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6 V 3290/05•Hessisches Finanzgericht 6. Senat, 2006-03-15, 6 V 3290/05
6 V 3290/05Steuergericht / 6. Abteilung15.03.2006
Unsicherheit in der Beurteilung von Tatfragen , für die der Antragsteller die objektive Beweislast trägt und hinsichtlich derer er die Mitwirkungspflicht nicht hinlänglich erfüllt hat , führt im Aussetzungsverfahren nicht zum Erfolg.
Entscheidungsdatum: 2006-03-15
Aktenzeichen: 6 V 3290/05
ECLI: ECLI:DE:FGHE:2006:0315.6V3290.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4 Nr 1a UStG, § 90 AO, § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 69 Abs 3 S 1 FGO
Unsicherheit in der Beurteilung von Tatfragen , für die der Antragsteller die objektive Beweislast trägt und hinsichtlich derer er die Mitwirkungspflicht nicht hinlänglich erfüllt hat , führt im Aussetzungsverfahren nicht zum Erfolg.
1 I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 vom 11.06.2004 in Höhe von 6.350,55 EUR bzw. 6.734,24 EUR und die Aussetzung der Vollziehung der mit den Steuerfestsetzungen verbundenen Zinsfestsetzungen in Höhe von 444,00 EUR bzw. 67,00 EUR.
2 Sie macht geltend, an der Rechtmäßigkeit der Bescheide seien ernstliche Zweifel angebracht, weil der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) durch die angefochtenen Steuerbescheide zu Unrecht dadurch von ihren Steuererklärungen abgewichen sei, dass er die in den Erklärungen als nach § 4 Nr.1a UStG steuerfrei bezeichneten Umsätze der Besteuerung unterworfen habe.
3 Die streitbefangenen Umsätze seien von ihr im Hinblick darauf als steuerfrei behandelt worden, dass diese Umsätze auch ihr gegenüber als nicht mit Umsatzsteuer belastet abgerechnet worden seien. Die betreffenden Abrechnungen habe die A-GmbH) vorgenommen, für die sie am Vertrieb von deren Produkten im Rahmen des sog „Multilevelmarketings“ mitwirke. A-GmbH habe ihr als „Kreditnota“ bezeichnete Abrechnungen erteilt, in denen die mit „Gewinnanteile und Verkaufskommission“ bezeichnete Position mit Umsatzsteuer („VAT“) und eine als „Sonstiges“ bezeichnete Position ohne Umsatzsteuer abgerechnet worden seien. - Eben die jeweils in der in der Position „Sonstiges“ aufgeführten Beträge habe sie in den Steuererklärungen als steuerfrei deklariert.
4 Eine zutreffende steuerliche Einordnung dieser in der Position „Sonstiges“ abgerechneten Umsätze sei der Antragstellerin nicht möglich, weil diese Gegenstand einer bei A-GmbH durchgeführten Außenprüfung des Finanzamts Darmstadt gewesen seien, auf deren Ergebnisse die Antragstellerin keinen Zugriff habe. Die Antragstellerin habe allenfalls die Möglichkeit, die A-GmbH durch einen Zivilprozess zur Offenlegung der steuerlichen Handhabung zu zwingen. Die Bemühungen der Antragstellerin zur Sachverhaltsaufklärung seien insofern erfolgreich gewesen, als sie den vorgelegten Auszug aus einer Stellungnahme einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Provisionen erhalten habe, und dass sie von dem Finanzmanager der A-GmbH, B, dessen Vernehmung als Zeuge beantragt werde, die telefonische Auskunft erhalten habe, die unter „Sonstiges“ ausgewiesenen Beträge beträfen sowohl Leistungen innerhalb der EG als auch Leistungen in der Schweiz (Drittland). Weitere Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung stünden der Antragstellerin nicht zur Verfügung. Unter diesen Umständen sei es Sache des FA in Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 88 AO), den entscheidungserheblichen Sachverhalt beim Finanzamt zu erfragen. A-GmbH sei ein weltweit tätiger Konzern, bei dem davon ausgegangen werden könne, dass er einer permanenten Betriebsprüfung unterliegt, zumindest, dass er in jüngerer Vergangenheit geprüft wurde. Im Rahmen dieser Prüfung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Gutschriftverfahren „durchleuchtet“ worden, so dass die Frage nach der rechtlichen Einordnung der Umsätze bereits beantwortet worden sei. Es könne daher nicht angehen, dass jeder einzelne Berater innerhalb Deutschlands entsprechende Auskünfte und Beweismittel bei der Ausstellerin der Gutschriften beschaffen müsse. Im „Wege der Verhältnismäßigkeit“ müsse dies zentral beim Finanzamt erfolgen.
5 Da die rechtlichen Interessen der A-GmbH in dem anhängigen Verfahren betroffen seien, werde deren Hinzuziehung beantragt.
6 Im Streitfall sei § 3a Absatz 2 Ziffer 4 UStG einschlägig, demzufolge sich der Ort einer Vermittlungsleistung nach dem Ort der vermittelten Leistung bestimmt. Die vermittelte Leistung sei im Streitfall der Verkauf der Produkte an Endkunden im Ausland. Mithin seien auch die streitbefangenen Vermittlungsleistungen nicht steuerbar.
