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4 K 927/09•Hessisches Finanzgericht 4. Senat, 2009-09-01, 4 K 927/09
4 K 927/09Steuergericht / 4. Abteilung01.09.2009
Entscheidungsdatum: 2009-09-01
Aktenzeichen: 4 K 927/09
ECLI: ECLI:DE:FGHE:2009:0901.4K927.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Der Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags vom 14.10.2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10.03.2009 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1 Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung.
2 Mit Bescheid vom 14.10.2008 setzte der Beklagte (das Finanzamt) einen Verspätungszuschlag wegen der verspäteten Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung in Höhe von 7.820 EUR fest. Die Berechnung wurde entsprechend dem in Bl. 9f. des Klagebands Kapitalertragsteuerakten abgehefteten Berechnungsschema vorgenommen. Die Berechnung war dem Bescheid nicht beigefügt. Gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags legte die Klägerin mit Schreiben vom 17.11.2008 Einspruch ein, den das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 10.03.2009 als unbegründet zurückwies.
3 Mit der Klage macht die Klägerin geltend, die Festsetzung des Verspätungszuschlags sei durch das Finanzamt nicht begründet worden. Zunächst habe betreffend die Verpflichtung zur Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung Streit bestanden. Die Verpflichtung zur Abgabe sei durch die Änderung des Umwandlungssteuergesetzes entstanden. Die Klägerin habe sich zunächst über die Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung im Irrtum befunden. Zu beachten seien bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Festsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die gezogenen Vorteile und das Verschulden. All diese Positionen habe das Finanzamt nicht aufgeführt.
4 Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags vom 14.10.2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10.03.2009 aufzuheben.
5 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
6 U.a. führt es aus, der Rechtsirrtum der Klägerin betreffend die Abgabepflicht sei nicht entschuldbar i.S. von § 152 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Außerdem handele es sich nicht um eine einmalige Fristversäumnis. Bereits für die Jahre 2004 bis 2006 seien die Steuererklärungen erst nach Erinnerung bzw. Androhung von Zwangsgeldern eingegangen. Auch seien die im Streitfall angestellten Ermessenserwägungen in der erforderlichen Art und Weise dargelegt worden. Die im gerichtlichen Verfahren dargestellten Erwägungen verdeutlichten die bereits im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren angestellten Ermessenserwägungen i.S. des § 102 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO). Dass das Entschließungsermessen ausgeübt worden sei, ergebe sich insbesondere aus dem Vermerk in der Kapitalertragsteuerakte „nach RL VspZ festsetzen“. Grundsätzlich müsse die Behörde die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zwar begründen. Dies sei jedoch insoweit entbehrlich, als es um Erwägungen gehe, die für den Betroffenen ohne weiteres erkennbar seien. Im Streitfall habe das Finanzamt mehrfach darauf hingewiesen, dass die Kapitalertragsteueranmeldung noch ausstehe.
7 Entsprechend sei der steuerlich beratenen Klägerin bekannt gewesen, dass eine verspätete Abgabe bzw. die Nichtabgabe der Anmeldung zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags führen würde. Aus diesem Grund sei eine besondere Begründung nach § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO entbehrlich gewesen. Die Ausübung des Auswahlermessens sei insbesondere aus den Seiten und der Kapitalertragsteuerakte ersichtlich. Bei dem Berechnungsbogen ( ) handele es sich um eine schematisierte Ausübung des Auswahlermessens, durch den eine einheitliche Ermessensausübung sichergestellt werde und der die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtige. Hieraus sei ersichtlich, dass die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, das Verschulden des Steuerpflichtigen, die aus der verspäteten Abgabe der Anmeldung gezogenen Vorteile und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt und die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschritten würden.
8 Die Klage ist begründet. Das Finanzamt hat das ihm bei der Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt.
9 Die Finanzbehörde kann nach pflichtgemäßer Ermessensausübung gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, einen Verspätungszuschlag festsetzen, sofern das Versäumnis nicht entschuldbar erscheint (§ 152 Abs. 1 Sätze 1, 2 AO). Nach § 152 Abs. 2 Satz 2 AO sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Festsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die sich aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Die für die Bemessung des Verspätungszuschlags maßgebenden Erwägungen müssen in dem Festsetzungsbescheid, spätestens aber in der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf begründet werden (§ 121 Abs.1, § 126 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 AO). Dabei müssen die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens maßgebenden Erwägungen aus der Entscheidung erkennbar sein ( BFH-Urteil vom 3.Februar 1981 VII R 86/78, Bundessteuerblatt –BStBl—II 1981, 493). Andernfalls ist die Ermessensentscheidung der Verwaltung im Regelfall rechtsfehlerhaft ( BFH-Urteil vom 30.April 1987 VII R 48/84, BStBl II 1988, 170).
