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1 V 3898/04•Hessisches Finanzgericht 1. Senat, 2005-02-28, 1 V 3898/04
1 V 3898/04Steuergericht / 1. Abteilung28.02.2005
Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung
Entscheidungsdatum: 2005-02-28
Aktenzeichen: 1 V 3898/04
ECLI: ECLI:DE:FGHE:2005:0228.1V3898.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2003 insoweit auszusetzen ist, als weitere Fahrtkosten in Höhe von 1.500,-- EUR als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuerkennen sind.
2 Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
3 Im Streitjahr erzielte der Antragsteller, der seit...1999 geschieden ist, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die beiden Söhne A und U leben beim Antragsteller. Der Sohn U, geboren am...1997, weist nach dem im Veranlagungsverfahren vorgelegten Schwerbehindertenausweis einen Grad der Behinderung von 100 Prozent auf.
4 Im Ausweis sind auch die Merkmale "B", "G", "aG" und "H" vermerkt. Im Rahmen der Steuererklärung 2003 machte der Antragsteller wegen der Behinderung seines Sohnes Fahrtkosten für 15.000 Kilometer (0,30 EUR pro Kilometer gleich 4.500 ,-- EUR) als außergewöhnliche Belastung geltend. Irgendwelche konkreten Angaben über den Anlass und den Zweck der Fahrten wurden seitens des Antragstellers nicht gemacht.
5 Im Steuerbescheid vom 20. Juli 2004 berücksichtigte der Antragsgegner lediglich den Kilometerpauschbetrag von 0,30 EUR für eine Fahrleistung von 3.000 Kilometern als außergewöhnliche Belastung. In den Erläuterungen zum Steuerbescheid führte der Antragsgegner aus, dass Fahrtkosten wegen der Behinderung des Sohnes ohne Nachweis der Kilometerleistung nur in Höhe von 900,-- EUR, das heißt für 3.000 Kilometer, berücksichtigt werden konnten.
6 Der Antragsteller erhob hiergegen Einspruch und beantragte gleichzeitig beim Finanzamt Aussetzung der Vollziehung. Unter Berufung auf Abschnitt 189 Abs. 4 Einkommensteuerrichtlinien machte der Antragsteller geltend, dass ihm Fahrtkosten für 15.000 Kilometer anerkannt werden müssten. Zum Nachweis der gefahrenen Kilometer legte er verschiedene Reparaturrechnungen für den Zeitraum Juli 2001 bis Mai 2004 vor, aus denen sich eine durchschnittliche jährliche Fahrleistung des Antragstellers von rund 20.000 Kilometern ergibt.
7 Im Einspruchsverfahren gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung gewährte der Antragsgegner insoweit Aussetzung der Vollziehung, als er nunmehr Fahrtkosten für insgesamt 10.000 Kilometer (= 3.000 ,-- EUR) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigte. Im übrigen wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. In der Einspruchsentscheidung hinsichtlich des Aussetzungsantrages vom 20. Oktober 2004 führte der Antragsgegner aus, dass über eine Fahrleistung von 10.000 Kilometern hinaus keine Fahrtkosten steuerlich berücksichtigt werden könnten. Der Antragsteller habe lediglich die Kilometerleistung nachgewiesen. Konkrete Angaben oder Aufzeichnungen über die Anzahl der Fahrten, an welchen der behinderte Sohn teilgenommen habe, würden fehlen. Allein der Vortrag, dass das Kind auf Grund seiner Behinderung an fast allen Fahrten habe teilnehmen müssen, sei als Nachweis der tatsächlich mit dem Kind durchgeführten Fahrten nicht ausreichend. Der Antragsgegner beruft sich unter anderem auch auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichtes vom 26. August 2004, 1 K 3732/01. In diesem Verfahren hatte das Finanzgericht im Verfahren wegen Einkommensteuer 2000 eine entsprechende Klage des Antragstellers als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung ist unter dem Aktenzeichen III B 136/04 beim Bundesfinanzhof (BFH) eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig.
8 Über den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 ist noch nicht entschieden worden.
9 Der Antragsteller hat nunmehr bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
10 Der Antragsteller ist der Ansicht, dass Fahrtkosten für insgesamt 15.000 Kilometer als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen seien und dass insoweit die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2003 auszusetzen sei. Der Antragsgegner gehe zu Unrecht davon aus, dass der Nachweis der Teilnahme des Kindes an den Fahrten nicht ausreichend erfolgt sei. Da das Kind wegen seiner Behinderung nicht habe allein gelassen werden können, seien alle Fahrten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. In diesem Zusammenhang komme es daher nicht darauf an, ob die Fahrten im Zusammenhang mit der Behinderung des Kindes gestanden hätten. Grundsätzlich seien alle Fahrten des Behinderten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, die weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben seien. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes erfolge nur nach dem Kriterium der Angemessenheit, das sich nach der Rechtsprechung des BFH derart auswirke, dass im allgemeinen lediglich 15.000 Kilometer als angemessen anzusehen seien. Dies müsse im vorliegenden Fall zu seinen Gunsten auch wegen der Behinderung seines Sohnes gelten, wenn der Behindertenpauschbetrag auf ihn als Vater übertragen worden sei und er somit die Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen könne. Der vom Antragsgegner geforderte konkrete Nachweis der Beteiligung des behinderten Kindes an den Fahrten, in Form eines Fahrtenbuches etwa, sei völlig überzogen und unangemessen.
