Hessisches Finanzgericht 7. Senat, 2005-04-14, 7 K 526/02

7 K 526/02Steuergericht / Division 714.04.2005

Gesamter Gesetzestext

Hessisches Finanzgericht 7. Senat — 7 K 526/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-04-14

Aktenzeichen: 7 K 526/02

ECLI: ECLI:DE:FGHE:2005:0414.7K526.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Pos 8473 KN, Pos 3215 UPos 9080 KN, EWGV 2658/87, EGV 1734/96

Tatbestand

1 Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Firma ... GmbH, hatte am 27. Juni 1997 bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion ... unter anderem die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für die in der Vorlagefrage beschriebene Ware beantragt. Abweichend von der von der Klägerin für zutreffend gehaltenen Einreihung in die Code-Nummer 8473 30 90 KN (Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469 bis 8472 - dazu gehören Drucker - bestimmt) wies die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt die angefragte Ware der Position 3215 KN (Tinte) zu.

2 In dem deswegen vor dem erkennenden Senat durchgeführten Finanzgerichtsverfahren ergaben sich Zweifel im Hinblick auf das zutreffende Verständnis der gemeinschaftsrechtlichen Normen. Der erkennende Senat rief daher gemäß Vorlagebeschluss vom 21. Februar 2000 den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften an, weil Zweifel an der zutreffenden Auslegung der Positionen 3215 und 8473 der Kombinierten Nomenklatur im Hinblick auf die einzureihenden Tintenkartuschen bestanden. In diesem Vorlagebeschluss hatte der Senat ausschließlich die Kartusche mit den an ihr feststellbaren objektiven Merkmalen für die Frage der Tarifierung unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsnormen betrachtet. Auf den Inhalt dieses Vorlagebeschlusses (FG-Akte Band I Blatt 102 ff.) wird Bezug genommen. Dieses Verfahren war vor dem Hessischen Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 7 K 874/98 anhängig.

3 Beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erhielt das Verfahren das Aktenzeichen C-276/00.

4 In ihrer gegenüber dem Gerichtshof abgegebenen Stellungnahme vom 7. November 2000 berief sich die Europäische Kommission zur Begründung ihrer Auffassung, dass es sich bei den Tintenkartuschen nicht um Teile im Sinne der Position 8473 KN handeln könne, auf das Urteil des Gerichtshofes vom 19. Oktober 2000 in Rs. C-339/98 (Peacock), wonach der Begriff "Teil" voraussetze, dass es ein Ganzes gebe, für dessen Funktion dieses Teil unabdingbar sei. Es sei, so folgert die Kommission hieraus für die Frage, ob die Tintenkartusche als ein Teil einer anderen Ware anzusehen sei, allein maßgeblich, ob sie für die Funktion des fraglichen Epson Druckers unabdingbar sei. Die Kommission verneinte diese Frage (Randnummer 38 der Stellungnahme) deswegen, weil sie im Tatsächlichen davon ausging, dass der Epson Drucker mechanisch wie elektronisch an sich ohne weiteres auch ohne Einsetzen der streitigen Tintenkartusche funktionieren würde. Er könne auch ohne die Tintenkartusche die von einem Computer eingehenden Signale empfangen, umwandeln und diese Signale an einen Druckkopf weitergeben, der sich - da er im vorliegenden Fall unstreitig nicht an der Tintenkartusche, sondern an dem Drucker selbst befestigt sei - auch ohne Tintenkartusche hin und her bewegen würde. Ebenso könne der Drucker auch ohne Tintenkartusche das in ihm enthaltene Papier bearbeiten. Der einzige Unterschied bestünde darin, dass ohne Einsetzung der streitigen Tintenkartusche das Druckergebnis mangels Tinte nicht sichtbar werde. Letzteres sei aber nicht auf das Fehlen der Tintenkartusche, sondern auf das Fehlen der in ihr enthaltenen Tinte zurückzuführen; bei einer leeren in den Drucker eingesetzten Tintenkartusche würde im Übrigen das Druckergebnis gleichermaßen unsichtbar bleiben. Da somit der fragliche Epson Drucker (Randnummer 39) auch ohne die streitige Tintenkartusche mechanisch und elektronisch funktioniere, sei diese Tintenkartusche für sein Funktionieren nicht unabdingbar. Die streitige Ware könne daher nicht als "Teil" eines Druckers eingereiht werden.

