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5 C 265/08 (50)•AG Weilburg Zivilabteilung, 2009-01-20, 5 C 265/08 (50)
5 C 265/08 (50)Gericht erster Instanz20.01.2009
Entscheidungsdatum: 2009-01-20
Aktenzeichen: 5 C 265/08 (50)
ECLI: ECLI:DE:AGWEILB:2009:0120.5C265.08.50.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Am 31.03.2007 mietete die Beklagte nach einem Unfall in der Filiale der Klägerin in Limburg das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX an, legte hiermit 1.141 Kilometer zurück und brachte es am 20.04.2007 zur Klägerin zurück. Diese berechnete hierfür unter dem 04.05.2007 2.843,68 EUR, auf die der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, die HUK Coburg, 782,26 EUR zahlte.
Die Klägerin beantragt,
die Klägerin von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte XXX in der genannten Höhe freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, der Tagesmietpreis des Unfallersatzwagens habe mehr als doppelt so hoch wie bei regulärer Vermietung gelegen, hierüber sei die Beklagten nicht aufgeklärt worden, bei gehöriger Aufklärung hätte die Beklagte den Wagen nicht zu dem überhöhten Unfallersatztarif gemietet, weshalb die Beklagte im Wege des Schadensersatzes so zu stellen sei, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten; hilfsweise rechnet die Beklagte mit der ihrer Auffassung nach bestehenden Schadensersatzforderung gegen die Klageforderung auf.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 06.10.2008 (Blatt 32 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.12.2008 (Blatt 44 ff. d.A.) verwiesen.
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann aus der streitgegenständlichen Rechnung keine weitere Zahlung verlangen, da sie die Beklagte im Wege des Schadensersatzes wegen Aufklärungspflichtverletzung so zu stellen hat, als wenn eine gehörige Aufklärung erfolgt wäre, was hier zur Folge gehabt hätte, dass die Beklagte zum Normaltarif und damit nur zu den Bedingungen, die die HUK im Wege der Zahlung akzeptiert hat, abgeschlossen hätte. Die Klägerin hat weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass der hier eingeklagte Betrag üblich und angemessen sei, der Umstand, dass die HUK in anderen Fällen bereits einmal zu diesem Tarif reguliert habe, ersetzt nicht den diesbezüglichen Sachvortrag und Beweisantritt. Nach durchgeführter Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass entgegen der formularmäßigen Bestätigung tatsächlich keine Aufklärung des Geschäftsführers der Beklagten über den Unterschied zwischen Normaltarif und Unfallersatztarif und die sich hieraus gegebenenfalls ergebenden Folgen erfolgt ist. Aus den Ausführungen des Zeugen Nürnberg wird in keiner Weise klar, weshalb ein Kunde, zumal wenn die Frage seiner Solvenz überhaupt nicht im Raum steht und es sich, wie bei der Beklagten, um ein Unternehmen handelt, zum Unfallersatztarif abschließen sollte. Allein die Abnahme der Mühewaltung, sich mit der gegnerischen Unfallhaftpflichtversicherung in Verbindung zu setzen, veranlasst keinen wirtschaftlich denkenden Kunden dazu, hierfür gegebenenfalls das Doppelte und Dreifache an Mietwagenkosten in Kauf zu nehmen. Einleuchtend und anhand der Lebenserfahrung nachvollziehbar sind allein die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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