Hessisches Finanzgericht 3. Senat, 2004-10-15, 3 K 1128/01

3 K 1128/01Steuergericht / 3. Abteilung15.10.2004

Regest

Bei Streitigkeiten über den Einheitswert des Grundvermögens ist für Stichtage ab dem 1.1.1997 der Streitwert regelmäßig nach einem Pauschalsatz von 80 v.T. zu bestimmen.Dabei sind die steuerlichen Auswirkungen auf die durchschnittliche Belastung mit Grundsteuer zu beziehen, die sich für sechs Jahre ergibt. Bei Auswirkungen für einen kürzeren Zeitraum ist der Pauschalsatz entsprechend zu vermindern ( Weiterentwicklung des BFH-Urteils vom 16.10.1996 II R 17/96, BStBl II 1997, 228; gegen FG des Saarlandes, Beschluß vom 16.5.2003 2 K 269/98, EFG 2003, 1199 ).

Gesamter Gesetzestext

Hessisches Finanzgericht 3. Senat — 3 K 1128/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-10-15

Aktenzeichen: 3 K 1128/01

ECLI: ECLI:DE:FGHE:2004:1015.3K1128.01.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Bei Streitigkeiten über den Einheitswert des Grundvermögens ist für Stichtage ab dem 1.1.1997 der Streitwert regelmäßig nach einem Pauschalsatz von 80 v.T. zu bestimmen.Dabei sind die steuerlichen Auswirkungen auf die durchschnittliche Belastung mit Grundsteuer zu beziehen, die sich für sechs Jahre ergibt. Bei Auswirkungen für einen kürzeren Zeitraum ist der Pauschalsatz entsprechend zu vermindern ( Weiterentwicklung des BFH-Urteils vom 16.10.1996 II R 17/96, BStBl II 1997, 228; gegen FG des Saarlandes, Beschluß vom 16.5.2003 2 K 269/98, EFG 2003, 1199 ).

Tatbestand

1 Festsetzung des Streitwertes bei Streitigkeiten über die Höhe des Einheitswerts von Grundvermögen für Stichtage ab dem 1.1.1997.

Entscheidungsgründe

2 Der Streitwert war gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch Beschluss vom Prozessgericht festzusetzen, weil dies im Hinblick auf die Einwendungen, die das Finanzamt gegen den Kostenfestsetzungsantrag geltend gemacht hat, als angemessen anzusehen ist. Die Höhe des Streitwerts war gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der sich aus dem Sachantrag für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Hierbei waren folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

3 Nach Wegfall der Vermögensteuer hat die Einheitsbewertung des Grundbesitzes nur noch Bedeutung für die Grundsteuer. Deshalb sind bei Streitwertfestsetzungen, die auf Bewertungsstichtage ab dem 01.01.1997 bezogen sind, auch nur die grundsteuerlichen Auswirkungen der jeweiligen Einheitswertfeststellung zu berücksichtigen. In Anlehnung an das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.10.1996 II R 17/96 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1997, 228) ist hierfür grundsätzlich ein Zeitraum von sechs Jahren anzusetzen, es sei denn, die im Einzelfall streitige Einheitswertfeststellung wirkt sich nur für einen kürzeren Zeitraum aus. Die Erwägungen, mit denen der BFH eine Wirkungsdauer von regelmäßig drei Jahren begründet hat (s. Beschluss vom 11.02.1977 III B 28/75, BStBl II 1977, 352), hält der beschließende Senat für überholt.

4 Die Ausführungen des BFH in dem Urteil in BStBl II 1997, 228 erwecken den Eindruck, als solle bei Streitigkeiten über die Höhe des Einheitswerts des Grundvermögens künftig der Streitwert konkret aufgrund der steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall ermittelt werden. Demgegenüber ist die finanzgerichtliche Praxis bisher davon ausgegangen, dass in Fällen der vorgenannten Art der Streitwert stets pauschal aufgrund der durchschnittlichen Belastung mit den betreffenden Folgesteuern bestimmt wird (vgl. zum Stand der Rechtsprechung: Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 135 Anm. 35 Stichwort "Einheitsbewertung"; Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Vor § 135 Tz. 183). Das beschließende Gericht sieht keinen Anlass, von der bisherigen Praxis abzuweichen. Denn es besteht weiterhin das praktische Bedürfnis, den Streitwert anhand von vereinfachten Berechnungsgrundlagen zu bestimmen. Im Übrigen hat der BFH bisher nicht erkennen lassen, dass die Gründe, mit denen bisher das pauschalierende Verfahren gerechtfertigt worden ist, nun nicht mehr gelten sollen.

