LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2025-11-21, 324 O 145/24

324 O 145/24Kantonsgericht21.11.2025

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 24. Zivilkammer — 324 O 145/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-21

Aktenzeichen: 324 O 145/24

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2025:1121.324O145.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG

Tenor

  1. Die Beklagte hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin und ihre Mitglieder oder durch den äußeren Zusammenhang den Eindruck erweckend zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

1.1 „Die Z. nennen das Ächtung.“

soweit damit behauptet wird, J. Z. würden den Umgang mit ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern „Ächtung“ nennen.

1.2 „Homo- und Transsexualität wird als Krankheit angesehen.“

1.3 (...)

1.4 (...)

1.5 „[...] eine Gemeinschaft, die [...] für zahlreiche Todesfälle aufgrund von [...]

Bluttransfusionsverbot verantwortlich ist [...]!“

1.6 (...)

1.7 „[...] werden bekannte Fälle von Seiten der Organisation nicht zur Anzeige gebracht und die Täter nicht strafrechtlich verfolgt.“

1.8 „Allein in Australien sind der "Royal Commission" 1800 Fälle von vertuschtem sexuellem Kindesmissbrauch bei J. Z. bekannt.“

wie geschehen in der Petition mit dem Titel „Entzug des Körperschaftsstatus von J. Z.“ gestartet am 10. Oktober 2021 abrufbar unter der URL: https: www.c.. o./p/ … und aus Anlage K1 ersichtlich.

  1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 %.

  3. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.500 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 44.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren.

2 Die Klägerin ist eine Religionsgemeinschaft mit Sitz in B. und einer Zweigstelle sowie Verwaltungszentrum in S. (T.). Ihr wurden 2006 durch das Land B. die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen. Das Land B. hatte die Verleihung mit Verweis auf die fehlende Rechtstreue der Klägerin zunächst verweigert.

3 Die Beklagte ist die Betreiberin der Internetseite www.c..org, auf der die Petition „Entzug des Körperschaftsstatus von J. Z.“ am 10.10.2021 gestartet wurde, in welcher die streitgegenständlichen Äußerungen enthalten sind (Anlage K1). Um eine Petition zu eröffnen, müssen Nutzer sich für den Dienst der Beklagten unter Angabe einer E-Mail-Adresse und eines Nutzernamens anmelden. Das Starten einer Petition erfolgt selbständig durch den Nutzer. Dieser kann die Petition ändern oder entfernen. Eine Sichtung, Vorauswahl oder Überprüfung des Inhaltes findet durch die Beklagte nicht statt.

4 Diese an die Senatsverwaltung für Kultur und Europa in B. gerichtete Petition hatte die Nutzerin S. J1 am 10. Oktober 2021 gestartet. Die Nutzerin führt verschiedene Umstände an, die aus ihrer Sicht dazu führen, dass die Klägerin eine „reale Gefahr“ darstelle. Durch die Petition soll erreicht werden, dass die Klägerin in B. den Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts verliert. S. J1 ist ein ehemaliges Mitglied der Klägerin, das sich mit 18 Jahren entschied, auszutreten. Sie wurde 2021 zur „Miss S.“ gewählt und veröffentlichte in demselben Jahr ihre Autobiographie mit dem Titel „E. m. v. d. B.: M. K. i. D. der Z. J.“. Nach Angaben in ihrem YouTube-Kanal „S. J1“ betreibt sie Aufklärungsarbeit über die Klägerin.

5 Die Klägerin hat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 11.01.2024 abgemahnt und aufgefordert, eine entsprechende Unterlassungsverpflichtungserklärung zu unterzeichnen (Anlage K9). Die Beklagte hat die Klägerin aufgefordert, sich an den Petitionsstarter zu wenden, und die Unterzeichnung der Unterlassungsverpflichtungserklärung abgelehnt (Anlage K11).

6 Die Klägerin ist der Ansicht, ihr würden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zustehen. In der streitgegenständlichen Petition würden eine Vielzahl von unwahren Tatsachenbehauptungen über die Klägerin und ihre Mitglieder aufgestellt. Im Einzelnen:

7 Zum Klageantrag 1.1

8 In Verbindung mit der Klägerin werde unwahr geäußert: „Die Z. nennen das Ächtung.“

9 Die Behauptung, dass die Klägerin den Umgang mit ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern „Ächtung“ nennt, sei unwahr. Eine derartige Bezeichnung gebe es in Verbindung mit den vorgenannten Personengruppen bei J. Z. nicht. Dies bestätige sich, wenn man den Begriff „Ächtung“ in die W. Online-Bibliothek eingebe. Das Ergebnis zeige in keinem Fall einen Bezug zum Religionsrecht oder der Lehre der Klägerin.

