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22 Ca 4977/05•ArbG Frankfurt 22. Kammer, 2006-02-15, 22 Ca 4977/05
22 Ca 4977/05Arbeitsgericht / Chamber 2215.02.2006
Anfechtung eines Aufhebungsvertrages durch einen Auszubildenden gemäß § 123 BGB - keine widerrechtliche Drohung.
Entscheidungsdatum: 2006-02-15
Aktenzeichen: 22 Ca 4977/05
ECLI: ECLI:DE:ARBGFFM:2006:0215.22CA4977.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Anfechtung eines Aufhebungsvertrages durch einen Auszubildenden gemäß § 123 BGB - keine widerrechtliche Drohung.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 1.800,- festgesetzt.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis (Ausbildungsverhältnis) nicht aufgrund des Aufhebungsvertrages vom 17. Mai / 24. Mai 2005 aufgelöst worden ist.Der am xx. xx. 1985 geborene Kläger ist Auszubildender im Beruf des Einzelhandelskaufmanns und befand sich bei der Beklagten im zweiten Ausbildungsjahr, nachdem er zuvor bereits zweimal die Ausbildungsstelle hatte wechseln müssen. Die Beklagte betreibt in Frankfurt am Main drei A-Stationen und zwar in der xxxx1, in der xxxx2 und in der xxxx3. Die Lebensgefährtin des Klägers, Frau B, absolvierte ebenfalls eine Ausbildung bei der Beklagten.Am 17. Mai 2005 kam es zunächst zwischen der Lebensgefährtin des Klägers, Frau B, und der Stationsleiterin der Beklagten, Frau C, zu einem Gespräch; Frau B unterzeichnete sodann am 17. Mai 2005 im Anschluss an dieses Gespräch einen Aufhebungsvertrag. Danach führte Frau C ein Gespräch mit dem Kläger und trug ihm ebenfalls den Abschluss eines Aufhebungsvertrages an. Sie stellte ihn vor die Alternative, eine Aufhebungsvereinbarung zu unterschreiben oder anderenfalls fristlos gekündigt zu werden.Im Kammertermin vom 15. Februar 2006 hat der Kläger unstreitig gestellt, dass er sich bei Frau C Bedenkzeit erbeten und den schon vorbereiteten Aufhebungsvertrag mit nach Hause genommen hat, um sich vor einer Unterschriftsleistung mit seinen Eltern zu beraten und ferner, dass er den von ihm unterzeichneten Aufhebungsvertrag einige Tage später wieder an die Beklagte zurückreichte.
Mit Faxschreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 01. Juni 2005 ließ der Kläger den Aufhebungsvertrag wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung gemäß § 123 BGB anfechten. Auf das Faxschreiben des Klägervertreters an die Beklagte vom 01. Juni 2005, Bl. 10, 11 d. A., wird verwiesen. Der Kläger behauptet, dass Frau C ihm gedroht habe, dass sie die fristlose Kündigung aussprechen werde, wenn er den Aufhebungsvertrag nicht unterschreibe. Sie werde überall verbreiten, dass der Kläger bei ihr eine Stange Zigaretten der Marke D gestohlen habe und dafür sorgen, dass der Kläger keine Arbeit mehr finden werde. Auch seine Freundin, Frau B, werde keine Arbeit mehr finden (Beweis: Vernehmung des Klägers als Partei, Zeugnis Frau C).Der Kläger trägt vor, dass er nur durch massiven Druck dazu bewogen worden sei, sein Ausbildungsverhältnis zu lösen, da er den widerrechtlichen Drohungen der Frau C Glauben geschenkt habe. Er behauptet, dass der Vorwurf, er habe Zigaretten gestohlen, an den Haaren herbeigezogen sei und dass er seine Arbeit immer sehr sorgfältig ausgeführt habe. Er behauptet weiter, dass er anlässlich der Situation, den Aufhebungsvertrag unterzeichnen zu müssen, großen Druck und Angst verspürt habe, sodass er letztlich in die Unterzeichnung eingewilligt habe. Der Kläger hält nach alledem die Anfechtung des Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung im Sinne des § 123 BGB für berechtigt; sodass er von seinem Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten ausgeht.