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87 XVII 694/15•AG Fulda Zivilabteilung, 2016-12-15, 87 XVII 694/15
87 XVII 694/15Gericht erster Instanz15.12.2016
Entscheidungsdatum: 2016-12-15
Aktenzeichen: 87 XVII 694/15
ECLI: ECLI:DE:AGFULDA:2016:1215.87XVII694.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Anmerkung zur Anonymisierung: Die obige Schreibweise KIND1 und KND1 ist gewollt und symbolisiert, dass die zweite Angabe der namentlichen Bezeichnung der Beteiligten
Verfahrensgang
nachgehend LG Fulda, 3. März 2017, 5 T 6/17 nachgehend BGH, 26. Juli 2017, XII ZB 143/17
<...>, wird zur Kontrollbetreuerin des Betroffenen bestellt. Sie übt das Amt berufsmäßig aus.
Der Aufgabenkreis der Kontrollbetreuerin umfasst:
Geltendmachung der Rechte des Betroffenen gegenüber der Bevollmächtigten.
Das Gericht wird spätestens bis zum 14.12.2018 über eine Aufhebung oder Verlängerung der Kontrollbetreuung beschließen.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
I.
Der am
Am 11.02.2015 diagnostizierte der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie
Am 07.07.2015 errichtete die Ehefrau des Betroffenen
Auf Veranlassung der Bevollmächtigten vom 29.07.2015 wurden die Konten des Betroffenen und seiner Ehefrau (Girokonto und Aktivsparen) mit einem Gesamtwert in Höhe von 72.563,38 Euro aufgelöst (Bl. 128 d. A.). Ein neues Gemeinschaftskonto mit der Nr.
Am 17.08.2015 wurde die Unterschrift des Betroffenen auf der Vollmachtsurkunde durch den Notar <Dr. S.> am 17.08.2015 als von dem Betroffenen eigenhändig vollzogen anerkannt und dies von ihm notariell beglaubigt. Der Notar erklärte in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 21.06.2016, er habe dabei keine Bedenken im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen gehabt (Bl. 225 d. A.).
Am 22.08.2015 unterzeichneten der Betroffene und seine sich im Krankenhaus befindende Ehefrau ein Schriftstück (Bl. 131 d. A.), das als "Vermächtnis" betitelt war und nach Angabe der Bevollmächtigten von ihrem Sohn
Am
Mit Schreiben vom 13.10.2015 regte der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Kinder
Das Gericht hat den Betroffenen in Anwesenheit der Bevollmächtigten sowie in Anwesenheit von Rechtsanwältin
Mit Beschluss vom 28.01.2016 hat das Gericht die Kinder des Betroffenen
Mit Schriftsatz vom 02.03.2016 rügte Rechtsanwalt <B.>, dass die anwaltlichen Bevollmächtigten der Gegenseite einem Tätigkeitsverbot gemäß § 45 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BORA) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 bis 4 BORA unterlägen. Mit Schriftsatz vom 29.03.2016 legte die Kanzlei <Dr. S.> das Mandat mit sofortiger Wirkung nieder.
Am 07.04.2016 hat das Gericht die Beteiligten
Am 02.05.2016 hat das Gericht die Bevollmächtigte im Beisein ihres neuen Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt
Mit Beschluss vom 02.06.2016 gab das Gericht ein Sachverständigengutachten zur Frage der Erforderlichkeit einer Betreuung in Auftrag, das der Sachverständige
Das Gericht hat den Betroffenen danach in Anwesenheit des Verfahrenspflegers am 12.10.2016 erneut nichtöffentlich angehört.
Der Verfahrenspfleger hat mit Schriftsatz vom 02.11.2016 Stellung genommen und die Einrichtung einer Kontrollbetreuung empfohlen (Bl. 297ff d. A.).
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Anhörungsvermerke, das Sachverständigengutachten sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung gemäß § 1896 Absatz 3 BGB in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Vorschrift liegen vor, da es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Bevollmächtigte nicht im Interesse des Betroffenen handelt und daher Zweifel an ihrer Redlichkeit bestehen.