10 Zum Klageantrag 1.2

11 Darüber hinaus werde unwahr behauptet: „Homo- und Transsexualität wird als Krankheit angesehen“. In dem von der Klägerin veröffentlichten Online-Artikel „Was sagt die Bibel über Homosexualität?“ (abrufbar auf der offiziellen Website von J. Z. unter der URL https:// w.. j.. o./de/…) werde klargestellt:

12 „Ist Homosexualität angeboren? Die Bibel geht nicht direkt auf die biologische Seite der Homosexualität ein. Sie sagt nur, dass jeder Mensch mit der Tendenz geboren wird, sich nicht an das zu halten, was Gott sagt (Römer 7:21-25). Fest steht: Die Bibel verbietet homosexuelle Handlungen, ohne dabei die Ursachen für Homosexualität zu erörtern.“

13 Tatsache sei ebenso, dass gemäß der Lehre der Klägerin die sexuelle Orientierung und der Lebensstil eines jeden – anders als bei einer Krankheit – das Ergebnis einer bewussten Entscheidung sei.

14 Zum Klageantrag 1.3

15 Außerdem werde im Hinblick auf die Klägerin unwahr behauptet: „[...] eine Gemeinschaft, die [...] Kindesmissbrauch vertuscht [...]!“

16 Die Behauptung, Kindesmisshandlung und Kindesmissbrauch werden in der Religionsgemeinschaft der Klägerin „vertuscht“, sei unwahr. Tatsache sei, dass die religionsrechtliche Verfahrensweise der Klägerin vorsehe (vgl. in dem von der Klägerin veröffentlichten Artikel „Liebe und Gerechtigkeit angesichts des Bösen“, Der W., Studienausgabe Mai 2019, Seite 11, im Internet abrufbar unter der URL https://www. j.. o./de/): …

17 „Erfahren Älteste, dass jemandem aus der Versammlung Kindesmissbrauch vorgeworfen wird, werden sie alles tun, um gesetzlichen Anzeigepflichten nachzukommen, und dann eine Untersuchung gemäß biblischen Verfahrensweisen einleiten.“

18 Gleichzeitig seien die Ältesten (Geistlichen) der Klägerin angewiesen, umgehend alle erforderlichen Schutzmaßnahmen für Kinder zu veranlassen. Die Ältesten seien sogar religionsrechtlich angewiesen, Opfer von Kindesmissbrauch deutlich über ihr Recht zu informieren, bei staatlichen Stellen Anzeige zu erstatten.

19 Zum Klageantrag 1.4

20 Ferner werde über die Klägerin unwahr behauptet: „[...] eine Gemeinschaft, die [...] Familien zerstört [...]!“

21 Diese Behauptung sei nicht nur verleumderisch, sondern widerspreche der Lehre der Klägerin. Die Klägerin lehre ihre Mitglieder, alles daran zu setzen, ihre Familien und auch die von anderen zu stärken. In diesem Zusammenhang sei wichtig, dass dieser von Anti-Kult- und Aussteiger-Vereinen verbreitete Vorwurf wiederholt von deutschen und europäischen Gerichten untersucht und letztlich als unzutreffend zurückgewiesen worden sei.

22 Zum Klageantrag 1.5

23 Über die Klägerin werde ferner unwahr behauptet: „[...] eine Gemeinschaft, die [...] für zahlreiche Todesfälle aufgrund von [...] Bluttransfusionsverbot verantwortlich ist [...]!“

24 Auch diese Behauptung sei aus der Luft gegriffen. Einen Beleg für diese Aussage gebe es nicht. Die Behauptung habe darüber hinaus einen beleidigenden und herabsetzenden Inhalt. Angesichts dieser schwerwiegenden Anschuldigung trage die Beklagte die Beweislast für die Wahrheit der von ihr verbreiteten Behauptung.

25 Zum Klageantrag 1.6

26 Zudem werde über die Klägerin unwahr behauptet: „[...] ihren Mitgliedern die Teilnahme an Wahlen untersagt?“

27 Das vorgenannte Verbot an Wahlen teilzunehmen, existiere bei der Klägerin nicht. Tatsache sei, dass in vielen Ländern, in denen eine Wahlpflicht existiert, Z. J. sehr wohl dieser Pflicht nachkommen. Ob ein Gläubiger in Ländern, wie Deutschland, in denen keine Wahlpflicht besteht, eine Wahlkabine aufsucht, oder nicht, sei eine persönliche Entscheidung.

