Hessisches Finanzgericht 13. Senat, 2008-09-22, 13 K 654/07

13 K 654/07Steuergericht / Division 1322.09.2008

Gesamter Gesetzestext

Hessisches Finanzgericht 13. Senat — 13 K 654/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-09-22

Aktenzeichen: 13 K 654/07

ECLI: ECLI:DE:FGHE:2008:0922.13K654.07.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 191 AO, § 69 AO, § 42d AO, § 34 AO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1 Der Kläger war Geschäftsführer der Firma X. Die Gesellschaft wurde nach Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse durch das Amtsgericht X aufgelöst. Für die Lohnsteueranmeldezeiträume November 2001 bis Februar 2002 bestehen Abgabenrückstände. Der Kläger wurde mit Bescheid vom XX für die rückständige Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Säumniszuschläge für die Zeiträume seiner Geschäftsführerbestellung im Gesamtbetrag von XXX € als Haftender in Anspruch genommen.

2 Hiergegen legte er Einspruch ein. Er machte geltend, dass die Arbeitnehmer der GmbH im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfristen entlassen worden seien und die wirtschaftliche Situation des Unternehmens es nicht zugelassen habe, die ausstehenden Löhne und Gehälter der Mitarbeiter zu zahlen. Somit hätten alle Mitarbeiter bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen Insolvenzgeld der Arbeitsagentur erhalten. Vor diesem Hintergrund seien keine Lohnzahlungen von dem Unternehmen erbracht worden, somit hätte auch keine Lohnsteuer einbehalten werden können. Leider sei bisher noch keine Korrektur der Lohnsteueranmeldungen für den Zeitraum XXX erfolgt, die hiermit jedoch vorgenommen werde. Für den vorgehenden Zeitraum sei keine Lohnsteuer einbehalten worden.

3 In dem dem Haftungsbescheid vorangegangen Anhörungsverfahren machte der Kläger geltend, dass die Gesellschaft noch über Vermögen verfüge, die Liquidation sei noch nicht abgeschlossen. Eine Beitreibung bei der Firma habe das Finanzamt noch nicht versucht. Bei ihm, dem Kläger, lägen keine vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzungen für eine Haftungsinanspruchnahme vor.

4 Der Einspruch des Klägers wurde durch Einspruchsentscheidung vom X zurückgewiesen.

5 Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben.

6 Auch im Klageverfahren führt er aus, dass eine grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Nichtabführung der Lohnsteuer nicht vorliege. Es seien für den maßgeblichen Zeitraum Lohn- und Gehaltsabrechnung erstellt worden und entsprechende Lohnsteueranmeldungen an das zuständige Finanzamt versandt worden; die Löhne und Gehälter seien aber nicht ausgezahlt worden. Somit sei auch keine Lohnsteuer einbehalten worden. Es sei versäumt worden, die Lohnsteueranmeldungen und Jahreslohnsteuernachweise zu korrigieren.

7 Wegen Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom X. und X Bezug genommen.

8 Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Haftungsbescheid vom X in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom X aufzuheben.

9 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10 Auch das Finanzamt hält im gerichtlichen Verfahren an seiner außergerichtlich geäußerten Rechtsansicht fest. Aus den vom Kläger im gerichtlichen Verfahren eingereichten Lohnjournalen ergebe sich, dass die dort ausgewiesenen Beträge in der jeweiligen Höhe beim Finanzamt angemeldet worden seien. Auf der Grundlage des Jahreslohnjournals müssen auch die Lohnsteuer-Bescheinigungen ausgestellt worden sei, denn bei den Arbeitnehmern X, XX und XXX seien die im Lohnjournal 2001 ausgewiesen Jahressummen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt worden. Es seien somit fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigungen ausgestellt und im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen berücksichtigt worden.

11 Wegen Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom X. und X Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12 Die Klage ist unbegründet.

13 Das Finanzamt hat den Kläger zu Recht mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen.

14 Gemäß § 69 Abgabenordnung–AO- haften die in § 34 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Der Kläger war - was unstreitig ist - im hier streitigen Zeitraum Geschäftsführer der X GmbH. Er hatte daher gemäß § 34 AO die Pflichten der GmbH zu erfüllen. Er hatte insbesondere dafür zu sorgen, dass die von den Arbeitnehmern einbehaltenen Steuerabzugsbeträge dem Finanzamt fristgerecht angemeldet und abgeführt werden und die Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitnehmer korrekt erteilt werden.

15 Nach § 42d Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz–EStG- haftet der Arbeitgeber für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in den Lohnsteuerbescheinigungen verkürzt wird. Nach dieser Bestimmung (vorliegend in Verbindung mit §§ 69, 34 AO) erstreckt sich die Haftung auch auf angemeldete Lohnsteuer auf Arbeitslohn, der nicht ausgezahlt und trotzdem auf der Lohnsteuerbescheinigung für die Arbeitnehmer bescheinigt wurde. Dies war vorliegend der Fall bei den Arbeitnehmern XXXX. Die Haftung ergibt sich daraus, dass die jeweiligen Lohnsteuer-Beträge von diesen Arbeitnehmern bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht und vom zuständigen Finanzamt auch berücksichtigt worden sind. Hinweise dafür, dass diese Verfahrensweise bei den übrigen Arbeitnehmern XXXXX nicht der Fall gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht vorgetragen.

16 Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs kommt vorliegend gem. § 41c Abs. 3 EStG nicht mehr in Betracht, da die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt wurde.

17 Der Kläger hat hinsichtlich der von ihm erteilten Bescheinigungen auch grob fahrlässig gehandelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH- (BFH-Urteile vom 31.1.1972, BStBl II 1972, 364 und vom 20.04.1982, BStBl II 1982, 521 ) ist die Frage des Verschuldens bei der Abführung einbehaltener Lohnsteuer streng zu beurteilen. Der Arbeitgeber nimmt hinsichtlich Einziehung und Abführung der Lohnsteuer sowohl gegenüber dem Arbeitnehmer als auch gegenüber dem Finanzamt eine treuhänderische Stellung ein. Die Verletzung der Pflicht zur Abführung der einbehaltenen Lohnsteuern durch den Geschäftsführer der GmbH ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig als grob fahrlässig anzusehen. Der Kläger musste vorliegend auch erkennen und wissen, dass er schuldhaft handelte, als er die Lohnsteuer den Arbeitnehmern fälschlicherweise als einbehaltene Steuerabzugsbeträge bescheinigte.

18 Schließlich hat das Finanzamt das von ihm auszuübende Ermessen gemäß § 191 Abs. 1 AO („kann durch Haftungsbescheid... in Anspruch genommen werden“) zutreffend ausgeübt. Eine Beitreibung der Abgabenrückstände bei der GmbH war nicht möglich. Auch zukünftig ist mit einer Zahlung durch die GmbH angesichts der Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nicht zu rechnen. Da ein weiterer Geschäftsführer der GmbH nicht vorhanden war, war das Finanzamt im Rahmen seiner Ermessensausübung nicht gehindert, den Kläger insoweit als Haftenden in Anspruch zu nehmen. Die Voraussetzungen der Haftungsinanspruchnahme sind im Haftungsbescheid vom X nebst Anlagen zutreffend dargestellt worden.

19 Auch in der Einspruchsentscheidung vom X hat das Finanzamt zutreffend die Voraussetzungen der Haftungsinanspruchnahme dargelegt, so dass das Gericht gemäß § 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung–FGO- von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht und der Einspruchsentscheidung folgt.

20 Da die Klage abgewiesen wurde, hat der Kläger gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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