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15 Sa 173/09•Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Kammer, 2009-07-14, 15 Sa 173/09
15 Sa 173/09Arbeitsgericht / Chamber 1514.07.2009
Es ist auszugehen davon, dass Eigentumsdelikte zu Lasten des Arbeitgebers grundsätzlich als Kündigungsgrund geeignet sind. Die gebotene Interessenabwägung kann indes dazu führen, dass die Kündigung sich als unwirksam erweist, insbesondere wenn die Gesamtumstände dafür sprechen, dass das Vertrauen nicht nachhaltig und auf Dauer gestört ist. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 12. November 2008, 2 Ca 2606/08, Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-07-14
Aktenzeichen: 15 Sa 173/09
ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2009:0714.15SA173.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Es ist auszugehen davon, dass Eigentumsdelikte zu Lasten des Arbeitgebers grundsätzlich als Kündigungsgrund geeignet sind. Die gebotene Interessenabwägung kann indes dazu führen, dass die Kündigung sich als unwirksam erweist, insbesondere wenn die Gesamtumstände dafür sprechen, dass das Vertrauen nicht nachhaltig und auf Dauer gestört ist.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Frankfurt, 12. November 2008, 2 Ca 2606/08, Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2008 – 2 Ca 2606/08 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung, um die Weiterbeschäftigung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Kündigungen und um Zahlungsansprüche.
2 Die Beklagte betreibt mehrere Tankstellen. Bei ihr sind regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berücksichtigung der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt.
3 Der zum Zeitpunkt der Klageerhebung XX Jahre alter Kläger ist seit dem 01. Januar 1991 - zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten - als Tankstellenmitarbeiter beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag mit der Beklagten datiert vom 12. Februar 2007 (Blatt 3 bis 6 d. A.). Seine jeweils zum Monatsende fällige Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt durchschnittlich € 2.173,17. Im Rahmen seiner Tätigkeit obliegt es ihm, das Kassensystem der Beklagten zu bedienen und alle mit dem Tankstellengeschäft zusammenhängenden Kassiervorgänge vorzunehmen.
4 Für den Zeitraum Januar und Februar 2008 waren alle mit dem Kläger in derselben Betriebsstätte tätigen Mitarbeiter der Beklagten von der Stationsleiterin Frau A. angewiesen worden, eine Strichliste zu führen, in der sie für jede Schicht die Anzahl ihrer verzehrten Heißgetränke anzugeben hatten.
5 In der Nachtschicht vom 23. auf den 24. März 2008 war der Kläger tätig. Während dieser Schicht fertigte er eine Notiz über Beobachtungen, die er in dieser Nacht gemacht hatte (Blatt 45 d. A.). Außerdem sprach er die Stationsleiterin A. an und bat sie, ihm von der Videoaufzeichnung dieser Nacht eine CD zu brennen, damit er diese der Kriminalpolizei vorlegen könne. Die Stationsleiterin händigte dem Kläger die gebrannte CD aus.
6 Auch in der Nachtschicht vom 24. auf den 25. März 2008 war der Kläger tätig. Während dieser Schicht gab der Kläger an eine weibliche und eine männliche Person je einen Kaffee heraus, ohne den Kaufpreis von je € 1,30 hierfür zugunsten der Beklagten zu vereinnahmen. Des Weiteren gab er an die Frau eine Dose des Getränks „Flying Horse“ ab, ohne den Kaufpreis von € 1,79 von ihr zu vereinnahmen. Die Frau wollte dieses Getränk selbst bezahlen; als sie an der Kasse stand, teilte ihr der Kläger mit, die Dose „gehe auf ihn“. Eine nachträgliche Bezahlung durch den Kläger erfolgte nicht. Außerdem konsumierte der Kläger während dieser Nachtschicht selbst Kaffee, ohne diesen zu bezahlen.
