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54 F 1243/10 VM•AG Darmstadt, 2011-04-14, 54 F 1243/10 VM
54 F 1243/10 VMGericht erster Instanz14.04.2011
Entscheidungsdatum: 2011-04-14
Aktenzeichen: 54 F 1243/10 VM
ECLI: ECLI:DE:AGDARMS:2011:0414.54F1243.10VM.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1915 BGB, § 1835 BGB, § 1836 BGB, § 3 VBVG
In der Familiensache … werden unter Abhilfe der Beschwerde des Ergänzungspflegers vom 16.12.2010 die dem Ergänzungspfleger Herrn Rechtsanwalt L. aus der Staatskasse zu erstattenden Ansprüche gem. §§ 1915, 1835, 1836 BGB, 3 VBVG für die Tätigkeit als Ergänzungspfleger gemäß Vergütungsantrag vom 14.09.2010, geändert durch Antrag vom 06.04.2011, auf 428,64 € festgesetzt.
1 Zugrunde liegt die Tätigkeit entsprechend des „Flughafenverfahrens“ einschließlich der nachgewiesenen Wahrnehmung des Anhörungstermins vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Gießen.
2 Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, 2 WF 457/10 vom 03.02.2011 ist die mit geändertem Antrag vom 06.04.2011 geltend gemachte Vergütung erstattbar.
3 Die Beschwerde wird zugelassen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§61 Abs. 2 und 3 FamFG).
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