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33 C 1543/06-76•AG Frankfurt Einzelrichter, 2006-11-03, 33 C 1543/06-76
33 C 1543/06-76Gericht erster Instanz03.11.2006
Entscheidungsdatum: 2006-11-03
Aktenzeichen: 33 C 1543/06-76
ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2006:1103.33C1543.06.76.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Parteien streiten um die wirksame Beendigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum.
Mit Vertrag vom 21.07.1986 (Bl. 4 ff. d.A.) mietete der Beklagte von der Rechtsvorgängerin des Klägers eine im Parterre des Anwesens XXX gelegene 3-Zimmer-Wohnung ab 01.08.1986.
Der Kläger, der in Frankfurt am Main arbeitet, bewohnte zunächst im selben Anwesen die Wohnung, die über derjenigen des Beklagten lag. Im Jahr 2004 zog er nach X. bei Marburg, um dort mit seiner Lebensgefährtin zu wohnen. Er leidet seit mindestens 1996 an schwerer Vasculitis und arteriellem Bluthochdruck. Mit Schreiben vom 26.04.2005 (Bl. 7 f. d.A.) ließ der Kläger das Mietverhältnis der Parteien zum 30.04.2006 kündigen wegen Eigenbedarfs. Unter dem 22.02.2006 (Bl. 26 f. d.A.) ließ der Beklagte der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.
Der Kläger behauptet, aufgrund seiner Erkrankung müsse er jede unnötige psychische und physische Belastung vermeiden. Die tägliche Fahrstrecke von seinem derzeitigen Wohnort zur Arbeitsstelle betrage 100 km. Die tägliche Fahrt stelle eine erhebliche Belastung für ihn dar. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand seither verschlechtert.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die im Parterre des Anwesens XXX gelegene Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Korridor, 1 Toilette und 1 Kellerraum zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise dem Beklagten eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren und das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Er ist der Auffassung, die Kündigung sei jedenfalls treuwidrig. Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich seit seinem Auszug nicht nachhaltig verschlechtert. Die Fahrstrecke und die sich daraus ergebende Belastung seien für den Kläger bereits im Jahr 2004 vorhersehbar gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der im Tatbestand näher bezeichneten Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB zu.
Entgegen der Auffassung des Klägers wurde das mit Vertrag vom 21.07.1986 begründete Mietverhältnis, in das der Kläger auf Vermieterseite eingetreten ist, durch das Schreiben vom 26.04.2005 nicht wirksam unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB steht jedenfalls der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (§ 242 BGB).
Die Umstände, der der Kläger zur Begründung seines Eigenbedarfs anführt, lagen bereits in dem Zeitpunkt seines Auszuges aus seiner alten Wohnung im Anwesen XXX vor. Unwidersprochen hat der Beklagte vorgetragen, dass der angeschlagene Gesundheitszustand des Klägers zumindest bereits im Zeitpunkt des Umzuges bestand. Auch zu diesem Zeitpunkt hat er in Frankfurt am Main gearbeitet. In Kenntnis seines Gesundheitszustandes und der sich ergebenden täglichen Fahrtstrecke zur Arbeit zog er im Jahr 2004 in seine jetzige Wohnung. Ihm muss bewusst gewesen sein, dass die tägliche Fahrt nach Frankfurt am Main auch eine erhöhte psychische und physische Belastung bedeuten könnte, die auch Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand haben könnte. Dies hat ihn nicht von dem Umzug abgehalten. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass sich der Gesundheitszustand seither verschlechtert haben soll.
Hinzu kommt der zeitliche Zusammenhang zwischen dem eigenen Auszug des Klägers und dem Ausspruch der Kündigung. Zwischen beiden Zeitpunkten liegt ein Zeitraum von nicht wesentlich mehr als einem Jahr. Vor dem Hintergrund der Kenntnis um die eigene Erkrankung war der Eigenbedarf für den Kläger bereits beim seinem Auszug erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 7, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 5.077,92 EUR festgesetzt.
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