AG Kassel, 2012-06-29, 660 IN 52/99

660 IN 52/99Gericht erster Instanz29.06.2012

Gesamter Gesetzestext

AG Kassel — 660 IN 52/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-29

Aktenzeichen: 660 IN 52/99

ECLI: ECLI:DE:AGKASSE:2012:0629.660IN52.99.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Anmerkung

Die Entscheidung ist seit dem 21.07.2012 rechtskräftig.

Verfahrensgang

nachgehend AG Kassel, 15. April 2015, 660 IN 52/99, Beschluss

Gründe

1 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der … Innenausbau GmbH vertreten durch: …, als GF d. … Innenausbau GmbH (Geschäftsführer),

wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:

1.71.732,06Euro Nettovergütung nach VO
2.573.860,80Euro um 800 % erhöht zuzüglich
3.122.662,75Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
4. abzgl.290.000,00Euro Vorschuss
5.478.255,61Euro Restbetrag

Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. ... wird gestattet, den festgesetzten Restbetrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

2 Der Insolvenzverwalter hat zuletzt mit Schreiben vom 18.05.2012 beantragt seine Vergütung und Auslagen nebst Umsatzsteuer festzusetzen. Auf den Inhalt dieses Antrags wird insoweit Bezug genommen.

Die der Festsetzung zugrunde liegende Teilungsmasse beläuft sich auf 2.199.103,00 EUR.

Der Berechnung des Insolvenzverwalters konnte insoweit gefolgt werden.

Der Anspruch des Insolvenzverwalters auf eine seiner Tätigkeit entsprechenden angemessenen Vergütung und Erstattung seiner Auslagen ergibt sich dem Grunde nach aus § 63 InsO.

Welche Vergütung als angemessen angesehen werden kann und welche Auslagen erstattungsfähig sind, bestimmt sich nach §§ 1 - 9 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung.

Im vorliegenden Fall wurde das Insolvenzverfahren nach einer Laufzeit von 13 Jahren abgeschlossen.

Das Insolvenzgericht hält die beantragte Vergütung, berechnet nach den Regelsätzen mit den Zuschlägen gemäß §§ 2, 3 InsVV, für angemessen und gerechtfertigt, ebenso die nach § 8 Absatz 3 InsVV beantragten Pauschalauslagen. Über die bisher schon im Wege des Vorschusses festgesetzten Auslagen hinaus waren keine mehr festzusetzen, da die aktiven Verwertungshandlungen bereits im Jahr 2008 beendet waren.

Die Umsatzsteuer war nach § 7 InsVV festzusetzen.

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