5 Mit inhaltlich vergleichbarer Begründung verneint die Kommission (Randnummern 40 bis 44 der Stellungnahme) im Weiteren die Eigenschaft der Tintenkartusche als Zubehör des betreffenden Epson Druckers. Aus Randziffer 43 am Ende wird dabei deutlich, dass aus der Sicht der Kommission die Kartusche nur die Aufgabe hat, die in ihr befindliche Tinte zu umschließen und ihren kontrollierten Austritt zu ermöglichen. Eine Vergleichbarkeit mit den Druck- und Schreibkassetten, wie sie in Randnummer 05.0 Erläuterung HS zu Position 8473 genannt würden, liege daher nicht vor.

6 Die Kommission hat unter Randziffer 51 ihrer Stellungnahme eine Einschränkung der Klassifizierbarkeit in Position 3215 KN für die Tintenkartusche dahingehend gesehen, dass im Hinblick auf die fehlende Verdeutlichung von Art und Funktion des in der Kartusche vorhandenen Metallsiebes im Vorlagebeschluss nicht auszuschließen sei, dass es sich dabei um ein mechanisches oder elektronisches Element handele, das für den Druckvorgang erforderlich sei. In einem solchen Fall könnte die streitige Kartusche nicht mehr als ein einfaches Behältnis eingereiht werden. Denn ohne die mechanische oder elektronische Funktion dieses Metallsiebes wäre die mechanische und elektronische Funktion des Epson Druckers nicht mehr vollständig erfüllbar. In einem solchen Fall käme nach Auffassung der Kommission eine Einreihung der streitigen Tintenkartusche als Teil des fraglichen Epson Druckers in die Position 8473 KN in Betracht.

7 Die Klägerin hatte im Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ihre Tarifauffassung, dass eine Tintenkartusche als "Teil eines Druckers" einzureihen sei, durch einen Vergleich mit den Tonerkartuschen für Fotokopiergeräte zu verstärken versucht. Diese Tonerkartuschen für Fotokopierapparate, mit oder ohne Tonermaterial, sind aufgrund eines Avises zum Harmonisierten System als Teile für Fotokopierapparate einzureihen (Erläuterungen KN Position 9009 (AV), Rz. 02.0 und 03.0). Nach den Angaben in den Avisen bestehen die Kartuschen im Wesentlichen aus einem Pappzylinder mit einer Welle, die ein Metallrad antreibt. Dieses Metallrad hat die einzige Aufgabe, das Verklumpen des pulverisierten Tonermaterials zu verhindern. Die Kartusche besitzt einen Längsschlitz, aus dem der Toner durch elektrostatische Anziehung austreten kann. Sie wird ausgetauscht, wenn der Toner verbraucht ist.

8 Aus der Sicht der Klägerin ist diese in der Tonerkartusche enthaltene mechanische Vorrichtung gegen das Verklumpen der Toners vergleichbar mit dem in der Tintenkartusche vorhandenen Sieb, durch das Tintenklumpen aufgelöst werden oder das den Austritt von Klumpen verhindert. Bei der Tonerkartusche werde der kontrollierte Austritt des Tonermaterials durch den Längsschlitz sichergestellt, eine aktive Ausrüstung für die Entnahme des Tonermaterials enthalte die beschriebene Kartusche offensichtlich nicht. Bei der hier streitgegenständlichen Tintenkartusche werde die Tinte ebenfalls zur kontrollierten Entnahme zur Verfügung gestellt, ohne dass die Kartusche eine aktive Ausrüstung für den Druckvorgang enthalte.

9 Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, es bestünde für die Warenansprache der Tintenkartusche keine Konkurrenz zwischen zwei Positionen des Zolltarifs. Denn eine Einreihung als "verpackte Tinte" scheide aus, weil nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen sei, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur und den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt seien. Nach diesen Grundsätzen scheide eine Einreihung als verpackte Tinte aus.

10 Aber auch wenn eine solche Konkurrenz gesehen werden sollte, so sei im Hinblick auf die Allgemeine Vorschrift 3 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, und zwar hier AV3a ) die Teileposition als die genauere Warenbezeichnung im Gegensatz zur stofflichen Beschaffenheit als Tinte in Betracht zu ziehen. Auf die weiteren Ausführungen (Blatt 144, 144R und 145 Finanzgerichtsakten) wird verwiesen.