7 Die kostenlose Abgabe von Getränken an Kunden der Tankstelle ist den Mitarbeitern der Beklagten nicht gestattet. Gemäß dem „Trainingshandbuch für Site Assistants“ ist es den Mitarbeitern der Beklagten vorgegeben, eigene Einkäufe bei einem anderen Mitarbeiter zu bezahlen (vgl. Blatt 46 d. A.). Üblicherweise sammelt der Kläger die leeren Verpackungen der von ihm während einer Schicht verzehrten Artikel an der Kasse, um anhand derer die Bezahlung bei Schichtwechsel bei einem anderen Mitarbeiter vorzunehmen.
8 Mit Schreiben vom 02. April 2008, das dem Kläger am 07. April 2008 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31. Oktober 2008 (Blatt 7 d. A.). Nach Ausspruch der Kündigung telefonierte der Kläger mit dem Personalleiter der Beklagten. Der Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig.
9 Für April 2008 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abrechnung (Blatt 67 d. A.) und zahlte an ihn € 574,78 brutto. Seit dem 05. Juli 2008 erhält der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von € 33,20 netto täglich (vgl. Blatt 68, 69 d. A.).
10 Mit Schriftsatz vom 09. April 2008, der am Folgetag beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen ist, hat der Kläger Kündigungsschutzklage eingereicht. Die Klage ist der Beklagten am 18. April 2008 zugestellt worden (Blatt 9 d. A.). Mit Schriftsätzen vom 07. August und 11. November 2008 (Blatt 60 ff. und 123 ff. d. A.) hat er seine Klage um Zahlungsanträge erweitert.
11 Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung bestehe nicht. Auch sei die Kündigung nicht gem. § 1 KSchG sozial gerechtfertigt. Er hat behauptet, am 24./25. März 2008 - zwischen 22.15 Uhr und 02.00 Uhr - seien die Kriminaloberkommissare Herr B. und Frau C. in dem Tankstellenshop gewesen, weil er in der Nacht zuvor an der Tankstelle zwei Personen beobachtet habe, die ihm verdächtig erschienen seien, und er von seinen Beobachtungen noch in derselben Nacht die Polizei in Kenntnis gesetzt habe. Der Vorgang trage das polizeiliche Aktenzeichen SPH/0349583/2008. Wegen dieses Vorgangs habe er die gebrannte CD erbeten und die Notiz gefertigt. Der Kriminaloberkommissar B. habe auch die Fachkommissariate 12 und die Mordkommission 4 informiert, da er einen möglichen Bezug zu dem bis heute nicht geklärten Tötungsdelikt an D. angenommen habe. D. sei im Juni 2005 während seiner Nachtschicht als Tankstellenmitarbeiter bei einem Überfall erschossen worden. Er - der Kläger - habe während der Tatzeit seinen Nachtdienst auf der gegenüberliegenden Tankstelle versehen und sei damals von der Polizei vernommen worden. Darüber hinaus sei er selbst vor einigen Jahren während des Schichtdienstes Opfer eines Überfalls durch E. geworden. Er habe den Überfall vereiteln können. Er sei in Anbetracht des dienstlichen Charakters des Besuchs der beiden Polizisten davon ausgegangen, dass er den während der Nachtzeit erschienenen Beamten einen Becher Kaffee habe anbieten dürfen, zumal die Aufklärung des beobachteten Vorfalls im Interesse der Beklagten gelegen habe. Das weitere Getränk habe er der Polizistin auf seine Kosten ausgeben wollen, aber die Bezahlung vergessen, weil er normalerweise die leeren Verpackungen der von ihm während der Schicht verzehrten Artikel an der Kasse sammele, die Dose - von der Polizistin mitgenommen - aber nicht dabei gewesen sei, als er bei Schichtwechsel bezahlt habe. Er bestreite mit Nichtwissen, sechs Kaffee in der Nacht konsumiert zu haben, ohne diese zu bezahlen, und behauptet, ihm sei bei Zugang der Kündigung nicht bekannt gewesen, dass der Verzehr von nur zwei Kaffee je Schicht kostenfrei gestattet sei. Er behauptet, bei einer Kassiererversammlung in F. im Februar 2007 habe es noch geheißen, dass die Mitarbeiter ohne Begrenzung Heißgetränke während der Schicht verbrauchen dürften. Erst nach Ausspruch der Kündigung sei den Mitarbeitern die anders lautende Mitteilung gemacht worden (Blatt 47 d. A.). Die begehrte Weiterbeschäftigung finde ihre Stütze in der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts. Die Vergütungsansprüche resultierten aus dem Annahmeverzug der Beklagten.
