Hessisches Finanzgericht 6. Senat, 2003-10-23, 6 K 843/03

6 K 843/03Steuergericht / 6. Abteilung23.10.2003

Gesamter Gesetzestext

Hessisches Finanzgericht 6. Senat — 6 K 843/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-10-23

Aktenzeichen: 6 K 843/03

ECLI: ECLI:DE:FGHE:2003:1023.6K843.03.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 227 Abs 1 AO, § 233a Abs 1 S 1 AO, § 5 AO, § 37 Abs 3 AO, § 3 Abs 3 AO

Tenor

  1. Unter Aufhebung der Ablehnungsentscheidung vom 04.07.2002 und der Einspruchsentscheidung vom 07.02.2003 wird das Finanzamt ver-pflichtet, die Zinsen zur Umsatzsteuer 1999 in Höhe von 25.428 EUR zu erlassen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Finanzamt zu tragen.

  3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

  4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war not-wendig.

Tatbestand

1 Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA - ) den Antrag des Klägers auf Erlass von Zinsen zur Umsatzsteuer 1999 in Höhe von 25.428 EUR zu Recht abgelehnt hat.

2 Mit notariellem Vertrag vom 28.12.1999 erwarb der Kläger von A (Verkäufer) ein bebautes Industriegrundstück in B. Neben dem Nettoverkaufspreis von 4.700.000 DM stellte der Verkäufer 765.160 DM Umsatzsteuer in Rechnung. Nach § 2 des Kaufvertrages tritt der Käufer die Vorsteuer an das für den Verkäufer zuständige FA zur Tilgung der Steuerverbindlichkeiten des Verkäufers ab, der der Abtretung zustimmt und diese als Tilgung des Teilkaufpreises in Höhe von 765.160 DM annimmt.

3 Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer machte der Kläger im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung 12/1999 als Vorsteuer geltend und trat sie mit der Abtretungsanzeige vom 06.01.2000 vereinbarungsgemäß zwecks Verrechnung mit der Steuerschuld des Verkäufers beim FA ab. Das FA stimmte der Voranmeldung sowie nach Einreichung der Jahressteuererklärung 1999 auch dieser zu und überwies das Guthaben aufgrund der Abtretungsanzeige vom 06.01.2000 am 28.02.2000 mit Wertstellung vom 10.01.2000 zugunsten des Verkäufers an das FA .

4 Im Rahmen einer vom 05. bis 18.04.2002 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde festgestellt, dass es sich bei der Grundstücksveräußerung um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen handelte. Das FA versagte dem Kläger hierauf durch geänderten Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 10.05. 2002 den Vorsteuerabzug und setzte mit Bescheid vom gleichen Tage die streitgegenständlichen Nachzahlungszinsen fest. Der entsprechende Bescheid ist mangels Anfechtung bestandskräftig geworden.

5 Mit Schreiben vom 13. Mai 2002 berichtigte der Veräußerer die Rechnung, indem er den Kaufpreis in Höhe von 2.403.071,84 EUR (4.700.000,-- DM) nunmehr ohne Umsatzsteuer in Rechnung stellte. Den Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch aus der Voranmeldung für Mai 2002 trat er an den Kläger zur Tilgung von dessen Steuerschuld ab. Das Finanzamt Frankfurt überwies daraufhin am 03.06.2002 den Erstattungsbetrag mit Wertstellung vom 10.01.2000 (ursprünglicher Wertstellungstag der Abtretung an das FA ) an den Beklagten.

