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92 C 3277/07•AG Wiesbaden, 2009-01-15, 92 C 3277/07
92 C 3277/07Gericht erster Instanz15.01.2009
Der Geschädigte aus einem Verkehrsunfall hat gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers einen Anspruch auf Ersatz des Mietwagenpreises. Dies gilt auch bei der Berechnung eines Unfallersatztarifs durch das Mietwagenunternehmen. Ein derartiger Anspruch besteht jedoch nicht, wenn der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht verletzt hat. An die Voraussetzungen einer solchen Pflichtverletzung sind hohe Anforderungen zu stellen. Eine solche kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn die Überhöhung des Mietwagenpreises sich dem Geschädigten förmlich aufdrängt oder ihm positiv bekannt ist. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers hat ihrerseits einen Anspruch gegen den Geschädigten auf Abtretung eines etwaigen Bereicherungsanspruchs gegen das Mietwagenunternehmen.
Entscheidungsdatum: 2009-01-15
Aktenzeichen: 92 C 3277/07
ECLI: ECLI:DE:AGWIESB:2009:0115.92C3277.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 249 BGB, § 254 Abs 2 BGB, § 823 BGB, § 847 BGB, § 7 StVG ... mehr
Der Geschädigte aus einem Verkehrsunfall hat gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers einen Anspruch auf Ersatz des Mietwagenpreises. Dies gilt auch bei der Berechnung eines Unfallersatztarifs durch das Mietwagenunternehmen.
Ein derartiger Anspruch besteht jedoch nicht, wenn der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht verletzt hat. An die Voraussetzungen einer solchen Pflichtverletzung sind hohe Anforderungen zu stellen. Eine solche kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn die Überhöhung des Mietwagenpreises sich dem Geschädigten förmlich aufdrängt oder ihm positiv bekannt ist.
Die Haftpflichtversicherung des Schädigers hat ihrerseits einen Anspruch gegen den Geschädigten auf Abtretung eines etwaigen Bereicherungsanspruchs gegen das Mietwagenunternehmen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.154,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.01.2007 und aus 446,13 EUR seit dem 24.02.07 bis 03.08.07 sowie 57,24 EUR restliche außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von weiteren 50,00 EUR über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2007 sowie aus 250,00 EUR vom 24.02.07 bis 03.08.07 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 250,00 EUR erledigt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 23 %, die Beklagten 77 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.
1 Die Parteien streiten um die Erstattung von restlichen Mietwagenkosten sowie Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall.
2 Am 11.12.2006 gegen 19:50 Uhr fuhr der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW auf der A-Straße in B Richtung stadtauswärts auf ein unmittelbar vor sich befindliches Fahrzeug auf und schob dieses auf das Fahrzeug der Klägerin. Hierdurch wurde das Fahrzeug der Klägerin im rechten Heckbereich beschädigt. Außerdem erlitt die Klägerin durch diesen Unfall Verletzungen im unteren Lendenwirbelbereich und war gemäß ärztlichem Zeugnis vom 12.12.2006 bis zum 18.12.2006 zu 100 % arbeitsunfähig, vom 19.12.2006 bis zum 25.12.2006 zu 50 % arbeitsunfähig und vom 26.12.2006 bis zum 1.1.2007 zu 20 % arbeitsunfähig geschrieben. Die Beklagte ist für die die zu ersetzenden Schäden in voller Höhe eintrittspflichtig.
3 Für die Dauer der Reparatur ihres Fahrzeuges mietete die Klägerin vom 12.12.2006 bis 21.12.2006 ein Ersatzfahrzeug der erstattungsrelevanten Klasse bei der Firma ... mit Sitz in B zu einem Preis von 1.958,94 € an. Hierbei wurde der Klägerin von der Autovermieterin ausweislich der Rechnung vom 29.12.2008 ein Standardtagestarif in Rechnung gestellt, welcher bezüglich der Höhe des Mietzinses dem zu gleicher Zeit im Internet von der Autovermietung ... angebotenen Tarif für den betreffenden Zeitraum entsprach. Ein Preisvergleich dieses Angebots mit den Angeboten anderer Autovermietungen erfolgte durch die Klägerin nicht.