28 Zum Klageantrag 1.7

29 In Verbindung mit bekannt gewordenen Missbrauchsfällen werde behauptet: „[...] werden bekannte Fälle von Seiten der Organisation nicht zur Anzeige gebracht und die Täter nicht strafrechtlich verfolgt.“

30 Die vorgenannte Behauptung sei unwahr. Wenn Älteste in einer Versammlung (örtlichen Gemeinde) von irgendeinem Vorwurf des Kindesmissbrauchs erfahren, würden sie unverzüglich Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass die Angelegenheit den Behörden gemeldet werde, so wie das Gesetz es verlange. Selbst wenn eine gesetzliche Meldepflicht nicht existiere, würden Älteste die Behörden von einer Beschuldigung unterrichten, wenn ein Opfer oder ein Minderjähriger der Gefahr weiteren Missbrauchs ausgesetzt sei.

31 Zum Klageantrag 1.8

32 Schließlich werde in der Petition unwahr behauptet: „Allein in Australien sind der "Royal Commission" 1800 Fälle von vertuschtem sexuellem Kindesmissbrauch bei J. Z. bekannt.“

33 Tatsache sei, dass die vorgenannten Zahlen weder im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens noch durch ein Gericht festgestellt worden seien. In dem Bericht der Royal Commission ("Report of Case Study No. 29"), aus dem diese Zahlen höchstwahrscheinlich entnommen worden seien, werde aus diesem Grund nur von mutmaßlichen Tätern und mutmaßlichen Opfern gesprochen und nicht von festgestellten Fakten. Etwas anderes zu behaupten, könne deshalb nur als Bemühen um verzerrende Darstellung gewertet werden.

34 Dass es sich bei der gerügten Aussagen um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, habe die angerufene Kammer bereits in seinem Urteil vom 09.09.2022 bestätigt (vgl. LG Hamburg, Rechtsstreit J. Z. in Deutschland, K.d.ö.R. ./. S., Anstalt des öffentlichen Rechts, Urteil v. 9. September 2022 – 324 O 296/21).

35 Auch der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich vorgerichtlicher Anwaltsgebühren sei begründet.

36 Die Klägerin beantragt,

37 1. Die Beklagte hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin und ihre Mitglieder oder durch den äußeren Zusammenhang den Eindruck erweckend zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

38 1.1 „Die Z. nennen das Ächtung.“

39 soweit damit behauptet wird, J. Z. würden den Umgang mit ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern „Ächtung“ nennen.

40 1.2 „Homo- und Transsexualität wird als Krankheit angesehen.“

41 1.3 „[...] eine Gemeinschaft, die [...] Kindesmissbrauch vertuscht [...]!“

42 1.4 „[...] eine Gemeinschaft, die [...] Familien zerstört [...]!“

43 1.5 „[...] eine Gemeinschaft, die [...] für zahlreiche Todesfälle aufgrund von [...]

44 Bluttransfusionsverbot verantwortlich ist [...]!“

45 1.6 „[...] ihren Mitgliedern die Teilnahme an Wahlen untersagt?“

46 1.7 „[...] werden bekannte Fälle von Seiten der Organisation nicht zur Anzeige gebracht und die Täter nicht strafrechtlich verfolgt.“

47 1.8 „Allein in Australien sind der "Royal Commission" 1800 Fälle von vertuschtem sexuellem Kindesmissbrauch bei J. Z. bekannt.“

48 wie geschehen in der Petition mit dem Titel „Entzug des Körperschaftsstatus von J. Z.“ gestartet am 10. Oktober 2021 abrufbar unter der URL: https: www.c.. o./ … und aus Anlage K1 ersichtlich.

49 2. Die Beklagte wird zur Zahlung von EUR 1.877,11 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit verurteilt.

50 Die Beklagte beantragt,

51 die Klage abzuweisen.

52 Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass die von einer Dritten im Dienst der Beklagten eingestellte Petition entfernt werde. Die Petition enthalte zulässige Äußerungen über die Glaubenspraxis der Klägerin. Die Klägerin habe kein Recht, nur so dargestellt zu werden, wie sie sich selbst sieht bzw. gesehen werden möchte.

53 Die Klägerin sei nicht für ihre Mitglieder aktivlegitimiert. Das dahingehende Klagebegehren „in Bezug auf [...] ihre Mitglieder“ sei schon deswegen unbegründet. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin aus eigenem Recht aktivlegitimiert wäre. Die Klägerin könne sich nicht auf die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB berufen. Sie sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht Trägerin des allgemeinen Persönlichkeits- bzw. Unternehmenspersönlichkeitsrechts.