6 Mit Schreiben vom 16.05.2002 beantragte der Kläger den Erlass der Zinsen, da - wirtschaftlich gesehen - der Finanzverwaltung durch die irrtümlich in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kein Nachteil entstanden sei. Das FA lehnte am 04.07.2002 den begehrten Erlass ab, worauf der Kläger Einspruch einlegte und zur Begründung anführte, die Ablehnung des Erlasses sei ermessensfehlerhaft. Nach Tz 70.2.5. des AO-Anwendungserlasses kämen Billigkeitsmaßnahmen bei Umsatzsteuernachzahlungen in Betracht, wenn und soweit der Steuerschuldner keine Zinsvorteile hatte oder haben konnte. Dies sei der Fall, weil das FA die ihm überwiesene Vorsteuer dem Beklagten am 03.06.2002 - mit Wertstellung zum 10.01.2000 (ursprünglicher Wertstellungstag der Abtretung an das FA ) - zurücküberwiesen habe. Nach dem BFH-Urteil vom 11.07.1996 V R 18/95 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1997, 259) führe eine Steuerfestsetzung nicht zu einer Steuernachforderung im Sinne des § 233a Abgabenordnung -AO-, wenn der sich aus der Festsetzung ergebende Steueranspruch des FA durch Aufrechnung oder Verrechnung getilgt werde und die Aufrechnung auf den Zeitpunkt dieser Steuerfestsetzung zurückwirke. Ergänzend wies der Kläger darauf hin, dass § 233a AO einen tatsächlich entstandenen Steueranspruch voraussetze, ein solcher aber im Streitfall wegen der Geschäftsveräußerung im Ganzen nie vorgelegen habe. Durch die Einspruchsentscheidung vom 07.02.2003 hat das FA den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

7 Mit seiner Klage vom 07.03.2003 verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er ist der Ansicht, dass das FA den Erlassantrag ermessensfehlerhaft abgelehnt und er darüber hinaus wegen Ermessensreduzierung einen Anspruch auf Erlass der Zinsen habe.

8 a) Voraussetzung der Vollverzinsung nach § 233a AO sei, dass Steuerzahlungen festgesetzt wurden, die materiell begründet seien. Da der Vorsteuererstattungsanspruch des Klägers nie entstanden sei, könne auch keinerlei Verzinsung einer Steuerschuld stattfinden. Demgemäß habe der BFH in seinem Urteil vom 18.07.1990 I R 165/86 (BFH/NV 1991, 212) entschieden, dass Zinsen als steuerliche Nebenleistungen vom Bestehen des zugrunde liegenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis abhängig seien.

9 b) Zu Unrecht bejahe das FA einen Liquiditätsvorteil des Klägers. Wegen der Schaffung einer Aufrechnungslage habe der Kläger keine Liquiditätsvorteile gehabt, der klägerische Erstattungsanspruch sei unmittelbar mit der Umsatzsteuerschuld des Veräußerers verrechnet worden. Der Wegfall des Erstattungsanspruchs habe zum Wegfall der Aufrechnungslage und zur Rückabwicklung der ursprünglichen Verrechnung mit den Steuerschulden des Veräußerers geführt. Zu keinem Zeitpunkt habe sich aufgrund der Abtretung der Nettopreis des Grundstücks geändert. Wenn das Grundgeschäft von Anfang an als Geschäftsveräußerung im Ganzen behandelt worden wäre, hätte der Veräußerer keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.

10 c) Die Abtretung eines nicht vorhandenen Erstattungsanspruches sei nicht möglich. Gerade auf diesen Fall sei das BFH-Urteil vom 11.07.1996 V R 18/95 (BStBl II 1997, 259) übertragbar. Danach führe eine Steuerfestsetzung nicht zu einer Steuernachforderung im Sinne des § 233a AO, wenn der sich aus der Steuerfestsetzung ergebende Steueranspruch des FA durch Aufrechnung oder Verrechnung getilgt werde und die Aufrechnung oder Verrechnung auf den Zeitpunkt dieser Steuerfestsetzung zurückwirke. Durch die Rückbuchung des FA vom 03.06.2002 mit Wertstellung zum 10.01.2000 sei die ursprüngliche Aufrechnung aufgehoben worden. Stehe zweifelsfrei fest, dass ein Steuerpflichtiger durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Vorteil erlangt habe, sei für einen Ausgleich in Form einer Verzinsung kein Raum. Dass dies nicht nur im Falle von zeitlichen Verschiebungen bei einem Steuerpflichtigen gelte, ergebe sich aus dem BFH-Urteil vom 15.3.1995 (BStBl II 1995, 490 ), bei dem von dritter Seite abgetretene Steuererstattungsansprüche die Steuernachforderung auf 0,00 reduziert hätten.

