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5 TaBV 102/06•Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Kammer, 2007-03-08, 5 TaBV 102/06
5 TaBV 102/06Arbeitsgericht / 5. Kammer08.03.2007
Entscheidungsdatum: 2007-03-08
Aktenzeichen: 5 TaBV 102/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2007:0308.5TABV102.06.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde der Bet. zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2006 – 1 BV 6/06 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1 I.
2 Die Beteiligte zu 1. (Personalvertretung) macht die Unterlassung von ihr gesehener Verletzungen ihrer Mitbestimmungsrechte durch die Beteiligte zu 2. (Arbeitgeberin) bei der Feststellung der Umlaufpläne "Kabine Kurzstrecke" geltend.
3 Der Personalvertretung der Arbeitgeberin steht gem. § 77 Abs. 1 Nr. 2 TV PV bei der Regelung von Arbeitszeitfragen ein Mitbestimmungsrecht entsprechend den Bestimmungen des Tarifvertrages Bordpersonal zu. Nach § 4 A 8. Abschnitt MTV Nr. 1 a Kabine hat die Personalvertretung bei der Feststellung der Umlaufpläne des Kabinenpersonals auf den einzelnen Flugstrecken mitzubestimmen. Das Kabinenpersonal der Arbeitgeberin hat die Möglichkeit, seinen Einsatz auf den einzelnen Umlaufplänen zu "requesten". Dabei hat die frühere Meldung Vorrang vor der späteren vorbehaltlich des "Requests" durch einen senioritätshöheren Bewerber. Dieses Prioritätsprinzip führt in der Praxis dazu, dass die 7.000 bis 8.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in den streitgegenständlichen Umlaufplänen für die Kurzstrecke ("Konto-Umläufe") tätig sind, zu 75% in den ersten drei Tagen nach Veröffentlichung der monatlichen Umlaufpläne ihre Einsatzwünsche ("Request") melden. Die Umlaufpläne sind sodann Grundlage für die monatliche konkrete Einsatzplanung durch die Arbeitgeberin, hinsichtlich der kein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung besteht. Bezüglich des Ablaufs des geschilderten Verfahrens wird ergänzend auf die Darstellung "Projekt Verkürzung Crew Planungsprozesse" (Bl. 13 f. d. A.) Bezug genommen.
4 Seit Dezember 2005 ist die Arbeitgeberin dazu übergegangen, von der Personalvertretung noch nicht mitbestimmte bzw. abgelehnte Umlaufpläne gegenüber dem Personal zu veröffentlichen und zum Request freizugeben. Dabei versieht die Arbeitgeberin die so veröffentlichten Umläufe mit dem Vermerk, dass die Personalvertretung noch nicht zugestimmt habe und deshalb eine Änderung der Pläne möglich sei. Seit Januar 2007 führt die Arbeitgeberin im Einverständnis mit der Personalvertretung einen Probelauf durch, dessen Grundlage der Entwurf einer "Betriebsvereinbarung Umlauferstellung Konto für das Kabinenpersonal der Deutschen Lufthansa AG" ist (Bl. 123 – 129 d. A.). Ihr Ziel ist eine Einigung der Beteiligten auf gemeinsame Umlaufregeln, die bei der Erstellung berücksichtigt werden sollen, sodass das spätere Ergebnis der Umlauferstellung bereits weitgehend mit der Personalvertretung abgestimmt ist.
5 Die Personalvertretung hat gemeint, die ohne ihre Zustimmung zur Veröffentlichung freigegebenen und zur Grundlage von Personaleinsatzplanungen gemachten Umlaufpläne seien rechtswidrig und unwirksam. Die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung werde bewusst in einen strukturellen und dauerhaften Konflikt mit dem Interesse der Flugbegleiter gebracht, wenn deren Requests durch die Arbeitgeberin bestätigt und zur Grundlage der Einsatzplanung gemacht würden, bevor noch die Feststellung der Umlaufpläne durch die Personalvertretung mitbestimmt worden sei.
6 Die Personalvertretung hat beantragt,
der Arbeitgeberin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, die von ihr monatlich geplanten Umläufe Kabine Kurzstrecke zu veröffentlichen und insbesondere zum Request für das Kabinenpersonal freizugeben, solange nicht die Zustimmung der Antragstellerin hierzu vorliegt oder durch eine Einigungsstelle ersetzt wurde.