12 Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,
13 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 02. April 2008 noch durch die ordentliche hilfsweise Kündigung zum 31. Oktober 2008 beendet wurde;
14 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Tankstellenmitarbeiter an der Station Wiesbadener Straße Süd bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen tatsächlich zu beschäftigen;
15 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.173,17 brutto abzüglich € 574,78 brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2008 zu zahlen;
16 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.173,17 brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2008 zu zahlen;
17 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.173,17 brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2008 zu zahlen;
18 6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.173,17 brutto abzüglich € 896,40 netto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2008 zu zahlen;
19 7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.173,17 brutto abzüglich € 996,00 netto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2008 zu zahlen;
20 8. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.173,17 brutto abzüglich € 996,00 netto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2008 zu zahlen;
21 9. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.173,17 brutto abzüglich € 996,00 Netto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. November 2008 zu zahlen.
22 Die Beklagte hat demgegenüber beantragt,
23 die Klage abzuweisen.
24 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die kostenlose Herausgabe von Getränken an beliebige Kunden sei als Diebstahl und vorsätzliche Verletzung der dem Kläger ihr gegenüber obliegenden Vermögensbetreuungspflicht zu werten. Hierdurch habe der Kläger das für seine Kassierertätigkeit erforderliche Vertrauensverhältnis unwiderruflich zerstört, so dass sie bereits deshalb zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt sei. Sie hat behauptet, auf den Videoaufzeichnungen der Nachtschicht vom 24. auf den 25. März 2008 seien lediglich Personen in Zivil zu sehen. Über eine Strafanzeige des Klägers wegen des behaupteten verdächtigen Vorfalls sei ihr nichts bekannt. Einen Ermittlungszusammenhang gebe es nicht. Es gebe auch keine Usancen, nach denen der Kläger zu der Annahme hätte gelangten können, zum „Spendieren“ von Getränken auf ihre Kosten berechtigt zu sein, sei es gegenüber Kunden, Polizisten oder sonstigen Dritten. Eine Entscheidungsbefugnis dazu habe er nicht. Sie hält die Angaben des Klägers auch deswegen für widersprüchlich, weil er zwar meint, Kaffee auf ihre, Erfrischungsgetränke hingegen nur auf seine Kosten spendieren zu dürfen. Seine Angabe, er habe die Bezahlung des Erfrischungsgetränks vergessen, hält sie für eine Schutzbehauptung. Sie behauptet, in dem mit dem Personalleiter nach Ausspruch der Kündigung geführten Telefonat habe der Kläger - allerdings bezogen auf andere Gelegenheiten gegenüber Polizisten - zugestanden, kostenlos Kaffee ausgegeben zu haben. Darauf stütze sie hilfsweise die Kündigung.
25 Die Beklagte hat zunächst erstinstanzlich behauptet, es sei gegenüber ihren Mitarbeitern stets unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, der Verzehr von mehr als zwei Kaffee pro Schicht sei entweder zu bezahlen oder zu unterlassen. Dies sei sowohl durch die Vorgesetzten des Klägers Frau A. und Herrn G. durch Belehrung des Klägers als auch durch schriftliche Dokumentation von Mitte Februar 2008 im so genannten Infobuch - insoweit hat sie Bezug auf Blatt 47 d. A. genommen - erfolgt. Das Infobuch sei am 14. Februar 2008 eingeführt worden. Sodann hat sie behauptet, wegen der (unstreitigen) Nichtteilnahme des Klägers am Teammeeting am 13. Februar 2008 sei er bei der Übergabe der Schicht vom 18./19. Februar 2008 von Herrn G. angesprochen worden. Dieser habe dem Kläger mitgeteilt, dass er nicht mehr als zwei Kaffee pro Schicht ohne Bezahlung konsumieren dürfe.
26 Sie hat gemeint, ihr sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist auch unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeitsdauer des Klägers unzumutbar.
