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43 F 144/12•AG Fulda Einzelrichter, 2016-04-08, 43 F 144/12
43 F 144/12Gericht erster Instanz08.04.2016
Entscheidungsdatum: 2016-04-08
Aktenzeichen: 43 F 144/12
ECLI: ECLI:DE:AGFULDA:2016:0408.43F144.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskräftig seit dem 19.07.2016 hinsichtlich des Scheidungsausspruchs und des Versorgungsausgleichs (Ziff. 1. - 5.)
Der Beschluss ist bezüglich Hausrat und Zugewinn rechtskräftig seit 20.01.2017
Das Alleineigentum an diesen Haushaltssachen geht auf den Antragsgegner über
Die Antragstellerin wird verpflichtet, diese Haushaltssachen an den Antragsgegner herauszugeben.
Ehescheidung
[wird ausgeführt]
Versorgungsausgleich
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: 01. xx. 1988
Ende der Ehezeit: 30. 06. 2012
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Die Antragstellerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
Der Antragsgegner:
Gesetzliche Rentenversicherung
Betriebliche Altersversorgung
Bei der Y AG hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von xxx Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,00 Euro zu bestimmen.
Bei der X AG hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 162.581,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 81.140,50 Euro zu bestimmen.
Übersicht:
[wird ausgeführt]
Ausgleich:
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der RV1 ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von xxx Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 2.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der RV2 ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von xxx Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Y AG ist nicht auszugleichen, weil in der Ehezeit keine ausgleichsfähigen Anteile erworben wurden.
Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der X AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 81.140,50 Euro zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Nachehelicher Unterhalt
[wird ausgeführt]
Güterrecht
[wird ausgeführt]
Hausrat
[wird ausgeführt]
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
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