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15/11/7 Sa 2099/08•Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Kammer, 2009-07-14, 15/11/7 Sa 2099/08
15/11/7 Sa 2099/08Arbeitsgericht / Chamber 1514.07.2009
§ 1 Abs. 2 AEntG und § 1 Satz 3 der VO über die zwingenden Arbeitsbedingungen im Gebäudereinigerhandwerk vom 27.02.2008 stellen ab auf Tätigkeiten in einem Betrieb der Gebäudereinigung. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 25. September 2008, 20 Ca 4186/08, Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-07-14
Aktenzeichen: 15/11/7 Sa 2099/08
ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2009:0714.15.11.7SA2099.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 1 AEntG, § 1 Abs 2 AEntG, § 1 Abs 3a AEntG, AÜG, § 5 TVG
§ 1 Abs. 2 AEntG und § 1 Satz 3 der VO über die zwingenden Arbeitsbedingungen im Gebäudereinigerhandwerk vom 27.02.2008 stellen ab auf Tätigkeiten in einem Betrieb der Gebäudereinigung.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Frankfurt, 25. September 2008, 20 Ca 4186/08, Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2008 - 20 Ca 4186/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
1 Die Parteien streiten um die Anwendbarkeit von Tarifverträgen, aus denen unterschiedliche Zahlungsansprüche folgen.
2 Der Kläger ist bei der Beklagten beschäftigt, die Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Die Beklagte vergütet den Kläger nach Maßgabe der für ihr Unternehmen anwendbaren Tarifverträge für Zeitarbeitsunternehmen, den Tarifverträgen Zeitarbeit BZA-DGB-Tarifgemeinschaft (Kopien Blatt 149 ff. d. A.).
3 Die Beklagte setzte den Kläger im Jahre 2008 im Rahmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung als Leiharbeitnehmer bei der A. ein. Die A. führt Wartungs- und Reinigungsarbeiten der Flugzeuge der Fluglinie B. durch. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der A. liegt im Bereich der Flugzeugwartung. Die A. unterliegt damit unstreitig weder dem betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages Gebäudereinigung noch dem Geltungsbereich des Tarifvertrages Mindestlohn Gebäudereinigung. Der Kläger reinigte im Jahre 2008 im Rahmen von Zwischen- bzw. Wartungsstopps eines Flugzeuges jeweils dessen Innenraum und Außenhülle.
4 Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, es stünden ihm, da er im Jahre 2008 auf dem C. zur Flugzeugreinigung eingesetzt worden sei, Urlaub und die entsprechende Vergütung aufgrund des Lohn- und Rahmentarifvertrages für das Gebäudereinigerhandwerk (Kopie Blatt 73 ff. d. A.) bzw. des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung zu (Kopie Blatt 94 ff. d. A.). Damit stünden ihm weitere Lohnansprüche zu, die sich aus einer höheren Stundenlohnvergütung und Erschwerniszulage bzw. der Differenz bezüglich Mehrarbeits- und Feiertagszuschlägen ergäben. Hinsichtlich des Vortrags des Klägers im Einzelnen wird auf die Klageschrift vom 16. Juni 2008 nebst Anlagen (Blatt 11 bis 102 d. A.) sowie auf seinen Schriftsatz vom 25. August 2008 (Blatt 154 bis 178 d. A.) verwiesen. Die Berechnung der Ansprüche für die Monate Februar bis April 2008 und betreffend den Urlaub 2008 ergibt sich aus den Seiten 5 bis 9 der Klageschrift (Blatt 15 bis 19 d. A.), auf die diesbezüglich Bezug genommen wird.
5 Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,
6 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 757,25 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 188,07 seit dem 15. März 2008, aus einem Betrag in Höhe von € 338,64 seit dem 15. April 2008 und aus einem Betrag in Höhe von € 230,54 seit dem 15. Mai 2008 zu zahlen;
7 2. festzustellen, das ihm gegenüber der Beklagten ein Urlaubsanspruch für das Jahr 2008 in Höhe von 28 Arbeitstagen ohne Berücksichtigung etwaig bereits gewährten Urlaubs und ohne Berücksichtigung etwaigen Resturlaubs zusteht.