11 Ergänzend wird auf die Antragsschrift der Prozessbevollmächtigten vom 15. November 2004 verwiesen.
12 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
13 die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2003 insoweit auszusetzen, als weiterer Fahrtkosten in Höhe von 1.500 ,-- EUR als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG anerkannt werden,
14 hilfsweise für den Fall der Antragsabweisung,
15 die Beschwerde zum BFH zuzulassen.
16 Der Antragsgegner beantragt,
17 den Antrag abzuweisen.
18 Nach Ansicht des Antragsgegners bestehen an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Steuerbescheides über die bereits gewährte Aussetzung hinaus keinerlei rechtliche Zweifel. Zwar könnten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung auch von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, auf den der Behindertenpauschbetrag so wie im vorliegenden Fall übertragen worden sei. Dies gelte jedoch nur für Fahrten, an denen der Behinderte wegen seiner Behinderung teilgenommen habe. Allein der Nachweis, dass der Antragsteller im Streitjahr mehr als 15.000 Kilometer gefahren sei, rechtfertige es nicht, Fahrtkosten für 15.000 Kilometer als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Indem Kosten für 10.000 Kilometer als außergewöhnliche Belastung anerkannt worden seien, habe das Finanzamt auch Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten zu Verwandten in ausreichendem Maße berücksichtigt.
19 Ergänzend wird auf die Antragserwiderung des Finanzamtes vom 8. Dezember 2004 verwiesen.
20 Dem Senat lagen die den Kläger betreffende Einkommensteuerakten 2003
21 sowie die Gerichtsakten...und...vor.
22 Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unbegründet.
23 An der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Einkommensteuerbescheides 2003 bestehen über die vom Antragsgegner bereits gewährte Aussetzung der Vollziehung hinaus keinerlei rechtliche Zweifel.
24 Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 und Satz 7 Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen beziehungsweise dessen Vollziehung aufheben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides ist ernstlich zweifelhaft, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhaltes erkennbar ist, dass aus gewichtigen Gründen Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Sachverhaltsfragen besteht und sich bei abschließende Klärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (vgl. Beschluss des BFH vom 12. November 1992 X B 69/92 in Bundessteuerblatt - BStBl - II 1993, 263, m.w.N.; Koch in Gräber, Kommentar zur FGO, 5. Aufl., § 69 Anm. 86 m.w.N.).
25 Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt eine Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2003 über die bereits vom Antragsgegner gewährte Aussetzung nicht in Betracht.
26 Zu Gunsten des Antragstellers können keine weiteren Fahrtkosten als die vom Antragsgegner bereits berücksichtigten 3.000 € für gefahrene 10.000 Kilometer (10.000 km x 0,30 EUR = 3.000,-- EUR) als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Weitere durch die Behinderung des Kindes verursachte Fahrten hat der Antragsteller weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
27 Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Die Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und so weit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
28 Unter Anwendung dieser Grundsätze geht der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH davon aus, dass der Antragsteller Kraftfahrzeugkosten, die im Zusammenhang mit der Behinderung des Kindes stehen, neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte, der im Streitjahr gem. § 33 b Abs. 3 und Abs. 5 EStG in Höhe von 3.700,-- EUR auf den Antragsteller übertragen wurde, geltend machen kann.
29 Hinsichtlich der Kilometerleistung erkennen die Finanzbehörden unter Anwendung der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des BFH vom 2. Oktober 1992 III R 63/91 in BStBl II 1993, 286 und vom 22. Oktober 1996 III R 203/94 in BStBl II 1997, 384) Kosten für bis zu 15.000 Kilometer unter Anwendung des Kilometer- Pauschbetrages von 0,30 EUE (geltender Pauschbetrag für das Streitjahr) als noch angemessen und somit als außergewöhnliche Belastung an. Der BFH hat bereits in dem Urteil in BStBl II 1997, 384 ausgeführt, dass der Kilometerpauschbetrag eine sinnvolle typisierende Regelung darstellt, die als Schätzung für die Höhe der Kosten pro gefahrenen Kilometer in § 162 Abgabenordnung eine ausreichende Rechtsgrundlage findet (vgl. auch schon Urteil des BFH vom 23. Februar 1968 VI R 260/67 in BStBl II 1968, 408). Dem schließt sich der erkennende Senat an.