10 Vorliegend fehlt es im Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ebenso wie in der Einspruchsentscheidung völlig an einer Darlegung von Ermessenserwägungen. Dieser Mangel ist auch nicht aufgrund der Ausführungen des Finanzamts im gerichtlichen Verfahren unbeachtlich. Denn insoweit werden nicht im Verwaltungsverfahren bereits angestellte Ermessenserwägungen ergänzt (vgl. § 102 Satz 2 FGO), sondern neu angestellt bzw. ersetzt (vgl. BFH-Beschluss vom 02.06.2004 IV B 56/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs –BFH/NV—2004, 1536). § 102 Satz 2 FGO gestattet es der Finanzbehörde lediglich, Ermessenserwägungen zu vertiefen, zu verbreitern oder zu verdeutlichen (BFH-Urteil vom 11.03.2004 VII R 52/02, BStBl II 2004, 579).
11 Die Darstellung von Ermessenserwägungen war im Streitfall auch nicht nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO entbehrlich. Nach dieser Vorschrift bedarf es einer Begründung nicht, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Der Inhalt der Vermerke bzw. des Berechnungsblatts in der Kapitalertragsteuerakte war der Klägerin nicht bekannt und vermag daher Ausführungen zur Ermessensausübung im angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen. Die Ermessenserwägungen waren für die Klägerin auch nicht ohne weiteres erkennbar. Aus der Aufforderung des Finanzamts, eine Kapitalertragsteueranmeldung abzugeben, war für die Klägerin allenfalls erkennbar, dass das Finanzamt die Auffassung vertrat, eine solche Anmeldung sei abzugeben. Es ergab sich hieraus hingegen nicht, dass es zu dem Entschluss kommen würde, als Folge der verspäteten Abgabe einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Zweifel hieran konnten insbesondere deshalb bestehen, weil es sich im Streitfall gerade nicht um eine wiederholte verspätete Abgabe der regelmäßig einzureichenden Steuererklärungen handelte, sondern um die Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung, über die zwischen den Beteiligten zunächst –wenn auch aufgrund eines Rechtsirrtums der Klägerin—Streit bestand. Insoweit hätte Anlass bestanden, der Klägerin im Rahmen der Begründung der Festsetzung des Verspätungszuschlags zumindest mitzuteilen, weshalb das Finanzamt die Festsetzung auch in diesem Fall für erforderlich hielt. Auch betreffend die Handhabung des Auswahlermessens war eine Begründung nicht entbehrlich, da die hierfür maßgeblichen in dem Berechnungsschema auf Bl. der Kapitalertragsteuerakte enthaltenen Grundlagen für die Klägerin nicht ohne weiteres erkennbar waren.
12 Im Übrigen erscheint es dem Gericht –ohne dass es für den Streitfall darauf ankäme—zweifelhaft, ob ein nach einem Berechnungsschema wie dem vorliegenden erlassener Ermessensverwaltungsakt überhaupt den gesetzlichen Anforderungen an die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Sinne des § 5 AO genügen kann. Dem Gericht erscheint diese Vorgehensweise gleichsam als Abarbeitung von Kriterien, die in einem standardisierten Berechnungsbogen –die Finanzbehörde bezeichnet ihn selbst als „Berechnungsschema“—vorgegeben sind. Ein solches Verfahren entspricht nicht der Notwendigkeit, das behördliche Ermessen entsprechend den Umständen des Einzelfalls auszuüben. Für eine nicht auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnittene Vorgehensweise spricht auch der Aktenvermerk „nach RL VspZ festsetzen“. Eine solche „Abarbeitung“ vorgegebener Kriterien, die, sofern dies technisch möglich wäre, auch dem Computer überlassen werden könnte, ist nach Auffassung des Gerichts nicht mit der Notwendigkeit vereinbar, im Rahmen der Ermessensausübung alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen und zu gewichten. Im Streitfall ist dies insbesondere daraus ersichtlich, dass das Berechnungsschema beispielsweise keinen Spielraum dafür vorsieht, u.U. eine andere Qualität des Verschuldens im Fall der verspäteten Abgabe einer Steueranmeldung infolge eines nachvollziehbaren Rechtsirrtums anders zu gewichten als die unter Ziffer 4.2.1 des Berechnungsbogens genannte wiederholte Verspätung betreffend Steuererklärungen der Vorjahre.
13 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Kosten waren nicht gemäß § 137 S. 1 und 2 FGO der Klägerin aufzuerlegen, weil der verspätete Vortrag der Klägerin nicht ausschlaggebend für den Erfolg der Klage war. Die streitentscheidenden Tatsachen ergeben sich vielmehr aus dem angefochtenen Bescheid i.V.m. den Steuerakten.
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