7 Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
8 Sie hält ihr Verfahren für rechtmäßig. Durch den jeweiligen Hinweis auf mögliche Veränderungen wegen der noch ausstehenden Zustimmung seitens der Personalvertretung (Bl. 26 d. A.) sei den Mitarbeitern die Unverbindlichkeit der Ausübung des Requests bewusst. Im Übrigen würden durch die Personalvertretung – unstreitig – monatlich lediglich 5,7% der zur Zustimmung vorgelegten Umlaufpläne abgelehnt.
9 Mit am 24.04.2006 verkündetem Beschluss hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main – 1 BV 6/06 – der Arbeitgeberin untersagt, die von ihr monatlich geplanten Umläufe Kabine Kurzstrecke zu veröffentlichen und insbesondere zum Request freizugeben, solange nicht die Zustimmung der Personalvertretung vorliegt oder ersetzt wurde. Zur Begründung hat es festgestellt, die Arbeitgeberin verhalte sich mit ihrer Praxis mitbestimmungswidrig. Faktisch unterlaufe sie das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung, da sie diese in einen strukturellen und dauerhaften Konflikt mit den Interessen der Flugbegleiter führe, die mit der Ausübung des Requests eine sichere Planungsgrundlage für ihren jeweiligen Einsatz gewinnen möchten. Der Entscheidungsspielraum der Personalvertretung bei der Ausübung ihres Mitbestimmungsrechts werde dadurch entscheidend eingeengt. Wegen der vollständigen Gründe des angefochtenen Beschlusses wird auf seine S. 2 – 4 (Bl. 56 – 58 d. A.) ergänzend Bezug genommen.
10 Gegen diesen ihr am 10.05.2006 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am Montag, dem 12.06.2006 Beschwerde eingelegt und dieses Rechtsmittel am 10.07.2006 begründet. Sie weist darauf hin, dass die Mitarbeiter mittels des Request-Systems lediglich Wünsche äußern könnten. Eine Planungssicherheit gewähre es ihnen keineswegs, da sie nicht sicher sein könnten, ob der gewünschte Umlauf so auch erhalten bleibe und spätere senioritätshöhere Bewerbungen Vorrang hätten. Das von ihr praktizierte Verfahren könne auch zu Druck auf sie selbst führen. Aufgrund des Requests nicht oder gering nachgefragte Umläufe könnten mit dem Hinweis darauf seitens der Personalvertretung abgelehnt werden. Vor allem aber sehe das Betriebsverfassungsgesetz bzw. der TV PV nicht vor, dass eine Mitarbeitervertretung nicht in Interessenkonflikte geraten könne. Auch das Mitbestimmungsrecht gem. § 99 BetrVG bestehe "vor" der jeweiligen personellen Einzelmaßnahme. Gleichwohl werde zuvor selbstverständlich der betroffene Mitarbeiter bzw. Bewerber angesprochen. Auch angesichts des dadurch entstehenden psychologischen Drucks komme niemand auf die Idee, darin eine Beeinträchtigung der Mitbestimmungsrechte zu sehen. Im Übrigen werde sich infolge der beabsichtigten Betriebsvereinbarung "Umlauferstellung Konto für das Kabinenpersonal" eine Vorverlagerung des Mitbestimmungsrechts mit der Folge ergeben, dass die Zahl der schließlich seitens der Personalvertretung abgelehnten Umläufe noch einmal erheblich verringern werde.
11 Die Arbeitgeberin beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24.04.2006 – 1 BV 6/06 – abzuändern und den Antrag der Personalvertretung zurückzuweisen.
12 Die Personalvertretung beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
13 Sie vertieft ihren im ersten Rechtszug gehaltenen Vortrag: Die Arbeitgeberin dürfe hinsichtlich der Feststellung der Umläufe ihres Fluggerätes nur mit Zustimmung der Personalvertretung handeln und entscheiden. Mit der Veröffentlichung der Umläufe gegenüber dem Kabinenpersonal und der Freigabe zum Request bringe sie jedoch zum Ausdruck, sie zur Grundlage ihrer Personaleinsatzplanung machen zu wollen. Von dem Probelauf im Hinblick auf den Entwurf einer "Betriebsvereinbarung Umlauferstellung Konto für das Kabinenpersonal" sei keine Vorverlagerung des Mitbestimmungsverfahrens bei der Feststellung der Umlaufpläne zu erwarten. Vielmehr gehe es dabei lediglich um die Aufstellung von Qualitätsregeln als Grundlage für die Umlaufplanung.
14 Wegen des vollständigen Vortrags der Beteiligten im Beschwerderechtszug wird ergänzend auf die Beschwerdebegründung (Bl. 71 – 74 d. A.), den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 06.03.2007 (Bl. 115 – 119 d. A.) sowie auf die Beschwerdebeantwortung (Bl. 94 – 98 d. A.) Bezug genommen.
