AG Gießen Einzelrichter, 2017-07-26, 244 F 63/2017

244 F 63/2017Gericht erster Instanz26.07.2017

Regest

Die Wertfestsetzung für einen Antrag auf Mitwirkung bei der Veräußerung einer im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Immobile richtet sich nach § 42 Abs. 1 FamGKG. Maßgeblich ist der hälftige Wert der Immobilie.

Gesamter Gesetzestext

AG Gießen Einzelrichter — 244 F 63/2017 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-26

Aktenzeichen: 244 F 63/2017

ECLI: ECLI:DE:AGGIESS:2017:0726.244F63.2017.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Die Wertfestsetzung für einen Antrag auf Mitwirkung bei der Veräußerung einer im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Immobile richtet sich nach § 42 Abs. 1 FamGKG. Maßgeblich ist der hälftige Wert der Immobilie.

Anmerkung

Gemäß Beschluss v. 26.7.17 sind vom hälftigen Wert die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen. Nach der Entscheidung des OLG sind sie nicht in Abzug zu bringen.

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 5 WF 16/18

Tenor

Der Verfahrenswert wird auf 100.602,45 € festgesetzt (Antrag zu 1):

Grundstückswert 380.000 €

abzüglich Verbindlichkeiten 157.600 €

abzüglich voraussichtlicher Vorfälligkeitsentschädigung 35.000 €

ergibt 187.400 €.

Von diesem Erlös würde den Beteiligten jeweils ein halb zustehen, somit 93.700,00 € Antrag zu 2):

5 % vom Antrag zu 1) 4685,00 €

Widerantrag: 2217,45 €).

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