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund des Aufhebungsvertrages vom 17.05. / 24.05.2005 beendet worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass die Ausbilderin des Klägers, die Stationsleiterin Frau C, dem Kläger damit gedroht habe, überall zu verbreiten, dass er eine Stange Zigaretten der Marke D gestohlen habe. Ebenso falsch sei die Behauptung, dass Frau C damit gedroht habe, dafür zu sorgen, dass weder er noch seine Freundin jemals wieder Arbeit bekommen würden. Vielmehr, sei es so, dass es bereits in der Vergangenheit vor dem 17. Mai 2005 Probleme mit dem Kläger gegeben habe. Die Beklagte habe den Kläger nur in der Station xxxx1 in Frankfurt am Main eingesetzt. Entgegen ausdrücklicher Anweisung der Beklagten habe sich der Kläger in seiner Freizeit jedoch auf den beiden anderen Stationen der Beklagten in der xxxx2 und in der xxxx3 aufgehalten, wenn seine Lebensgefährtin, Frau B, dort zur Arbeit eingeteilt gewesen sei. Der Kläger sei von den zuständigen Stationsleiterinnen, Frau C und Frau E, mehrfach mündlich abgemahnt worden, sich in seiner Freizeit nicht an den Stationen aufzuhalten. Des Weiteren hätten in der Station xxxx1 wiederholt Zigaretten gefehlt; der dadurch von der Beklagten erlittene Schaden belaufe sich allein im Mai 2005 auf schätzungsweise € 200,00. Der Kläger sei von dem Stationsleiter F, aber auch von Frau C wiederholt zu diesen Vorgängen angehört worden; dennoch habe bis zuletzt nicht festgestellt werden können, wer für den Diebstahl bzw. die Unterschlagung der Zigaretten verantwortlich gewesen sei. Im März 2005 sei der Kläger von Herrn F dabei beobachtet worden, wie er mit den dafür passenden Schlüssel den Kaffeeautomaten in der Station xxxx1 aufgeschlossen und sich anschließend Münzgeld daraus entnommen und in die eigene Tasche gesteckt habe. Der Kläger sei daraufhin sofort von dem Stationsleiter F mündlich abgemahnt worden. Er sei eindringlich davor gewarnt worden, erneut Geld aus dem Kaffeeautomaten zu entnehmen, da ihm anderenfalls fristlos gekündigt werde. Bevor es am 17. Mai 2005 zu dem Gespräch zwischen dem Kläger und Frau C gekommen sei, habe Frau C Frau B darum gebeten, dem nach wie vor im Verkaufsbereich wartenden Kläger Bescheid zu geben, dass er bitte in ihr Büro kommen möge, da sie beabsichtige, auch sein Ausbildungsverhältnis zu lösen. Als die Zeugin B den Kläger entsprechend informiert habe, sei dieser regelrecht ausgerastet. Er habe angefangen, gegen Einrichtungsgegenstände zu treten und übelste Beschimpfungen und Bedrohungen ausgestoßen, die gegen Frau C und Frau E gerichtet gewesen seien. Der Kläger habe gebrüllt, dass Frau C und Frau E "ihren Arsch in Acht nehmen sollten", dass er ihnen eins überhauen und sie schon kriegen würde. Die vom Kläger ausgestoßenen Beleidigungen und Bedrohungen seien so laut gewesen, dass sie im gesamten Verkaufsraum und von allen Bediensteten und anwesenden Kunden hätten gehört werden können.