54 Seit Februar 2024 sei außerdem der Digital Services Act (kurz: DSA) auf die Klägerin als Online-Plattform i.S.d. Art. 3 lit. i) DSA anwendbar. Der EU-Gesetzgeber habe deutlich gemacht, dass die Anforderungen des DSA abschließend sind und insbesondere beim Umgang mit rechtswidrigen Online-Inhalten eine Vollharmonisierung erreicht werden soll. Eine darüberhinausgehende Haftung sei ausgeschlossen. Die Beklagte profitiere insoweit von der Haftungsprivilegierung.

55 Die Inanspruchnahme der Beklagten sei ausgeschlossen. Die Klägerin habe nicht aufgezeigt, dass es ihr nicht möglich wäre, die Petitions-Starterin unmittelbar in Anspruch zu nehmen.

56 Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Entfernung der streitgegenständlichen Petition. Die Beklagte habe keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Äußerungen. Hierzu im Einzelnen:

57 a) Die Äußerung „Die Z. nennen das Ächtung.“ sei nicht als Zitat der Klägerin bzw. Wiederholung einer von der Klägerin genutzten Begrifflichkeit zu verstehen.

58 Dass Mitglieder der Klägerin zum Teil sozial ausgegrenzt werden, stelle die Klägerin nicht in Frage, sondern bezeichne dies selbst als „Glaubenspraxis“. Der auf der Internetpräsenz als „Gemeinschaftsentzug“ bezeichnete Umgang mit Mitgliedern sei mithin als wahr zu unterstellen. Er sei „ein Ausdruck von Liebe“. Dieser ehre J. Namen, halte die Versammlung rein und können einen „reuelosen Missetäter“ zur Besinnung bringen (Anlage B 4).

59 b) „Homo- und Transsexualität wird als Krankheit angesehen“ (Klageantrag zu 1.2)

60 Die Ausführungen der Klägerin würden eine Homophobie belegen. Denn Homophobie bezeichne eine gegen lesbische und schwule Personen gerichtete soziale Aversion (Abneigung) oder Aggressivität (Feindseligkeit). Eine soziale Aversion gegenüber homosexuellen Menschen beschreibe die Klägerin selbst. Sie verlange von Homosexuellen, ihre sexuelle Identität zu verbergen bzw. sich in eine heterosexuelle Person zu verändern und sich gegen sexuelle Handlungen zu entscheiden. Für die Empfindungen homosexueller Menschen werde eine Abneigung offenbar. Ihre sexuelle Orientierung sei sozial unerwünscht, sie werde nicht akzeptiert, sondern als Sünde angesehen.

61 In einem Artikel der W.-Bibliothek mit dem Titel „Können sich Homosexuelle ändern?“ heißt es:

62 „ES STIMMT, aus der Bibel geht eindeutig hervor, daß homosexuelle Handlungen verkehrt sind. [...] Die Bibel zeigt, daß sich ein Homosexueller ändern muß, um Gottes Gunst zu erlangen. [...] Weil die Menge des zur Verfügung stehenden Aufschlusses übereinstimmend mit der Bibel bezeugt: Homosexuelle KÖNNEN sich ändern. Der Homosexuelle wird von nichts und von niemand anders als von sich selbst dazu gezwungen, ein Homosexueller zu bleiben. [...]“ (Anlage B5).

63 c) „Vertuschen“ von Kindesmissbrauch (Klageanträge zu 1.3, 1.7, 1.8)

64 Bei der Behauptung, die Klägerin würde Kindesmissbrauch „vertuschen“, handele es sich um eine Meinungsäußerung. Aus ihren Ausführungen ergebe sich jedenfalls nichts Gegenteiliges. Sie würde auf „gesetzliche Anzeigepflichten“ der Ältesten hinweisen, die es jedoch nicht gebe. Entsprechend gehe auch die Bekräftigung der Klägerin ins Leere, es würden „unverzüglich Schritte“ unternommen, um sicherzustellen, dass ein Vorwurf des Kindesmissbrauchs den Behörden gemeldet würde, „so wie das Gesetz es verlangt“. Die Klägerin sei sich offenbar einer solchen jedenfalls in Deutschland nicht existenten Meldepflicht bewusst.