4 Außergerichtlich hat die Beklagte der Klägerin die vollständigen Reparaturkosten und Reparaturnebenkosten erstattet. Hinsichtlich der Mietwagenkosten hat die Beklagte auf den ursprünglich bei der Klägerin angefallenen Betrag in Höhe von 1.958,94 € lediglich einen Betrag in Höhe von 804,00 € bezahlt. Diesen Betrag für die Mietwagenkosten errechnete die Beklagte aus dem sogenannten „Schwacke-Mietpreisspiegel“, wonach sich ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 762,00 € ergibt und einem pauschalen Aufschlag von 42,00 € (ca. 5 %). Mit Klage vom 20.06.2007 machte die Klägerin daraufhin die Übernahme der gesamten Mietwagenkosten, also einen Restbetrag in Höhe von 1.154,97 € nebst Zinsen geltend und verlangte darüber hinaus ein Schmerzensgeld von mindestens 800,00 €. Auf die Schmerzensgeldforderung erstattete die Beklagte der Klägerin einen Teilbetrag in Höhe von 250,00 €; hinsichtlich der Mietwagenkosten kam es jedoch zu keiner weiteren Zahlung von der Beklagten an die Klägerin.
5 Die Klägerin behauptet, die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten würde sich nicht ausschließlich nach dem von der Beklagten bei der Berechnung der Mietwagenkosten zugrunde gelegten „Schwacke Mietpreisspiegel“ zuzüglich eines pauschalen prozentualen Aufschlags richten. Vielmehr müsste der Klägerin der Tarif ersetzt werden, der ihr nach Anmietung eines entsprechenden Fahrzeuges bei der jeweiligen Autovermietung abgerechnet wird, mithin jeder Tarif, der konkret zur Anmietung eines Fahrzeuges der erstattungsrelevanten Klasse erforderlich ist. Der von der Beklagten zu ersetzende Schaden nach §§ 249 ff. BGB umfasst nach Ansicht der Klägerin somit auch den Differenzbetrag zwischen den (höheren) tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten und den fiktiven Kosten, die sich aus dem „Schwacke Mietpreisspiegel“ ergeben. Hierzu behauptet die Klägerin, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, ein Fahrzeug zu einem günstigeren Preis zu mieten, da ein günstigerer Mietpreis an die Vorlage einer Kreditkarte oder die Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe von 1.800,00 € gekoppelt gewesen sei. Die Vorlage einer Kreditkarte sei der Klägerin zum Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeuges jedoch nicht möglich und die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 1.800,00 € zudem nicht zumutbar gewesen. Nach der Behauptung der Klägerin musste sie vor allem deshalb ein Fahrzeug zu einem erheblich teureren Unfallersatztarif anmieten.
6 Des Weiteren ist die Klägerin der Ansicht, ihr stünden noch Zinsen aus den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und ein Betrag in Höhe von 114,48 € außergerichtliche Gebühren zu.
7 Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.154,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.01.2007 und aus 446,13 € seit dem 24.02.2007 bis 03.08.2007 sowie 114,48 € restliche außergerichtliche Gebühren zu zahlen.
Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch noch 550,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2007 sowie aus 250,00 € vom 24.02.2007 bis 03.08.2007 zu bezahlen.
In Höhe von 250,00 EUR erklärt die Klägerin die Hauptsache für erledigt.
8 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
9 Die Beklagte behauptet hinsichtlich der von der Klägerin eingeforderten Mietwagenkosten, dass diese zumindest für den Zeitraum vom 12.12. – 18.12.2006, als die Klägerin laut ärztlichem Attest zu 100 % arbeitsunfähig war, nicht geltend gemacht werden können. Die Klägerin habe den Mietwagen nämlich vor allem für den täglichen Weg zur Arbeitsstätte angemietet, was zumindest für den Zeitraum der vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht in Frage käme. Zudem behauptet die Beklagte, dass der von der Klägerin in Anspruch genommene Mietwagentarif ausweislich des zugrunde gelegten „Schwacke-Mietpreisspiegels“ viel zu hoch sei; die ersatzfähigen Mietwagenkosten betragen nach dieser Liste lediglich 766,00 €, die von der Beklagten gezahlten 804,00 € lägen damit ohnehin schon höher als notwendig. Nach der Behauptung der Beklagten habe die Klägerin hinsichtlich der überdurchschnittlich hohen angefallenen Mietwagenkosten zudem nicht konkret dargelegt, dass in ihrem Fall die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu einem erheblich höheren Mietpreis aufgrund besonderer Umstände, die die Klägerin nicht zu vertreten hat und die auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind, unbedingt notwendig war.
