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217 Ds 102 Js 15751/07, 217 Ds - 102 Js 15751/07•AG Darmstadt, 2007-10-09, 217 Ds 102 Js 15751/07, 217 Ds - 102 Js 15751/07
217 Ds 102 Js 15751/07, 217 Ds - 102 Js 15751/07Gericht erster Instanz09.10.2007
Überlässt jemand sein Kraftrad einer anderem Person zu einer Probefahrt, ohne sich zu vergewissern, ob diese tatsächlich über die Erlaubnis zum Führen des Kraftrads verfügt, hat er die ihm als Halter des Motorrads obliegenden Sorgfaltspflichten in vorwerfbarer Weise verletzt und damit den späteren Unfall während der Probefahrt erst ermöglicht. Die verletzte Sorgfaltspflicht ist in § 21 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 StVG sogar ausdrücklich normiert.
Entscheidungsdatum: 2007-10-09
Aktenzeichen: 217 Ds 102 Js 15751/07, 217 Ds - 102 Js 15751/07
ECLI: ECLI:DE:AGDARMS:2007:1009.217DS102JS15751.0.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 44 StGB, § 52 StGB, § 229 StGB, § 230 StGB, § 21 Abs 2 StVG
Überlässt jemand sein Kraftrad einer anderem Person zu einer Probefahrt, ohne sich zu vergewissern, ob diese tatsächlich über die Erlaubnis zum Führen des Kraftrads verfügt, hat er die ihm als Halter des Motorrads obliegenden Sorgfaltspflichten in vorwerfbarer Weise verletzt und damit den späteren Unfall während der Probefahrt erst ermöglicht. Die verletzte Sorgfaltspflicht ist in § 21 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 StVG sogar ausdrücklich normiert.
Der Angeklagte A wird wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässigem Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen in Höhe von je 10,00 € verurteilt.
Gegen den Angeklagten wird ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt.
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vom 02.08.2007 wird aufgehoben.
Strafe und Kosten dürfen in Monatsraten von 75,00 € bezahlt werden, bei Zahlungsverzug entfällt diese Erleichterung.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
1 I. Der Angeklagte wurde am ...1984 in ... (Kroatien) geboren und wohnt heute in O1. Der gebürtige Kroate hat immer in Deutschland gelebt und besitzt inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit. Der 22-jährige Angeklagte absolviert derzeit eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann, hierdurch erzielt er monatlich 300 € netto. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Angeklagte wohnt bei den Eltern und muss an diese kein Geld abführen. Taschengeld neben seinem Lehrlingsgehalt erhält er nicht.
2 Mit Beschluss vom 02.08.2007 hatte das Amtsgericht Darmstadt dem Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen vorläufig entzogen.
3 II. Der Angeklagte überließ am 01.04.2007 in O1 gegen Abend sein Kraftrad, eine X (amtliches Kennzeichen: ...), dem damals 21-jährigen Geschädigten B auf dessen Bitte hin für eine Probefahrt. Der Angeklagte hatte sich zuvor mit ein paar Freunden auf dem Parkplatz an der ...-Tankstelle in O1 getroffen. Hierzu gehörte auch der Geschädigte B, der am nächsten Tag seinen Dienst bei der Bundeswehr antreten sollte und der den Angeklagten bereits früher - vergeblich - darum gebeten hatte, mit seinem Kraftrad eine Probefahrt machen zu dürfen. Bei dem Kraftrad handelte es sich um eine mit einer Motorleistung von 120 PS ausgestattete, sportliche Maschine (Höchstgeschwindigkeit: etwa 265 Stundenkilometer), die eine enorme Fahrzeugbeschleunigung ermöglichte und die der Angeklagte als Halter seit etwa einem Jahr besaß. Dem Geschädigten B waren die technischen Eigenschaften des Motorrads bekannt.