8 Die Beklagte hat demgegenüber beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Die Beklagte hat gemeint, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche deshalb nicht zu, da es nicht allein auf seine Tätigkeit ankomme, sondern darauf, ob der Entleiherbetrieb unter den betrieblichen Anwendungsbereich der jeweils für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für das Gebäudereinigerhandwerk falle. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vortrags der Beklagten im Übrigen wird auf deren Schriftsatz vom 26. Juni 2008 nebst Anlagen (Blatt 209 bis 235 d. A.) Bezug genommen.
11 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. September 2008 (Blatt 182 bis 189 d. A.) die Klage kostenpflichtig abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf € 904,00 festgesetzt. Auf dieses Urteil wird hinsichtlich der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Das Arbeitsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, es komme entscheidend auf den Geltungsbereich der tarifvertraglichen Regelungen an, nicht auf die Tätigkeiten, die der Kläger ausführe.
12 Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 28. Oktober 2008 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die per Fax am 28. November 2008 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung des Klägers, die mit weiterem Schriftsatz vom 23. Dezember 2008 - per Fax am selben Tage eingegangen - begründet worden ist.
13 Der Kläger hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts für unzutreffend. Er hält angesichts des Wortlauts des § 1 Abs. 2 AEntG allein das Abstellen auf die ausgeübten Tätigkeiten für maßgebend. Für die Details der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 23. Dezember 2008 (Blatt 208 bis 211 d. A.) Bezug genommen.
14 Der Kläger beantragt daher,
15 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 20 Ca 4186/08, vom 25.09.2008 aufzuheben;
16 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 757,25 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 188,07 seit dem 15.03.2008, aus einem Betrag in Höhe von € 338,64 seit dem 15.04.2008 und aus einem Betrag in Höhe von € 230,54 seit dem 15.05.2008 zu zahlen, und
17 3. festzustellen, dass ihm gegenüber der Beklagten ein Urlaubsanspruch für das Jahr 2008 in Höhe von 28 Arbeitstagen abzüglich etwaiger für dieses Urlaubsjahr bereits gewährter Urlaubstage und zuzüglich etwaigen Resturlaubs aus dem Zeitraum vor dem 31.12.2007 zusteht.
18 Die Beklagte beantragt,
19 die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
20 Die Beklagte intensiviert und vertieft ihren Vortrag aus erster Instanz und verteidigt unter Auseinandersetzung mit dem zweitinstanzlichen Klägervortrag das angefochtene Urteil. Für den Vortrag der Beklagten im Berufungsrechtszug im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 16. März 2009 (Blatt 236 bis 250 d. A.).
21 Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.
22 Der gestellte Feststellungsantrag, der gegenüber dem erstinstanzlichen Wortlaut in der Sache nicht verändert ist, ist freilich zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Nach der diesbezüglichen Erörterung im Termin vor der Berufungskammer am 14. Juli 2009 steht fest, dass die Parteien vereinbart haben, dass gerichtlich geklärt werden solle, in welcher Höhe dem Kläger für das Jahr 2008 bezahlter Erholungsurlaub zusteht, und dass dem Kläger dann gegebenenfalls Urlaub nachgewährt werden solle, unabhängig von etwaigen Verfallfristen und unter Berücksichtigung etwaiger Resturlaubsansprüche und bereits gewährten Urlaubs 2008. Damit führt die Entscheidung über den Feststellungsantrag zu einer endgültigen Klärung bezüglich des Erholungsurlaubsanspruchs 2008, und es ist auch klar, dass die Beklagte einer für den Kläger positiven Feststellung entsprechen wird.
