AG Frankfurt, 2008-08-29, 934 XIV 1724/08

934 XIV 1724/08Gericht erster Instanz29.08.2008

Regest

Befindet sich die antragstellende Behörde zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht im Besitz eines für die Abschiebung zwingend erforderlichen Heimreisedokuments für den Betroffenen, sondern hegt sie vielmehr nur die Hoffnung, anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung seinen Reisepass sicherstellen zu können, kann es nicht als feststehend im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG angesehen werden, dass die Abschiebungshaft innerhalb von zwei Wochen durchgeführt werden kann.

Gesamter Gesetzestext

AG Frankfurt — 934 XIV 1724/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-08-29

Aktenzeichen: 934 XIV 1724/08

ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2008:0829.934XIV1724.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Befindet sich die antragstellende Behörde zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht im Besitz eines für die Abschiebung zwingend erforderlichen Heimreisedokuments für den Betroffenen, sondern hegt sie vielmehr nur die Hoffnung, anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung seinen Reisepass sicherstellen zu können, kann es nicht als feststehend im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG angesehen werden, dass die Abschiebungshaft innerhalb von zwei Wochen durchgeführt werden kann.

Tenor

In dem Freiheitsentziehungsverfahren … wird dem Betroffenen für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gleichzeitig wird ihm zur Wahrnehmung der Rechte im Verfahren (…) beigeordnet.

Es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, die zur zweckentsprechen-den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Stadt (…) auferlegt.

Gründe

1 Durch Beschluss vom 20.08.2008 ordnete das Amtsgericht Frankfurt a. M. die einstweilige Freiheitsentziehung des Betroffenen für längstens 4 Tage, gerechnet ab seiner Ergreifung, an, da dringende Gründe für die Annahme vorhanden waren, dass gegen ihn Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet werden wird.

2 Am 25.08.2008 wurde der Betroffene auf Grund dieser Entscheidung festgenommen und dem Richter zur Durchführung der mündlichen Anhörung vorgeführt. Eine abschließende Entscheidung konnte an diesem Tag nicht ergehen, da der Betroffene erklärt hat, er wolle, dass seine Bevollmächtigte am Anhörungstermin teilnimmt. Daraufhin wurde neuer Termin zur Anhörung auf den 26.08.2008 bestimmt und die Bevollmächtigte und die antragstellende Behörde hinzugeladen. Noch vor Durchführung des Anhörungstermins erklärte die antragstellende Behörde am 26.08.2008 telefonisch, dass der Antrag zurückgenommen und der Betroffene aus der Haft entlassen werde.

3 Da der angeordnete einstweilige Freiheitsentzug seit dem 26.08.2008 nicht mehr vollzogen wird und auch die Anordnungsdauer mittlerweile abgelaufen ist, bedarf es einer förmlichen Aufhebung dieser Entscheidung nicht mehr. Vielmehr war festzustellen, dass sich die Hauptsache erledigt hat, so dass nur noch eine Kosten- und Auslagenentscheidung zu treffen war.

4 Diese folgt aus den §§ 14 ff. FEVG. Ein begründeter Anlass zur Antragstellung lag nicht vor, weshalb die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen der Stadt (…) als Gebietskörperschaft, der die antragstellende Behörde angehört, aufzuerlegen sind (§ 16 Abs. 1 S. 1 FEVG). Denn der gestellte Haftantrag war einzig und allein auf § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG gestützt. Voraussetzung einer Haftanordnung nach dieser Vorschrift ist u. a., dass feststeht, dass die Abschiebung innerhalb von 2 Wochen durchgeführt werden kann. Hierzu hat die antragstellende Behörde vorgetragen, dass „die Abschiebung des Betroffenen … für den 27.08.2008 fest eingebucht“ wurde. Wie sich nun herausgestellt hatte, war die antragstellende Behörde jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gar nicht im Besitz eines für die Abschiebung zwingend erforderlichen Heimreisedokuments für den Betroffenen. Vielmehr hat sie die Hoffnung gehegt, anlässlich der Festnahme des Betroffenen und der Durchsuchung seiner Wohnung seinen Reisepass sicherstellen zu können. Bei einer derartigen Konstellation kann es aber gerade nicht als feststehend angesehen werden, dass die Abschiebung innerhalb von 2 Wochen durchgeführt werden kann (wie sich auch gezeigt hat, denn der Pass des Betroffenen befand sich nicht in seiner Wohnung, sondern beim (…) Generalkonsulat, das dessen Herausgabe oder die Ausstellung eines Laissez-passer verweigerte).

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