27 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 12. November 2008 (Blatt 131 bis 146 d. A.) der Klage bis auf eine Einschränkung bei der Weiterbeschäftigung (Wegfall des Passus: „an der Station H.“) antragsgemäß verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf € 19.445,69 festgesetzt. Auf dieses Urteil wird zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und bezüglich der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
28 Das Urteil ist der Beklagten am 29. Dezember 2008 zugestellt worden. Dagegen wendet sich die am 27. Januar 2009 per Fax beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung der Beklagten. Für die weiteren Details zum Eingang der Berufung wird auf die Feststellungen im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2009 (Blatt 139 d. A.) Bezug genommen. Am 12. Februar 2009 ist der Schriftsatz mit einem Wiedereinsetzungsantrag eingegangen. Die Berufungsbegründung ist am 23. Februar 2009 eingegangen.
29 Die Beklagte ist zunächst der Ansicht, sie habe rechtzeitig und wirksam Berufung eingelegt, jedenfalls aber sei ihr bezüglich der möglichen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Für die diesbezügliche Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 12. Februar 2009 (Blatt 183 bis 189 d. A.) mit der beigefügten eidesstattlichen Versicherung der Frau I. vom 12. Februar 2009 (Blatt 189 d. A.) sowie den weiteren Schriftsatz vom 16. Februar 2009 mit Anlage (Blatt 194 bis 196 d. A.).
30 Die Beklagte ist weiter der Ansicht, das Arbeitsgericht habe unrichtig entschieden. Sie vertieft und intensiviert dabei ihren Vortrag aus erster Instanz. Für die Details des Beklagtenvortrags in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (einschließlich der Beweisangebote) wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 20. Februar 2009 (Blatt 207 bis 213 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 12. Juni 2009 (Blatt 235 bis 238 d. A.).
31 Die Beklagte beantragt daher,
32 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
33 Demgegenüber beantragt der Kläger,
34 die Berufung zurückzuweisen.
35 Der Kläger hält an seiner erstinstanzlichen Sichtweise fest und vertieft diese unter Auseinandersetzung mit dem zweitinstanzlichen Beklagtenvortrag. Für den Vortrag des Klägers im Berufungsrechtszug im Einzelnen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wird verwiesen auf den Schriftsatz vom 24. März 2009 (Blatt 221 bis 226 d. A.).
36 Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
37 Die Berufung ist freilich zulässig. Bezüglich der Einhaltung der Berufungsfrist ist zwar nach wie vor zweifelhaft, ob die Angaben im Schriftsatz vom 23.01.2009 (Blatt 154/155 d. A.) ausreichend klar machen, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter ist. Der Beklagten ist jedoch angesichts der Tatsache, dass bei zu erwartenden Postlaufzeiten zu erwarten war, dass der Schriftsatz vom 22. Januar 2009 (Blatt 156/157 d. A.) rechtzeitig beim Landesarbeitsgericht eingehen werde, jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO). Der entsprechende Antrag ist form- und fristgerecht gestellt (§§ 234, 236 ZPO).
38 Die Berufung ist indes unbegründet. Die Klage ist in dem vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Umfang in vollem Umfang begründet.
39 Die Kündigung der Beklagten vom 02. April 2008, die ausweislich der Angaben im Tatbestand rechtzeitig klageweise angegriffen worden ist, hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder außerordentlich und fristlos mit Zugang am 07. April 2008 noch ordentlich mit Ablauf des 31. Oktober 2008 beendet.
40 Die Kündigung ist als außerordentliche Kündigung unwirksam. Es fehlt an einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB, der es der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar gemacht hätte, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.
41 Dies gilt zunächst für das Verhalten des Klägers bezogen auf die zwei Becher Kaffee, die der Kläger der Polizistin und dem Polizisten in der Nichtschicht in der Nacht vom 24. auf den 25. März 2008 ausgab.