Die Betreuung ist nicht infolge der aktenkundigen Generalvollmacht vom 15.07.2009 entbehrlich, sondern dient gerade deren Überwachung. Mit einer Kontrollbetreuung kann im Fall einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen (BGH, Beschluss vom 06.07.2016 - XVII ZB 61/16). Gemäß § 1896 Absatz 3 BGB kann dann als Aufgabenkreis eines Betreuers auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
Voraussetzung für die Einrichtung einer Betreuung ist zunächst, dass ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann. Das Gericht hat festgestellt, dass der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit nicht in der Lage ist, irgendwelche Angelegenheiten selbst zu besorgen. Dies folgt aus dem Gutachten vom 20.09.2016 des Sachverständigen
Die Demenz wurde erstmals Anfang am 11.02.2015 2015 durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie
Des Weiteren muss die Betreuung erforderlich sein (§ 1896 Absatz 2 S. 1 BGB). Nicht erforderlich ist eine Betreuung gemäß § 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB dann, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Eine Vorsorgevollmacht steht daher grundsätzlich der Bestellung eines Betreuers entgegen. Eine Betreuung kann jedoch trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht erforderlich sein, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht oder deren Fortbestand bestehen, die geeignet sind, deren Akzeptanz im Rechtsverkehr und damit die Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen durch den Bevollmächtigten zu beeinträchtigen (BGH, Beschluss vom 17.12.2016 - XII ZB 498/15).
Eine Kontrollbetreuung kann des Weiteren trotz des Bestehens einer wirksamen Vorsorgevollmacht dann erforderlich sein, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen. Da der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht jedoch gerade für den Fall bestellt hat, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden, kann das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen. Der Wille des Vollmachtgebers ist auch bei der Frage der Errichtung einer Kontrollbetreuung zu beachten (s. § 1896 Absatz 1a BGB). Es müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen. Voraussetzung ist der konkrete, also durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht genüge getan wird. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung oder dem Interesse des Vollmachtgebers handelt (s. hierzu BGH, Beschluss vom 06.07.2016 - XVII ZB 61/16).
Das Gericht geht im vorliegenden Fall davon aus, dass die Bevollmächtigung durch den zu diesem Zeitpunkt noch geschäftsfähigen Betroffenen wirksam erfolgte. Jedenfalls sind die von den Beteiligten
Das Gericht sieht aber ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Bevollmächtigte nicht im Interesse des Betroffenen als Vollmachtgeber handelt. Kern des Problems ist - wie der Verfahrenspfleger in seiner Stellungnahme vom 02.11.2016 zutreffend ausgeführt hat - dass die Bevollmächtigte testamentarische Alleinerbin der verstorbenen Ehefrau des Betroffenen (wohingegen dieser enterbt wurde) und gleichzeitig Generalbevollmächtigte des Betroffenen ist. In der Vorsorgevollmacht wurde die Bevollmächtigte zusätzlich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, was zwar zulässig ist, aber einen Interessenkonflikt (vor dem die Vorschrift eigentlich schützen soll) birgt, da die Bevollmächtigte zum einen als dessen Vertreterin zum Wohl des Betroffenen handeln und auch dessen Wünsche respektieren muss, zum anderen aber auch ihre eigenen Interessen als Erbin wahrnimmt. Letztlich kommt der Bevollmächtigten damit eine besonders hohe Verantwortung zu, die darin besteht, dass sie die Angelegenheiten des Betroffenen im Sinne des § 1901 Absatz 2 BGB so zu besorgen hat, wie es dessen Wohl entspricht. Dies bedeutet für die Bevollmächtigte, dass sie im Zweifel ihre eigenen Interessen hinter die des Betroffenen stellen muss. Das Vermögen des Betroffenen ist dabei zu erhalten und - soweit dies möglich ist - zu vermehren. Zum Wohl des Betroffenen gehört aber auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach den eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Konkret muss der Betroffene die Möglichkeit haben, alle seine Kinder sehen zu können, ohne dass der Kontakt beschränkt oder erschwert wird.