10 Die Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Klägerin ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen sei, da sie bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges nicht noch andere Angebote von konkurrierenden Autovermietungen eingeholt hat und zudem auch nicht bei der in Anspruch genommenen Autovermietung ... nach einem günstigeren Tarif nachgefragt hat.
11 Zu den Schmerzensgeldforderungen der Klägerin behauptet die Beklagte, dass die Höhe des zu ersetzenden Schmerzensgeldbetrages für die von der Klägerin erlittenen Verletzungen unter Zugrundelegung der Schmerzensgeldtabelle von „Hacks, Ring und Böhm“ lediglich 250,00 € betrage.
12 Bezüglich der eingeklagten Zinsen und außergerichtlichen Nebenkosten behauptet die Beklagte, diese seien beglichen.
13 Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 10.07.2008 Beweis durch Vernehmung eines Zeugen erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.09.2008 verwiesen.
14 Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet, teilweise erledigt und im Übrigen unbegründet.
15 Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes und Schmerzensgeldes wegen eines Verkehrsunfalls vom 11.12.2006 gegen 19.50 Uhr auf der A-Straße in B aus §§ 7 StVG, 823 BGB, 847 BGB i. V. m. § 3 Nr. 1 PflVG zu. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung ist dem Grunde nach unstreitig.
16 Die geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.154,94 EUR sind der Klägerin als Schaden gemäß § 249 BGB auch der Höhe nach zu ersetzen.
17 Die Klägerin war als Geschädigte aus einem Verkehrsunfall dazu berechtigt, einen Mietwagen in der Zeit vom 12.12.06 bis 20.12.06 in Anspruch zu nehmen. Dabei ist es unerheblich, ob die Klägerin tatsächlich dazu verpflichtet ist, den Rechnungsbetrag der Firma ... in voller Höhe zu begleichen oder ob dieser Rechnungsbetrag überhöht ist, weil die Firma ... der Klägerin ein günstigeres Fahrzeug zum sog. Normaltarif zur Verfügung hätte stellen müssen. Durch Entstehen der Forderung der Firma ... gegen die Klägerin ist der Klägerin ein Vermögensschaden in dieser Höhe entstanden, der eine zu ersetzende Folge des Verkehrsunfalls ist. Die Beklagte kann den Ersatz dieses Schadens allenfalls dann verweigern, wenn die Klägerin ihre Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 BGB verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann sich zum einen durch ein Auswahlverschulden bei der Wahl des Mietwagenunternehmens ergeben, zum anderen dadurch, dass die Klägerin die Rechnung bezahlt hat, ohne für sie erkennbar hierzu verpflichtet zu sein.
18 An die Voraussetzungen einer solchen Pflichtverletzung sind aber hohe Anforderungen zu stellen. Es ist der Geschädigten bei der Auswahl eines Mietwagenunternehmens nicht zuzumuten, neben den ohnehin mit der Regulierung einhergehenden Unannehmlichkeiten vorher Marktforschung zu betreiben, sich verschiedene Kostenvoranschläge einzuholen oder sich über die schier unübersehbare Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Obergerichte und der Instanzgerichte zum Unfallersatztarif zu informieren. Die Unzumutbarkeit hinsichtlich des letzten Punktes ergibt sich schon bereits daraus, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des Unfallersatztarifes in den letzten fünf Jahre einerseits divergiert, andererseits die Rechtsmaterie lediglich punktuell behandelt, so dass einem durchschnittlichen Unfallgeschädigten selbst bei Aufbringung eines höchsten Grades von Anstrengung es nicht möglich ist, den zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens aktuellen Stand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu ermitteln.
