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7 Ca 3580/16•ArbG Frankfurt 7. Kammer, 2017-11-08, 7 Ca 3580/16
7 Ca 3580/16Arbeitsgericht / Chamber 708.11.2017
Entscheidungsdatum: 2017-11-08
Aktenzeichen: 7 Ca 3580/16
ECLI: ECLI:DE:ARBGFFM:2017:0118.7CA3580.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Der Tatbestand enthielt eine offensichtliche Unrichtigkeit. Er war daher gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 31. August 2016 unter anderem die Klageanträge aus seinem Schriftsatz vom 25. August 2016 und damit die beiden oben aufgeführten Klageanträge gestellt. Der Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2016 gibt dies allerdings nicht wieder; ausgehend von ihm hat der Kläger lediglich die folgenden Anträge gestellt:
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