Indem die Bevollmächtigte zu einem Zeitpunkt, als dessen Demenz bereits diagnostiziert war, nicht verhinderte, dass er das mit "Vermächtnis" betitelte Schriftstück, bei dem es sich tatsächlich um einen Schenkungsvertrag handeln dürfte, unterzeichnete, mit dem er sein gesamtes noch vorhandenes Barvermögen an sie überschrieb sowie seinem Enkel
Unklar blieb, auf wessen Initiative die Schenkung zurückging. Jedenfalls wurde das Schriftstück von einem der Söhne der Betroffenen,
Letztlich ist infolge der Erbschaft und der Schenkung ein Großteil des Vermögens des Betroffenen und seiner verstorbenen Ehefrau auf die Bevollmächtigte übergegangen. Ebenfalls nicht sicher geklärt werden konnte, inwieweit Rückzahlungen der Bevollmächtigten an den Betroffenen erfolgten und welcher Betrag dem Betroffenen aktuell verbleibt. Die Bevollmächtigte hat angegeben, einen Betrag in Höhe von 42.330,00 Euro am 22.02.2016 an den Betroffenen überwiesen zu haben, was sie zunächst nicht belegen konnte, da aus dem Schreiben (Bl. 165 d. A.), das sie vorlegte, lediglich hervorgehen schien, dass sie eine Zahlung in dieser Höhe an sich selbst geleistet hat. Es entzieht sich der Kenntnis des Gerichts, ob dies darauf zurückzuführen ist, dass die Bevollmächtigte in den Daten der Bank auch dann als Empfängerin auftaucht, wenn sie als Bevollmächtigte des Betroffenen für diesen Geld entgegennimmt. Später reichte Rechtsanwalt
Soweit der Verfahrenspfleger ausführt, dass dem Betroffenen 16.000,00 Euro auf einem Gemeinschaftskonto verblieben, kann das Gericht dies nicht nachvollziehen. Die Bevollmächtigte hat in ihrer Anhörung am 02.05.2016 angegeben, die 16.000 Euro befänden sich noch auf ihrem Konto (Bl. 143a d. A). Aus einem Schreiben von Rechtsanwältin
Des Weiteren hat die Bevollmächtigte keine Berechnung des Pflichtteils des Betroffenen vorgelegt. Nicht aufgeklärt hat die Bevollmächtigte des Weiteren, ob von ihr eine Vergleichsberechnung angestellt wurde, um zu ermitteln, was der Betroffene im Falle eines Vorgehens nach § 1371 Absatz 3 BGB (Ausschlagung des Vermächtnisses bei Erhalt von Zugewinn und kleinem Pflichtteil) und im Falle eines Vorgehens nach § 2307 BGB (Ausschlagung des Vermächtnisses und Erhalt des Pflichtteils, bzw. keine Ausschlagung und Erhalt des gegebenenfalls über den Wert des Vermächtnisses hinausgehenden Pflichtteils) erhalten würde. Ferner hat die Bevollmächtigte nicht aufgeklärt, ob in diesem Zusammenhang die auch wirtschaftlich bessere Lösung für den Betroffenen ermittelt, nach ihr vorgegangen wurde und ob eine entsprechende Zahlung an ihn geflossen ist. Die vormalige Verfahrensbevollmächtigte der Bevollmächtigten von der Kanzlei <Dr. S.> hat mit Schreiben vom 11.12.2015 (Bl. 77 d. A.) mitgeteilt, dass der Pflichtteil des Betroffenen - wie zuvor in der Anhörung vom 01.12.2015 angekündigt - berechnet würde. Eine entsprechende Berechnung wurde jedoch weder dem Gericht noch dem Verfahrenspfleger übersandt. Nicht nachvollziehen lässt sich daher, ob die vorgetragene Zahlung der Bevollmächtigten an den Betroffenen in Höhe von 42.330,00 Euro Ausfluss einer solchen Berechnung ist oder ob es sich lediglich um eine Rückzahlung des geschenkten Barvermögens des Betroffenen handelte.
Der Verfahrenspfleger hat den neuen Verfahrensbevollmächtigten der Bevollmächtigten, Rechtsanwalt
Hinsichtlich der von den Beteiligten
Die Festsetzung der Frist für die Entscheidung über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung beruht auf §§ 286 Abs. 3, 294 Abs. 3, 295 Abs. 2 FamFG. Dabei ist das Gericht dem Gutachten und der eigenen Einschätzung gefolgt.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Absatz 2 FamFG.
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