65 Die im Januar 2016 berufene Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs führe auf deren Internetpräsenz unter dem Titel „Sexueller Kindesmissbrauch bei den Zeugen J.“ zu der sog. „Zwei-Zeugen-Regel“ der Klägerin aus, dass die Aufklärung sexuellen Kindesmissbrauchs zumindest in der Vergangenheit auch durch die Zwei-Zeugen-Regel erschwert worden sei. (Anlage B 6)

66 Die Äußerung „Allein in Australien sind der "Royal Commission" 1800 Fälle von vertuschtem sexuellem Kindesmissbrauch bei J. Z. bekannt“ sei in dem Gesamtkontext, in dem sie in der Petition steht, wahr.

67 d) Bluttransfusionsverbot (Klageantrag zu 1.5)

68 Die Klägerin gebe die im Klageantrag zu 1.5 angegriffene Äußerung verkürzt wieder. Es handele sich schon nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern in der Gesamtschau um eine Meinungsäußerung.

69 Es sei zutreffend, dass J. Z. Bluttransfusionen ablehnen. Auf der Internetpräsenz unter www.j..o. werde dies unter dem Titel „Warum akzeptieren J. Z. keine Bluttransfusionen?“ erläutert. Es heißt dazu:

70 „Das hat vielmehr religiöse als medizinische Gründe. Sowohl im Alten als auch im Neuen Testament wird klar geboten, sich von Blut zu enthalten (1. Mose 9:4; 3. Mose 17:10; 5. Mose 12:23; Apostelgeschichte 15:28, 29). Außerdem: Bei Gott steht Blut für Leben (3. Mose 17:14). Wir haben also zwei Gründe dafür, dass wir Blut ablehnen: Gehorsam gegenüber Gott und Respekt vor ihm als Lebengeber.“ (Anlage B 7).

71 In einem Artikel des NDR vom 1. September 2023 werde außerdem berichtet, dass die Ablehnung von Bluttransfusionen Operationen komplizierter mache und das Universitätsklinikum H.- E. die Operation eines Z. J. mit einem Hirntumor daher abgelehnt habe (Anlage B10).

72 e) Untersagung der Teilnahme an Wahlen (Klageantrag zu 1.6)

73 Diese Aussage sei wahr. Hierzu heißt es, was unstreitig, ist, auf der Internetpräsenz der Klägerin:

74 „J. Z. sind aus religiösen Gründen politisch neutral und orientieren sich dabei an der Bibel. Wir sind keine Lobbyisten, wählen weder eine Partei noch einzelne Kandidaten, bewerben uns nicht um politische Ämter und stellen uns auch nicht auf die Seite irgendeiner Opposition.“ (Anlage B 11).

Entscheidungsgründe

75 A. Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umstand begründet.

76 I. Der Klägerin steht der tenorierte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG zu. Die Klägerin kann aus eigenem Recht gegen die Beklagte vorgehen. Die angegriffene Online-Petition verletzt den berechtigten Ehranspruch der Klägerin als Kirche des öffentlichen Rechts. Dies gilt insbesondere deswegen, da sich die Aussagen in der Online-Petition gegen die Klägerin als Glaubensgemeinschaft richten und sich insoweit als bestandsgefährdend darstellen können.

77 1. Die Beklagte haftete als mittelbare Störerin. Zwar ist sie nicht die Verfasserin der Online-Petition - dies ist unstreitig die Nutzerin J1 J1 - jedoch haftete sie nach Abmahnung der Klägerin als Verbreiterin für offensichtliche Rechtsverstöße auf ihrer Plattform. Hierfür kann dahinstehen, wann sie von der Rechtswidrigkeit erfahren hat. Jedenfalls mit Klagzustellung und der Verteidigung der Aussagen im Einzelnen als rechtmäßige Aussagen wurde die Beklagte hinreichend über die Grundlage der Beanstandungen in Kenntnis gesetzt.

78 2. Die Klägerin muss auch nicht die Nutzerin S. J1 als unmittelbare Störerin vorrangig in Anspruch nehmen. Insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze, wonach der Klägerin gegen die Beklagte als Verbreiterin ein eigenständiger Anspruch zusteht.

79 3. Zu den Aussagen im Einzelnen:

80 a. „Die Z. nennen das Ächtung.“ soweit damit behauptet wird, J. Z. würden den Umgang mit ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern „Ächtung“ nennen.