11 Generalanwalt ... hat sich in seinen am 11. September 2001 gestellten Schlussanträgen (FG-Akte Blatt 163 ff.) für eine Einreihung als Tinte ausgesprochen. In Randziffer 47 der Schlussanträge lehnt er die Zubehöreigenschaft der streitigen Kartuschen im Wesentlichen mit der Begründung ab, durch das Einsetzen der Tintenkartusche in einen Drucker werde dieser nicht für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet gemacht oder seine Verwendungsmöglichkeit erweitert, sondern man führe ihn lediglich seiner eigentlichen Bestimmung zu, von einem Computer in Form von Signalen gesendete Daten auf Papier zu drucken. In den Randnummern 48 bis 51 lehnt er sodann die Bewertung der Tintenkartusche als Teil eines Druckers ab, wobei aus den Ausführungen deutlich wird, dass auch der Generalanwalt vom Tatsächlichen her davon ausgeht, dass der Drucker ohne Tintenkartusche ohne weiteres funktionieren würde. Das einzige Problem hierbei bestünde darin, dass das von der Maschine erzeugte Arbeitsergebnis nicht sichtbar werden könnte, einfacher ausgedrückt, dass aus dem Drucker ein Blatt trete, das nicht bedruckt sei. In der weiteren Argumentation geht er davon aus, dass das Ausbleiben des Druckens nicht durch das Fehlen einer Kartusche bewirkt werde, sondern mit dem Fehlen von durch die Kartusche freigegebener Tinte zusammenhänge. Deswegen sieht der Generalanwalt als wesentlichen Bestandteil im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b der streitigen Kartusche die Tinte an, die in ihr enthalten ist. Der Rückgriff auf das Kunststoffgehäuse erscheine damit lediglich als das beste Mittel, das vorstellbar gewesen sei, um den Drucker mit einem flüssigen Produkt zu versorgen, das zu seinem Betreiben unerlässlich sei und das verpackt sein müsse.

12 Am Ende der Schlussanträge setzt sich der Generalanwalt mit dem von der Klägerin eingeführten Vergleich zu den Tonerkartuschen für Fotokopierapparate auseinander. Diese Tonerkartuschen enthalten aus der Sicht des Generalanwalts ein mechanisches Element, das ihre anderweitige Einreihung rechtfertigt. Der Generalanwalt schließt sich ausdrücklich dem Vorbehalt der Kommission im Hinblick auf das in der Tintenkartusche enthaltene Metallsieb an, indem er in Randnummer 60 ausführt, dass dann, wenn das Metallsieb tatsächlich ein mechanisches oder elektronisches Element darstellen sollte, das für den Druckvorgang erforderlich wäre, die vorangegangene Argumentation zunichte gemacht wurde. Die von der Klägerin geforderte Einreihung in die Position 8473 KN sei dann zutreffend.

13 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 7. Februar 2002 Rs. C-276/00, auf das im Übrigen Bezug genommen wird (abgedruckt in Slg 2002, I-1389 ff), in Randnummer 23 festgestellt, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Kartuschen anders als die von den Tarifpositionen 9608 und 9612 KN erfassten Waren weder in den Positionen der KN noch in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln ausdrücklich genannt seien. Aus den Allgemeinen Vorschriften und den HS-Erläuterungen zu diesen Vorschriften und zu den Tarifpositionen 3215 und 8473 ergäben sich aber nützliche Hinweise für die Einreihung von Waren, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stünden.

14 Unter Bezugnahme auf die Allgemeine Vorschrift 3 b, die gerade den Fall erfasse, dass für die Einreihung der Waren zwei oder mehr Positionen in Betracht kämen, sei der Stoff oder Bestandteil für die Einreihung von Bedeutung, der dieser Ware ihren wesentlichen Charakter verleihe (Randnummer 25). Um festzustellen, welcher von den Stoffen, aus denen die Ware besteht, für sie charakterbestimmend sei, sei nach ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob diese Ware auch ohne den einen oder den anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde.

15 In Randnummer 27 kommt der Gerichtshof dann zu dem Ergebnis, dass es die Tinte ist, die der fraglichen Kartusche ihren wesentlichen Charakter verleiht, denn die wesentliche Funktion der Kartusche bestünde darin, diese Tinte zu enthalten und den Drucker damit zu versorgen. Überlegungen dazu, ob die verschiedenen Bestandteile, aus denen die Kartusche besteht, mechanische Funktionen im Hinblick auf den Drucker haben könnten, vergleichbar etwa mit der Tonerkartusche für Fotokopiergeräte, stellt der Gerichtshof nicht an. Ob die von der Klägerin beschriebene Wirkungsweise des Metallsiebes den sowohl von der Kommission wie auch vom Generalanwalt formulierten Vorbehalt wegen der Einreihung der Tintenkartusche als Tinte in die Tarifposition 3215 KN rechtfertigt, prüft der Gerichtshof nicht. Eine dahingehende Einschränkung ist seiner Entscheidung nicht zu entnehmen.

