Hessisches Finanzgericht 4. Senat, 2005-01-14, 4 V 4100/04

4 V 4100/04Steuergericht / 4. Abteilung14.01.2005

Gesamter Gesetzestext

Hessisches Finanzgericht 4. Senat — 4 V 4100/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-01-14

Aktenzeichen: 4 V 4100/04

ECLI: ECLI:DE:FGHE:2005:0114.4V4100.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 3 S 2 KStG, § 8 Abs 3 S 2 KStG

Tatbestand

1 Die Antragstellerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Karosseriebau sowie die Durchführung von Reparaturen und Lackierungen ist. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist Frau (B.).

2 Anlässlich einer in 2004 für den Prüfungszeitraum 1998-2001 durchgeführten Außenprüfung stellte die Prüferin fest, dass die Antragstellerin mit der Tochter der B. am 24.6.1998 einen Arbeitsvertrag geschlossen hatte, wonach die Tochter (T.) nach den Bedürfnissen der Antragstellerin eingesetzt werden sollte. Ursprünglich war T. Zahnarzthelferin. Von 1991 bis 1993 übte sie bei der Antragstellerin die Funktion einer kaufmännischen Angestellten aus, um dann wieder als Zahnarzthelferin tätig zu sein. Von Juli 1997 bis Juli 1998 war T. in einem Autohaus als Verkäuferin tätig. Weiter wurde im Arbeitsvertrag festgelegt, dass T. bei der Firma X in...als Volontärin tätig sein sollte. Dieses Praktikum wurde von T. in der Zeit vom 1.7. bis zum 30.9.1998 absolviert. Die Antragstellerin zahlte in dieser Zeit an T. weiter Gehalt, Urlaubsgeld, Verpflegungsmehraufwendungen und trug die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

3 Vom 11.1.1999 bis Ende März 1999 nahm T. an einem Kompaktlehrgang an der Akademie des Handwerks teil, um sich zum "Betriebswirt des Handwerks" ausbilden zu lassen. Diese Ausbildung beinhaltet die Qualifikation zur Führung eines Handwerksbetriebs. Der Arbeitsvertrag wurde am 1.12.1999 entsprechend erweitert. Die Antragstellerin trug die Lehrgangsgebühren, die in 1998 in Rechnung gestellt wurden. Darüber hinaus trug sie Fahrtkosten, Repetitoriumskosten und Prüfgebühren. Das Gehalt wurde an Lehrgangstagen weitergezahlt.

4 Insgesamt belastete sich die Antragstellerin während der Ausbildung der T. mit Kosten von... DM in 1998 und von...DM in 1999. Die Außenprüferin sah diese Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen an. Auf Tz. 17 des Außenprüfungsberichts vom 16.3.2004 wird verwiesen. Die Veranlagungsstelle folgte dieser Auffassung und erließ die angefochtenen Änderungsbescheide. Die von der Antragstellerin gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung wurden vom Finanzamt am 9.11.2004 als unbegründet zurückgewiesen.

5 Die Antragstellerin ist im vorliegenden Eilverfahren weiterhin der Auffassung, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ansatzes der verdeckten Gewinnausschüttungen. Über das unter der Geschäftsnummer 4 K 2792/04 anhängige Hauptverfahren wurde noch nicht entschieden.

Entscheidungsgründe

6 Der Antrag ist unbegründet.

7 Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 bis 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Vollziehung soll ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn - was hier nicht der Fall ist - die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung der angefochtenen Steuerbescheide neben für ihre Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist über die zu klärenden Fragen im summarischen Beschlussverfahren nicht abschließend zu entscheiden. Die Aussetzung der Vollziehung setzt auch nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, und vom 13. Februar 1997 VII S 35/96 BFH/NV 1997, 462, m.w.N.).

8 Im Hinblick auf diese Voraussetzungen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

9 Zwar ist der von der Antragstellerin getragene Aufwand entgegen der Annahme der Außenprüferin schon deshalb betrieblich veranlasst, weil eine Kapitalgesellschaft, also auch die Klägerin, steuerlich gesehen keine außerbetriebliche Sphäre besitzt (BFH-Urteil vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFH/NV BFH/R 1997, 190). Liegen aber - wie hier - wahrscheinlich verdeckte Gewinnausschüttungen vor, ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass eine außerbilanzielle Korrektur durch Hinzurechnung der verdeckt ausgeschütteten Beträge vorzunehmen ist.

10 Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG darf eine verdeckte Gewinnausschüttung das steuerlich zu erfassende Einkommen einer Körperschaft nicht mindern. Verdeckte Gewinnausschüttungen in diesem Sinne sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Vermögensminderungen und verhinderte Vermögensmehrungen, die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruhen, sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes auswirken und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind (z.B. BFH-Urteile: vom 15. März 2000 I R 40/99, BStBl II 2000, 504; vom 9. August 2000 I R 12/99, BStBl II 2001, 140; BStBl II 2004, 139 ).

11 Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung einer Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626). Der unmittelbaren Zuwendung an einen Gesellschafter steht die an einen Dritten gleich, wenn auch sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Falls der Dritte eine einem Gesellschafter nahestehende Person ist, wertet die Rechtsprechung dies u.U. als Indiz für die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis (s. Urteil in BFHE 156, 428, BStBl II 1989, 631 ; s.a. BFH-Urteile vom 6. Dezember 1967 I 98/65, BFHE 91, 239, BStBl II 1968, 322; vom 27. Januar 1972 I R 28/69, BFHE 104, 353, BStBl II 1972, 320 ; vom 27. November 1974 I R 250/72, BFHE 114, 236, BStBl II 1975, 306 ; vom 6. April 1977 I R 86/75, BFHE 122, 98; vom 13. April 1988 I R 284/82, BFH/NV 1989, 395). Entscheidend ist in diesem Fall, ob die Kapitalgesellschaft dem Dritten einen Vermögensvorteil zugewendet hat, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Person, die dem betreffenden Gesellschafter nicht nahe steht, nicht gewährt hätte (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BStBl II 1997, 301).

12 Im Hinblick auf diese Grundsätze hat sich die Antragstellerin augenscheinlich mit den streitigen Kosten belastet, um der Tochter der alleinigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin eine Ausbildung zukommen zu lassen, die zur Führung des Handwerksbetriebs befähigte und bei der Leitung des Unternehmens gegebenenfalls einen Generationswechsel ermöglichen konnte. Die Kostentragung ist so mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die familiären Verhältnisse der Alleingesellschafterin B. begründet und beruht deshalb auf dem Gesellschaftsverhältnis. Entgegenstehende Tatsachen hat die Antragstellerin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Allein die Behauptung, in der Branche seien Kräfte mit der erforderlichen Ausbildung nur schwer zu finden, kann es nicht ausreichend belegen, dass die Antragstellerin auch einer fremden Dritten auf eigene Kosten die genannte Berufsausbildung hätte zuteil werden lassen. Es ist nicht einmal vorgetragen und belegt, dass der Betrieb des Unternehmens in den Streitjahren die Mitarbeit der T. überhaupt erforderte. Zweifel hieran ergeben sich aus der Tatsache, dass die T. in der Vergangenheit über längere Zeiträume hinweg als Zahnarzthelferin und als Autoverkäuferin außerhalb des Betriebs der Antragstellerin tätig war.

13 Der Antrag war deshalb mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

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