ArbG Frankfurt 20. Kammer, 2013-11-21, 20 Ca 3568/13

20 Ca 3568/13Arbeitsgericht / Chamber 2021.11.2013

Regest

Die Verkürzung der Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrages stellt einen Neuabschluss dar, der zu seiner Wirksamkeit eines sachlichen Grundes bedarf, da zwischen den Parteien bereits zuvor ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Gesamter Gesetzestext

ArbG Frankfurt 20. Kammer — 20 Ca 3568/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-21

Aktenzeichen: 20 Ca 3568/13

ECLI: ECLI:DE:ARBGFFM:2013:1121.20CA3568.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Die Verkürzung der Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrages stellt einen Neuabschluss dar, der zu seiner Wirksamkeit eines sachlichen Grundes bedarf, da zwischen den Parteien bereits zuvor ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Tenor

Das am 26. September 2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main wird nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass

  • die Kurzbezeichnung der Beklagten im Passivrubrum (A ) lautet,auf Seite 7 des Urteils im dritten Absatz korrigiert wird,
  • dass dahinstehen kann, ob sich die Beklagte im Dezember 2012 noch auf eine Projektbefristung bis zum 31. Juli 2013 berufen kann,
  • dass die Beklagte mit dem Kläger im Juni 2012 eine Befristung vom 15. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2014 vereinbart hat sowie
  • dass Zeitpunkt des Vertragsschlusses der 13. Dezember 2012 war.

Gründe

Es liegen offenbare Schreibfehler im Sinne von § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 319 Abs. 1 vor, die zu berichtigen sind.

Aus Seite 3 des Tatbestandes folgt, dass die Beklagte den Kläger am 18. Juni 2012 für die Zeit vom 15. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2014 befristet eingestellt hat. Mit Änderungsvertrag vom 13. Dezember 2012 vereinbarten die Parteien eine Beschäftigungszeit bis zum 31. Juli 2013.

Aus Seite 4 des Tatbestandes folgt, dass die Beklagte meint, mit Schreiben vom 31. Mai 2012 nur mit der Durchführung des Vorhabens für den Zeitraum 1. August 2012 bis zum 31. Mai 2013 beauftragt worden zu sein.

Soweit Seite 7 des Urteils aufführt, dass dahinstehen kann, ob sich die Beklagte im Dezember 2012 auf eine Projektbefristung bis zum 31. Juli 2012 berufen kann, die Beklagte mit dem Kläger im Juni 2012 eine Befristung vom 15. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2013 vereinbart hat sowie das Zeitpunkt des Vertragsschlusses der 13. Dezember 2003 war, liegen mithin offenbare Schreibfehler vor.

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