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22 III 75/2002•AG Gießen Zivilabteilung, 2003-01-15, 22 III 75/2002
22 III 75/2002Gericht erster Instanz15.01.2003
Entscheidungsdatum: 2003-01-15
Aktenzeichen: 22 III 75/2002
ECLI: ECLI:DE:AGGIESS:2003:0115.22III75.2002.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 37 a. F. PStG, § 60 a. F. DA
Der Antrag des Beteiligten Zu 1) vom 28.11.2002, das bei dem Standesamt "..." geführte Sterbebuch Nr. 34/2002 dahingehend zu berichtigen, dass "die Länderbezeichnung Polen unwirksam ist", wird zurückgewiesen.
Am 30.7.2002 ist in "..." die Mutter des Beteiligten zu 2), A gestorben. Der Sterbefall wurde in dem bei dem Standesamt "..." geführten Sterbebuch unter der Registernummer 34/2002 eingetragen. Die Verstorbene war am "..." in Breslau (Schlesien) geboren, das heute zu Polen gehört. Im Sterbebuch Nr. 34/2002 wurde der Geburtsort mit "Breslau, Polen" eingetragen. wegen der Berichtigung dieses Eintrages hat sich der Beteiligte zu 2) zunächst an das Standesamt in "..." und in der Folgezeit an das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport gewendet. Auf Anweisung des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 28.11.2002 die Berichtigung des Sterbebuches dahingehend beantragt, dass "die Länderbezeichnung Polen unwirksam ist".
Der Beteiligte zu 2) stimmt der beantragten Berichtigung unter Berufung die "korrekte rechtliche Situation, basierend auf dem historischen Ablauf" zu.
Der Antrag auf Berichtigung des Sterbebuches gem. § 47 Abs. 1 S. 1 PStG ist zulässig.
Der Beteiligte zu 1) ist nach § 47 Abs. 2 PStG antragsberechtigt. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Gießen ergibt sich aus § 50 Abs. 1 und 2 PStG.
Der Berichtigungsantrag ist jedoch unbegründet und war daher zurückzuweisen.
Die Berichtigung eines abgeschlossenen Eintrages in Personenstandsbüchern, zu denen auch das Sterbebuch gehört (§ 1 Abs. 2 PStG) kommt nur dann in Betracht, wenn die abgeschlossene Eintragung objektiv unrichtig ist und die Unrichtigkeit feststeht.
Die von den Beteiligten beanstandete Eintragung bzgl. des Geburtsortes der Verstorbenen ist nicht unrichtig.
Die Verstorbene ist unstreitig in Breslau (heute "Wroclaw") geboren. Der Geburtsort ist nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 PStG in dem Sterbebuch einzutragen. Nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 DA ist der im Zeitpunkt der Geburt maßgebliche Ortsname einzutragen. Diesen Anforderungen wird der Eintrag "Breslau" im Sterbebuch gerecht.
Darüber hinaus ist auch Länderbezeichnung "Polen" im Sterbebuch nicht unrichtig, auch wenn im Zeitpunkt der Geburt der Verstorbenen Breslau zum Deutschen Reich gehörte.
Nach § 60 Abs. 2 S. 1 DA ist bei der Bezeichnung von Orten im Ausland neben einer allgemeinen üblichen deutschen Ortsbezeichnung der ausländische Staat ebenfalls zu vermerken, sofern nicht eine nähere Kennzeichnung gem. § 60 Abs. 1 S. 2 ausreicht. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist bei Orten im Geltungsbereich des PStG, also im Inland, der Verwaltungsbezirk anzugeben, oder eine geographische Bezeichnung hinzuzufügen, falls das zur näheren Kennzeichnung, z. Bsp. bei gleichnamigen Gemeinden, erforderlich ist. Der Verweis in § 60 Abs. 2 S. 1 DA für ausländische Orte auf § 60 Abs. .1 S. 2 besagt aber nicht, dass bei ausländischen Orten nur der Verwaltungsbezirk oder eine geographische Bezeichnung zusätzlich angegeben werden darf, wenn diese Angaben zur Unterscheidung des betreffenden Ortes von anderen gleichnamigen genügen.
Es entspricht vielmehr ersichtlich ganz herrschender Auffassung, dass bei ausländischen Orten neben einer allgemein üblichen deutschen Bezeichnung die Bezeichnung des ausländischen Staates immer hinzuzufügen ist, weil sich zahlreiche europäische Ortsbezeichnungen auch in anderen Staaten wiederfinden und der Geburtsort aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten so genau zu bezeichnen ist, dass er später jederzeit ohne Schwierigkeiten ermittelt werden kann (vgl. LG Gießen, Beschluss vom 11.3.1999, 7T 171/99; BayObLG StAZ 2000, 338 ff (339); LG Bonn StAZ 1985, 341; Meyer "Bezeichnung dar Orte - Der Standesbeamte zwischen Politik und Realität" in StAZ 1986, 107 f (108); Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht, § 2 RdNr. 18; a. A. Reichard, Anm. z. Meyer, StAZ 1986, 260).
Da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass es weltweit mehrere Ort des Namens "Breslau" gibt, ist, es zur Klarstellung und zur Verhinderung von Verwechslungen geboten, den Staat einzutragen, in dem der Geburtsort liegt.
Einzutragen ist dabei die Bezeichnung des Staates in dem der Geburtsort zum Zeitpunkt des Sterbefalles liegt.
§ 60 DA enthält hierfür zwar keine ausdrückliche Regelung, die sinngemäße Anwendung von § 60 Abs. 3 S. 2 DA rechtfertigt es jedoch, den Staat, in dem der Geburtsort liegt, mit seiner heutigen Bezeichnung anzugeben.
§ 60 Abs. 3 DA enthält Regeln für Orte, die durch Umbenennung, Zusammenschluss oder Eingliederung eine andere Bezeichnung erhalten haben. Hat sich die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einem Verwaltungsbezirk geändert, so ist nur der Name des neuen Verwaltungsbezirkes zu verwenden. Dem entspricht es sinngemäß, wenn der Staat, in dem der Geburtsort liegt, mit seiner heutigen Bezeichnung angegeben wird (vgl. BayObLG a.a.O. S. 339; LG Gießen a.a.O. und Beschluss vom 18.11.1996 (7 T 550/96); Meyer a.a.O. Hepting/Gaaz a.a.O. § 2 RdNr. 18; andere Ansicht Geromiller, "Nochmals: Die Bezeichnung des Staates in den Personenstandseinträgen" in StAZ 1994, 392).
Unter Berücksichtigung der obengenannten Grundsätze ist die Eintragung des Geburtsortes "Breslau, Polen" in dem bei dem Standesamt "..." geführten Sterbebuch Nr. 34/2002 richtig, so dass der Berichtigungsantrag vom 28.11.2002 zurückzuweisen war.
Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist nicht geboten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die es rechtfertigen würden, einem der Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des anderen Beteiligten aufzuerlegen (§§ 48 Abs. 1 PStG, 13 a Abs. 1 S. 1 FGG).
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