ArbG Darmstadt 5. Kammer, 2008-04-16, 5 BV 45/07

5 BV 45/07Arbeitsgericht / 5. Kammer16.04.2008

Gesamter Gesetzestext

ArbG Darmstadt 5. Kammer — 5 BV 45/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-04-16

Aktenzeichen: 5 BV 45/07

ECLI: ECLI:DE:ARBGDAR:2008:0416.5BV45.07.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe

1 I.

2 Die Antragsteller, also die Beteiligten zu 1. - 16., machen gegenüber dem Antragsgegner und Beteiligten zu 17. die Anfechtung einer Betriebsratswahl vom 12. Dezember 2007 geltend.

3 Die Beteiligte zu 1. beschäftigt in ihrem Unternehmen einen Arbeitnehmer, die Beteiligte zu 3. drei Arbeitnehmer, die Beteiligte zu 6. ebenfalls drei Arbeitnehmer, die Beteiligte zu 12. einen Arbeitnehmer, die Beteiligte zu 13. sieben Arbeitnehmer, die Beteiligte zu 15. 16 Arbeitnehmer und die Beteiligte zu 16. vier Arbeitnehmer. Die weiteren Beteiligten zu 2., 4., 5., 6. und 7. bis 11. beschäftigten derzeit keine Arbeitnehmer.

4 Am 12. Dezember 2007 fand die Wahl des aus drei Mitgliedern bestehenden Beteiligten zu 17. statt. Mit Bekanntmachung vom selben Tag (Bl. 16 d. A.) gab der Wahlvorstand das Wahlergebnis bekannt. Gewählt wurden als Betriebsratsmitglieder ... sowie ....

5 Zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl war Geschäftsführer fast aller beteiligten Antragssteller, also der Beteiligten zu 1. bis 14. sowie der Beteiligten zu 16., .... Lediglich hinsichtlich der Beteiligten zu 15. bestand eine Geschäftsführerstellung seitens des .... Zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Buchführung und Rechnungsstellung aller Antragssteller durch die Beteiligte zu 13. Diese zahlte auch den Lohn an sämtliche bei den Antragstellern beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus. Sämtliche eingesetzten Firmen-Pkws wurden durch die Beteiligte zu 2. zur Verfügung gestellt und auch im Einsatz koordiniert. Sämtliche Werkzeuge wurden durch die Beteiligte zu 3. verwaltet. Den Materialeinkauf für sämtliche Antragsteller übernahm die Beteiligte zu 7. Alle anfallenden Arbeiten und auch die Verteilung und Zuordnung der Aufträge zwischen den Antragstellern wurde an jedem Dienstagabend ab 17:30 Uhr in einer sogenannten "Meisterbesprechung" besprochen. Sämtliche Antragsteller hatten auch zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl eine einheitliche Telefonzentrale. Diese wurde über die Beteiligte zu 13. abgewickelt. Sie nahm auch alle Anrufe für die Beteiligte zu 15. entgegen und leitete sie entsprechend weiter. Über die Beteiligte zu 13. wurde auch entsprechend die Auftragsabwicklung koordiniert. Sämtliche anfallenden Büroarbeiten wurden zudem durch die Beteiligte zu 13. für alle Antragsteller abgewickelt. Sämtliche Antragsteller hatten auch einen gemeinsamen Winterdienst, der gewährleistete, dass alle Objekte stets in ordnungsgemäßen verkehrssicheren Zustand waren.

6 Die Antragsteller sind der Auffassung, dass die Betriebsratswahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren verstießen.

7 Mit Schreiben des Wahlvorstands vom 15. November 2007 (Bl. 17, 18 d. A.) gerichtet an "die Unternehmen der ..." sei für die Vorbereitung der Betriebsratswahl die Erteilung von Auskünften von den Geschäftsführern der Antragsteller gefordert worden, was ebenso unstreitig ist, wie der Umstand, dass nach Durchführung der Wahl in der Bekanntmachung das Wahlergebnis unter der Bezeichnung "die Unternehmen ... – Der Wahlvorstand –" bekannt gegeben worden seien.