16 Die vom erkennenden Senat als vorlegendem Gericht problematisierte Frage, ob die Tintenkartusche nicht als Teil oder Zubehör eines Druckers eingestuft und in die Position 8473 KN eingereiht werden müsste, verneint der Gerichtshof in Abs. 30 seines Urteils. Bei dieser Bewertung geht er im Tatsächlichen davon aus, dass das mechanische und elektronische Funktionieren des Druckers (zugefügt) überhaupt nicht davon ab(hänge), dass eine solche Kartusche vorhanden sei. Wenn nämlich ein Drucker mangels Tintenkartusche die Übertragung einer am Computer erstellten Arbeit auf Papier nicht ermögliche, so beruhe dies nicht auf einer Funktionsstörung des Druckers, sondern auf dem Fehlen von Tinte.

17 Der Gerichtshof kam mithin zu dem Ergebnis, dass eine Tintenkartusche in der in der Vorlagefrage beschriebenen Beschaffenheit in die Unterposition 3215 90 80 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sei. Das Verfahren wird nunmehr unter dem Aktenzeichen 7 K 526/02 beim erkennenden Senat fortgeführt.

18 Die Klägerin griff die Argumentation des Gerichtshofes, dass das mechanische und elektronische Funktionieren des Druckers nicht vom Vorhandensein einer Kartusche abhänge, auf und erklärte zum Tatsächlichen, dass eben diese der Entscheidung zugrunde gelegte Ausgangsposition nicht zutreffend sei.

19 Die Klägerin führte dazu aus, dass aufgrund eines im Druckkopf enthaltenen Schalters der Drucker seine Funktionen vollständig einstelle, sobald eine der beiden Tintenkartuschen aus dem Drucker entnommen werde. In dem Bedienfeld des Druckers leuchte dann eine rote Lampe auf, die signalisiere, dass keine Tintenpatrone vorhanden und der Drucker nicht betriebsbereit sei. Diese Funktion werde durch die im Drucker enthalte Software und nicht etwa durch die im PC installierte Treibersoftware ausgeführt. Diese Anzeige leuchte nämlich auch dann auf, wenn der Drucker nicht an einen PC angeschlossen sei. Wenn sich der Drucker in diesem Betriebszustand befinde, also eine der beiden Tintenkartuschen entnommen sei, würden vom Drucker keine Daten verarbeitet oder umgewandelt. Auch bewege sich dann der Druckkopf nicht hin und her und es werde auch kein Papier eingezogen und/oder bearbeitet. Im Bedienfeld des Druckers leuchte eine rote Lampe auf, die mit dem Vermerk "no ink cartridge" gekennzeichnet sei. Sobald der Anwender einen Druckauftrag abschicke, erscheine auf dem Bildschirm eine Meldung für den Anwender: "Der Drucker ist offline". Es gebe keine Möglichkeit, den Drucker in diesem Zustand zu einem Druckvorgang, zum Datenaustausch, zum Einziehen des Papiers oder zum üblichen Hin- und Herbewegen des Druckkopfes zu veranlassen. Die einzige Funktion, die der Drucker in diesem Zustand noch ausführe, sei das Bewegen in die Ruheposition oder aus der Ruheposition in die Wechselposition (durch Drücken der Alt-Taste im Bedienfeld).

20 Im Gegensatz dazu bleibe die Funktion des Druckers erhalten, wenn eine Tintenkartusche leer sei, diese aber im Drucker verbleibe. In diesem Fall würden weiterhin Daten vom Drucker bearbeitet. Auch der Druckkopf bewege sich hin und her und das Papier werde eingezogen. Der Druck werde aber immer schwächer, bis die im Tintenleitungssystem und im Druckkopf noch enthaltene Tinte vollständig verbraucht sei.

21 Zusammenfassend lasse sich somit feststellen, dass der Drucker ohne die Tintenkartusche weder mechanisch noch elektronisch funktioniere. Die Kartusche sei mithin unabdingbare Voraussetzung für die Funktion des Druckers. Die Tarifauffassung der Klägerin werde also gerade durch die Auffassung des Gerichtshofes im Hinblick auf die von dort entwickelte Begriffsbestimmung, wann ein Teil vorliege, bestätigt.