23 Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der eingeklagten Beträge. Auch hat er keinen Anspruch auf 28 Urlaubstage für das Urlaubsjahr 2008.
24 Die Vergütung des Klägers und die Urlaubsgewährung 2008 erfolgten nach seinem Arbeitsvertrag zutreffend nach den für die Beklagte anwendbaren Tarifverträgen für Zeitarbeit. Es steht ihm keine höhere Vergütung für die Monate Februar bis April 2008 nach den tarifvertraglichen Regelungen für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung zu, ebenso kein höherer Erholungsurlaub für das Jahr 2008 auf der Basis der tarifvertraglichen Regelungen für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung.
25 Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus § 1 Abs. 2 AEntG in der bis zum 23. April 2009 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift hat der Verleiher, wenn ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt wird, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach Absatz 1 oder 3 oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 a fallen, zumindest die in diesem Tarifvertrag oder dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie die der gemeinsamen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehenden Beiträge zu leisten.
26 § 1 Abs. 1 und 3 a AEntG in der bis zum 23. April 2009 geltenden Fassung lautet:
27 (1) Die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne des §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung, die
28 1. die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze oder
29 2. die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld
30 zum Gegenstand haben, finden auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages überwiegend Bauleistungen gemäß § 175 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt und auch inländische Arbeitgeber ihren im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern mindestens die am Arbeitsort geltenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewähren müssen. Ein Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 ist verpflichtet, seinem im räumlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 beschäftigten Arbeitnehmer mindestens die in dem Tarifvertrag vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren. Dies gilt auch für einen unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 fallenden Arbeitgeber mit Sitz im Inland unabhängig davon, ob der Tarifvertrag kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung findet. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend auch für einen Tarifvertrag, der die Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes zum Gegenstand hat, sowie für Tarifverträge des Gebäudereinigerhandwerks und für Tarifverträge für Briefdienstleistungen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte befördert.
31 (3 a) Ist ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nach Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 gestellt worden, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter den dort genannten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden und nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung finden. Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das D. den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Die Rechtsverordnung findet auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im Geltungsbereich der Rechtsverordnung beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung. Unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1 oder Absatz 3 fallende Arbeitgeber mit Sitz im Inland sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern mindestens die in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach Satz 1 zustehenden Beiträge zu leisten; dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Verpflichtung kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der Rechtsverordnung besteht. Satz 4 Halbsatz 1 gilt auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Rechtsverordnung beschäftigten Arbeitnehmer.
32 Der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 04. Oktober 2003 (geltend ab dem 01. April 2004, Kopie Blatt 74 ff. d. A.) ist mit Wirkung vom 01. April 2004 für allgemeinverbindlich erklärt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 09. Oktober 2007 (Kopie Blatt 94 ff. d. A.) sind durch die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gebäudereinigerhandwerk des D. vom 27. Februar 2008 - geltend für die Zeit vom 01. März 2008 bis zum 30. September 2009 - (Bundesanzeiger Nr. 34 vom 29. Februar 2008, S. 782; Kopie Blatt 93 d. A.) für anwendbar erklärt auf alle nicht an diesen Tarifvertrag gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die unter seinen am 01. März 2008 gültigen Geltungsbereich fallen. § 1 Satz 3 der Verordnung vom 27. Februar 2008 sieht weiter vor: Wird ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, so hat ihm der Verleiher nach § 1 Abs. 2 AEntG zumindest das nach dieser Verordnung vorgeschriebene Mindestentgelt zu gewähren.
33 Die Auslegung von § 1 Abs. 2 AEntG und § 1 Satz 3 der Verordnung vom 27. Februar 2008 ergibt, dass Ansprüche aus den tariflichen Regelungen für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung nur bestehen, wenn ein Leiharbeitnehmer mit entsprechenden Tätigkeiten in einem Betrieb der Gebäudereinigung beschäftigt wird (parallel Urteil des LAG Niedersachsen vom 02. Oktober 2008 - 7 Sa 462/08 - ) . Dies ist hier nicht der Fall.