8 Es soll also seither ein Betriebsrat der "..." existieren. Diese Bezeichnung lasse weder für einen Außenstehenden noch für einen "durchschnittlichen" Arbeitnehmer der Antragsteller erkennen, welche Unternehmen mit der Wahl einen Betriebsrat bekommen sollten. Der weit überwiegenden Anzahl der zur Wahl aufgerufenen Arbeitnehmer sei bei Abgabe ihrer Stimme nicht bekannt gewesen, für welchen Betrieb welche Unternehmen ein (gemeinsamer) Betriebsrat gewählt werden solle. Letztendlich sei so unklar, welche der Antragsteller nunmehr mit einem Betriebsrat zusammenarbeiten müssten und welche nicht. Dies gelte insbesondere für die Betriebe der Antragsteller der sogenannten "...", welche keine Arbeitnehmer beschäftigen.

9 Der Begriff "..." ergebe sich aus einem von den Antragstellern vorgelegten Organigramm (Bl. 15 d. A.), auf das Bezug genommen wird.

10 Die Antragsteller rügen weiter, dass die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer und die Größe des Betriebsrats falsch ermittelt worden seien. Der Wahlvorstand habe in die Wählerliste sämtliche Arbeitnehmer aller Antragsteller mit dem Ziel aufgenommen, einen Betriebsrat der "..." zu wählen.

11 Zum Zeitpunkt der Erstellung der Wählerliste habe es sich bei der Beteiligten zu 15., der ... mit 16 Arbeitnehmern, jedoch um einen eigenständigen Betrieb gehandelt, welcher mit einer eigenen Organisation seine Betriebszwecke erfülle. Es sei weder ein einheitlicher Leitungsapparat vorhanden gewesen noch habe zwischen den weiteren Antragstellern und der Beteiligten zu 15. eine Führungsvereinbarung in dem Sinne bestanden, dass sich die weiteren Antragsteller mit dieser zur gemeinsamen Führung eines Betriebes verbunden hätten. Da aber immer der Beteiligten zu 15. zusammen mit den anderen Arbeitnehmern die übrigen Antragsteller den Betriebsrat gewählt hätten, sei die Betriebsratswahl fehlerhaft. Es hätten von den jeweils verschiedenen Betrieben zugehörigen Arbeitnehmern mindestens zwei eigenständige Betriebsräte in getrennten Verfahren gewählt werden müssen, so dass sich eine andere Anzahl von Mitgliedern der jeweils zu bildenden Betriebsräte ergeben hätte. Auch wäre die Wählerstruktur eine andere gewesen, so dass auch eine andere personelle Besetzung des jeweiligen Betriebsrats gegeben wäre.

12 Hinsichtlich der Buchführung und Rechnungsstellung würden vertragliche Vereinbarungen zwischen der Beteiligten zu 13. und der Beteiligten zu 15. zur Ausführung dieser Dienstleistungen gegen Entgelt existieren, welche schon lange vor dem maßgeblichen Zeitraum getroffen worden seien. So seien jährlich die Beträge neu festgelegt worden, welche von der Beteiligten zu 13. der Beteiligten zu 15. für die im Auftrag der Beteiligten zu 15. vorgenommenen Dienstleistungen in Rechnung gestellt worden seien.

13 Es existiere ein Verrechnungskonto, unter Zuhilfenahme dessen die sich jeweils gegenüber stehenden Forderungen der Beteiligten zu 13. und 15. verrechnet worden seien, da die Beteiligte zu 15. den größten Teil ihrer Aufträge von dort erhalte.

14 So sei beispielsweise für 2007 vereinbart worden, dass für die Dienstleistungen der Beteiligten zu 13.

– Fakturierung und Fertigstellung

– Lohnabrechnung und Zahlung

– Vorbereitung und Zahlungsverkehr

– Buchungen vorbereiten

– Buchungen buchen/auswerten

– allgemeine Arbeiten durch Sekretariat z. B. Telefonbetreuung

15 ein Betrag in Höhe von insgesamt 75.850,80 EUR von der Beteiligten zu 15. zu zahlen sei. Insoweit beziehen sich die Antragsteller auf eine als Anlage 1 vorgelegte Aufstellung (Bl. 47 d. A.), aus der sich die einzelnen Dienstleistungen und die dafür zu entrichtenden Beträge ergeben. Hierauf wird Bezug genommen.