Der Kläger habe zunächst von einem weiteren Mitarbeiter der Beklagten, Herrn G, beruhigt werden müssen, der ihn hierfür zunächst nach draußen gebracht habe. Erst als sich der Kläger nach einiger Zeit wieder im Griff gehabt habe, habe er erneut den Verkaufsraum betreten und sich in das Büro von Frau C begeben. Dort habe ihm Frau C mitgeteilt, dass sie aufgrund seines bisherigen Verhaltens während der Ausbildung und wegen des Diebstahls aus dem Kaffeeautomaten in der Station.xxxx1 sein Ausbildungsverhältnis lösen wolle. Sie habe dem Kläger weiterhin deutlich gemacht, dass nicht zuletzt wegen der kurz zuvor ausgestoßenen Beleidigungen und Bedrohungen der Ausbildungsvertrag dringend so schnell wie möglich beendet werden müsse. Dabei habe sie ihm die Wahl überlassen, ob er einen Aufhebungsvertrag unterschreiben oder anderenfalls fristlos gekündigt werden wolle. Der Kläger erschien sodann nach dem 17. Mai 2005 nicht mehr zur Arbeit und die Beklagte rechnete das Arbeitsverhältnis zum 17. Mai 2005 ab. Auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung für Mai 2005, Bl. 34 d. A., wird verwiesen. Die Beklagte hält nach den Gesamtumständen insbesondere deshalb, weil dem Kläger unstreitig Zeit gelassen wurde, sich zu entscheiden, ob er den Aufhebungsvertrag unterschreibt, und er demnach auch die Möglichkeit hatte, sich rechtlich beraten zu lassen, eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages für ausgeschlossen. Sie vertritt aber auch die Auffassung, dass sie aufgrund der von dem Kläger ausgestoßenen Beleidigungen und Bedrohungen berechtigt gewesen wäre, das Ausbildungsverhältnis mit dem Kläger fristlos zu kündigen, sodass auch die lnaussichtstellung der außerordentlichen Kündigung nicht rechtswidrig gewesen sei. Dies gelte selbst unter Berücksichtigung der schwierigen Lage, in der sich der Kläger nach Abbruch der nunmehr dritten Ausbildung befinden würde. Denn die Androhung körperlicher Gewalt müsse nicht hingenommen werden, auch wenn sie von einem Auszubildenden stamme.Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Klage ist als unbegründet abzuweisen, denn das Ausbildungsverhältnis der Parteien ist durch den streitbefangenen Aufhebungsvertrag aufgelöst worden, da der Kläger mit einer Anfechtung des Aufhebungsvertrags wegen widerrechtlicher Drohung im Sinne des § 123 BGB nicht durchdringen kann. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken daran, dass die für eine wirksame Anfechtung erforderliche Kausalität zwischen Drohung und der Abgabe der angefochtenen Willenserklärung vorliegend gegeben ist, denn nach dem im Kammertermin vom 15. Februar 2006 durch den Kläger als unstreitig gestellten Sachverhalt ist es zutreffend, dass dem Kläger auf seine Bitte hin Bedenkzeit gewährt wurde, bevor er den von der Beklagten vorgelegten Aufhebungsvertrag unterzeichnete, dass er den vorbereiteten Aufhebungsvertrag mitnahm und erst einige Tage später unterzeichnet wieder an die Beklagte zurückreichte. Angesichts dieses unstreitigen zeitlichen Ablaufs müssten schon besondere Umstände hinzutreten, die die Annahme zuließen, dass der Kläger, obwohl er die Möglichkeit hatte, sich vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages mit seinen Eltern zu beraten oder auch anwaltlichen Rat einzuholen, sich bei der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages noch immer in der von der Drohung verursachten psychischen Zwangslage befand. Zu derartigen besonderen Umständen hat der Kläger, der für das tatsächliche Vorliegen der von ihm in Anspruch genommenen Anfechtungsgründe darlegungs- und beweispflichtig ist, jedoch nichts vorgetragen und sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Aber selbst dann, wenn man einmal davon ausgehen will, dass die Kausalität zwischen der von Frau C unstreitig ausgesprochenen Drohung mit der außerordentlichen Kündigung für den Fall, dass der Kläger den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet (auch wenn die Beklagte dies als "vor die Alternative stellen" bezeichnet) und der letztlich erfolgten Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages durch den Kläger gegeben ist, so kann der Kläger doch vorliegend mit einer Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung im Sinne des § 123 BGB nicht durchdringen, da es sich bei der Drohung mit der fristlosen Kündigung nach dem unstreitig gebliebenen Sachvortrag der Beklagten nicht um eine widerrechtliche Drohung gehandelt hat. Denn widerrechtlich ist die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung dann nicht, wenn ein verständiger Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (vgl. ErfK, 5. Aufl., Müller-Glöge, RdN. 10 zu. 620 620 BGB), wobei es nicht