11 d) Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass gegenüber dem Veräußerer keine Erstattungszinsen festgesetzt worden seien, da er die Umsatzsteuer bis zum Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung nach § 14 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz -UStG- schulde. Nach dem Erlass der Oberfinanzdirektion -OFD- Münster vom 31.07.2002 (Umsatzsteuer-Rundschau 2003, 154) prüfe der BFH in dem Verfahren V R 105/01, ob die Erhebung von Nachzahlungszinsen zum Teil unbillig sei, wenn in Rechnungen die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 14 Abs. 2 UStG) zunächst nicht an das FA abgeführt werde und berichtigte Rechnungen erst mit zeitlicher Verzögerung vorgelegt würden. Inwieweit diese Überlegungen auch bei Anträgen auf Erlass von Zinsen nach § 14 Abs. 3 UStG anzustellen seien, lasse die OFD offen. Wenn auf Seiten des Verkäufers eine Erhebung von Zinsen auf den unberechtigten Umsatzsteuerausweis unbillig sei, müsse dies auch für den Kläger als Leistungsempfänger gelten.

12 e) Schließlich sei die Vereinbarkeit der Erhebung von Zinsen zur Umsatzsteuer unter europarechtlichen Gesichtspunkten zweifelhaft. Als Zusatzsteuern zur Umsatzsteuer verstoße die Erhebung von Zinsen gegen Art.33 Abs.1 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 a der 6. EG-Richtlinie.

13 Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Ablehnungsverfügung vom 04.07.2002 und der Einspruchsentscheidung vom 07.02.2003 das FA zu verpflichten, Zinsen zur Umsatzsteuer 1999 in Höhe von 25.428 EUR zu erlassen,

hilfsweise,

das FA zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

14 Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

15 a) Die Erhebung von Zinsen sei nicht sachlich unbillig, wenn der Schuldner der Steuernachforderung Liquiditätsvorteile erlangt habe oder erlangen konnte bzw. anderweitig Zinsbelastungen vermeiden konnte. Der Kläger habe dadurch, dass er die Vorsteuern aus dem Grundstückskauf in der Umsatzsteuer-Voranmeldung IV/1999 geltend gemacht und zunächst auch eine Umsatzsteuererstattung erhalten habe, in der Zeit vom 01.04.2001 bis zum 13.05.2002 Liquiditätsvorteile erzielt, die durch die Verzinsung auszugleichen seien. Dabei komme es nicht darauf an, dass das Guthaben vollständig abgetreten worden sei. Die reine Möglichkeit der Kapitalnutzung bzw. die bloße Verfügbarkeit eines bestimmten Kapitalbetrages reiche aus. Soweit der Steuerpflichtige Liquiditätsvorteile erzielt habe, könne die Frage, ob dem Fiskus Liquiditätsnachteile entstanden seien, vernachlässigt werden. Da bei der Verzinsung auf die einzelne Steuerfestsetzung und damit auch auf den einzelnen Steuerpflichtigen gesondert abzustellen sei, komme es auch nicht darauf an, dass sich die Umsatzsteuererstattung des Verkäufers und die Nachzahlung des Klägers ausgleiche, d.h. im Ergebnis eine sog. Nullsituation eintrete.

16 b) Der Kläger habe über den Erstattungsanspruch verfügt, indem er ihn an den Verkäufer abgetreten habe. Aufgrund der Abtretung habe der Kläger einen niedrigen Kaufpreis für das Grundstück (Nettopreis) gezahlt. Gerade hierin sei der Liquiditätsvorteil zu sehen. Der Anspruch sei dadurch auf den Verkäufer übergegangen, der den Anspruch zur Begleichung seiner Steuerschulden eingesetzt habe.

