AG Kassel, 2009-09-01, 420 C 1635/09

420 C 1635/09Gericht erster Instanz01.09.2009

Regest

Eine Widerrufsbelehrung ist auch in einem optisch neutral gehaltenen Fließtext formell ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie dort in einem seperaten Absatz aufgeführt und unterstrichen ist.

Gesamter Gesetzestext

AG Kassel — 420 C 1635/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-09-01

Aktenzeichen: 420 C 1635/09

ECLI: ECLI:DE:AGKASSE:2009:0901.420C1635.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Eine Widerrufsbelehrung ist auch in einem optisch neutral gehaltenen Fließtext formell ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie dort in einem seperaten Absatz aufgeführt und unterstrichen ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Anlässlich des einmaligen Besuches eines Bekannten im Hause des Klägers, nämlich eines Mitarbeiters der Candus GmbH & Co. KG, einer Versicherungsmaklerfirma, unterzeichnete der Kläger einen Antrag auf eine Rentenversicherung vom 02.11.2007. Auf Anlage K 1 der Klageschrift wird Bezug genommen. Mit Anschreiben vom 23.11.2007 wurde ihm die Versicherungspolice überlassen. Auf die Anlagen K 2 und K 3 der Klageschrift wird Bezug genommen. Der Erstbeitrag wurde abgebucht. Mit Fax-Schreiben vom 29.04.2008 teilte der Kläger der Versicherung mit, dass er bemerkt habe, dass der Mitarbeiter der Versicherungsmaklerfirma alle Gesundheitsfragen mit "nein" angekreuzt hatte. Die Beant¬wortung der Gesundheitsfragen würde deshalb nicht stimmen, weil er in dieser Zeit gele¬gentlich wegen Epilepsie behandelt worden sei. Er wünschte eine Beendigung des Vertra¬ges von Beginn an. Auf Anlage K 4 der Klageschrift wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 27 .08.20~ Anlage K 7 der Klageschrift - teilte die Beklagte mit, sie würde trotz der Vorerkrankung Epilepsie am Vertrag festhalten. Mit Schreiben vom 04.09.2008 - Anlage K 8 der Klageschrift - erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Vertragsabschluss gegenüber der WWK Allgemeine Versicherung AG. Mit Fax¬Schreiben vom 22.10.2008, beigefügt - Anlage K 10 der Klageschrift - wurde die Wider¬rufserklärung gegenüber der Beklagten wiederholt. Der Kläger bedient nach wie vor die jeweiligen Versicherungsprämien.

2 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Widerspruchsbelehrung im Anschreiben vom 23.11.2007 im Sinne von § 5a WG a.F. nicht ausreichend ist. Sie sei lediglich durch die Unterstreichung nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. Es fehle eine Überschrift wie "Widerspruchsbelehrung", "wichtiger Hinweis" oder etwas vergleichbares, ebenso ein gesonderter Abstand oder eine Hervorhebung durch Einrahmung. Fettdruck oder größere Letter seien erforderlich, zumal sich im Betreff eine drucktechnisch hervorgeho¬bene Zeile fände und der Briefkopf in größere Buchstaben gefasst sei. Die Formulierung

3 im 4. Absatz,Alles, was Sie zu Ihrem Vertrag wissen möchten, ist in dem beigefügten Versicherungsschein ausführlich beschrieben. Über das Inhaltsverzeichnis finden Sie leicht zu der gesuchten Information." genauvor der Widerspruchsbelehrung verführe ge¬rade dazu, sich der Anlage zuzuwenden und das Schreiben nicht zu Ende zu lesen. Der ~ einleitende Absatz habe eher Begrüßungscharakter, darauf deute die Formulierungen wie "wir freuen und über Ihren Entschluss und heißen Sie herzlich bei der WWK willkommen" hin, man rechne hier nicht mehr mit richtig wichtigen Informationen.

