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234 XVII 378/02 R•AG Gießen Zivilabteilung, 2016-10-12, 234 XVII 378/02 R
234 XVII 378/02 RGericht erster Instanz12.10.2016
Entscheidungsdatum: 2016-10-12
Aktenzeichen: 234 XVII 378/02 R
ECLI: ECLI:DE:AGGIESS:2016:1012.234XVII378.02R.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag von "..." vom 13.09.2016 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im Verfahren betreffend ihre Beteiligung am Verfahren wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin beruft sich auf ihre persönliche Nähe zur Betroffenen und gibt vor, deren Interessen wahren und sich um ihr Wohl kümmern zu wollen. Für die Bemühung um Realisation einer solchen uneigennützigen Motivation wird Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt, denn Verfahrenskostenhilfe bezweckt die Gewährleistung der Verfolgung eigener Rechte (Keidel, FamFG, 18.Aufl. 2014, § 76 Rz. 7).
Darüber hinaus hat der Antrag auf Verfahrensbeteiligung beim derzeitigen Aktenstand-Stellungnahmen der derzeitigen Betreuerinnen, der Verfahrenspflegerin und der Betreuungsstelle liegen noch nicht vorkeine Erfolgsaussicht. Die Beteiligung der Antragstellerin liegt nicht in Interesse der Betroffenen. Wegen ihres Unverständnisses für verfahrensmäßig unabdingbarer Schritte (Unterbringung) wurde sie 2004 als ungeeignete Betreuerin entlassen. Dieses Unverständnis ist überdauernd, denn im Herbst 2014 hat sie eigenmächtig, an der Betreuerin "..." vorbei versucht, die Betroffene der notwendigen Unterbringung zu entziehen.
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