17 c) Nachdem der Erstattungsanspruch aufgrund der geänderten Umsatzsteuerfestsetzung weggefallen war, habe das FA die abgetretenen Ansprüche vom Abtretungsempfänger zurückgefordert. Es sei unerheblich, dass die Umbuchung mit dem damaligen Wertstellungstag (10.01.2000) vorgenommen wurde. Dabei handele es sich lediglich um eine verwaltungsinterne buchungstechnische Maßnahme, die keinen Einfluss darauf habe, wann die Leistung (Abtretung) tatsächlich erbracht worden sei.

18 d) Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 11.07.1996 (BStBl II 1997, 259 ) seien im Streitfall nicht anwendbar. In diesem Urteil sei über die Änderung von zwei Bescheiden eines Steuerpflichtigen aufgrund einer sog. "Umsatzverlagerung" entschieden worden. Hier entstehe infolge der geänderten zeitlichen Zuordnung eines Umsatzes sowohl eine Nachforderung wie auch ein Erstattungsanspruch. Im Streitfall gehe es jedoch um einen Sachverhalt, der bei zwei unterschiedlichen Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sei und in getrennten Steuerfestsetzungen zu einer Steuernachforderungen beim Kläger und einem Erstattungsanspruch beim Verkäufer geführt habe. Der Kläger berufe sich zu Unrecht auf eine rückwirkende Verrechnung. Eine Verrechnung könne nur auf den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung zurückwirken, wenn die verrechneten Beträge zur Begleichung verschiedener Steuerschulden eines Steuerpflichtigen eingesetzt worden seien. Da die verrechneten Beträge zunächst zur Begleichung der Steuerschulden des Veräußerers bestimmt gewesen seien und hierfür auch eingesetzt worden seien, wirke die Verrechnung beim Kläger nicht auf den Zeitpunkt der geänderten Umsatzsteuerfestsetzung zurück.

19 e) Das BFH-Urteil vom 15.03.1995 (BStBl II 1995, 490 ) könne auf den Streitfall nicht angewandt werden, da der BFH dort lediglich die Frage einer (freiwilligen) Zahlung auf eine noch nicht festgesetzte Steuerschuld beurteilt habe. Eine freiwillige Zahlung vor Fälligkeit sei jedoch nicht gegeben, da die Aufrechnung der Umsatzsteuerzahllast des Klägers mit dem Guthaben des Verkäufers erst nach der geänderten Steuerfestsetzung erfolgt sei.

20 Mit Beschluss vom 13.08.2003 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Entscheidungsgründe

21 Die Klage ist begründet.

22 Die Ablehnung des Erlasses von Nachzahlungszinsen durch die Verfügung vom 04.07.2002 und die Einspruchsentscheidung vom 07.02.2003 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen subjektiven Rechten. Es liegen sachliche Billigkeitsgründe vor, die nur eine Entscheidung der Behörde, nämlich den Erlass der Zinsen, zulassen.

23 1. Gemäß § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, die gemäß § 227 Abs.1 AO erlassen werden können, zählen auch Nachforderungszinsen gemäß § 233a AO (§ 37 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 3 AO).

24 Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den durch § 102 Finanzgerichtsordnung -FGO- gezogenen Grenzen nachprüfbar ist (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 GmS-OGB 3/70, BStBl II 1972, 603). Nach § 102 FGO ist die gerichtliche Prüfung des den Erlass ablehnenden Bescheides und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Gleichwohl kann das Gericht ausnahmsweise eine Verpflichtung zum Erlass aussprechen (§ 101 Satz 1 FGO), wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.1997 IX R 28/96, BStBl II 1998, 550 ff., 552). Das ist hier der Fall. Nach den besonderen Umständen des Streitfalls ist nur der Erlass der Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen ermessensgerecht.