30 In Übereinstimmung mit dem Antragsteller ist davon auszugehen, dass die Kosten auch berücksichtigt werden können, wenn sie nicht beim Behinderten selbst, sondern bei einem Steuerpflichtigen entstehen, auf den der Behindertenpauschbetrag nach § 33 b EStG übertragen wurde. Dies gilt jedoch nur für solche Fahrten, an denen der Behinderte selbst teilgenommen hat und die im Interesse des Behinderten erfolgen. Zu Unrecht geht der Antragsteller davon aus, er könne die Berücksichtigung von Aufwendungen für Fahrten mit dem hilflosen Kind ohne Nachweis der Durchführung im Sinne eines Freibetrages beanspruchen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28. Oktober 1999, 13 K 851/99 in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 562). Wie auch die Verwaltungsanweisungen ausdrücklich klarstellen, ist es Sache des Steuerpflichtigen, die tatsächliche Fahrleistung mit dem behinderten Kind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
31 Für den Senat ist nicht nachvollziehbar bzw. überprüfbar, welche Fahrten der Antragsteller im Interesse des Kindes mit dem Kind und welche sonstigen Fahrten er durchgeführt hat.
32 Die vom Finanzamt zugrunde gelegten 10.000 Kilometer sind bei der hier vorzunehmenden Schätzung der als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Fahrten als angemessen anzusehen. Hierbei ist davon auszugehen, dass die durch die Behinderung verursachten Fahrten (etwa Arztbesuche und dergleichen), aber auch Fahrten für Urlaub, Verwandtenbesuche und Ausflüge, die im Interesse des behinderten Kindes erfolgen, erfasst sind. In Ermangelung konkreter Daten über die Häufigkeit solcher Fahrten und der dabei zurückgelegten Entfernungen sind die Angaben des Antragstellers nicht geeignet, die behauptete Fahrstrecke von 15.000 Kilometern oder sogar noch mehr als außergewöhnliche Belastung glaubhaft zu machen. Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob an den Nachweis der Fahrten ähnlich strenge Anforderungen wie an die Führung eines Fahrtenbuches zu stellen sind. Da im vorliegenden Fall jegliche Angaben über den Anlass, den Zweck oder die Entfernung der im Interesse des Kindes erfolgten Fahrten fehlen, können jedenfalls keine weiteren Fahrten als Krankheitskosten im Rahmen des § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden. Hierbei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass nicht jede Fahrt, bei der der Antragsteller sein behindertes Kind mitgenommen hat, als außergewöhnlich i.S. des § 33 Abs. 1 EStG angesehen werden kann. Nach Ansicht des Senates sind nur solche Fahrten zu berücksichtigen, die durch den Körperschaden des behinderten Kindes bedingt sind.
33 Führen Eltern Fahrten im eigenen persönlichen Interesse durch, etwa allgemeine Einkaufs- oder Besorgungsfahrten bzw. Fahrten im eigenen Freizeitinteresse, und sind sie gehalten, das Kind mitzunehmen, weil es auf die Betreuung der Eltern angewiesen ist, so liegt eine nicht durch die Behinderung veranlasste Fahrt vor, deren Aufwendungen nicht als Krankheitskosten und folglich nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind (vgl. auch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichtes vom 11. August 1983 IV 293/80 in EFG 1984, 123). Dies gilt nur dann nicht, wenn die Eltern - oder wie hier der alleinerziehende Vater - wegen der Behinderung des Kindes das Auto benutzen müssen und es ansonsten allgemein unüblich ist, die entsprechenden Fahrten mit dem Auto durchzuführen. Allgemeine Einkaufs- und Freizeitfahrten können jedoch nicht als außergewöhnlich angesehen werden, da auch Steuerpflichtige mit einem gesunden Kleinkind dieses bei solchen Fahrten mitnehmen müssen, wenn sie das Kind nicht anderweitig versorgen können. Solche Fahrten stehen nicht im Zusammenhang mit der Behinderung des Kindes.
34 Die vorliegende rechtliche Würdigung des Senates steht nicht im Widerspruch zum Urteil des BFH vom 13. Dezember 2001 III R 6/99, BStBl II 2002, 198. In diesem Verfahren wurde sogar eine Fahrleistung von über 15.000 Kilometern als außergewöhnliche Belastung für ein behindertes Kind beim Steuerpflichtigen anerkannt. Im Gegensatz zum hier zu entscheidenden Fall handelte es sich dort bei den gefahrenen Kilometern jedoch um Fahrten, die das behinderte Kind selbst als Fahrer durchgeführt hatte. Zudem war konkret nachgewiesen, für welchen Zweck mit welcher Kilometerentfernung die als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Fahrten durchgeführt worden waren.
35 Da der Antragsteller für die steuermindernden Umstände, zu denen auch die außergewöhnlichen Belastungen gehören, die Feststellungslast bzw. vorliegend die Last der Glaubhaftmachung trägt, geht die fehlende Darlegung und Glaubhaftmachung zu seinen Lasten.
36 Gründe dafür, dass die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte, sind nach Aktenlage nicht erkennbar und werden vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht.
37 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
38 Auf der Grundlage des § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO war die Beschwerde zuzulassen.
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