22 Sofern der erkennende Senat keine von der Entscheidung des Gerichtshofes abweichende Einreihung vornehmen wolle oder könne, werde die erneute Vorlage an den Gerichtshof angeregt.

23 Durch die zwischenzeitlich vergangene Zeit sei auch nicht etwa in Folge technischer Veränderungen das Interesse an einer Entscheidung geringer geworden. Es gebe vielmehr zwischenzeitlich unterschiedliche verbindliche Zolltarifauskünfte in den Mitgliedstaaten. Kartuschen der vorliegenden Art würden nach wie vor gebaut. Daneben gäbe es vermehrt solche Kartuschen, die mit Mikrochips versehen seien. Diese würden z.B. von den Niederlanden, Deutschland und Österreich als Tinte eingereiht, wohingegen Italien und Irland für ähnliche Modelle die Position 8473 KN als zutreffend ansehen würden.

24 Die Tintenkartusche habe auch im Verhältnis zu dem Drucker eine andere Aufgabe als das Papier. Denn im Gegensatz zum Papier erfüllten die Tintenkartuschen die in Anmerkung zwei zu Abschnitt XVI des Zolltarifs aufgeführten Voraussetzungen für die Einreihung von Teilen.

25 Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die unter dem 22. August 1997 erteilte verbindliche Zolltarifauskunft Nr. 41/97 betreffend Tintenkartuschen ohne integrierten Druckkopf, die in einen Tintenstrahldrucker der Marke Epson Stylus Color eingesetzt werden sollen, sowie die Einspruchsentscheidung vom 20. Januar 1998 rechtswidrig sind, weil die Ware nicht in die Unterposition 3215 9080 KN (Tinte), sondern in Unterposition 8473 3090 (Teile/Zubehör) einzureihen ist.

26 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

27 Die Verwaltungsbehörde sieht sich in der von ihr vertretenen Tarifauffassung durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bestätigt und hält auch eine erneute Vorlage nicht für geboten.

28 Unter Bezugnahme auf die bisherige Argumentation der Verwaltungsbehörde, wonach die Tinte das charakterbestimmende Merkmal sei und es sich bei der Kartusche nur um die Verpackung dieses flüssigen, für die Erstellung der Arbeitsergebnisse eines Druckers erforderlichen Arbeitsmittels handele, führten die Darlegungen der Klägerin nicht zu einer Bewertung der Kartusche als Teil für einen Drucker.

29 Die Beklagte meint, dass die von der Klägerin beschriebenen Fehlfunktionen bzw. Fehlermeldungen, die beim Fehlen der Tintenkartusche im Drucker auftreten würden, für den Betrieb eines jeden Druckers selbstverständlich seien. Dass der Drucker ohne eingesetzte Tintenkartusche nicht drucken könne und sich so verhalte, als wäre er ausgeschaltet, sei konstruktionsbedingt vorgegeben und eine geräteimmanente Sicherheitsmaßnahme. Die Tintenkartusche werde zwar zum Drucken benötigt, der Drucker sei aber auch ohne Tintenkartusche ein vollständiges Gerät mit allen mechanischen und elektrischen Eigenschaften, die einen Drucker kennzeichneten. Denn zum Wesen einer "Maschine" gehöre es nicht, dass sie ohne Zusätze und Aggregate selbstständig Arbeiten durchführen könne. Aus dem betriebsbedingten Erfordernis der Tintenkartusche zum Drucken lasse sich daher zolltariflich kein Teile- oder Zubehörcharakter für die Tintenkartusche ableiten. Der Drucker würde ebenso wenig funktionieren, wenn kein Papier eingelegt sei. Daraus lasse sich unschwer erkennen, dass sowohl die Tinte wie auch das Papier lediglich Verbrauchsmaterial darstellten, wobei die Tinte im Hinblick auf ihren flüssigen Zustand einer speziellen Verpackung, nämlich der Kartusche bedürfe.

