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39 C 29/17•AG Gießen Einzelrichter, 2018-02-07, 39 C 29/17
39 C 29/17Gericht erster Instanz07.02.2018
Entscheidungsdatum: 2018-02-07
Aktenzeichen: 39 C 29/17
ECLI: ECLI:DE:AGGIESS:2018:0207.39C29.17.01
Dokumenttyp: Beschluss
Berichtigungsbeschluss zum Urteil vom 10.01.2018
In dem Rechtsstreit
wird das Urteil vom 10.01.2018 dahin berichtigt, dass die Ziffer 3 des Tenors wie folgt lautet:
Das Urteil ist nach § 319 ZPO zu berichtigen, da ein offensichtlicher Schreibfehler hinsichtlich der Kostenquote vorliegt.
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