81 Dies stellt eine prozessual unwahre Tatsachenbehauptung dar.

82 aa. Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es der Ermittlung des vollständigen, objektiven Aussagegehalts (BGH, Urt. v. 22.11.2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601, Rn. 14), wobei jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist; sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urt. v. 03.02.2009 - VI ZR 36/07, NJW 2009, 187, Rn. 11 und Urt. v. 22.09.2009 - VI ZR 19/08, NJW 2009, 3580, Rn. 11). Maßgeblich ist dabei der objektive Sinn der Äußerung, wie er sich aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums ergibt (BVerfG, Beschl. v. 01.07.2009 - 2 BvE 5/06, NJW 2009, 3016, Rn. 31 und Beschl. v. 07.12. 2011 – 1 BvR 2678/10, NJW 2012, 164, Rn. 42), wobei der Wortlaut, der sprachliche Kontext der Äußerung sowie die Begleitumstände, soweit diese für den Leser erkennbar sind, maßgebend sind (BVerfG, Beschl. v. 01.07.2009 - 2 BvE 5/06, NJW 2009, 3016, Rn. 31; BGH, Urt. v. 22.11.2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601, Rn. 14). Insoweit handelt es sich nur um einen besonderen Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes, dass eine in einer Presseveröffentlichung enthaltene Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist und nicht aus dem betreffenden Kontext herausgelöst werden darf (BGH, Urt. v. 27.05.2014 – VI ZR 153/13, NJW 2014, 3154, Rn. 13 m.w.N.). Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, Beschl. v. 25.10.20051 -BvR 1696/98, NJW 1994, 2943, Rn. 31 - „Stolpe“).

83 bb. Eine Meinungsäußerung liegt regelmäßig vor, wenn eine Äußerung nicht dem Beweis zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium „wahr oder unwahr“ messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab misst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.06.1982 – 1 BvR 1376/79, NJW 1983, 1415). Dabei beinhaltet die in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verbürgte Freiheit der Meinungsäußerung nicht nur das Recht, seine Meinung überhaupt bzw. in sachlich-differenzierter Weise kundzutun. Sie schützt auch, dies in pointierter, polemischer oder überspitzter Weise zu tun (BVerfG, Beschl. v. 08.02.2017 – 1 BvR 2973/14, BeckRS 2017, 105875 Rn. 14, beck-online; BGH, Urt. v. 29.07.2021 – III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 Rn. 62), und findet ihre Grenze nicht schon darin, dass die Äußerung auf andere verletzend wirken kann. Zuspitzung, Verallgemeinerung sowie das Aufzeigen möglicher Folgen und Konsequenzen sind Mittel zur Verteidigung des eigenen Standpunkts und zur Überzeugung anderer. Dass gegenteilige Meinungen oder Verhaltensweisen anderer, die mit ihr nicht übereinstimmen, als falsch qualifiziert werden, ist notwendige Nebenfolge des Rechts, eine eigene Meinung zu haben und zu vertreten (OLG Nürnberg, Urt. v. 04.08.2020 – 3 U 3641/19, ZUM-RD 2021, 16, beck-online). Es kann auch nicht entscheidend darauf ankommen, ob polemische Zuspitzungen im einzelnen Fall als erforderlich anzusehen sind, um eine bestimmte Meinung zu äußern (BVerfG, Beschl. v. 08.02.2017 – 1 BvR 2973/14, BeckRS 2017, 105875 Rn. 14, beck-online). Danach sind auch tendenziöse, irrige oder abwegige Meinungen von Art. 5 GG geschützt. Dies gilt selbst dann, wenn sie das „allgemeine Friedensgefühl” beeinträchtigen oder zur „Vergiftung des geistigen Klimas” beitragen (BVerfG, Beschl, v. 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08, NJW 2010, 47, Rn. 77).

84 cc. Danach liegt hier eine Tatsachenbehauptung vor. Der unvoreingenommene und verständige Durchschnittsleser versteht die Äußerung dahingehend, dass die Klägerin und ihre Mitglieder (“Die Z.“) für den Umgang mit ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern speziell das Wort „Ächtung“ benutzen.

85 Die dahingehend darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat eine solche Begriffsverwendung durch die Klägerin nicht dargelegt oder bewiesen. Der Begriff „Ächtung“ als direkte Zuschreibung an die Klägerin ist ehrabträglich, da er als „Verfemung, Boykott oder Verdammung“ definiert ist. Für eine solche Zuschreibung reicht es nicht aus, dass die Klägerin Austretende generell meidet oder ausgrenzt. Vielmehr versteht der Durchschnittsleser die Aussage dahingehend, dass die Klägerin speziell den Begriff „Ächtung“ verwendet, was durch die Beklagte nicht dargelegt wurde.