7 Das FA ist demgegenüber der Ansicht, dass an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide keine Zweifel angebracht seien, weil es die Antragstellerin trotz zahlreicher Aufforderungen unterlassen habe, die von ihr als steuerfrei erklärten Umsätze zu erläutern. Eine Rückfrage beim Finanzamt habe ergeben, dass A-GmbH seine Produkte ausschließlich durch ein sog „Multilevelmarketing“ vertreibe. Hierbei handele es sich um eine mehrstufige Vertriebsstruktur, bei der die Endkunden die Produkte von „Beratern“ erwerben. Die Berater beziehen die Produkte bei A-GmbH. Dabei werden ihnen bei den Warenbezügen Rabatte gegenüber den Endverkaufspreisen eingeräumt, die nach der Abnahmemenge gestaffelt sind. Wenn ein Berater „Unterberater“ anwirbt, so werden ihm für dessen Umsätze Prämien gezahlt, die ebenfalls von den Warenbezügen des Beraters aber auch von der Höhe der Warenbezüge der Unterberater abhängig sind. Bei diesen Prämien handele es sich „um eine Gegenleistung der Firma A-GmbH im umsatzsteuerrechtlich Sinne für erlangte Vorteile aus der Tätigkeit des Oberberaters“; es handele sich „um umsatzsteuerrechtlich relevante Leistungsbeziehungen“ und Vergütungen für „fortwirkende Dienste“. Die gezahlten Vergütungen seien nach der Mitteilung des Finanzamts in allen Bereichen als steuerbar anzusehen. - Eine Vorschrift, die das FA verpflichte, die vom Finanzamt bei der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen zu offenbaren, sei nicht bekannt. Wegen der zwischen der Klägerin und A-GmbH bestehenden Geschäftsbeziehungen müsse es für die Klägerin unproblematisch sein, die streitbefangenen Leistungen zu konkretisieren. Die Antragstellerin trage insoweit die objektive Beweislast. Es bestehe auch kein Anlass, dem Antrag der Antragstellerin auf Beiladung der A-GmbH zu folgen.
8 II. Der Antrag ist unbegründet.
9 Die Vollziehung eines angefochtenen Steuerverwaltungsakts soll auf Antrag ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen (§ 69 Abs. 2 und 3 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Ernstliche Zweifel bestehen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund präsenter Beweismittel und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Steuerverwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 02. 07.1999 V B 171/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1999, 1652 m. w. Nw.).
10 Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen überschlägigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts. Es besteht Unklarheit über die zu beurteilenden Tatfragen, weil sich das Gericht nach Aktenlage kein hinlänglich gesichertes Bild davon machen kann, welcher Art die Leistungen der Klägerin waren, über die A-GmbH in ihren Abrechnungen („Kreditnota“) in der Position „Sonstiges“ abgerechnet hat, um entscheiden zu können, ob A-GmbH (und mit ihr die Antragstellerin) zu Recht davon ausgegangen ist, dass die betreffenden Umsätze nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
11 Weder die Abrechnungen selbst, mit ihren jedenfalls für Außenstehende nicht nach-vollziehbaren Leistungsbeschreibungen, noch die Angaben des FA über das Abrechnungssystem des „Multilevelmarketings“ lassen einen in tatsächlicher Hinsicht hinlänglich gesicherten Schluss darüber zu, welcher Art die von der Antragstellerin erbrachten Leistungen waren und warum sie nicht der Umsatzsteuer unterliegen sollen, d.h. warum sie nicht steuerbar oder nicht steuerpflichtig sein sollen. Die Angaben des FA, die bezeichneten Vergütungen seien Gegenleistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne für von A-GmbH „erlangte Vorteile aus der Tätigkeit des Oberberaters“ bzw. die Gegenleistung für die Anwerbung eines weiteren „Vertriebssubjekts“, also Gegenleistung für „fortwirkende Dienste“, und die Angabe, dass die Endkunden die Produkte von den Beratern erwerben, lassen nur vermuten, dass in der „Kreditnota“ über zwei verschiedene und zudem gegenläufige Leistungsbeziehungen abgerechnet wird. Einerseits rechnet A-GmbH (mit Mengenrabatt) über von ihr an den Berater gelieferte Waren ab, die der Abrechnungsempfänger als Berater selbst an Endkunden weiterverkauft. Insoweit handelt es sich bei der Abrechnung nicht um eine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne, sondern um eine Rechnung über erbrachte Lieferungen. Andererseits wird in der „Kreditnota“ im Wege der Gutschrift von A-GmbH über Vermittlungsleistungen des Abrechnungsempfängers in seiner Stellung als Oberberaters abgerechnet, die darin gesehen werden, dass der vom Oberberater angeworbene Berater seinerseits „fortwährend“ Waren von A-GmbH bezogen hat. Der vom Oberberater vermittelte Umsatz ist also die unmittelbare Warenlieferung von A-GmbH an den angeworbenen Berater. Insofern wird die Anwerbung eines Beraters als „fortwährender Dienst“ verstanden, der sich wirtschaftlich darin niederschlägt, dass der angeworbene Berater „fortwährend“ Waren von A-GmbH bezieht. - Diese, wie ausgeführt, lediglich auf Plausibilitätserwägungen beruhende Einschätzung der Leistungsbeziehungen steht indessen im Gegensatz zu der Einlassung der Antragstellerin, bei den vermittelten Um-sätzen handele es sich um die Verkäufe der Produkte an Endkunden im Ausland für die sowohl der Berater als auch Oberberater Provisionen erhielten. Diese Sicht der Verhältnisse wäre aber nur zulässig, wenn die Endkunden (durch Vermittlung der Berater) unmittelbar durch A-GmbH selbst beliefert würden. Da somit bereits unklar ist, welche Leistungen den Abrechnungen zu Grunde liegen, ist es schon gar nicht möglich zu entscheiden, ob die Leistungen steuerbar und steuerpflichtig sind.