25 2. Sachlich unbillig ist die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis vor allem dann, wenn sie im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (BFH-Urteil vom 11.07.1996 V R 18/95, BStBl II 1997, 259). Bei der sachlichen Billigkeitsprüfung müssen grundsätzlich solche Erwägungen unbeachtet bleiben, die vom gesetzlichen Tatbestand typischerweise mit sich gebracht werden. Die Billigkeitsprüfung darf nicht dazu führen, die generelle Geltungsanordnung des den Steueranspruch begründenden Gesetzes zu unterlaufen. Andererseits darf sich eine Billigkeitsprüfung nicht in Überlegungen zur richtigen Rechtsanwendung erschöpfen (BFH-Urteil vom 11.07.1996, a.a.O. S. 260).

26 a) Nach § 233a Abs. 1 Satz 1 AO sind Zinsen festzusetzen, wenn die Festsetzung einer Steuer zu einer Steuernachforderung führt. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO) und endet mit der Fälligkeit der Steuernachforderung oder Steuererstattung, spätestens vier Jahre nach seinem Beginn (§ 233a Abs. 2 Satz 3 AO). Im Streitfall beruht die Zinsfestsetzung darauf, dass die Umsatzsteuerfestsetzung 1999 über ./. 391.220,10 EUR mit Bescheid vom 10.05.2002 auf 0 EUR abgeändert wurde. Der Zinslauf begann damit am 01.04.2000 und endete mit der Bekanntgabe des Änderungsbescheides am 13.05.2002, sodass der Differenzbetrag für 13 volle Monate zu jeweils 0,5%, (also 6,5%) zu verzinsen war und Nachzahlungszinsen in Höhe von 25.428 EUR entstanden. Die zutreffende Zinsfestsetzung durch einen bestandskräftigen Zinsbescheid hat aber nicht zur Folge, dass ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen ausgeschlossen ist.

27 b) Zweck der Vorschrift des § 233a AO ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen "aus welchen Gründen auch immer" zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden (vgl. Gesetzesbegründung in Bundestags-Drucksache 11/2157, S. 194; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 233a Rz. 2 m.w.N.). Wegen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sollen die Liquiditätsvorteile, die aus dem verspäteten Erlass eines Steuerbescheides entstehen, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf von 15 Monaten nach Entstehung abgeschöpft werden. Durch die sog. Vollverzinsung sollen die Zinsvorteile des Steuerpflichtigen und die Zinsnachteile ausgeglichen werden, die auf Seiten des Steuergläubigers objektiv entstehen. Die Zinsen nach § 233a AO sind weder Sanktion noch Druckmittel der Strafe, sondern laufzeitabhängige Gegenleistung für eine mögliche Kapitalnutzung (BFH-Urteil vom 25.11.1997 IX R 28/96, BStBl II 1998, 550). Steht aber zweifelsfrei fest, dass ein Steuerpflichtiger durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Vorteil erlangt hatte, ist für einen Ausgleich in Form einer Verzinsung der Steuernachforderung kein Raum. Festgesetzte Nachzahlungszinsen sind dann wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen (BFH-Urteil vom 12.4.2000 XI R 21/97, BFH/NV 2000, 1178; BFH-Urteil vom 11.07.1996, a.a.O. S. 260). So liegen die Verhältnisse im Streitfall. Denn der Kläger hatte durch die verspätete Festsetzung der Umsatzsteuer auf 0 EUR keinen Zins- oder Liquiditätsvorteil:

28 aa) Ein Liquiditätsvorteil des Klägers in der Zeit vom 01.04.2001 bis zum 13.05.2002 kann nicht darin gesehen werden, dass der Kläger zunächst eine Umsatzsteuererstattung erhalten habe. Da ihm der Erstattungsbetrag von 765.160 DM nicht zu seiner Verfügung überwiesen wurde, hatte er insoweit keine Möglichkeit einer Kapitalnutzung.

29 bb) Allerdings beruhte die unterbliebene Auszahlung darauf, dass der Kläger - entsprechend § 2 des notariellen Vertrages vom 28.12.1999 - den Erstattungsanspruch an das für den Verkäufer zuständige FA zur Tilgung von dessen Steuerschulden abgetreten hatte. Hieraus ergibt sich jedoch kein Vorteil für den Kläger, weil der abgetretene Anspruch materiell-rechtlich nicht bestand und er somit nur über eine Scheinforderung verfügte, die nicht geeignet war, den mit der Abtretung verfolgten Zweck (Schuldentilgung) zu erfüllen.