42 Mit dem Arbeitsgericht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die beiden Personen, denen die Getränke ausgegeben wurden, tatsächlich eine Polizistin und ein Polizist waren. Der Kläger hat dazu detailliert vorgetragen, und es fehlt von Seiten der Beklagten dazu substantiierter Gegenvortrag, Vortrag der von der Beklagten als der darlegungspflichtigen Partei zu erwarten gewesen wäre, wie dies in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli. 2009 deutlich gemacht worden ist und wie dies bereits das Arbeitsgericht auf den Seiten 8 und 9 der Entscheidungsgründe des Urteils (Blatt 138/139 d. A.) zutreffend ausgeführt hat.
43 Die Beklagte hat im Übrigen Recht, wenn sie darauf verweist, dass es allein ihrer Entscheidung obliegt, ob und unter welchen Umständen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Eigentum der Beklagten an firmenfremde Personen weitergeben dürfen. Ebenso ist es zutreffend, wenn die Beklagte darauf verweist, sie habe Anspruch darauf, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihr Eigentum respektieren, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn es sich um vergleichsweise geringe Werte handelt.
44 Unstreitig ist es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beklagten nicht gestattet, an Dritte kostenlos Getränke abzugeben. Ein Verstoß dagegen wird auf der Basis der den Parteien bekannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Eigentumsdelikten des Arbeitnehmers an sich als Grund für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung in Betracht kommen, und zwar grundsätzlich ohne vorausgegangene Abmahnung (vgl. etwa zusammenfassend m.w.N. KR-Fischermeier, 9. Aufl., § 626 BGB Rz 445) . Tragend dafür ist, dass das Eigentumsdelikt regelmäßig geeignet ist, das Vertrauen des Arbeitgebers in die künftige Vertragstreue des Arbeitnehmers zu zerstören, auch und gerade dann, wenn der Arbeitnehmer auch für die Kasse zuständig ist.
45 Der Kläger hat gegen die von der Beklagten aufgestellten Grundsätze verstoßen, indem er der Polizistin und dem Polizisten je einen Becher Kaffee (Verkaufspreis jeweils: € 1,30) ausgab. Doch ist dadurch kein derart starker Vertrauensverlust verursacht, dass in der Gesamtabwägung die außerordentliche, fristlose Kündigung dadurch gerechtfertigt wäre.
46 Zugunsten der Beklagten ist dabei in Rechnung zu stellen, dass der Kläger ohne ausdrückliche Erlaubnis über ihr Eigentum verfügt hat, das ihm gerade in Nachtschichten - in Bezug auf die Kasse und die Waren - zur alleinigen Betreuung und Beaufsichtigung anvertraut ist. Zugunsten des Klägers fällt dagegen seine zu berücksichtigende langjährige und mangels diesbezüglichem Beklagtenvortrag als beanstandungsfrei zu wertende Tätigkeit bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Beklagten selbst ins Gewicht, weiter die Tatsache, dass er sich aus Höflichkeit veranlasst (und - wenn auch zu Unrecht - als berechtigt) sah, den Kaffee auszugeben, wie es weithin üblich ist, Besuchern aus dienstlichen Anlässen Kaffee anzubieten. Dass der Kläger den Kaffee aus Höflichkeit ausgab, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass er durchaus zwischen dem Kaffee und anderen Waren (dazu noch unten) differenzierte. Außerdem ist das Alter des Klägers zu seinen Gunsten in die Abwägung einzustellen, da er damit nicht unwesentliche Schwierigkeiten haben würde, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Die Interessen des Klägers überwiegen in der Gesamtabwägung, zumal nach Lage der Dinge nicht zu sehen ist, dass aufgrund des Verhaltens des Klägers das Vertrauen der Beklagten in die Redlichkeit des Klägers nachhaltig und auf Dauer gestört sein könnte. Der Kläger hat mit seinem Verhalten gerade nicht deutlich gemacht, dass ihm die Vermögens- und Eigentumsinteressen der Beklagten gleichgültig sind, und es stand zu erwarten, dass er auf einen entsprechenden Hinweis hin es künftig unterlassen werde, in vergleichbaren Fällen Kaffee auszugeben.