30 Im Verlauf des Verfahrens wurden dem Senat durch die Anwaltskanzlei ... in ... Unterlagen zum derzeitigen unterschiedlichen Meinungsstand im Bereich der Europäischen Union und darüber hinausgehend zur zolltariflichen Einreihung von Tintenkartuschen übermittelt (vgl. Blatt 277 ff. FG-Akte). Der Senat hat daraus nicht nur zur Kenntnis genommen, dass es unterschiedliche Auffassungen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten der Union gibt, sondern dass über den Bereich der Europäischen Union hinausgehend die Frage der zolltariflichen Einreihung von Tintenkartuschen ohne integrierten Druckkopf, ggf. aber mit aufgebrachtem Chip, Auswirkungen auf internationaler Ebene hat. Nach diesen Mitteilungen, denen keiner der Verfahrensbeteiligten widersprochen hat, klassifizieren sowohl die Vereinigten Staaten von Amerika wie auch Japan Tintenkartuschen für Tintenstrahldrucker unter Position 8473. Die Europäische Union vertrete hingegen im Bereich der Welthandelsorganisation die Auffassung, dass Tintenkartuschen ohne integrierten Druckkopf als Tinte einzureihen seien. Dieses unterschiedliche Verständnis erschwere derzeit die Verhandlungen im Hinblick auf eine Einigung über die richtige Einordnung aller Druckerpatronen, wobei dies im Bemühen um eine klarere und übersichtlichere Gestaltung des Harmonisierten Systems durch Einordnung von Druckern und Fotokopiermaschinen unter einer Position geschehe.

31 In der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2005 hat der Senat sich im Rahmen der Beweiserhebung die Funktionsweise eines Epson Stylus Color Druckers vorführen lassen, und zwar unter verschiedenen Betriebsbedingungen. Es sollte die Arbeitsweise des Druckers sowohl mit eingefügten vollen Tintenkartuschen und mit eingefügten leeren Tintenkartuschen als auch ohne Tintenkartusche/n erläutert werden.

32 Wie sich aus dem Protokoll dieser Beweisaufnahme ergibt, bestätigte die Demonstration den Vortrag der Klägerin, dass nämlich der mit einem PC verbundene Drucker, in den keine oder nur eine Kartusche eingesetzt ist, auf den am Laptop gegebenen Befehl "drucken" nicht reagiert. In diesem Zustand werden weder Daten vom Rechner auf den Drucker übertragen, noch bewegt sich der Druckkopf hin und her. Es wird auch kein Papier eingezogen. Der Drucker ist sozusagen tot.

33 Sind hingegen die Kartuschen eingesetzt, und zwar ganz gleich, ob diese voll oder leer sind, so initialisiert sich der Drucker zunächst nach dem Einsetzen der Kartuschen, d.h. er führt einen internen mechanischen Vorgang aus, mit Hilfe dessen sicher gestellt wird, dass zwischen dem im Gerät befindlichen Druckkopf und den Kartuschen in dem Schlauchsystem keine Luft mehr vorhanden ist. Würde sich darin noch Luft befinden, so könnte dies zu einer Beschädigung des Druckkopfes führen. Wenn der Drucker mit dieser Integrierung der Kartuschen fertig ist, zeigt er dies durch entsprechendes Signal (grünes Lämpchen) an. Der Drucker ist nun betriebsbereit. Da der Drucker nicht in der Lage ist, zu erkennen, ob die Tintenkartuschen, die eingesetzt wurden, voll oder leer sind, initialisiert er diese zunächst einmal auch im leeren Zustand. Das führt dazu, dass anstelle der sonstigen Tinte diesmal Luft in das Schlauchsystem eingesogen wird, was jedenfalls bei längerem Betrieb zu einer Beschädigung des Druckkopfes führen könnte. Wird nunmehr vom PC aus der Befehl "Drucken" gegeben, so beginnt der Drucker mit dem Druckvorgang, d.h. es werden die Daten vom PC in den Drucker übernommen und der Druckkopf setzt sich in Bewegung. Auch dies geschieht, ganz gleich, ob die eingesetzten Tintenkartuschen noch Tinte enthalten oder bereits leer sind. Auch bei Verwendung von leeren Tintenkartuschen zieht der Drucker das Papier ein. Der Unterschied besteht dann allerdings darin, dass bei Verwendung von leeren Tintenkartuschen naturgemäß das Blatt Papier auch ohne Beschriftung den Drucker verlässt.

34 Über das Beweisthema hinausgehend demonstrierte der sachverständige Zeuge die Abläufe, wie sie sich beim Fehlen des für das Drucken erforderlichen Papieres darstellen. Der Drucker war dabei in ansonsten druckbereitem Zustand, d.h. die Kartuschen waren eingesetzt. Es fehlte nur das Papier. Auf den Befehl "Drucken" vom PC aus begann dann zwar die Datenübermittlung vom PC zum Drucker, da dieser aber mit dem Druckvorgang nicht beginnen konnte, zeigte er dies an. Wird nun Papier eingelegt und am Drucker die Continue-Taste gedrückt, beginnt der Drucker mit dem Ausdruck, ohne dass zuvor am PC ein gesonderter Druckbefehl eingeben werden müsste.

