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10/11 Sa 2143/08•Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, 2009-06-26, 10/11 Sa 2143/08
10/11 Sa 2143/08Arbeitsgericht / Chamber 1026.06.2009
Entscheidungsdatum: 2009-06-26
Aktenzeichen: 10/11 Sa 2143/08
ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2009:0626.10.11SA2143.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach/Main vom 12.11.2008 – 4 Ca 310/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf die Zahlung von Urlaubsabgeltung für 10 Tage gegen den Beklagten zusteht.
2 Der Kläger war mit befristetem Arbeitsvertrag bei dem Beklagten in der Zeit vom 10. Juli 2007 bis zum 10. Juli 2008 als Recyclinghelfer zu einer Bruttostundenvergütung in Höhe von € 8,30 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass die Vergütung am Monatsende fällig ist und dass der Kläger im Jahr 2007 10 Werktage und für das volle Jahr 25 Werktage Urlaub hat. Wegen des gesamten Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 19 – 20 d. A. Bezug genommen. Im Korrekturausdruck der Bezügeabrechnung für den Monat Juni 2008 ist ein Resturlaubsanspruch des Klägers von 10 Tagen (vgl. Bl. 22 d. A.) und in der Bezügeabrechnung von Juli 2008 ein Urlaubsanspruch von 13 Tagen (vgl. B. 34 d. A.) angegeben. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass dem Kläger auf das gesamte Kalenderjahr 2008 bezogen noch 10 Tage Urlaub zustünden.
3 Der Kläger hat, nachdem er zunächst Urlaubsabgeltung für 10 Urlaubstage geltend gemacht hatte, die Ansicht vertreten, ihm stünde eine Urlaubsabgeltung unter Einbeziehung des Resturlaubs aus dem Vorjahr für 13 Urlaubstage in rechnerisch nicht streitiger Höhe von € 823,94 zu.
4 Der Kläger hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 823,94 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11. Juli 2008 zu zahlen.
5 Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
6 Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Urlaubsabgeltung für 10 Tage Resturlaub stünde dem Kläger im befristeten Arbeitsverhältnis nicht zu, da von vornherein festgestanden habe, dass das Arbeitsverhältnis am 10. Juli 2008 ende. Der volle Jahresurlaub von 10 Tagen bestünde nur im unbefristeten Arbeitsverhältnis.
7 Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat mit Urteil vom 12. November 2008 – 4 Ca 310/08 – der Klage teilweise, nämlich in Höhe von € 633,80 für 10 Urlaubstage stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat u. a. ausgeführt, dem Kläger stünde die Urlaubsabgeltung für 10 Tage in rechnerisch nicht streitiger Höhe zu, da er im Jahr 2008 gem. § 5 des Arbeitsvertrages einen Vollurlaubsanspruch erworben habe. Der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 10. Juli 2008 befristet gewesen sei, rechtfertige keine Quotelung. Aus § 5 Abs. 1 BUrlG ergebe sich, dass in diesem Fall keine Zwölftelung vorzunehmen sei, da der Kläger in der zweiten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Das Gesetz differenziere nicht zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Es sei auch kein sachlicher Grund erkennbar, der es rechtfertigen würde, denjenigen Arbeitnehmer schlechter zu stellen, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung in der zweiten Jahreshälfte ende gegenüber demjenigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis zum selben Zeitpunkt gekündigt werde. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch für weitere 3 Tage stünde dem Kläger jedoch nicht zu, da der Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr mit Ablauf des 31. Dezember 2007 verfallen sei. Der Umstand, dass die Lohnabrechnung für Juli 2008 einen Resturlaubsanspruch aus dem Vorjahr für 3 Tage ausweise, stelle kein Schuldanerkenntnis des Beklagten dar, sondern diene lediglich der Unterrichtung des Arbeitnehmers. Zinsen könne der Kläger erst ab dem 01. August 2008 nach Verzugseintritt verlangen.
8 Dieses Urteil ist dem Beklagten am 25. November 2008 zugestellt worden. Die Berufung des Beklagten ist spätestens am 15. Dezember 2008 und die Berufungsbegründung am 30. Dezember 2008 bei Gericht eingegangen.