34 Der Wortlaut von § 1 Abs. 2 AEntG und parallel des § 1 Satz 3 der Verordnung vom 27. Februar 2008 stellt zwar auf Tätigkeiten ab, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages fallen. Darunter fallen unstreitig die vom Kläger bei der A. ausgeführten Tätigkeiten (vgl. § 1 II Nr. 4 des zitierten Rahmentarifvertrages vom 04. Oktober 2003).
35 Der Gesetzgeber hat also die ausgeübten Tätigkeiten als Anknüpfungspunkt in § 1 Abs. 2 AEntG und in § 1 Satz 3 der Verordnung vom 27. Februar 2008 gewählt. Es ist aber weiter vorgesehen, dass diese Tätigkeiten in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages bzw. der Verordnung fallen müssen. Unter dem Geltungsbereich ist jedoch nicht nur der persönliche Geltungsbereich zu verstehen, sondern grundsätzlich auch der betriebliche. Daraus ist nach dem Regelungszusammenhang zu schließen, dass nicht allein auf die Tätigkeit abzustellen ist, sondern darauf, dass diese Tätigkeit in einem Betrieb erbracht wird, der unter den betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung fällt.
36 Bestätigt wird dieses Ergebnis durch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Denn § 1 Abs. 2 AEntG hat allein den Sinn, eine Umgehung des § 1 Abs. 1, 3 und 3 a AEntG durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern zu verhindern (vgl. ErfK/Schlachter, 9. Aufl., § 1 AEntG Rz 11) .
37 § 1 Abs. 2 AEntG wurde ursprünglich als § 1 Abs. 2 a AEntG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.12.1997 eingefügt. Die Regelung geht dabei auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 12.11.1997 zurück, in dem ausgeführt wird (BT-Drucksache 13/8994, Begründung zu Artikel 9, Seite 70) :
38 Die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung ist für den Bereich des Bauhauptgewerbes, nicht aber des Baunebengewerbes gesetzlich verboten.
39 Da Verleihunternehmen in der Regel nicht vom Geltungsbereich des dem Baunebengewerbes zuzurechnenden allgemeinen Mindestlohntarifvertrags für das Elektrohandwerk erfasst werden, wird mit der vorliegenden Ergänzung verhindert, dass in- oder ausländische Arbeitgeber auf den Einsatz von Leiharbeitnehmern ausweichen, um sich er Anwendung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) im Bereich des Baunebengewerbes zu entziehen.
40 Daraus folgt, dass der Gesetzgeber im Arbeitnehmerentsendegesetz die Geltung der in dem Gesetz genannten Regelungen nicht auf alle Leiharbeitnehmer erstrecken wollte, sondern nur auf die, deren Entleiher dem betrieblichen Geltungsbereich der jeweiligen Tarifverträge unterfallen, was hier nicht der Fall ist.
41 An diesem Gesetzeszweck hat sich auch in der Folgezeit nichts geändert, da die erfolgten Änderungen des § 1 Abs. 2 AEntG bezüglich der tatbestandlichen Anknüpfung lediglich redaktioneller Art waren.
42 Die Sichtweise des Klägers würde zudem zu einem nicht erklärbaren Widerspruch führen. Denn wenn der Betrieb, in dem der Kläger eingesetzt war, den Kläger nicht entliehen, sondern selbst eingestellt hätte, hätte der Kläger nach den gesetzlichen und tariflichen Regelungen keine höhere Vergütung und keinen höheren Urlaub beanspruchen können. Warum dies aber bei einer Arbeitnehmerüberlassung anders sein soll, ist nicht ersichtlich.
43 Auf die weiteren von den Parteien erörterten Fragen ist nicht weiter einzugehen.
44 Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
45 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
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