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31 C 497/18 (96)•AG Frankfurt Einzelrichter, 2018-03-26, 31 C 497/18 (96)
31 C 497/18 (96)Gericht erster Instanz26.03.2018
Entscheidungsdatum: 2018-03-26
Aktenzeichen: 31 C 497/18 (96)
ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2018:0326.31C497.18.96.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Das Urteil enthält als Anerkenntnisurteil weder Tatbestand noch Entscheidungsründe. Da das Urteil wiederholt angefragt wurde, erfolgte die Einstellung in die Landesrechtsprechungsdatenbank.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 16.01.2018, Az.: 17-1092603-0-3, wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 37,74 Euro nebst vorgerichtlicher Inkassokosten in Höhe von 70,20 Euro zu zahlen.
Wegen der weitergehenden im Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 16.01.2018, Az.: 17-1092603-0-3 titulierten Hauptforderung in Höhe von 1,00 Euro wird der Vollstreckungsbescheid aufgrund der Rücknahme dieser anteiligen Hauptforderung für wirkungslos erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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