AG Groß-Gerau Zivilabteilung, 2015-04-13, 73 F 921/14 SO

73 F 921/14 SOGericht erster Instanz13.04.2015

Gesamter Gesetzestext

AG Groß-Gerau Zivilabteilung — 73 F 921/14 SO — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-13

Aktenzeichen: 73 F 921/14 SO

ECLI: ECLI:DE:AGGROSS:2015:0413.73F921.14SO.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Beschwerde vom 24.03.2015 gegen den Beschluss vom 15.01.2015 wird nicht abgeholfen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

Gründe

Der Beschwerde konnte aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen werden. Das Beschwerdevorbringen enthält keine neuen Tatsachen.

Der (Regel-)Verfahrenswert beträgt gemäß § 45 I FamGKG - wie vorliegend - 3.000,- €. Gemäß § 45 III FamGKG kann das Gericht den Verfahrenswert anheben oder absenken, wenn dieser nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig war. Eine Absenkung war unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere dem Umfang und der Schwierigkeit des Einzelfalls nicht geboten.

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