19 Ein Auswahlverschulden kommt nur dann in Betracht, wenn die Überhöhung des Mietwagenpreises durch das Mietwagenunternehmen sich dem Geschädigten förmlich aufdrängt oder ihm gar positiv bekannt ist. Es kann von dem Geschädigten nicht verlangt werden, sich dem Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Mietwagenunternehmen auszusetzen oder die Rechnung anhand einer in Laienkreisen unbekannten und zudem nur mit erheblichem Kostenaufwand zu beschaffenden Schwacke-Mietwagenpreisliste zu ermitteln. Insoweit kommt ein Mitverschulden nur dann in Betracht, wenn der geltend gemachte Mietwagenpreis ganz offensichtlich überhöht ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein Auswahlverschulden ist nicht ersichtlich. Es bestanden für die Klägerin keine erkennbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Firma ... ihren Mietwagen überteuert anbietet oder aus anderen Gründen von einer Beauftragung dieses Unternehmens Abstand genommen werden sollte.
20 Soweit die Beklagte die Rechnung der Firma ... als übersetzt erachtet, mag sie Rückforderungsansprüche selbst geltend machen. Für den Fall, dass die Rechnung tatsächlich überhöht sein sollte, steht der Klägerin gegen die Firma ... ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB zu. In entsprechender Anwendung sowohl des § 255 BGB als auch der Grundsätze von Treu und Glauben ist der Geschädigte verpflichtet, diesen Bereicherungsanspruch an die Haftpflichtversicherung und den Schädiger als Gesamtgläubiger abzutreten (vgl. allg. OLG Frankfurt/M. ZfS. 1995 174, 175).
21 Im Hinblick auf das Schmerzensgeld wegen der erlittenen Rückenprellung ist das Gericht der Auffassung, dass ein Betrag von 300,00 EUR angemessen aber auch ausreichend ist, um der doppelten Funktion des Schmerzensgeldes, nämlich dem Ausgleich des erlittenen Schmerzes und der Genugtuung der Geschädigten gerecht zu werden. Das Gericht sieht im vorliegenden Fall eine Parallele zu dem Fall, den das Amtsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 19.01.1993, Az.: 99 C 322/93, (ZfS 1993, 226) zu entscheiden hatte. In diesem Fall hat das Gericht einen Schmerzensgeldanspruch von 500,00 DM, entsprechend 250,00 EUR, für angemessen betrachtet. Bei einer Anpassung an den Kaufkraftindex erscheint ein Schmerzensgeld von 300,00 EUR gerechtfertigt. Hierauf hat die Beklagte ein Schmerzensgeld von 250,00 EUR gezahlt, so dass die Beklagte zur Zahlung von weiteren 50,00 EUR Schmerzensgeld zu verurteilen war. In Höhe von 250,00 EUR war die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen. Im Übrigen war die Klage insoweit abzuweisen.
22 Die zugesprochenen Zinsen sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt. Hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren vermag das Gericht der Klägerin nur eingeschränkt zu folgen. Das Gericht hält eine 1,3 fache Gebühr aus einem Gegenstandswert von 5.839,47 EUR, der sich aus dem geltend gemachten Schaden in Höhe von 5.539,47 EUR und der gerechtfertigten Schmerzensgeldforderung von 300,00 EUR zusammensetzt. Insoweit ergibt sich folgende Kostenabrechnung:
| Gegenstandswert: | 5.839,47 EUR |
| 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV, §§ 13,14 RVG | 439,40 EUR |
| Entgelt für Post und Telekommunikationsdienstleistungen |
gem. Nr. 7002 VV (pauschal) | 20,00 EUR | | | 459,40 EUR | | 19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7007 VV | 87,29 EUR | | | 546,69 EUR |
23 Auf diesen Betrag hat die Beklagte bereits außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 489,45 EUR gezahlt, so dass die Beklagte lediglich zu einer weiteren Zahlung von 57,24 EUR zu verurteilen war.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 91a ZPO.
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