86 b. „Homo- und Transsexualität wird als Krankheit angesehen.“

87 Auch dies stellt eine unwahre Tatsachenbehauptung dar. Der Durchschnittsleser versteht diese Aussage dahingehend, dass die Klägerin Homo- und Transsexualität nicht nur ablehnt, sondern als „Krankheit“ ansieht. Insoweit reicht es nicht aus, wenn die Beklagte eine generelle Ablehnung von Trans- und Homosexualität durch die Klägerin darlegt. Die Bezeichnung als „Krankheit“ transportiert darüber hinaus ein Unwerturteil, welches der Klägerin durch die Äußerung zugeschrieben wird. Für diese Zuschreibung genügt es nicht darzulegen, dass die Klägerin homophob sei. Die Beklagte ist für die so verstandene Aussage beweisfällig geblieben. Vielmehr hat die Klägerin ihrerseits dargelegt, dass sie die sexuelle Orientierung und den Lebensstil eines jeden – anders als bei einer Krankheit – als das Ergebnis einer bewussten Entscheidung ansieht.

88 c. „[...] eine Gemeinschaft, die [...] für zahlreiche Todesfälle aufgrund von [...] Bluttransfusionsverbot verantwortlich ist [...]!“

89 Auch dies stellt eine unwahre Tatsachenbehauptung dar. Der Durchschnittsleser versteht die Äußerung, für etwas „verantwortlich“ zu sein zwar als eine Aussage des Meinens und Dafürhaltens, jedoch ist der Aussage immanent, dass es „zahlreiche Todesfälle“ gegeben habe. Dies ist wiederum eine Tatsache, die beweisbar ist. Die Beklagte ist insoweit beweisfällig geblieben. Der Hinweis darauf, dass die Klägerin generell Bluttransfusionen ablehne und dass in einem Artikel des NDR vom 1. September 2023 berichtet wird, dass die Ablehnung von Bluttransfusionen Operationen komplizierter mache und das Universitätsklinikum H.- E. die Operation eines Z. J. mit einem Hirntumor daher abgelehnt habe, belegt gerade nicht, dass es „zahlreiche Todesfälle“ in diesem Zusammenhang gegeben hat. Solche wurden von der Beklagten schon nicht dargelegt.

90 d. „[...] werden bekannte Fälle von Seiten der Organisation nicht zur Anzeige gebracht und die Täter nicht strafrechtlich verfolgt.“

91 Diese Aussage stellt eine unwahre Tatsachenbehauptung dar. Der Durchschnittsleser versteht diese Aussage dahingehend, dass es „bekannte Fälle“ gegeben hat, die die Klägerin nicht zur Anzeige gebracht habe. Dies ergibt sich auch aus dem Zusammenhang mit der Einleitung des Satzes „Um 'keine Schmach auf den Namen Gott J. zu laden' werden bekannte Fälle (...)“.

92 Zu solchen „bekannten Fällen“ - aus denen sich ergeben hätte, dass die Klägerin von mehr als einem Fall sexuellen Kindesmissbrauchs wusste und diese Fälle dann bewusst nicht zur Anzeige gebracht hätte - hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte jedoch nichts vorgetragen. Der Verweis darauf, dass die Bezeichnung als „vertuschen“ von Kindesmissbrauch eine zulässige Meinungsäußerung darstelle, greift zu kurz. Über diese Wertung hinaus stellt der hier streitgegenständlichen Satz die oben genannte tatsächliche Behauptung auf, die prozessual unwahr ist.

93 f. „Allein in Australien sind der "Royal Commission" 1800 Fälle von vertuschtem sexuellem Kindesmissbrauch bei J. Z. bekannt.“

94 Die Äußerung ist persönlichkeitsrechtsverletzend und damit unzulässig, weil mit ihr die Behauptung aufgestellt wird, dass die Zahl, wonach es in Australien 1.800 Fälle von vertuschtem sexuellem Kindesmissbrauch bei J. Z. gegeben habe, aufgrund von Ermittlungen festgestellt oder bestätigt worden seien. Dies ergibt sich insbesondere aus der Formulierung „Fälle von vertuschtem sexuellen Kindesmissbrauch (...) bekannt“. Diese Behauptung ist unwahr. Es ist unstreitig, dass die Zahlen, die aus dem Bericht einer australischen Kommission stammen, sich auf mutmaßliche Täter und mutmaßliche Opfer beziehen und nicht aufgrund von Ermittlungen bestätigt wurden. Vielmehr heißt es im Bericht der Kommission, dass es keinen Nachweis für die Zahl von 1.800 Opfern gebe („there was no evidence before the Royal Commission that there were 1,800 victims“).