16 Die Beteiligte zu 15. teile der Beteiligten zu 13. regelmäßig sämtliche erforderlichen Daten mit, welche diese dann entsprechend der getroffenen Dienstleistungsvereinbarung verarbeite.

17 Wie bereits ausgeführt existiere aufgrund einer Vereinbarung der Geschäftsführung ein Verrechnungskonto zwischen den beiden Beteiligten, um die gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten zu saldieren. Die an Mitarbeiter der Beteiligten zu 15. ausgezahlten Löhne seien unter Zuhilfenahme dieses Kontos mit Forderungen der Beteiligten zu 15. verrechnet worden.

18 Die Firmen-Pkws seien zwischenzeitlich an die Beteiligte zu 15. verkauft. Zum maßgeblichen Zeitpunkt seien aufgrund bestehender Vereinbarung sämtliche Kosten der jeweiligen Fahrzeuge für Treibstoffe, Wartungen, Reparaturen, Versicherungsbeiträge, Steuern etc. gesondert erfasst und über das bestehende Verrechnungskonto der Beteiligten zu 15. belastet worden. Auch hier liege eine Dienstleistungsabrede der Beteiligten zu 2. mit der Beteiligten zu 15. zugrunde, welche einen gemeinsamen Betrieb nicht begründen könne.

19 Es treffe zu, dass die Beteiligte zu 3. für Arbeiten an Objekten der Gesellschaften der ... die notwendigen Werkzeuge, insbesondere Spezialwerkzeuge und Maschinen, vorrätig halte und der Beteiligten zu 15. zur Nutzung in Erfüllung der erteilten Aufträge überlasse, wobei diese sie auch nutze, um Arbeiten gegenüber anderen Auftraggebern auszuführen, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Auch die Beteiligte zu 16. habe zum Zeitpunkt der Betriebsratswahlen noch Bauarbeiten unter Nutzung des Werkzeugs der Beteiligten zu 3. – unstreitig – ausgeführt. Die anderen Gesellschaften würden jedoch keinerlei Bauarbeiten ausführen. Die Beteiligte zu 15. habe die Werkzeuge zur Ausführung von Arbeiten gegenüber anderen Auftraggebern gegen Verrechnung nutzen können. Im Übrigen – also für Arbeiten an Objekten der Gesellschaften der ... – sei die Nutzung der Werkzeuge von der Beteiligten zu 15. nicht in Rechnung gestellt worden.

20 Die für die Durchführung der an die Beteiligte zu 15. erteilten Aufträge benötigten Materialien seien vom Lager an die Beteiligte zu 15. weiterverkauft und über das dargestellte Verrechnungskonto der Beteiligten zu 15. belastet worden.

21 An der erwähnten wöchentlichen "Meisterbesprechung" habe der Geschäftsführer ... schon vor dem maßgeblichen Zeitraum (Oktober/November 2007) nicht mehr teilgenommen. Eine regelmäßiges Treffen zur Besprechung, welche Aufträge durch den Auftragnehmer wann und wie abgearbeitet würden, sei kein Indiz für das Bestehen eines gemeinsamen Betriebes. Für die Einteilung der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 15. sei immer deren Geschäftsführer verantwortlich gewesen.

22 Zutreffend sei, dass die Beteiligte zu 13. die Auftragsabwicklung in der Form vornehme, dass sie die Aufträge an die Beteiligte zu 15. erteile und die eigentliche Durchführung der Aufträge und damit die Auftragsabwicklung von der Beteiligten zu 15. in Abstimmung mit der Beteiligten zu 13. vorgenommen werde.

23 Die Durchführung des Winterdienstes für die Objekte der ... sei an die Beteiligten zu 15. und 16. vergeben, welche die notwendigen Einsätze an den jeweils vergebenen Objekten auf Stundenbasis abrechnen würden.

24 Die Beteiligte zu 15. sei insbesondere im personellen wie auch sozialen Bereich vollkommen autark und treffe die entsprechenden Entscheidungen in eigener Verantwortung.

25 Die Beteiligten zu 1. bis 16. beantragen,

die Betriebsratswahl vom 12. Dezember 2007 für unwirksam zu erklären.