4 Der Geschädigte B setzte sich in geübter Weise auf das Kraftrad, legte den Helm des Angeklagten an, startete den Motor und fuhr davon. Kurz danach, gegen 20:10 Uhr, befand er sich auf dem ... in westlicher Richtung. Nachdem er zuvor den Kreisel noch mit normaler Geschwindigkeit verlassen hatte, setzte er nun mit einer erheblichen Beschleunigung zum Überholen einer Reihe von insgesamt drei Pkw an, die hintereinander auf dem ... fuhren. Er begann, diese links zu überholen, indem er auf der Spur des Gegenverkehrs fuhr. Obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort auf 50 Stundenkilometer beschränkt war, beschleunigte Geschädigte B das Kraftrad auf eine Geschwindigkeit von über 100 Stundenkilometern mit Tendenz nach oben. Als die Zeugin Z1 mit ihrem Pkw, einem ... (amtliches Kennzeichen: ...), nach erfolgtem Schulterblick und mit gesetztem Blinker nach links in die ...straße abbog, konnte er nicht mehr rechtzeitig bremsen und prallte mit großer Wucht auf den abbiegenden Pkw auf. Dabei erlitt er so schwere Verletzungen, dass er kurz darauf im Klinikum ... hieran verstarb. Die Zeugin Z1 und ihr Beifahrer, der Zeuge Z2, erlitten durch den Zusammenstoß nicht unerhebliche Verletzungen: Die Zeugin Z1 war nach dem Unfall vier Tage lang in stationärer Behandlung und litt noch etwa fünf bis sechs Wochen an einem Lagerschwindel. Der Zeuge Z2 hatte Schnittwunden im Gesicht und musste deshalb zweimal zum Arzt.
5 Der Geschädigte B, ein ausgebildeter Kfz-Mechaniker, war zum Zeitpunkt des Unfalls zwar im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Pkw, nicht jedoch einer Erlaubnis zum Führen von Krafträdern. Dessen ungeachtet war er jedoch in der Vergangenheit bereits mehrfach mit Krafträdern gefahren, was auch der Angeklagte gesehen hatte. Zum Zeitpunkt der Übergabe des Kraftrads ging der Angeklagte zu Unrecht davon aus, dass der Geschädigte B seine Erlaubnis zum Führen von Krafträdern zeitgleich mit derjenigen zum Führen von Pkw erworben hatte, wie es bei ihm selbst der Fall gewesen war. Auf den Gedanken, sich den entsprechenden Führerschein zeigen zu lassen, kam der Angeklagte nicht.
6 Er hätte sich jedoch versichern können und müssen, dass der Geschädigte B tatsächlich über die Erlaubnis zum Führen des Kraftrads verfügte, als er es ihm übergab. Dem Angeklagten war bewusst, dass der Geschädigte B von seinem sportlichen Motorrad fasziniert war.
7 Es war für den Angeklagten voraussehbar, dass es leicht zu einem folgenschweren Unfall mit Personenschaden kommen kann, wenn jemand eine ... fährt, der die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat.
8 III. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund - der Einlassung des Angeklagten, - des Auszugs aus dem Verkehrszentralregister des Geschädigten B,- der Lichtbilder (Blatt 22 bis 26 der Akten),- der Aussagen der Zeugen Z1, Z2, Z3, Z4 und Z5 sowie - des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. SV1.
9 Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, dass er zum Zeitpunkt der Übergabe des Kraftrads davon ausgegangen sei, dass der Geschädigte B seine Erlaubnis zum Führen von Krafträdern zeitgleich mit derjenigen zum Führen von Pkw erworben habe. Der Geschädigte B habe ihm dies etwa zwei bis drei Jahre früher gesagt. Auf den Gedanken, sich den entsprechenden Führerschein zeigen zu lassen, sei er nicht gekommen.
10 Diese Einlassung war dem Angeklagten nicht zu widerlegen. Allein der Zeuge Z6 hat ausgesagt, dass der Angeklagte ihm gegenüber in der Unfallnacht eingeräumt habe, dass der Geschädigte B wohl gar keine Erlaubnis zum Führen von Krafträdern gehabt habe. Die Aussage des Zeugen unterliegt jedoch insoweit einem Verwertungsverbot: Die berichtete Äußerung des Angeklagten fiel zu einem Zeitpunkt, als ihn der Zeuge Z6 als Polizeibeamter im Zusammenhang mit der Unfallaufnahme am 01.04.2007 befragte. Zuvor hatte ihn der Zeuge bereits gefragt, ob er der Halter des Unfall-Kraftrads sei, was der Angeklagte bejahte. Daraufhin hätte ihn der Zeuge Z6 sofort nach § 163a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO als Beschuldigten über sein Aussageverweigerungsrecht belehren müssen, was nicht (nachweisbar) erfolgt ist und damit eine Verwertung der anschließenden Angaben des Angeklagten verbietet. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung ausdrücklich eingeräumt, dass ihm bewusst war, dass sich der Angeklagte strafbar gemacht hat, wenn er jemand anderem sein Motorrad gegeben hat, der keinen Führerschein hat. Zwar war sich der Zeuge auf Nachfrage in der Hauptverhandlung sicher, den Angeklagten damals über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt zu haben, jedoch erwähnte er die Belehrung nicht einmal, als er am 13.08.2007 nachträglich eine dienstliche Erklärung über das Gespräch mit dem Angeklagten in der Unfallnacht verfasste (Blatt 107 der Akten). Damit verblieben gewichtige Zweifel, dass es tatsächlich zu der Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO gekommen war.