95 B. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Im Einzelnen:

96 I. „[...] eine Gemeinschaft, die [...] Kindesmissbrauch vertuscht [...]!“

97 Hierbei handelt es sich um eine zulässige Wertung. Ob etwas „vertuscht“ wird, stellt eine Aussage des Meinens und Dafürhaltens dar. Für diese liegen auch Anknüpfungstatsachen vor. Dass es generell Kindesmissbrauchsfälle gab, ist unstreitig. Die Kammer überprüft nicht, ob diese Wertung „richtig“ ist. Insoweit ist es unerheblich, welche Maßnahmen die Klägerin ergriffen hat, um Kindesmissbrauch vorzubeugen. Denn selbst diese Maßnahmen mögen dem Meinungsäußernden aufgrund seiner eigenen Einschätzung nicht ausreichen. Insoweit fällt die Abwägung zwischen dem Ehranspruch der Klägerin und der Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten zulasten der Klägerin aus.

98 II. „[...] eine Gemeinschaft, die [...] Familien zerstört [...]!“

99 Auch dies stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar. Ob Familien durch Handlungen oder Überzeugungen der Klägerin „zerstört“ werden, stellt eine Aussage des Meinens und Dafürhaltens dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Petitionserstellerin selbst ehemaliges Mitglied der Klägerin war und in diesem Zusammenhang für den Durchschnittsleser deutlich wird, dass sie insoweit von eigenen Überzeugungen berichtet. Dies ergibt sich schon aus der Einleitung der Petition (“Wir sind Sektenaussteiger und -Angehörige und wir sind viele“). Aber auch weitere Anknüpfungstatsachen sind vorhanden. So bezeichnet die Klägerin den Umgang mit ausgeschlossenen Mitgliedern als „Gemeinschaftsentzug“ und hält diesen Entzug für „weise“ (“Wie weise es ist, einen reuelosen Missetäter auszuschließen“). In diesem Zusammenhang ist die Wertung, dass eine solche Maßnahme Familien „zerstört“, von der Klägerin hinzunehmen.

100 III. „[...] ihren Mitgliedern die Teilnahme an Wahlen untersagt?“

101 Hierbei handelt es sich im Gesamtzusammenhang um eine zulässige Meinungsäußerung. Bei der Auslegung des streitgegenständlichen Teils ist der vollständige Kontext zu berücksichtigen, in welcher die Aussage gefallen ist: „Und trägt es wirklich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bei, wenn eine anerkannte Körperschaft ihren Mitgliedern die Teilnahme an Wahlen untersagt?“ Der Durchschnittsleser versteht dies dahingehend, dass die Petitionserstellerin als ehemaliges Mitglied der Klägerin durch diese rhetorische Frage die Einstellung der Klägerin zum Wählen kritisieren will. Für diese kritische Bewertung sind Anknüpfungstatsachen vorhanden. Unstreitig heißt es bezüglich des Wählens auf der Internetseite der Klägerin: „J. Z. sind aus religiösen Gründen politisch neutral und orientieren sich dabei an der Bibel. Wir sind keine Lobbyisten, wählen weder eine Partei noch einzelne Kandidaten, bewerben uns nicht um politische Ämter und stellen uns auch nicht auf die Seite irgendeiner Opposition.“ (Anlage B 11).

102 Dies stellt eine der Grundsätze der Klägerin dar. Diesen Grundsatz darf zulässigerweise als Untersagung an der Teilnahme von Wahlen gewertet werden, gerade wenn die Klägerin über ihre Mitglieder selbst schreibt, dass diese „weder eine Partei noch einzelne Kandidaten [wählen]“ und sich „nicht um politische Ämter [bewerben]“. Ob diese Bewertung „richtig“ ist, hat die Kammer nicht zu überprüfen.

103 IV. Einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten hat die Klägerin nicht. Die Abmahnung der Beklagten war keine nötige Maßnahme der Rechtsverfolgung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nur als mittelbare Störerin haftet. Als solche entsteht der Unterlassungsanspruch erst nach Abmahnung der Beklagten und dem Hinweis an diese, dass Aussagen rechtswidrig seien. Erst dieser Hinweis löst ein „Notice-and-Takedown-Verfahren“ aus. Vorher besteht gegen die mittelbare Störerin kein Anspruch auf Unterlassung.

104 C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 2 GKG, 3 ZPO. Die Kammer hat der Streitwertangabe der Klägerin folgend jede der angegriffenen Aussagen mit einem Streitwert von 5.500 € bemessen.

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