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54 F 1193/10 PF•AG Darmstadt, 2011-03-15, 54 F 1193/10 PF
54 F 1193/10 PFGericht erster Instanz15.03.2011
Entscheidungsdatum: 2011-03-15
Aktenzeichen: 54 F 1193/10 PF
ECLI: ECLI:DE:AGDARMS:2011:0315.54F1193.10PF.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1915 BGB, § 1835 BGB, § 1836 BGB, § 3 VBVG
In der Familiensache … betreffend die Pflegschaft für
A., geboren am 15.03.1995 in K./Afghanistan, wohnhaft AWO-Jugendwohngruppe S., S.
Beteiligte:
wohnhaft Klingerstraße 24, 60313 Frankfurt am Main
werden die dem Ergänzungspfleger Herrn Rechtsanwalt B. aus der Staatskasse zu erstattenden Ansprüche gem. §§ 1915, 1835, 1836 BGB, 3 VBVG für die Tätigkeit als Ergänzungspfleger gemäß Vergütungsantrag vom 12.11.2010 auf 498,85 € festgesetzt .
1 Zugrunde liegt die Tätigkeit im „Flughafenverfahren“ einschließlich der nachgewiesenen Wahrnehmung des Anhörungstermins vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Gießen.
2 Nach der Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt 2 WF 457/10 vom 03.02.2011 ist die beantragte Vergütung erstattbar.
3 Die Beschwerde wird zugelassen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 61 Abs. 2 und 3 FamFG).
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