12 Nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 26.08.2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255 m.w.N.) führen Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen jedoch nicht ohne weiteres zu einer Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide. Vielmehr sind auch im Aussetzungsverfahren die Regeln über die Verteilung der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu beachten. Nach den Regeln der objektiven Beweislast trägt die Folgen des Unerwiesenseins diejenige Seite, zu deren Gunsten die Rechtsnorm wirkt. Da sich die Antragstellerin im Streitfall darauf beruft, die streitbefangen Umsätze seien nicht steuerbar oder zumindest steuerfrei, hat sie die objektive Beweislast für die Richtigkeit dieser Behauptung zu tragen. Demzufolge ist es ihre Sache, die entscheidungserheblichen Tatsachen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht, bei der auch die Beweisnähe zu berücksichtigen ist, glaubhaft zu machen. Weil für die Steuerbarkeit und die Steuerfreiheit von Umsätzen die Beweislastgrundsätze im Aussetzungsverfahren übereinstimmen, führen Zweifel, die sich im Hauptsacheverfahren nach Beweislastgrundsätzen zum Nachteil des Unternehmers auswirken, regelmäßig auch im Aussetzungsverfahren nicht zum Erfolg.
13 Im Streitfall hat die Antragstellerin ihre Mitwirkungspflicht bisher nicht ausreichend erfüllt. Sie hat es unterlassen, nachvollziehbar darzustellen, welcher Art die Leistungen sind, über die A-GmbH ihr gegenüber abgerechnet hat. Dabei lag es bereits im allgemein-geschäftlichen Interesse der Antragstellerin sich erforderlichenfalls darüber zu vergewissern, worüber und wie die Abrechnung erfolgte. Wenn sie sich bei der Erstellung der Steuererklärungen, namentlich bei der Erklärung der nicht mit Umsatzsteuer belasteten Umsätze, noch „blind“ auf die steuerliche Richtigkeit der Abrechnungen der A-GmbH verließ und lediglich mutmaßend die betreffenden Umsätze als nach § 4 Nr. 1a UStG steuerbefreit einordnete, so hatte sie jedoch spätestens nach der Aufforderung des FA, diese Umsätze zu erläutern, die ihr im Besteuerungsverfahren obliegende Mitwirkungspflicht (§ 90 AO), nunmehr alle ihr bereits bekannten Tatsachen über die Art ihrer Tätigkeit und deren Abrechnung durch A-GmbH dem FA anzugeben, und - erforderlichenfalls - über die Art und die steuerliche Beurteilung der unter „Sonstiges“ abgerechneten Umsätze bei der ihr insoweit rechenschaftspflichtigen A-GmbH hinlängliche Erkundigungen einzuziehen und diese dem FA mitzuteilen. Nach Aktenlage ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin das ihr insoweit Mögliche und Zumutbare ausgeschöpft hätte. Insbesondere hat die Antragstellerin insoweit keinen Schriftverkehr vorgelegt, aus dem entsprechende Anfragen an A-GmbH und deren Ablehnung durch A-GmbH ersichtlich sind. Den vorgelegten Erläuterungen von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen und der wiedergegeben Telefonauskunft fehlt der direkte Bezug zur Antragstellerin, so dass auch mit ihrer Hilfe die entscheidungserhebliche Sachlage nicht hinreichend ermittelt werden kann. Wenn die Antragstellerin meint, es sei „unverhältnismäßig“ von jedem Berater zu verlangen, die zur Erläuterung der Steuererklärung erforderlichen Auskünfte bei A-GmbH einzuholen, so übersieht sie, dass die wohl unterschiedlichen, besonderen Verhältnisse jedes der Berater zu berücksichtigen sind und dass, falls nicht die Steuerpflichtigen diese Auskünfte einholen, diese von jedem Veranlagungsfinanzamt der jeweiligen A-GmbH-Berater eingeholt werden müssten.
14 Dem Beiladungsbegehren der Antragstellerin war nicht zu entsprechen, weil nicht ersichtlich ist, dass durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren rechtlich geschützte Positionen der A-GmbH berührt werden, § 60 Absatz 1 FGO.
15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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