9 Der Beklagte wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil und ist weiterhin der Ansicht, bei der Befristung eines Arbeitsverhältnisses liege es in der Natur der Sache, dass Urlaubsansprüche nur für die Dauer der Befristung entstehen könnten, da der Urlaubsanspruch dem Wechselspiel von Leistung und Gegenleistung unterliege. Deshalb sei § 5 BUrlG, welcher auf das unbefristete Arbeitsverhältnis zugeschnitten sei, nicht anzuwenden. Im befristeten Arbeitsverhältnis habe der Kläger niemals die Erwartung haben können, im Jahr 2008 einen vollen Urlaubsanspruch zu erwerben. Soweit in der Bezügeabrechnung 10 Urlaubstage angegeben seien, läge ein Fehler vor, da bei der Berechnung auf das ganze Jahr abgestellt worden sei.
10 Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 12. November 2008, Az.: 4 Ca 310/08, abzuändern und die Klage abzuweisen.
11 Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
12 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, dass ihm die Urlaubsabgeltung für 10 Tage zustehe. Auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen gelte die gesetzliche Regelung des § 5 BUrlG. Eine Diskriminierung wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses sei gem. § 4 TzBfG ausgeschlossen.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der Berufungsschriftsätze Bezug genommen.
14 Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Der Beklagte hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO.
15 In der Sache hat die Berufung des Beklagten keinen Erfolg, denn dem Kläger steht der Urlaubsabgeltungsanspruch in der zugesprochenen Höhe zu. Das hat bereits das Arbeitsgericht richtig festgestellt. Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und macht sie sich zu Eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Im Hinblick auf den ergänzenden Vortrag der Parteien im Berufungsrechtszug ist Folgendes hinzuzufügen:
16 Dem Kläger steht der Urlaubsabgeltungsanspruch gem. § 7 Abs. 4 BUrlG zu. Danach ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 10. Juli 2008 beendet wurde, ist der zu diesem Zeitpunkt offene Urlaubsanspruch abzugelten.
17 In welcher Höhe der Urlaubsanspruch des Klägers entstanden ist, ergibt sich aus den §§ 4, 5 BUrlG. Gemäß § 4 BUrlG entsteht der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger kann daher ab dem 11. Januar 2008 einen vollen Urlaubsanspruch erworben haben, sofern nicht § 5 BUrlG eingreift. In § 5 BUrlG ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Zwölftelung des Urlaubs stattfindet und der Arbeitnehmer lediglich einen Teilurlaubsanspruch erwirbt. Wie bereits vom Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, liegen die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 BUrlG nicht vor, da der Kläger nach erfüllter Wartezeit nicht in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass derjenige Arbeitnehmer, der nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres aus einem Arbeitsverhältnis ausscheidet, den vollen Urlaubsanspruch erwirbt und ihn auch gegenüber demjenigen Arbeitgeber geltend machen kann, bei dem er nur in einem Teil des Kalenderjahres in einem Arbeitsverhältnis stand.
18 Die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes gelten entgegen der Ansicht des Beklagten auch im befristeten Arbeitsverhältnis. Insbesondere differenziert § 5 Abs. 1 BUrlG nicht danach, ob ein Arbeitsverhältnis in der ersten bzw. zweiten Hälfte eines Kalenderjahres durch Fristablauf oder Kündigung endet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bestimmt, dass ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden darf als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Der Ansicht des Beklagten, dass ein solcher sachlicher Grund in der Natur der Sache, im Wesen der Befristung liege, folgt das Gericht nicht. Dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer muss es wie dem unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer möglich sein, im Kalenderjahr einen vollen Urlaubsanspruch zu erwerben. Würde bei befristeten Arbeitsverhältnissen das Zwölftelungsprinzip generell angewandt, könnte in einer großen Anzahl befristeter Arbeitsverhältnisse ein solcher voller Urlaubsanspruch nicht erworben werden. Dementsprechend wird in der Literatur auch allgemein davon ausgegangen, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer hinsichtlich seines Urlaubsanspruchs so zu stellen ist, wie der unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer (Arnold/Gräfl-Rambach, Teilzeit- und Befristungsgesetz, § 4 Rn 39; Annuß/Thüsing, Teilzeit- und Befristungsgesetz, 2. Aufl. 2006, § 4 Rn 81) . Das gilt unabhängig davon, welche Erwartungen die Parteien ggf. gehegt haben.
19 Der Beklagte trägt die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels, § 97 Abs. 1 ZPO.
20 Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich.
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