Entscheidungsgründe

35 Die Klage ist gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 Finanzgerichtsordnung nach entsprechender Umstellung des Klageantrages weiterhin zulässig, auch wenn die Gültigkeitsdauer der streitgegenständlichen verbindlichen Zolltarifauskunft, die gemäß Art. 12 Abs. 4 Zollkodex auf sechs Jahre bestimmt ist, abgelaufen ist. Denn die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Dieses besondere Feststellungsinteresse ergibt sich für den Senat daraus, dass zwischenzeitlich weder eine Änderung der im Zolltarif enthaltenen Positionen und ihrer Beschreibungen eingetreten ist, noch dass sich die Tarifauffassung der Kommission, bezogen auf die streitgegenständliche Ware, verändert hätte. Nach wie vor werden Waren der in der verbindlichen Zolltarifauskunft beschriebenen Art eingeführt. Die Frage der zutreffenden tariflichen Einreihung ist mithin nicht nur für in der Vergangenheit liegenden Fälle, sondern auch für die Zukunft von Bedeutung. Würde die Klägerin darauf verwiesen, dass sich ihr Rechtsstreit durch Zeitablauf in der Hauptsache erledigt hätte, so müsste sie praktisch ein gleichartiges Verfahren von vorne beginnen. Sie hat mithin auch im jetzigen Zeitpunkt ein rechtlich schützenswertes und geschütztes Interesse daran, dass die zutreffende Einreihung der streitgegenständlichen Ware überprüft und festgestellt wird.

36 Unter Zugrundelegung der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in dessen Entscheidung vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache C-276/00 für die Entscheidung für maßgeblich gehaltenen Tatsachen sowie der dazu ergangenen tariflichen Entscheidung hält es der Senat nach den nunmehr festgestellten tatsächlichen Abläufen für geboten, den Gerichtshof ein weiteres Mal mit der Angelegenheit zu befassen. Denn die Tatsachen, wie sie der Gerichtshof in seiner Entscheidung als erheblich dargestellt hat, entsprechen nicht den realen Geschehensabläufen. Der Senat sieht sich indes daran gehindert, von dem Entscheidungsausspruch des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften abzuweichen, weil die Urteilsformel insoweit weder einen Vorbehalt noch eine sonstige Öffnungsklausel enthält.

37 Nach den allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur gilt für die Einreihung von Waren der Grundsatz, dass die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise sind. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln sowie die Allgemeinen Vorschriften.

38 Die hier zu betrachtende Ware der Tintenkartusche wird weder in einem Wortlaut einer Position noch in einer Anmerkung zu den Abschnitten oder Kapiteln ausdrücklich genannt.

39 Aus Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI ergibt sich, dass (Anmerkung 2 b)) andere Teile, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen ... zuzuweisen sind.

40 Für das Verständnis gemeinschaftsrechtlich verwendeter Begriffe kann, sofern nicht eine ausdrückliche Verweisung auf das einzelstaatliche Recht vorhanden ist, nicht auf das entsprechende Begriffsverständnis in dem einzelnen Mitgliedstaat zurückgegriffen werden. Vielmehr sind diese Begriffe nach dem Sinngehalt, der ihnen nach dem Gemeinschaftsrecht zukommt, zu verstehen.

41 Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat insoweit zu dem hier maßgeblichen Begriff des Teiles vorgegeben, dass der Begriff "Teil" voraussetzt, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion dieses Teil unabdingbar ist (Peacock). Nach den Ausführungen des Gerichtshofs in Randnummer 31 des vorangegangenen Vorlageverfahrens ist er deswegen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Tintenkartusche nicht als Teil eines Druckers eingestuft werden könnte, weil sie beim eigentlichen mechanischen Funktionieren des Druckers keine besondere Rolle spielen würde.

42 Für die Frage, ob die Tintenkartusche als Teil des Druckers anzusehen ist, kommt es mithin nicht darauf an, ob der Drucker ohne Tintenkartusche als unvollständiger Drucker betrachtet werden müsste. Dies kann schon deswegen für die Frage der Einreihung der Tintenkartusche kein zutreffender Ansatzpunkt sein, weil die Ware, um deren Einreihung es geht, nicht der Drucker ist, sondern die Kartusche. Insoweit vermag der Senat dem von der Verwaltungsbehörde herausgestellten Ansatzpunkt nicht zu folgen.

