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92 C 1146/07•AG Wiesbaden, 2007-10-30, 92 C 1146/07
92 C 1146/07Gericht erster Instanz30.10.2007
Entscheidungsdatum: 2007-10-30
Aktenzeichen: 92 C 1146/07
ECLI: ECLI:DE:AGWIESB:2007:1030.92C1146.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Das Urteil wurde vom Landgericht Wiesbaden teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 240,97 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.
1 Die Beklagte ist gemäß § 812 Absatz 1 BGB verpflichtet, dem Kläger den Großteil der von ihr zu Unrecht eingenommenen Telefongebühren zurückzuerstatten. Denn die Parteien haben lediglich einen Telefonvertrag über einen Telefonpreis von 4,99 Cent pro Minute für das am 19.8.2005 geführte Gespräch geschlossen.
2 Insofern muss sich die Beklagte zurechnen lassen, was über ihre Telefontarife in den Printmedien veröffentlicht wird, von dem ein entsprechender Verbraucher auch nicht erwartet, bei einem einfachen Telefonanruf in die Schweiz bei einer Gesprächsdauer von sieben Minuten € 214,32 bezahlen zu müssen. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, einen anderweitigen Minutenpreis von € 39,99 auf der Internetseite www.xxx.com veröffentlicht zu haben, denn der Beklagte wollte nicht mit dieser Firma sondern mit der Firma xxx Telecom GmbH einen entsprechenden Vertrag abschließen, so dass er keinerlei Veranlassung hatte, auf einer fremden Internetseite nachzusehen.
3 Sofern die Beklagte des Weiteren behauptet, für den Vorlieferanten € 30,-- netto entrichten zu müssen, steht dieser Vortrag nicht unter Beweis. Im Übrigen wäre sie dann im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht verpflichtet gewesen, diesen doch deutlich abweichenden Preis vor dem Zustandekommen der Verbindung dem Kläger mitzuteilen, um einen hier von ihr veranlassten Irrtum ihrerseits zu korrigieren.
4 Insofern bedurfte es auch nicht weitergehender gerichtlicher Hinweise zu dieser Problematik, da eine Sachverhaltsaufklärung in dieser Hinsicht nicht zu einem anderen rechtlichen Ergebnis geführt hätte.
5 Die Klage war in Höhe von € 0,35,-- abzuweisen, da der Kläger das Gespräch nicht kostenfrei führen wollte, sondern der Beklagten hier 5 Cent pro Minute zugestand.
6 Die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen basieren auf §§ 92, 511 Absatz 4 Nr. 2, 708 Nr. 11 ZPO.
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