4 Der Kläger beantragt,

es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Lebensversicherungsvertrag (Fonds-bebundene Rentenversicherung mit BU-Zusatzversicherung) mit der Versicherungsschein-Nr.: 25091 (}15 keinerlei Ansprüche gegen den Kläger zustehen,

die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Gebührenforderungen des Unterzeich¬ners in Höhe von 154,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.05.2009 freizustellen.

5 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6 Die Beklagte ist der Ansicht, der mit Schreiben vom 04.09.2008 erklärte Widerspruch sei verfristet und der Versicherungsvertrag nach wie vor bestandskräftig. Die Beklagte habe mittels des Unterstreichens hinreichend deutlich vor Augen geführt, dass Vertragsabschluss widersprochen werden könne.

7 Hinsichtlich des weiteren wechselseitigen Vorbringens, insbesondere hinsichtlich der wechselseitig zitierten Rechtsprechung, wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und Dokumente.

Entscheidungsgründe

8 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

9 Das Feststellungsinteresse des Klägers gem. § 256 ZPO folgt daraus, dass die Beklagte nach wie vor am Vertrag festhält.

10 Die Klage ist unbegründet. Der zwischen den Parteien geschlossene Lebensversiche¬rungsvertrag besteht. Selbst wenn man bereits das Fax-Schreiben vom 29.04.2008 als Widerspruch auslegte, war die Frist des § 5a WG a.F. zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Gem. § 5a Abs. 1 S.1, S. 2 WG a.F. gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer - wie hier - bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben hat, der Vertrag auf Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung in Textform widerspricht. Bei Lebensversicherungsverträgen beträgt die Frist 30 Tage. Gem. § 5 Abs. 2 S.1 WG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Nach Abs. 2 S. 4 erlischt abweichend von Satz 1 das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.

11 Die 30-tägige Frist begann mit Übersendung der Unterlagen mit Anschreiben vom 23.11.2007. Dass diese dem Kläger erst wesentlich später oder unvollständig zugegangen seien, wurde nicht behauptet. Sie war damit noch vor Erklärung eines Widerspruchs abgelaufen.

12 Die Widerspruchsbelehrung war gem. § 5a Abs. 2 S.1 WG a.F. ausreichend.

13 Die Widerspruchbelehrung ist entgegen der Auffassung des Klägers in dem fortlaufenden optisch neutral gehaltenen Fließtext durch Unterstreichung deutlich hervorgehoben. Daran ändern auch die größeren Lettern in Briefkopf und der Fettdruck im Betreff nichts. Im gesamten Fließtext ist außer der durch Unterstreichnung hervorgehobenen Widerspruchsbelehrung nichts Weiteres unterstrichen, fett, kursiv oder anders hervorgehoben. Die Widerspruchsbelehrung ist in einem separaten Absatz räumlich getrennt aufgeführt und nicht übersehen. Einer gesonderten Überschrift bedurfte es nicht.

14 Der 4. Absatz hat Informationscharakter und ist nicht als Ablenkung zu werten. Wer die ersten 4 Absätze eines Schreibens liest, hört nicht bei einem Verweis auf einen Versicherungsschein einfach auf zu lesen, sondern liest das Schreiben weiter. Dies gilt umso mehr, als dass der 5. Absatz hier in der oben beschriebenen Weise hervorgehobenen Weise hervorgehoben ist.

15 Dass ein Schreiben im einleitenden Absatz Begrüßungscharakter hat, bedeutet nicht, dass in einem solchen nicht mit wichtigen Informationen zu rechnen ist.

16 Weitere mögliche Beendigungstatbestände wurden nicht dargetan. Eine Kündigung sollte nicht erklärt werden. Ein Rücktrittsgrund ist nicht ersichtlich. Die mit Anwaltsschreiben vom 22.10.2008 außergerichtlich erklärte Anfechtung wurde im Klägervortrag nicht in Bezug genommen. Ein Anfechtungsgrund ist auch nicht ersichtlich, da die Gesundheitsfragen dem Schutz des Versicherers und nicht dem des Versicherungsnehmers zu dienen bestimmt sind.

17 Da der Hauptanspruch nicht begründet ist, ist auch die Nebenforderung unbegründet.

18 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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