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1 Ca 1139/09•ArbG Frankfurt 1. Kammer, 2009-06-18, 1 Ca 1139/09
1 Ca 1139/09Arbeitsgericht / 1. Kammer18.06.2009
Entscheidungsdatum: 2009-06-18
Aktenzeichen: 1 Ca 1139/09
ECLI: ECLI:DE:ARBGFFM:2009:0618.1CA1139.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 31.269,04 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27. November 2008 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 31.269,04 festgesetzt.
1 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus einem mittlerweile beendeten Arbeitsverhältnis die Erstattung von Nutzungsentgelten aus dem Einsatz des Firmenmobiltelefons nebst UMTS-Karte während des Urlaubs in Kroatien.
2 Die Klägerin ist die deutsche Unternehmung des Fitnessgeräteherstellers, zuständig für Vertrieb, Service und Wartung. Sie beschäftigt aktuell rund 75 Arbeitnehmer.
3 Der Beklagte wurde bei der Klägerin aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 19. November 2007 ab dem 1. Januar 2008 als Area-Manager im Vertriebs-Bezirk Hessen beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 19. November 2007 heißt es in § 2 Ziffer 11:
"Dem Mitarbeiter werden ein Mobiltelephon sowie andere zur Bewältigung seiner Aufgaben nötigen Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Die Abrechnung der privaten Telefonkosten wird über Einzelnachweis ermittelt und verrechnet."
4 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages der Parteien vom 19. November 2007 wird auf Bl. 4 bis 10 d. A. Bezug genommen.
5 Das Arbeitsverhältnis endete zum 31. März 2009 durch Kündigung der Klägerin vom 10. Dezember 2008. In diesem Zusammenhang schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 1 Ca 207/09 einen Vergleich, hinsichtlich dessen nähere Einzelheiten auf Bl. 51 d. A. 1 Ca 207/09 verwiesen wird.
6 Der Beklagte hatte sich in der Zeit vom 26. Mai 2008 bis 08. Juni 2008 im Urlaub in Kroatien aufgehalten, wo er mittels seines Firmenmobiltelefons und insbesondere der ihm von der Klägerin überlassenen UMTS-Karte größere Datenmengen aus dem Internet zu privaten Zwecken – ausdrücklich zugestanden ist vom Beklagten jedenfalls die Nutzung von Google Earth – einsetzte. Die Klägerin verlangt hierfür die Erstattung folgender, ihr von der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG hierfür in Rechnung gestellten Nutzungsentgelte:
–€ 45.865,42 (Rechnungsauszug vom 30. Juni 2008 – Bl. 16 und 17 d. A.)
–€ 2.210,94 (Rechnungsauszug vom 31. Mai 2008 – Bl. 48 und 49 d. A.)
– € 48.076,36 Zwischensumme
–€ 4.586,55 ./. Gutschrift E-Plus vom 21. Januar 2009
–€ 2.500,00 ./. Gutschrift E-Plus vom 10. Februar 2009 (Bl. 50 d. A.)
–€ 6.650,42 ./. Gutschrift vom 9. April 2009
– € 34.339,39 Forderung E-Plus
–€ 1.082,84 ./. Gehaltsabzug Dezember 2008
–€ 1.355,49 ./. Gehaltsabzug Januar 2009 (Bl. 90 d. A.)
–€ 347,01 ./. Gehaltsabzug Februar 2009 (Bl. 51 d. A.)
–€ 275,01 ./. Gehaltsabzug März 2009 (Bl. 88 d. A.)
– € 31.279,04 Noch offene Forderung.
7 Nachdem die Parteien den Rechtsstreit im Übrigen übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Klägerin mit ihrer am 22. Dezember 2008 erhobenen und am 15. Januar 2009 (Bl. 20 d. A.) zugestellten Klage zuletzt von dem Beklagten an Erstattung von Nutzungsentgelten noch Zahlung eines Betrages in Höhe von € 31.269,04 nebst Zinsen verlangt.