30 Da es sich bei dem Grundstücksgeschäft zwischen dem Kläger und A um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne von § 1 Abs. 1 a UStG handelte und nach dem BFH-Urteil vom 02.04.1998 V R 34/97 (BStBl II 1998, 695) der Vorsteuerabzug voraussetzt, dass die Umsatzsteuer aufgrund des tatsächlich ausgeführten Umsatzes geschuldet wird, ist der Kläger materiellrechtlich nicht Inhaber eines Erstattungsanspruches geworden. In Verkennung der Rechtslage wurde zwar zunächst ein Erstattungsanspruch festgesetzt, vom Kläger abgetreten und vom FA mit der Steuerschuld des A verrechnet; eine Aufrechnung verliert jedoch rückwirkend die ihr beigemessene Tilgungswirkung, wenn ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, mit dem aufgerechnet worden ist, später im Wege der Änderung der Steuerfestsetzung aufgehoben oder herabgesetzt wird (BFH-Urteil vom 5.8.1986 VII R 167/82, BStBl II 1987, 8 ff.). Die Änderung der Steuerfestsetzung erfolgte mit Bescheid vom 10.05.2002 und entzog der Abtretung des Klägers die Grundlage. Da der Erstattungsanspruch rückwirkend entfiel, ging die Abtretung des Klägers "ins Leere". Die Abtretung führte daher weder dazu, dass die Kaufpreisverpflichtung des Klägers gegenüber dem Verkäufer erfüllt, noch dazu, dass die Umsatzsteuerschuld des Verkäufers gegenüber dem FA getilgt wurde.

31 Ein Liquiditätsvorteil liegt entgegen der Ansicht des FA auch nicht darin, dass der Kläger aufgrund der Abtretung einen niedrigen Kaufpreis für das Grundstück habe zahlen müssen. Da die Abtretung des nicht bestehenden Erstattungsanspruches keine Tilgungswirkung hatte, schuldete der Kläger auch nach der Abtretung den vollen Bruttokaufpreis. Erst mit der zivilrechtlich rückwirkenden Änderung des Kaufpreises durch die Rechnungsberichtigung des Verkäufers vom 13.05.2002 wurde der Kläger von der Verpflichtung zur Zahlung der neben dem Kaufpreis gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer befreit.

32 cc) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auf Seiten des Steuergläubigers keinerlei Zinsnachteile entstanden sind, die durch Nachzahlungszinsen auszugleichen wären. Denn der - vermeintliche - Erstattungsanspruch hat die Sphäre des Fiskus nie verlassen. Das FA hat aufgrund der klägerischen Abtretungserklärung am 28.02.2000 mit Wertstellung vom 10.01.2000 einen Betrag von 765.160 DM an die Finanzkasse des FA überwiesen. Da der dieser Abtretung zugrunde liegende Erstattungsanspruch jedoch - wie oben ausgeführt - tatsächlich nicht bestand, hat das FA im Wege der Stornierung den Erstattungsbetrag mit Wertstellung zum 10.01.2000 zurücküberwiesen und so den Zustand vor der Abtretung und damit vor der "Verfügung" des Klägers wieder hergestellt. Der scheinbare Erstattungsanspruch des Klägers ist somit ohne Liquiditätsverlust für den Fiskus lediglich buchmäßig zwischen den beteiligten Finanzkassen transferiert worden.

33 Da die Erhebung von Nachzahlungszinsen bei fehlendem Liquiditätsvorteil des Klägers und fehlendem Liquiditätsnachteil des Fiskus unbillig ist und wegen der Besonderheiten des Einzelfalles eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, war der Klage stattzugeben und das FA zum Erlass der festgesetzten Nachzahlungszinsen zu verpflichten.

34 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

35 Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ergibt sich aus § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wurde nach §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO getroffen.

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