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320 C 99/16•AG Offenbach Zivilabteilung, 2017-09-29, 320 C 99/16
320 C 99/16Gericht erster Instanz29.09.2017
Entscheidungsdatum: 2017-09-29
Aktenzeichen: 320 C 99/16
ECLI: ECLI:DE:AGOFFEN:2017:0929.320C99.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Streitwertbeschwerde der Beklagtenseite durch Schriftsatz vom 17.08.2017 wird abgeholfen und der Streitwert wird unter Aufhebung der bisherigen Festsetzung neu auf 31.009,20 € festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes hat auch in der Sache Erfolg. Nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 09.02.2017, V ZR 188/16), ist an den bisherigen Maßstäben der Streitwertfestsetzung im Falle der Anfechtung der Jahresabrechnung u.a. auch seitens des OLG Frankfurt (Beschluss vom 07.11.2014, 11 W 37/14) nicht mehr festzuhalten. Vielmehr ist bei einer Anfechtung der gesamten Jahresabrechnung nunmehr der hälftige Nennbetrag der Jahresabrechnung maßgeblich, ohne dass es weitere Abschläge anzusetzen gilt. Die bislang - auch vom erkennenden Gericht praktizierte - prozentuale Reduzierung des Nennbetrages wird aufgegeben. Daneben sind insbesondere die Grenzen des § 49 a Abs. 1 S. 2 GKG und des § 49 a Abs. 2 GKG zu beachten, die sich ebenfalls am Nennbetrag ausrichten.
Dies führt vorliegend dazu, dass der Streitwert für die Anfechtung des unter TOP 5 gefassten Beschlusses über die Jahresabrechnung im Wege der Abhilfeentscheidung nunmehr auf 26.207,15 € festzusetzen ist, da dies den fünffachen Betrag des auf den Kläger entfallenden Nennbetrages als Streitwertgrenze darstellt.
Daneben war die Anfechtung des Beschlusse unter TOP 7b
Insgesamt ergibt dies einen neuen Gesamtstreitwert von 31.009,20 €.
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