Landlord bears burden of proving tenant’s heating-oil obligation

C 350/91Gericht erster Instanz24.10.1991MietrechtAbgewiesen

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The landlord sued the tenant for DM 379.86 in additional service charges for 1990. Heating oil was purchased in October at DM 0.70 per litre. The landlord alleged that the tenant had agreed to give timely notice when refilling became necessary, but did not prove that contractual obligation. Evidence that the tank was empty when a heating-system problem was investigated did not establish that the tenant had assumed responsibility for ordering fuel. The landlord also failed to show that an earlier, less expensive purchase was not possible. The court dismissed the claim and ordered the landlord to bear the costs.

Omnilex-Regeste

In a dispute over service charges for heating oil, the landlord bears the burden of proving an alleged agreement transferring to the tenant the duty to ensure timely refilling of the building’s oil tank. The landlord’s general obligation to maintain the rented dwelling’s proper heatability includes timely procurement of fuel. Evidence that the tank was empty when a heating problem was reported does not, without more, prove that the tenant assumed the procurement obligation. Where the landlord charges the tenant for fuel bought at a higher price, the landlord must also establish that an earlier purchase at a lower market price was not reasonably possible. Failure to prove these matters precludes recovery of the additional charge.

Gesamter Gesetzestext

AG Rotenburg (Fulda) Zivilabteilung — C 350/91 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1991-10-24

Aktenzeichen: C 350/91

ECLI: ECLI:DE:AGBADHE:1991:1024.C350.91.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Behauptet der Vermieter, mit dem Mieter sei vereinbart, dieser habe die ordnungsgemäße Beheizung einer Mietwohnung in der Form sicher zu stellen, dass er rechtzeitig auf die Notwendigkeit Heizöl zu tanken hinweist, trifft den Vermieter für diese Behauptung die Beweislast.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus dem Mietvertrag kein Anspruch auf Nachzahlung von Nebenkosten in Höhe von DM 379,86 zu.

Unstreitig hat der Kläger Heizöl für das Haus, in dem sich die an den Beklagten vermietete Wohnung befindet, im Oktober 1990 zum Preis von 0,70 DM pro Liter gekauft. Insoweit ist der Rechtsauffassung des Beklagten zuzustimmen, daß der Kläger bei diesem Heizölkauf gegen seine vertragliche Verpflichtung verstoßen hat, wirtschaftlich günstig mindestens zu den Durchschnittspreisen einzukaufen. Der Kläger ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß er unverschuldet nicht in der Lage war, mindestens zu den günstigeren Durchschnittspreisen im Sommer das Heizöl einzukaufen. Der Kläger hat zwar vorgetragen, daß er deshalb erst im Oktober 1990 den Heizöltank wieder hat füllen lassen können, weil der Beklagte ihm nicht rechtzeitig mitgeteilt habe, daß das Betanken nötig sei, obwohl der Beklagte die entsprechende Verpflichtung gegenüber dem Kläger im Rahmen des Mietvertrages übernommen habe. Der Kläger hat diese vom Beklagten bestrittene Behauptung jedoch nicht unter Beweis gestellt. Der Kläger hat lediglich einen Zeugen für seine Behauptung benannt, daß der Beklagte im Oktober 1990 einen vermeintlichen Mangel der Heizungsanlage gerügt habe und daß bei dem Reparaturversuch festgestellt worden sei, daß im Heizöltank kein Tropfen Öl mehr gewesen sei. Dies reicht jedoch nicht aus. Selbst wenn man die entsprechende Behauptung des Klägers als bewiesen unterstellt, so folgt daraus nicht, daß der Beklagte als Mieter gegenüber dem Kläger als Vermieter die Pflicht übernommen hat, für eine rechtzeitige Betankung des Heizöltanks für das Haus XX in XX zu sorgen. Grundsätzlich ist der Vermieter einer Wohnung, also der Kläger, verpflichtet, für die ordnungsgemäße Beheizbarkeit einer vermieteten Wohnung und damit auch für die rechtzeitige Beschaffung on Brennmaterial zu sorgen. Wenn der Kläger behauptet, die Parteien hätten vertraglich diese Verpflichtung dem Beklagten übertragen, so muß der Kläger den entsprechenden Beweis führen, was er aber - wie bereits ausgeführt - nicht getan hat.

Der Kläger hat die vom Beklagten aufgemachte Rechnung nicht angegriffen, den entsprechenden Vortrag des Beklagten also gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden, wonach der Kläger am 10. Oktober 1990 4.000 Liter Heizöl zum Preis von 0,70 DM einschließlich Mehrwertsteuer getankt hat. Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag für das getankte Heizöl in Höhe von DM 2.800,00. Hiervon hat der Kläger in seiner im übrigen vom Beklagten nicht angegriffenen Nebenkostenabrechnung den Betrag von DM 1.514,18 auf die vom Beklagten genutzte Wohnung umgerechnet, also etwas mehr als die Hälfte. Geht man davon aus, daß der Kläger in der Lage und dazu auch verpflichtet gewesen wäre, im Sommer Heizöl zu einem Preis von höchstens DM 0,50 pro Liter zu tanken, so hätte er die gesamte Tankfüllung zu einem Preis von DM 2.000,00 erhalten. Davon ausgehend, daß hier wiederum etwas mehr als die Hälfte auf den Beklagten entfallen wäre, hätte sich ein Betrag von allenfalls 1.100,00 DM ergeben. Daraus folgt, daß die Abrechnung zu Gunsten des Beklagten um einen Betrag von etwa 400,00 DM niedriger ausgefallen wäre, so daß die vom Beklagten als Abschlagszahlung geleisteten DM 1.800,00 für die Nebenkosten als ausreichend angesehen werden müssen. Mithin steht dem Kläger aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 1990 gegen den Beklagten ein weitergehender Zahlungsanspruch nicht zu.

Die Klage war mithin in vollem Umfange abzuweisen, so daß der Kläger gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

Permalink

Schlagwörter

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The landlord could not recover the additional service charges; the landlord had to prove the alleged contractual transfer of the duty to ensure timely refilling and did not do so.

The landlord generally must ensure the apartment is properly heatable, including timely procurement of fuel. The evidence that the tank was empty in October did not establish that the tenant had assumed responsibility for arranging a timely refill. The landlord also did not prove that he could not have bought the oil at the lower summer price.

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