erforderlich ist, dass die außerordentliche Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung Stand gehalten hätte. Vorliegend durfte die Beklagte eine außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses mit dem Kläger nach ihrem unstreitig gebliebenen Sachvortrag ernsthaft in Betracht ziehen. Der Kläger hat den gesamten Vortrag der Beklagten zu dem Geschehensablauf am 17. Mai 2005, wie mit der Klageerwiderung vom 21. Juli 2005 dargelegt und wie im tatbestandlichen Teil des Urteils im Rahmen des Beklagtenvortrages wiedergegeben, nicht bestritten. Der Kläger hat trotz entsprechender Auflage im Gütetermin vom 22. Juli 2005, bis zum 16. September 2005 zur Klageerwiderung schriftlich Stellung zu nehmen und zu den von ihm in Anspruch genommenen Anfechtungsgründen im Einzelnen und unter Beweisangebot vorzutragen und trotz erfolgter Belehrung über die mögliche Fristversäumnis (siehe Protokoll vom 22. Juli 2005,Bl. 24 d. A.) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2006 nicht mehr Stellung genommen. Damit gilt der gesamte Sachvortrag der Beklagten in deren Schriftsatz vom 21. Juli 2005 als zugestanden, §138 ZPO, mit Ausnahme derjenigen Tatsachen, die sich bereits aufgrund des Vortrags aus der Klageschrift als streitig erweisen, nämlich der Behauptung des Klägers, dass Frau C geäußert habe, sie werde überall verbreiten, dass er eine Stange Zigaretten der Marke D gestohlen habe und dafür Sorge tragen, dass er keine Arbeit mehr finden werde. Zugestanden ist damit auch der Vortrag der Beklagten, dass der Kläger am 17. Mai 2005, nachdem ihm seine Lebensgefährtin Frau B von Frau C ausgerichtet hatte, dass der Kläger zu Frau C ins Büro kommen möge, da Frau C beabsichtige, auch das Ausbildungsverhältnis mit dem Kläger zu lösen, "ausgerastet" ist in der Form, dass er gegen Einrichtungsgegenstände trat und brüllte, dass die Stationsleiterinnen Frau C und Frau E "ihren Arsch in Acht nehmen sollten", dass er ihnen eins überhauen und sie schon kriegen würde, dies in einer Lautstärke, dass auch Kunden und andere Mitarbeiter die Äußerungen des Klägers mitbekamen.Eine derartige Bedrohung unmittelbarer Vorgesetzter mit Gewaltanwendung tangiert den strafrechtlichen Bereich und ist grundsätzlich geeignet, als außerordentlicher Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB bzw. vorliegend im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG in Betracht gezogen zu werden. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Ausbildungsverhältnis wegen dessen besonderer Rechtsnatur und des ihm auch innewohnenden Erziehungszwecks höhere Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen kann, zu stellen sind, als in einem regulären Arbeitsverhältnis. Denn das vorstehend geschilderte Verhalten des Klägers ist geeignet, die auch für ein Ausbildungsverhältnis erforderliche Vertrauensbasis grundlegend zu stören. Hinzu kommt, dass der Kläger nur etwa zwei Monate vor dem 17. Mai 2005 nach dem ebenfalls unbestritten gebliebenen Sachvortrag der Beklagten eine gegen das Eigentum des Arbeitgebers bzw. des Ausbildenden gerichtete Straftat begangen hat, indem er Münzgeld aus dem Kaffeeautomaten in der Station xxxx1 entnahm und in die eigene Tasche gesteckt hat, worauf ihm der Stationsleiter der Beklagten, Herr F, die fristlose Kündigung für den Wiederholungsfall in Aussicht stellte. Zwar liegt das strafrechtlich relevante Verhalten des Klägers im März 2005 auf einer anderen Ebene als das am 17. Mai 2005 gezeigte Verhalten, es ist jedoch in beiden Fällen gegen - wenn auch unterschiedliche - Rechtsgüter des Arbeitgebers / des Ausbildenden gerichtet gewesen.
Nach alledem durfte die Beklagte nach Auffassung der Kammer aufgrund des von dem Kläger am 17. Mai 2005 auf die Ankündigung der Beklagten hin, das Ausbildungsverhältnis mit dem Kläger lösen zu wollen, gezeigte Verhalten in Verbindung mit der Vorgeschichte des Ausbildungsverhältnisses, wie oben dargestellt, die außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ernsthaft in Betracht ziehen. Damit ist die von der Beklagten ausgesprochene Drohung mit der außerordentlichen Kündigung für den Fall, dass der Kläger den Ausbildungsvertrag nicht unterzeichnet, nicht widerrechtlich erfolgt, sodass, eine Kausalität zwischen Drohung und Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag einmal unterstellt, ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1, 2. Alt. BGB nicht gegeben ist.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger als unterliegende Partei zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 GKG im Urteil in Höhe der dreifachen Bruttomonatsvergütung des Klägers festzusetzen.
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