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40 III 16/05•AG Darmstadt Einzelrichter, 2007-01-23, 40 III 16/05
40 III 16/05Gericht erster Instanz23.01.2007
Entscheidungsdatum: 2007-01-23
Aktenzeichen: 40 III 16/05
ECLI: ECLI:DE:AGDARMS:2007:0123.40III16.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
In der Personenstandssache Frau S wird der Antrag der Beteiligten zu 1. Vom xx.xx.2005 auf Berichtigung des Geburtenbucheintrages Nr. 733/2002 des Standesamtes O-bach dahingehend, dass das Kind den Familiennamen " R. " führt
zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Die Beteiligte zu 1. Behauptet, die Mutter des am xx.xx.2001 in O-bach geborenen Kindes N. zu sein und nach der Entbindung aus Angst vor ausländerrechtlichen Maßnahmen den falschen Namen Frau I. S. nebst falschem Geburtsdatum angegeben zu haben.
Zum Beweis für die Fehlerhaftigkeit der Eintragung im Geburtenregister legt die Antragstellerin in Kopie nur die Vorderseite eines rumänischen Personalausweises, der für eine Frau M-C R. ausgestellt ist, sowie eine für diese Person am xx.xx.2004 ausgestellte Geburtsurkunde. Die vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, die Identität der Person, die des Kindes N. am xx.xx.2001 in O-bach geboren hat, zu belegen. Insbesondere lässt sich diesen Unterlagen nicht entnehmen, dass die Antragstellerin im Jahr 2001 schwanger war, sich in der BRD aufgehalten und am xx.xx.2001 in den Städtischen Kliniken in O-bach entbunden hat. Weitere Unterlagen konnten von der Antragstellerin nicht vorgelegt werden. Der Antrag auf Berichtigung des Geburtenbucheintrages war deshalb zurückzuweisen, da keine Beweise für die Fehlerhaftigkeit des Eintrages vorliegen.
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