8 Sie ist der Ansicht, der Beklagte sei aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung in § 2 Ziffer 11 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 19. November 2007 zur Erstattung der von ihm während seines Urlaubs in Kroatien verursachten Verbindungskosten verpflichtet. Diese Verbindungskosten seien, so behauptet die Klägerin, im Megabite-Bereich ausschließlich aufgrund privater Inanspruchnahme der entsprechenden Internetdienste VEOH, DIVX, YOUTUBE und Google Earth, SCANSCOUT und SAFARI entstanden.
9 Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Klägerin wird ergänzend auf den Inhalt der Klageschrift vom 18. Dezember 2008 nebst Anlagen (Bl. 1 bis 18 d. A.) sowie auf die weiteren Schriftsätze der Klägerin vom 21. Januar 2009 (Bl. 30 d. A.), 26. Januar 2009 (Bl. 34 d. A.), 6. Februar 2009 (Bl. 36 d. A.), 5. März 2009 nebst Anlagen (Bl. 46 bis 51 d. A.), 12. Mai 2009 nebst Anlagen (Bl. 83 bis 97 d. A.) und 16. Juni 2009 nebst Anlage (Bl. 108 bis 110 d. A.) Bezug genommen.
10 Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 31.269,04 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27. November 2008 zu zahlen.
11 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
12 Er behauptet, da die private Nutzung erlaubt gewesen sei, habe er im Vertrauen auf eine auch für Verbindungsdienste aus dem Ausland bestehende Flatrate das Firmenmobiltelefon und die ihm von der Klägerin überlassene UMTS-Karte eingesetzt. Im Übrigen bestreite er die Ordnungsgemäßheit der Rechnungen des Mobilfunkbetreibers.
13 Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags des Beklagten wird ergänzend auf den Inhalt der Klageerwiderung vom 24. April 2009 nebst Anlagen (Bl. 73 bis 82 d. A.) sowie auf den weiteren Schriftsatz des Beklagten vom 10. Juni 2009 nebst Anlagen (Bl. 99 bis 104 d. A.) Bezug genommen.
14 Die Akte des Kündigungsschutzverfahrens der Parteien vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main – Aktenzeichen 1 Ca 207/09 – war zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Juni 2009 (Bl. 111 d. A.) Bezug genommen.
16 I.
17 Die Klage ist insgesamt begründet.
18 Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von zu erstattenden Nutzungsentgelten in Höhe von noch € 31.269,04 nebst Zinsen zu. Durchgreifende Einwendungen gegen diesen Anspruch hat der Beklagte nicht erhoben. Die Kammer kann den Rechtsstreit auch entscheiden, ohne dem Beklagten den vorsorglich beantragten Schriftsatznachlass gewähren zu müssen. Auf den Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 16. Juni 2009 kommt es zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Dieses Entscheidungsergebnis beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO):
19 1.
a) Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren von dem Beklagten die Erstattung von privaten Telefonkosten, die ihr an Verbindungskosten für die Nutzung des Firmenmobiltelefons und der UMTS-Karte durch den Beklagten während seines Urlaubs in Kroatien in der Zeit vom 26. Mai 2008 bis 08. Juni 2008 von der Firma E-Plus in Rechnung gestellt wurden. Hierzu sieht der Arbeitsvertrag der Parteien vom 19. November 2007 in § 2 Nr. 11 eine Regelung vor, wonach die Abrechnung der privaten Telefonkosten, wie für die Monate Januar bis einschließlich April 2008 (Bl. 91 bis 94 d. A.) in Höhe von insgesamt € 9,50 mit der Reisekostenabrechnung für April 2008 (Bl. 97 d. A.) geschehen, über Einzelnachweise ermittelt und verrechnet wird. Damit ist der Beklagte hier nach § 241 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 2 Nr. 11 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 19. November 2007 zur Erstattung der Nutzungsentgelte verpflichtet.
20 b) Soweit der Beklagte die Ordnungsgemäßheit der Rechnungen des Mobilfunkbetreibers E-Plus bestritten hat, ist dieses einfache Bestreiten gemäß § 138 Abs. 2 und 3 ZPO nicht ausreichend und damit prozessual unbeachtlich. Angesichts der vorgelegten Einzelverbindungsnachweise vom 30. Juni 2008 (Bl. 17 d. A.) und 31. Mai 2008 (Bl. 49 d. A.) wäre es Sache des Beklagten gewesen, sich hiermit im Einzelnen substantiiert auseinanderzusetzen. Dies gilt umso mehr, da er selbst eingeräumt hat, jedenfalls durch die Nutzung von Google Earth größere Datenmengen während seines Urlaubs in Kroatien heruntergeladen zu haben.