II.
15 Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet.
16 Die Personalvertretung kann von der Arbeitgeberin verlangen, die von ihr monatlich geplanten Umläufe Kabine Kurzstrecke nicht zu veröffentlichen und insbesondere nicht zum Request für das Kabinenpersonal freizugeben, solange nicht ihre, der Personalvertretung Zustimmung vorliegt oder durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt wird. Dieser allgemeine Unterlassungsanspruch (BAG, Beschluss vom 03.05.1994 – 1 ABR 24/93– DB 1994, S. 2450 ff.) ergibt sich daraus, dass die Arbeitgeberin mit dem entgegengesetzten Verhalten das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung gem. § 77 Abs. 1 Nr. 2 TV PV in Verbindung mit § 4 8. Abschnitt Abs. 1 MTV Nr. 1 a für das Kabinenpersonal verletzt.
17 1.
Nach den genannten Vorschriften bedarf die Feststellung der streitgegenständlichen Umlaufpläne der vorherigen Zustimmung der Personalvertretung.
18 Sinn dieses Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung ist es, die kollektiven Interessen des Bordpersonals bei der Gestaltung der Umlaufpläne und damit der Festlegung der Arbeitszeiten für die betroffenen Mitarbeiter des fliegenden Personals geltend zu machen. Die angesprochenen Regelungen konkretisieren daher die allgemeine Aufgabe der Personalvertretung gem. § 70 Abs. 1 Nr. 1 TV PV, nämlich darüber zu wachen, dass die zugunsten der Angehörigen des Bordpersonals geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen im Hinblick auf arbeitszeitrechtliche Regelungen durchgeführt bzw. eingehalten werden. Betroffen ist im vorliegenden Zusammenhang insbesondere die Regelung des § 4 "Arbeitszeit, Flugdienst-, Flug- und Ruhezeit" MTV Nr. 1 a für das Kabinenpersonal.
19 Indem die Arbeitgeberin noch nicht mitbestimmte Umlaufpläne veröffentlicht und zum Request durch die einzelnen Arbeitnehmer frei gibt, behindert sie die Personalvertretung bei dieser Wahrnehmung der kollektiven Interessen des fliegenden Personals. Bei der Geltendmachung ihrer Wünsche im Rahmen des Request-Verfahrens werden die einzelnen Mitarbeiter des fliegenden Personals nämlich in erster Linie ihre individuellen Interessen hinsichtlich der Arbeitszeit verfolgen. Es ist nahe liegend und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass dabei Gesichtspunkte des Gesundheitsschutzes hinter konkreten individuellen Interessen im Einzelfall zurückstehen. So wird unter Umständen ein gesundheitlich besonders belastender – noch nicht mitbestimmter – Umlauf beispielsweise im Hinblick auf termingebundene private Vorhaben in Kauf genommen. Eine entsprechende Entscheidung zugunsten eines an sich problematischen Umlaufs kann etwa auch im Hinblick auf ein attraktives Flugziel oder den Gewinn von einer Mehrzahl zusammenhängender freier Tage gewünscht werden.
20 Nach Auffassung der Kammer hat daher das Arbeitsgericht völlig zutreffend festgestellt, dass die Personalvertretung aufgrund der Praxis der Beklagten bei der Erfüllung ihrer tarifvertraglichen Aufgabenstellung zur Wahrung kollektiver, insbesondere im Bereich des Gesundheitsschutzes liegenden Aufgabenstellung in einen Konflikt mit den Individualinteressen des Kabinenpersonals gebracht wird. Die Arbeitgeberin schafft mit der Veröffentlichung nicht mitbestimmter Umlaufpläne zum Request durch die Belegschaft Fakten, die die Personalvertretung in der Ausübung des ihr zustehenden Mitbestimmungsrechts behindern. Dies gilt insbesondere deshalb, weil unstreitig etwa 75% der Flugbegleiter ihre Request-Wünsche innerhalb der ersten 3 Tage nach Veröffentlichung der Flugplanung geltend machen. Trotz des Hinweises der Arbeitgeberin auf die Vorläufigkeit ihrer Veröffentlichung haben die sich bewerbenden Mitarbeiter ein Interesse an der Realisierung ihres gewünschten Einsatzes. Will die Personalvertretung nun ihre kollektive Aufgabe verantwortungsbewusst wahrnehmen, muss sie sich als diejenige Institution darstellen, die die privaten Pläne des einzelnen Mitarbeiters durchkreuzt.