43 Die gemeinschaftsrechtliche Begriffsbestimmung des Teiles bedeutet nach dem Verständnis des Senates auch nicht, dass es nur noch auf dieses einzige Teil ankommen darf, um die Funktionsfähigkeit des Ganzen, zu dem das Teil gehört, herzustellen. Denn Maschinen, Apparate oder mechanische Geräte bestehen aus zahlreichen unterschiedlichen Teilen, die erst, wenn alle Teile bestimmungsgemäß zusammen gefügt sind, eine funktionsfähige Maschine pp. ergeben. Die Auslegung dieses Begriffes, wie sie der Gerichtshof im Urteil ... vorgenommen hat, gilt für jedes Teil, das bezogen auf das Ganze, für das es bestimmt ist, unabdingbar zu dessen Funktionieren benötigt wird.

44 Ausgehend von diesem gemeinschaftsrechtlichen Verständnis des Begriffs "Teil" und im Hinblick auf die Erkenntnisse zum tatsächlichen Funktionsablauf, die der Senat im Rahmen der Beweisaufnahme gewonnen hat, hält der Senat die Entscheidung des Gerichtshofs in dessen Urteil vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache C-276/00 für korrekturbedürftig. Denn entgegen den entscheidungserheblichen Tatsachen, die der Gerichtshof seinem zolltariflichen Verständnis zugrunde gelegt hat, spielt die Tintenkartusche - und gerade nicht die Tinte - für das mechanische Funktionieren des Druckers eine besondere Rolle. Denn es ist die Kartusche, die mit dem Einsetzen den im Druckkopf enthaltenen Schalter betätigt, sodass der Drucker nach der in ihm vorhandenen Software mit der Initialisierung beginnt. Nur wenn die für den Epson Stylus Color Drucker erforderlichen beiden Tintenpatronen eingesetzt sind, ist der Drucker betriebsbereit, d.h. in der Lage, von dem angeschlossenen PC Daten zu übernehmen, den Druckkopf zu bewegen und Papier einzuziehen. Ob sich Tinte in diesen Kartuschen befindet oder nicht, ist dafür ohne jede Bedeutung. Auch wenn die Tintenkartuschen völlig leer sind, werden vom PC ausgelöste Druckaufträge weiterhin ausgeführt. Der Druckkopf bewegt sich hin und her, das Papier wird eingezogen. Der Drucker erfüllt also seine ihm vorgegebene Aufgabe.

45 Im Gegensatz dazu meldet der Drucker den Status "Offline", selbst wenn er mit einem PC verbunden ist, sofern eine oder beide der notwendigen Kartuschen fehlen. Der Drucker nimmt dann vom PC weder Daten noch einen Druckbefehl an. Werden Kartuschen eingesetzt, sodass der Drucker nach Initialisierung wieder betriebsbereit ist, so ist nun erst ein erneuter Druckbefehl am PC erforderlich, um die Daten zum Drucker zu übermitteln und den Druckauftrag in Gang zu setzen. Hier zeigt sich auch, dass die Tintenkartusche und das Papier für den Drucker nicht von gleicher Bedeutung sind. Denn wenn die Kartusche fehlt, geht der Drucker offline. Dies ist indes nicht der Fall, wenn Papier fehlt. Hier genügt es, das Papier einzulegen und am Drucker, nicht am PC, durch Drücken der Taste "Continue" die im Druckerbereich schon vorhandenen Arbeitsvorgänge umzusetzen.

46 Der Gerichtshof ist in seiner Entscheidung (vgl. Randnummer 30) von einem anderen Sachverhalt ausgegangen.

47 Da die Tintenkartusche nach der Überzeugung des Senates aufgrund der nunmehr festgestellten Funktionsweise dem gemeinschaftsrechtlich zu verstehenden Begriffs des Teiles bezogen auf den Drucker als Ganzes entspricht, ist sie gemäß Anm. 2 b zu Abschnitt XVI als Teil für einen Drucker einzureihen und damit der Position 8473 KN zuzuweisen.

48 Das Zusammenwirken zwischen Kartusche und Drucker macht darüber hinaus deutlich, dass es sich bei der Kartusche nicht nur um eine Verpackung für eine Flüssigkeit, die Tinte, handelt.

49 In Folge der Bindungswirkung der Entscheidung des Gerichtshofs sieht sich der Senat daran gehindert, auch nach Feststellung eines anderen Sachverhaltes zu einer abweichenden tariflichen Einreihung zu kommen, und legt daher das Verfahren mit der Bitte um Überprüfung und erneute Entscheidung vor.

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