11 Dem Angeklagten war ferner nicht zu widerlegen, dass er - unabhängig von der Frage einer Fahrerlaubnis - auf Seiten des Geschädigte B von ausreichenden Kenntnissen und Erfahrungen im Umgang mit Motorrädern ausgegangen ist, ohne dabei offensichtliche Anhaltspunkte für das Gegenteil zu verkennen. Es konnte in der Hauptverhandlung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Geschädigte B keine oder nur geringfügige Erfahrung im Umgang mit Krafträdern, insbesondere mit solch leistungsstarken wie der ..., hatte. Obwohl er nach den Feststellungen des Sachverständigen SV1 unmittelbar vor dem Unfall keine Gefahrenbremsung vorgenommen hat, sprachen hiergegen vor allem die geübte Inbetriebnahme des Kraftrads sowie dessen kontrollierte Beschleunigung auf die hohe Geschwindigkeit, was auch der Sachverständige ausdrücklich nicht in Abrede stellen konnte. Der Zeuge Z5 hat in der Hauptverhandlung zudem glaubhaft bekundet, dass ihm der Geschädigte B als geübter Motorradfahrer bekannt war. Das Gericht hatte keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen, der sich ersichtlich um eine sachliche und erinnerungskritische Schilderung bemühte, wobei er weder einen Be-, noch einen Entlastungseifer in Bezug auf den Angeklagten erkennen ließ. Dabei hat das Gericht nicht verkannt, dass der Zeuge den Angeklagten jedenfalls oberflächlich aus früheren Begegnungen an der Tankstelle kennt.
12 Die Feststellungen zu dem Unfallhergang auf dem ... / Ecke ...straße beruhen auf den sich im Wesentlichen deckenden Aussagen der Zeugen Z1, Z2, Z3 und Z4 sowie auf dem Gutachten des Sachverständigen SV1.
13 Die Vernehmung des Zeugen Z7 trug nicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts bei.
14 IV. Der Angeklagte ist strafbar wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß §§ 229, 230 Abs. 1 Satz 1 StGB. Denn er hat durch Fahrlässigkeit mittelbar körperliche Misshandlungen und Gesundheitsschädigungen bei zwei anderen Personen verursacht, namentlich den Zeugen Z1 und Z2. Wenngleich der Geschädigte B als unmittelbarer Verursacher des Unfalls anzusehen ist, hat der Angeklagte durch sein Vorverhalten dennoch die Kausalitätskette zurechenbar in Gang gesetzt: Indem er sein Kraftrad dem Geschädigten B zu einer Probefahrt überließ, ohne sich zu vergewissern, ob dieser tatsächlich über die Erlaubnis zum Führen des Kraftrads verfügt, hat er die ihm als Halter des Motorrads obliegenden Sorgfaltspflichten in vorwerfbarer Weise verletzt und damit den späteren Unfall erst ermöglicht. Die verletzte Sorgfaltspflicht ist in § 21 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 StVG sogar ausdrücklich normiert. Gleichzeitig war für den Angeklagten aufgrund seines Alters und seines persönlichen Erfahrungshorizontes voraussehbar, dass es leicht zu einem folgenschweren Unfall mit Personenschaden kommen kann, wenn jemand eine ... fährt, der die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat. Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bezüglich der fahrlässigen Körperverletzung bejaht (§230 Abs. 1 Satz 1 StGB).
15 Der Angeklagte ist weiterhin strafbar wegen fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 StVG. Hinsichtlich der beiden Delikte liegt Tateinheit im Sinn des § 52 Abs. 1 StGB vor.
