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384 OWi - 9633 Js 31944/08•AG Kassel, 2008-10-28, 384 OWi - 9633 Js 31944/08
384 OWi - 9633 Js 31944/08Gericht erster Instanz28.10.2008
Entscheidungsdatum: 2008-10-28
Aktenzeichen: 384 OWi - 9633 Js 31944/08
ECLI: ECLI:DE:AGKASSE:2008:1028.384OWI9633JS31944.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 31 Abs 3 StVZO, § 69a StVZO, § 7 OWiG, § 24 StVG
Das Amtsgericht Kassel erklärt sich für örtlich unzuständig.
1 Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Kassel ist für das Verfahren nicht gegeben.
2 Der Begehungsort der Ordnungswidrigkeit liegt ausweislich des Bußgeldbescheides des Regierungspräsidiums Kassel, Aktenzeichen ..., vom ...in ....
3 Im vorliegenden Verfahren wird der Betroffene als verantwortlicher Halter des Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen ... belangt. Es wird ihm vorgeworfen, die Inbetriebnahme des genannten Fahrzeugs angeordnet beziehungsweise zugelassen zu haben, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung wesentlich beeinträchtigt wurde; §§ 31 Abs. 2, 69a StVZO, 24 StVG.
4 Dabei mag der Betroffene selbst lediglich am Firmensitz des Fahrzeughalters in A. aktiv oder durch Unterlassen gehandelt haben. Es ist jedoch so, dass der Erfolgs- und somit auch Begehungsort nach § 7 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz jeder Ort ist, an dem das Fahrzeug aufgrund der Anordnung oder Zulassung der verantwortlichen Person unter Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften geführt wird, weil durch die gesamte Fahrt der entsprechende Bußgeldtatbestand verwirklicht wird (Beschluss des Landgerichts Kassel vom 18.06.2004, Aktenzeichen 3 Os Owi 31/04; BayObLG VRS 60, 155 ff.). Dies war somit auch der Kontrollort in ....
5 Gemäß § 68 Abs. 3 Ordnungswidrigkeitengesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der örtlich zuständigen Amtsgerichte im Bußgeldverfahren ist für den im Bußgeldbescheid bezeichneten Verstoß das Amtsgericht zuständig, in dessen im Bezirk der Begehungsort liegt.
6 Da somit ein Begehungsort innerhalb Hessens gegeben ist, richtet sich in die Zuständigkeit nach den soeben aufgeführten Grundsätzen und eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Kassel, wie sie bei einem ausschließlichen Tatort außerhalb Hessens gegeben wäre, ist nicht begründet.
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