26 Die Beteiligte zu 17. beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

27 Entgegen den Ausführungen der Antragsteller hätten die wählenden Arbeitnehmer stets gewusst, was unter den "Unternehmen der ..." zu verstehen sei. Dies ergebe sich bereits aus der erstellten Wählerliste (Bl. 26, 27 d. A.) auf die Bezug genommen wird.

28 Es liege nach wie vor ein gemeinsamer Betrieb der beteiligten Antragsteller vor. Dies ergebe sich aus einem vom Beteiligten zu 17. vorgelegten Organigramm (Bl 25 d. A.) auf das Bezug genommen wird.

29 Der Betriebsrat behauptet ferner, durch die Beteiligte zu 3. würden sämtliche Werkzeuge an die beteiligten Antragsteller zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus seien alle anfallenden Arbeiten und auch die Verteilung und Zuordnung der Aufträge zwischen den Antragstellern in der erwähnten "Meisterbesprechung" zusammen mit den Geschäftsführern besprochen worden. Auch der Geschäftsführer ... habe an den Besprechungen teilgenommen.

30 Die von den Antragstellern behaupteten vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beteiligten zu 13. und der Beteiligten zu 15. zur Ausübung von Dienstleistungen gegen Entgelt bestünden ebenso wenig wie eine angebliche Vereinbarung der Geschäftsführer ... und ... über ein Verrechnungskonto.

31 Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile Bezug genommen.

II.

32 Die Anträge der Beteiligten zu 2., 4., 5., 7. bis 11. und 14. sind bereits unzulässig, da diese keine Arbeitnehmer beschäftigen und dementsprechend nicht als Arbeitgeber gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG angesehen werden können. Für sie besteht bereits keine Antragsbefugnis.

33 Im Übrigen sind die Anträge zulässig, da sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei Gericht eingegangen sind, § 19 Abs. S. 2 BetrVG.

34 Die Anträge sind jedoch nicht begründet, da der Beteiligte zu 17. nicht gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG verstoßen hat.

35 Insoweit berufen sich die Antragsteller im Wesentlichen darauf, dass im Verhältnis zwischen den Antragstellern zu 1. bis 14. und 16. zum Antragsteller zu 15. kein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG bestehe, so dass die Wahl eines einheitlichen Betriebsrats unzulässig sei.

36 Diese Auffassung ist indessen unzutreffend, da von einem gemeinsamen Betrieb aller Antragsteller auszugehen ist. Von einem solchen ist die Rede, wenn mindestens zwei Unternehmen die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Mittel für einen oder mehrere einheitliche arbeitstechnische Zwecke zusammenfassend zuordnen, gezielt einsetzen und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Dazu müssen sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Diese einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken (so etwa BAG vom 11. Februar 2004, AP Nr. 22 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb). Die Funktionen des Arbeitgebers müssen institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden. Für das Bestehen eines gemeinsamen Betriebs kommt es weniger auf die Einheitlichkeit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung, sondern vielmehr auf die gemeinsame Organisation an. Dabei erfordert der einheitliche Leitungsapparat eine rechtliche Verbindung der beteiligten Unternehmen (so auch BAG vom 25. Mai 2005, Az.: 7 ABR 38/04 in juris). Werden die Arbeitgeberfunktionen im personellen und sozialen Bereich im Wesentlichen einheitlich ausgeübt, kann regelmäßig auf eine zumindest konkludente Führungsvereinbarung geschlossen werden.

37 Gemäß § 1 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG wird ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vermutet, wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden. Vermutet wird nach dem Willen des Gesetzgebers die gemeinsame Führung des Betriebs durch die beteiligten Rechtsträger und damit als Ergebnis dem Wortlaut der Vorschrift folgend ein gemeinsamer Betrieb. Daher darf das Wort "eingesetzt" nicht als gemeinsame Leitung verstanden werden, da die Vermutung sonst überflüssig wäre (so auch Erfurter Kommentar/Eisemann, 8. Auflage, § 1 BetrVG Randnr. 15 m. w. N.). Als Vermutungstatbestand ist vielmehr schon eine gemeinsame Nutzung der Betriebsmittel und der gemeinsame Einsatz der Arbeitnehmer ausreichend, wobei erforderlich nicht die gemeinsame Nutzung aller, sondern der wesentlichen Betriebsmittel ist. Als Indiztatsachen für den gemeinsamen Einsatz von Betriebsmitteln und Arbeitnehmern kommt die gemeinsame räumliche Unterbringung, eine personelle, organisatorische und technische Verknüpfung der Arbeitsabläufe, eine gemeinsame Lohnbuchhaltung, Sekretariat, Kantine oder Druckerei in Betracht (so auch Erfurter Kommentar a. a. O., Fitting u. a., 23. Auflage, § 1 Randnr. 87 m. w. N.).