5 Im Rahmen der somit gebotenen Pauschalierung hält es das Gericht für sachgerecht, die durchschnittliche Grundsteuerbelastung nach einer Steuermesszahl von 3,5 v.H. und einem Hebesatz von 350 v.H. zu bestimmen. Dies ergibt bei einer Wirkungsdauer von sechs Jahren, gemessen an dem streitigen Wertunterschied, einen pauschalen Anteil von 80 v.T. (vgl. Gürsching/-Stenger, Bewertungsgesetz/Vermögensteuergesetz, § 19 BewG Anm. 156; z. T. abweichend: Eberl, Der Betrieb - DB - 2003, 1988: durchschnittlicher Grundsteuerhebesatz von 370 v.H., grundsteuerliche Auswirkung von drei Jahren, Pauschalsatz von 40 v.T.).

6 Das Gericht sieht keinen Grund, sich der Auffassung des Finanzgerichts des Saarlandes anzuschließen, wonach bei Streitigkeiten über die Einheitswertfeststellung für ein Grundstück der Streitwert pauschal mit einem Satz von 10 v.H. angesetzt werden soll (s. Beschluss vom 16.05.2003 2 K 269/98, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2003, 1199). Denn das Finanzgericht des Saarlandes orientiert sich bei seiner Entscheidung an Grundsätzen, die das beschließende Gericht für nicht anwendbar hält. Zum einen verweist das Finanzgericht des Saarlandes auf die Rechtsprechung des BFH, wonach bei Streitigkeiten "über die Feststellung des Einheitswerts" generell ein Pauschalsatz von "30 v.H." als Streitwert angewandt werden soll. Der BFH-Beschluss, den das Finanzgericht des Saarlandes zitiert, beschäftigt sich jedoch mit dem Einheitswert des Betriebsvermögens und nennt hierfür einen Pauschalsatz von 30 v.T. (nicht 30 v.H.). Zum anderen nimmt das Finanzgericht des Saarlandes Bezug auf die Rechtsprechung verschiedener Finanzgerichte, wonach bei der Bewertung von Grundbesitz für Zwecke der Erbschaftsteuer ein Pauschalsatz von 10 v.H. anzuwenden ist. Nach Auffassung des beschließenden Gerichts sind aber die steuerlichen Auswirkungen einer Wertfeststellung bei der Grundsteuer einerseits und bei der Erbschaftsteuer andererseits nicht miteinander zu vergleichen (vgl. zur Kritik an dem Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes:

7 Eberl, a. a. O.).

8 Die vorliegende Streitsache hat nur Bedeutung im Hinblick auf die grundsteuerliche Belastung für ein Jahr. Dies ergibt sich zum einen aus dem Sachantrag der Kläger und zum anderen aus den Gesamtumständen des Streitfalles. So ist der vorgenannte Sachantrag - bei interessengerechter Auslegung - darauf gerichtet gewesen, den Einheitswertbescheid vom 02.11.2000 sowie die Einspruchsentscheidung vom 07.02.2001 aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, auf den 01.01.2000 eine fehlerbeseitigende Zurechnungsfortschreibung mit Herrn xxxxxxxxx als neuem (wirtschaftlichen) Eigentümer durchzuführen (vgl. zum Antrag auf fehlerbeseitigende Fortschreibung: gerichtliche Verfügung vom 13.11.2003 unter Punkt 1). Noch vor Zustellung der vorliegenden Klage hat das Finanzamt mit Bescheid vom 15.03.2001 eine entsprechende Zurechnungsfortschreibung auf den Stichtag 01.01.2001 durchgeführt. Schon vorher hatte es die Auffassung vertreten, Herr xxxxxxxxx sei erst im Laufe des Jahres 2000 Eigentümer geworden und deshalb seien auch erst zum Stichtag 01.01.2001 die Voraussetzungen für eine Zurechnungsfortschreibung gegeben. Mithin mussten die Kläger bei Klageerhebung davon ausgehen, dass die Bedeutung der Sache sich nur auf die Grundsteuerbelastung für das Jahr 2000 beziehen würde.

9 An diesem Ergebnis ändert sich nichts durch die Tatsache, dass das Finanzamt auch auf den Stichtag 01.01.1999 eine dem Klagebegehren inhaltlich entsprechende Zurechnungsfortschreibung vorgenommen hat. Denn für die Streitwertbestimmung ist allein der Klageantrag maßgebend.

10 Der Streitwert ist nach alledem wie folgt zu berechnen:

11 Einheitswert 67.700,-- DM x 13 v.T. (entspricht 80 v.T. x 1/6) = 880,-- DM

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