21 c) Dass des Weiteren die private Nutzung des Firmenmobiltelefons und der UMTS-Karte erlaubt war, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. So konnte der Beklagte sowohl Firmenmobiltelefon wie auch UMTS-Karte während seines Urlaubs in Kroatien zulässigerweise privat nutzen. Hieraus folgt allerdings nicht, dass die Klägerin die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen hat. Hierfür gibt es weder eine Regelung zwischen den Parteien – eine solche behauptet der Beklagte selbst nicht – noch folgt dies ohne Weiteres aus der tatsächlichen Handhabung zuvor. Selbst wenn die Klägerin für die Zeit ab 1. Mai 2008 wegen einer bestehenden Flatrate keinerlei Nutzungsentgelte für die private Nutzung von Firmenmobiltelefon wie auch UMTS-Karte im deutschen Netz von E-Plus mehr erhoben hatte, durfte der Beklagte nicht ohne Weiteres auf das Bestehen einer solchen Flatrate auch für Verbindungen im kroatischen Mobilfunknetz vertrauen. Dies folgt bereits aus der seit Jahren in der breiten Öffentlichkeit geführten Diskussion über die horrenden Gebühren für das sogenannte Roaming, nämlich das Nutzen fremder Netze durch einen anderen Telekommunikationsanbieter. Unabhängig hiervon oblag dem Beklagten aber auch ansonsten die Pflicht, sich vor dem Einsatz von Firmenmobiltelefon wie auch UMTS-Karte während seines Urlaubs in Kroatien für private Zwecke über die damit verbundenen Kosten zu informieren. Demgegenüber vermag die Kammer keine Pflicht der Klägerin erkennen, ihre Arbeitnehmer über die Höhe von Nutzungsentgelten bei dem Einsatz von Firmenmobiltelefon wie auch UMTS-Karte im Ausland informieren zu müssen.
22 d) Hieran ändert auch die weitere Behauptung des Beklagten nichts, wonach der Vorgesetzte der Beklagten L ihm gegenüber den Wunsch ständiger Erreichbarkeit auch während des Urlaubs geäußert habe. Selbst wenn dem so gewesen sein sollte, berechtigt das den Beklagten nicht, Firmenmobiltelefon wie auch UMTS-Karte während seines Urlaubs in Kroatien privat auf Kosten der Klägerin einzusetzen.
23 e) Letztlich verfängt der Hinweis des Beklagten auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung über die Grundsätze des Schadensausgleichs bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten nicht. Vorliegend geht es um einen Erstattungsanspruch aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung und nicht um Schadensersatz. Die Klägerin hält dem Beklagten in diesem Zusammenhang auch keine Pflichtverletzung und eine daraus folgende Erstattungspflicht vor.
24 2.
Die begehrten Zinsen sind gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB begründet. Die Klägerin hat unwidersprochen (§ 138 Abs. 3 ZPO) vorgetragen, der Beklagte habe mit E-Mail vom 27. November 2008 gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten E jegliche Forderung gegen sich selbst mit Nachdruck abgelehnt.
II.
25 Der Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dies gilt gemäß §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 91 a ZPO auch, soweit die Parteien im Kammertermin am 18. Juni 2009 die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der Beklagte befand sich zum Einen mit der Rückgabe des ihm überlassenen Firmenfahrzeugs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Verzug. Zum Anderen muss der Beklagte auch die Kosten des Rechtsstreits tragen, die insoweit durch die Reduzierung der Klageforderung aufgrund der – vor allem im Interesse des Beklagten – von der Klägerin mit dem Mobilfunkanbieter E-Plus erfolgreich geführten Verhandlung und der zwischenzeitlichen Gehaltsabzüge entstanden sind.
26 Der Wert des Streitgegenstandes beruht gemäß §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG; 3 ZPO auf dem Wert der geltend gemachten Forderung.
27 Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.
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