38 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beteiligte zu 17., also der Betriebsrat, hier hinreichende Indizien dargelegt, die die Vermutung des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 BetrVG begründen.

39 Ein gemeinsamer Betrieb der Beteiligten zu 1. bis 14. sowie der Beteiligten zu 16. zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl wird seitens der Antragsteller selbst nicht in Frage gestellt, zumal deren Geschäftsführer seinerzeit noch Herr ... gewesen ist.

40 Aber auch im Verhältnis dieser Unternehmen zur Beteiligten zu 15. greift der Vermutungstatbestand des § 1 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG ein. Hierfür spricht, dass gerade zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl in der wöchentlichen "Meisterbesprechung" regelmäßig eingeteilt wurde, welches Unternehmen, wann, welche Aufträge übernimmt, was sowohl für eine organisatorische als auch für eine personelle Verknüpfung der beteiligten Unternehmen spricht.

41 Weitere Indizien sind die zur Verfügungsstellung aller Betriebsfahrzeuge und auch deren Einteilung durch eine Gesellschaft, namentlich die Beteiligte zu 2.. Gleiches gilt für den Materialeinkauf, der unstreitig für alle Antragsteller von der Beteiligten zu 7. ausgeführt wurde.

42 Darüber hinaus hat die Beteiligte zu 15. unstreitig von der Beteiligten zu 13. alle Werkzeuge zur Verfügung gestellt bekommen, die für die Ausführung ihrer Aufträge notwendig waren. Schon daraus ergibt sich der gemeinsame Einsatz wesentlicher Betriebsmittel.

43 Weitere Indizien, die für das Eingreifen der Vermutungen des § 1 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG sprechen, sind die unstreitig einheitliche Lohnbuchhaltung und das einheitliche Sekretariat. Ferner der gemeinsame Winterdienst, der von den Beteiligten zu 15. und 16. ausgeübt wird.

44 Zwar ist die Vermutung eines gemeinsamen Betriebes nach § 1 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG widerlegbar. Sind jedoch die Tatsachen, welche die Vermutungsgrundlage abgeben, unstreitig, muss der Prozessgegner darlegen und beweisen, dass eine gemeinsame Leitung nicht besteht und man daher nicht von einem gemeinsamen Betrieb ausgehen kann (Erfurter Kommentar a. a. O.). Eine Widerlegung der Vermutungswirkung ist hier jedoch nicht erfolgt. Vielmehr haben die Antragsteller lediglich pauschal auf das Bestehen von Dienstleistungsverträgen, die schon vor dem maßgeblichen Zeitraum abgeschlossen worden sein sollen, abgehoben ohne konkret darzulegen, wann die beteiligten Geschäftsführer diese unter welchen Umständen abgeschlossen haben, bzw. wann, wo und unter welchen Umständen eine jeweilige Verlängerung erfolgt ist. Die Vorlage einer Exceltabelle, in der die einzelnen Dienstleistungen mit den diesbezüglichen Beträgen für das Jahr 2007 ausgewiesen sind, reicht hierfür nicht aus.

45 Auch die pauschale Behauptung der Existenz eines Verrechnungskontos las, zwischen den beteiligten Geschäftsführern vereinbart worden sein soll, reicht nicht aus. Auch insoweit fehlt es an einem konkreten Tatsachenvortrag.

46 Aus diesem Grunde kann auch offen bleiben, ob, angesichts der Vielzahl der für einen gemeinsamen Betrieb im Sinne der Vermutung nach § 1 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG sprechenden Indizien, das Vorhandensein der behaupteten Dienstleistungsvereinbarungen und eines Verrechnungskontos überhaupt geeignet ist, die Vermutung zu widerlegen.

47 Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei.

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