21 Die Wahrung der kollektiven Interessen durch die Personalvertretung im eben geschilderten Sinn hat Vorrang vor der Durchsetzung individueller Interessen im Request-Verfahren. Letztlich kann nämlich von der Arbeitgeberin ein Einsatzplan nur aufgrund eines mitbestimmten Umlaufplans gestaltet werden. Die Wünsche der Mitarbeiter aus dem Request-Verfahren sind demgegenüber nachrangig. Diese Systematik wird durch die Vorgehensweise der Arbeitgeberin faktisch verkehrt. Sie ist daher zu unterlassen.
22 2.
Die gegen dieses bereits vom Arbeitsgericht zutreffend gefundene Ergebnis gerichteten Einwände der Arbeitgeberin sind unbegründet.
23 a) Es trifft zu, dass der TV PV ebenso wenig wie das Betriebsverfassungsgesetz vorsieht, dass eine Mitarbeitervertretung nicht in einen Interessenkonflikt geraten kann. § 3 Abs. 1 TV PV – wie § 2 Abs. 1 BetrVG– sieht jedoch vor, dass Arbeitgeber und Personalvertretung vertrauensvoll zusammenarbeiten. Eine so zu nennende Zusammenarbeit verbietet es nach Auffassung der Kammer, die Personalvertretung bei der Ausübung ihrer Mitbestimmungsrechte in der oben unter 1. dargestellten Weise in einen Konflikt zur Belegschaft zu bringen. Es geht nicht darum, dass eine Mitarbeitervertretung nicht in einen Interessenkonflikt "geraten" darf. Vorliegend ist vielmehr zu entscheiden, ob die Arbeitgeberin durch eine bestimmte Verfahrensweise berechtigt ist, ihn in einen solchen Interessenkonflikt erst zu "bringen".
24 Soweit die Arbeitgeberin befürchtet, sie selbst könne unter den Druck der Personalvertretung geraten, wenn sie nicht mitbestimmte Umlaufpläne veröffentlicht und zum Request frei gibt, weil die Personalvertretung nicht oder gering nachgefragten Umläufen die Zustimmung verweigern könnte, so trägt sie damit kein Argument für die Beibehaltung dieser vorzeitigen Veröffentlichungspraxis vor.
25 b) Der Hinweis der Arbeitgeberin auf die ihrer Ansicht nach vergleichbare Situation bei der Ausübung der Mitbestimmungsrechte gem. § 99 BetrVG geht fehl.
26 Die Ausübung der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen ist tatsächlich ohne Einweihung des oder der betroffenen einzelnen Arbeitnehmer nicht möglich. Insbesondere eine Einstellung kann schlechterdings nicht ohne Information des Einzustellenden an den Betriebsrat zur Zustimmung vorgelegt werden. Bei der streitgegenständlichen Verfahrensfrage dagegen steht einer Veröffentlichung des Umlaufplans und seiner Freigabe zum Request erst nach der Zustimmung der Personalvertretung nichts entgegen. Hinzu kommt die aufgrund der Zahl der betroffenen Mitarbeiter völlig unterschiedliche Situation. Die Entscheidung einer Personalvertretung, sich einer von tausenden von Mitarbeitern "requesteten" Umlaufplanung entgegenzustellen, ist von völlig anderer Qualität als der Entschluss, die Zustimmung zur Einstellung oder Versetzung eines Mitarbeiters zu verweigern.
27 c) Schließlich führt auch der Hinweis der Arbeitgeberin auf den Entwurf einer "Betriebsvereinbarung Umlauferstellung Konto für das Kabinenpersonal" und den hierzu aufgenommenen Probelauf zu keinem anderen Ergebnis.
28 Zunächst bindet dieser Entwurf die Beteiligten noch nicht. Im Übrigen ändert diese Betriebsvereinbarung auch nichts an dem Mitbestimmungserfordernis gem. § 77 Abs. 1 Nr. 2 TV PV in Verbindung mit § 4 8. Abschnitt MTV Nr. 1 a für das Kabinenpersonal. Die beabsichtigte Betriebsvereinbarung führt nicht dazu, dass das Mitbestimmungsrecht "vorgezogen" wird. § 1 Abs. 3 des Entwurfs sieht immer noch vor, dass "abschließend ... die Umlaufabstimmung im engeren Sinn" stattzufinden hat.
29 Gegen diese gem. § 2 Abs. 2 GKG kostenfrei ergehende Entscheidung ist gem. § 92 Abs. 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
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