47 Auch die Tatsache, dass der Kläger in der Nachtschicht vom 24/25. März 2008 der Polizistin eine Dose „Flying Horse“ (Verkaufspreis: € 1,79) gab, ohne diese später zu bezahlen, rechtfertigt nicht die außerordentliche, fristlose Kündigung. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist die Berufungskammer davon überzeugt, dass die diesbezügliche Sachdarstellung des Klägers insgesamt zutrifft, dass er also die Dose, die die Polizistin bezahlen wollte, „übernahm“, die zum Schichtende erforderliche Bezahlung indes dann vergessen hat, mag er das Vergessen auch etwa durch eine Notiz hätte verhindern können. Es handelt sich nicht um eine bloße Schutzbehauptung, denn es wäre ja für den Kläger wesentlich einfacher gewesen, das Höflichkeitsargument betreffend die Becher Kaffee auf die Getränkedose auszudehnen.
48 Schließlich ist auch die Tatsache, dass der Kläger in der Nachtschicht vom 24./25. März 2008 vier Becher Kaffee mehr als ihm zustehend konsumiert hat - hiervon ist mit dem Arbeitsgericht auszugehen -, nicht ausreichend, die außerordentliche, fristlose Kündigung zu tragen. Das Gericht geht dabei mit der Beklagten davon aus und es unterstellt deren Tatsachenvortrag als zutreffend, dass dem Kläger mitgeteilt worden ist, dass er entgegen der Praxis bis Mitte Februar 2008 nur noch zwei Becher Kaffee pro Schicht kostenfrei konsumieren dürfe. Doch gelten auch insoweit die oben angesprochenen Aspekte zur In-teressenabwägung (ohne das Argument der Höflichkeit). Ergänzend ist auszuführen, dass die zulässige und wirksame Begrenzung des kostenfreien Kaffeekonsums - dass der unbegrenzte Kaffeekonsum Vertragsinhalt geworden wäre, ist nicht zu sehen - nach offenbar langjähriger anderer Praxis noch relativ neu war, so dass auch insoweit durch das Verhalten des Klägers nicht dokumentiert ist, dass er die Eigentumsinteressen der Beklagten künftig nicht respektieren und achten wolle und werde. Es stand vielmehr zu erwarten, dass ein entsprechender Hinweis auch insoweit den Kläger zu einem den arbeitsvertraglichen Pflichten veranlassen werde. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger die Mitteilung durch den Zeugen G. in Abrede stellt. In der Summe überwiegen auch diesbezüglich die Interessen des Klägers angesichts der Umstände des Einzelfalls, was im Übrigen auch für die Kündigungsgründe in der Summe gilt. Auf den nachgeschobenen Kündigungsgrund, den das Arbeitsgericht auf Seite 11 der Gründe (Blatt 141 d. A.) abgehandelt hat, ist nicht weiter einzugehen - diesbezüglich wendet sich die Berufung nicht gegen die Sichtweise des Arbeitsgerichts.
49 Unwirksam ist auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 31. Oktober 2008. Es gelten insoweit die oben dargestellten Erwägungen, und auch bezüglich der ordentlichen Kündigung überwiegen in der Gesamtabwägung letztlich die Interessen des Klägers an der Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses, wobei die Kammer nicht verkennt, dass die Anforderungen an eine ordentliche Kündigung selbstredend geringer sind als an eine außerordentliche Kündigung, dass also insoweit Maßstab ist, ob die Kündigung aufgrund der vorliegenden - hier verhaltensbedingten - Umstände bei verständiger Würdigung der Interessen der Vertragsparteien und des Betriebes als billigenswert und angemessen erscheint (zusammenfassend m.w.N. KR-Griebeling, 9. Aufl., § 1 KSchG Rz 209) .
50 Der Kläger hat in der Konsequenz Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Kündigungen wie vom Arbeitsgericht ausgeurteilt und auf Zahlung der vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Beträge zuzüglich Zinsen. Dazu folgt die Berufungskammer den entsprechenden Passagen der Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Seite 13 unten bis 15 Mitte des Urteils = Blatt 143 bis 145 d. A.) und sieht von einer eigenständigen Urteilsbegründung insoweit ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
51 Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
52 Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).
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