16 Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung des Geschädigten B nach § 222 StGB ist dagegen nach den oben niedergelegten tatsächlichen Feststellungen nicht gegeben. Zwar hat der Angeklagte durch sein Verhalten in fahrlässiger Weise die entsprechende Kausalitätskette in Gang gesetzt, die letztlich zum Tode des Geschädigten B (neben den Verletzungen der beiden Zeugen Z1 und Z2) führte. Anders als die beiden Körperverletzungen bei den Zeugen kann der Tod des Geschädigten B dem Angeklagten jedoch nicht objektiv zugerechnet werden: Der Unfalltod stellt sich hier als das Ergebnis einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Geschädigten dar, die dem Angeklagten nicht zur Last gelegt werden kann. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht der rechtliche Ursachenzusammenhang nicht mehr, wenn sich in dem tatbestandlichen Erfolg gerade das mit einer Selbstgefährdung vom Opfer bewusst eingegangene Risiko verwirklicht und die Mitwirkung des Dritten in einer bloßen Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung des Selbstgefährdungsaktes erschöpft hat (BGHSt 32, 262; vgl. auch BayObLG, NStZ-RR 1997, 51 m.w.N.). Dadurch wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass das Strafrecht die Rechtsgüter des einzelnen vor Eingriffen Dritter, nicht jedoch ohne weiteres vor Gefährdungen durch den Träger des Rechtsgutes selbst schützen soll. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Täter, der die Selbstgefährdung einer anderen Person veranlasst, ermöglicht oder fördert, kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als jene Person und letztere damit die Tragweite ihres Entschlusses nicht überblickt (BGHSt 32, 262, 265; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Auflage 2007, § 222, Rndnr. 28, m.w.N.). Im vorliegenden Fall entfallen die strafrechtliche Zurechnung und damit die Tatbestandsmäßigkeit, weil sich in dem Tod des Geschädigten B gerade das von diesem mit der krass überhöhten Geschwindigkeit von mehr als 100 Stundenkilometern bewusst eingegangene Unfallrisiko realisiert hat. Wie bereits ausgeführt, hat die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit ergeben, dass der Geschädigte B im Gegensatz zum Angeklagten keine oder nur geringfügige Erfahrung im Umgang mit Krafträdern, insbesondere mit solch leistungsstarken wie der ... hatte.
17 Infolge der Straftaten war bei dem Angeklagten über die Verhängung einer Strafe hinaus die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 69, 69a StGB beziehungsweise die Verhängung eines Fahrverbots nach § 44 StGB zu prüfen.
18 V. Das schwerwiegendere Delikt der fahrlässigen Körperverletzung sieht in § 229 StGB als Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Im Fall des Angeklagten, der ausweislich fehlender Eintragungen im Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 07.08.2007 bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, erwies sich eine Geldstrafe als ausreichend.
19 Als tat- und schuldangemessen hat das Gericht eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen angesehen. Strafmildernd war dabei die geständige Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu berücksichtigen. Zu Gunsten des Angeklagten wirkte sich weiterhin dessen strafloses Vorleben aus. Das Gericht hat bei der Strafzumessung gleichzeitig der Tatsache Rechnung getragen, dass in der Tat des Angeklagten auch eine gewisse Unreife als Heranwachsender zum Ausdruck kommen ist. Beschränkt strafmildernd musste sich schließlich auswirken, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Zeugin Z1 durch ein eigenes, geringes Fehlverhalten den Unfall gefördert und damit im Sinn der Kausalität mit verursacht hat. Besondere strafschärfende Faktoren waren demgegenüber nicht zu erkennen.
20 Die Tagessatzhöhe ergab sich nach § 40 Abs. 2 StGB aus dem durch 30 geteilten monatlichen Nettoeinkommen des Angeklagten. Dieses wurde entsprechend den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung mit 300 € angesetzt. Es sind Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB gewährt worden.
21 Das Gericht hat keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ausgesprochen, da unter der Würdigung aller Umstände aus der Tat nicht ohne weiteres auf eine derzeitige Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr zu schließen war. Diese Entscheidung stützt sich vor allem darauf, dass der Angeklagte einerseits letztlich wegen zwei fahrlässig begangener Delikte zu verurteilen war und andererseits die Straftat nicht beim eigentlichen Betrieb des Kraftrads als Fahrer begangen wurde. Infolgedessen war der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 02.08.2007 über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben.
22 Das Gericht hielt es jedoch für tat- und schuldangemessen, dem Angeklagten für die Dauer von drei Monaten zu verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Denn der Angeklagte war wegen einer Straftat zu verurteilen, die er unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Bei der Bemessung dieser Nebenstrafe ist der persönlichen Situation des Angeklagten sowie den Umständen der zu Grunde liegenden Tat Rechnung getragen worden.Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
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