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324 O 239/26•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2026-07-01, 324 O 239/26
324 O 239/26Kantonsgericht01.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-01
Aktenzeichen: 324 O 239/26
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2026:0701.324O239.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
1 1. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, § 937 Abs. 2 ZPO.
2 2. Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 19 Abs. 3 GG nicht zu. Die angegriffene Berichterstattung verletzt den Antragsteller nicht in seinem Verbands-Persönlichkeitsrecht.
3 a. Soweit sich der Antragsteller gegen die Äußerung „Almost 3,000 athletes and coaches were sending an open letter to IOC President K. C. and the International Fencing Federation leadership on Tuesday calling for an independent review of what they call 'governance failures and corruption' in the world body“ wendet, besteht ein Unterlassungsanspruch nicht.
4 Ausgangspunkt der äußerungsrechtlichen Prüfung ist zunächst die Sinndeutung. Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung des Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext an (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH v. 02.07.2019 - VI ZR 494/17, BeckRS 2019, 19209 Rn. 24 m.w.N.).
5 Vorliegend ist die Äußerung dahingehend zu verstehen, dass es sich bei den Unterzeichnern des offenen Briefes um eine Anzahl von nahezu 3.000 Personen handelt, die in ihrer Funktion als Athlet oder Trainer unterzeichnet haben. Der verständige Durchschnittsrezipient geht insofern nicht von dem Verständnis aus, dass es sich bei den Unterzeichnenden des offenen Briefes um identifizierbare Personen handelt. Eine Unterzeichnung, die den Unterzeichnenden nicht identifiziert, ist auch keine Besonderheit des hier verwendeten Online-Tools, vielmehr lässt auch bei Unterschriftenlisten die Unterschrift für sich genommen nicht zwingend auf die unterzeichnende Person schließen. Insofern war die Antragsgegnerin auch nicht gehalten, darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem - substantiellen - Anteil der Unterzeichner, um eine anonyme Unterzeichnung handelt. Das Verständnis des Durchschnittsrezipienten geht auch nicht dahin, dass die Initiatoren des Briefes die dort getätigten Angaben zur Funktion (Athlet/Trainer) auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen. Dies würde bei dieser Form der kollektiven Willenskundgebung erkennbar der Lebensrealität widersprechen, da eine Überprüfung der Angaben - zumal vorliegend der Brief internationale Unterstützung erfahren hat - in Anbetracht der (gewollten) großen Anzahl der Unterzeichnenden - praktisch nahezu unmöglich sein dürfte.
6 Bei der so verstandenen Aussage handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Wieviele Personen in welcher Eigenschaft den offenen Brief unterzeichnet haben, ist dem Beweis zugänglich.
7 Prozessual ist von der Wahrheit der Tatsachenbehauptung auszugehen. Der als Anlage AG 5 vorgelegte offene Brief enthält eine Unterzeichnerliste, die den Namen (oder die Bezeichnung als anonym), die Disziplin, die Landeszugehörigkeit und die Funktion (Athlet, Trainer und Weiteres) enthält. Die Antragsgegnerin trägt unbestritten vor, von den Unterzeichnern des offenen Briefes, der als Anlage AG 5 vorgelegt wird, hätten ca. 2.890 in der Funktion als (aktiver oder ehemaliger) Athlet oder als Coach unterzeichnet. Nur ca. 90 Unterzeichner seien der Kategorie „Parent/Fan/Other“ zuzuordnen. Alle Athleten und Coaches hätten zudem ihre Landeszugehörigkeit und ihre Fechtdisziplin (Foil/Epee/Sabre, also Florett/Degen/Säbel) angegeben, und zwar auch diejenigen, die anonym unterzeichnet hätten.
8 Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit die Antragstellerin vorträgt, infolge ihrer Recherchen Identitäten nicht habe ermitteln zu können, da die Unterzeichnenden in ungefähr der Hälfte der Fälle anonym unterzeichnet hätten und ein Großteil der Namen auf Nachfrage bei den nationalen Verbänden dort nicht registriert seien, steht dies dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht entgegen. Das Verständnis der streitgegenständlichen Aussage ist, wie oben ausgeführt, weder, dass es sich um eine namentliche Unterzeichnung handelt, noch, dass es sich um überprüfte Identitäten handelt. Auch ist mit der Aussage nicht das Verständnis verbunden, dass es sich lediglich um bei den Verbänden registrierte Athleten handelt. Gleiches gilt für den Vortrag der Antragstellerin, sie habe von einigen Verbänden die Auskunft erhalten, dass Unterzeichner, die insofern konkret bezeichnet werden, bestritten hätten, den Brief unterzeichnet zu haben. Dieser Vortrag bezieht sich auf die Aussage der Athleten gegenüber den Verbänden bzw. den Aussagen der Verbände gegenüber der Antragstellerin. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass die benannten Athleten den Brief auch tatsächlich nicht unterzeichnet haben.
9 b. Auch hinsichtlich der Äußerung „The governance failures and corruption within International Fencing Federation are threatening the credibility and stability of the sport and must be formally addressed.“ ist ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben.
10 Es handelt sich bei der Zuschreibung von „corruption“ vorliegend um eine zulässige Meinungsäußerung.
11 Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an, die auch insofern einer Sinndeutung zu unterziehen ist (vgl. BVerfG, AfP 2013, 389, juris – Rn. 18). Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht. Soweit eine Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt. Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Vom Überwiegen des tatsächlichen Charakters ist auszugehen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 4, Rn. 50 ff.). Hierbei sind Äußerungen entsprechend dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 4, Rn. 4; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 14, Rn. 6; jew. m.w.N.).
12 Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend um eine nicht dem Beweis zugängliche Wertung. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Gesamtkontextes ist nicht anzunehmen, dass mit dem Wort „corruption“ der Vorwurf eines - in seinem Sachverhalt klar umrissenen - strafbaren Verhaltens verbunden ist oder es sich um einen auf sonstige konkrete Handlung- oder Verhaltensweisen bezogenen Vorwurf handelt. Vielmehr wird, ohne dass sich diesbezüglich ein konkreter Sachverhalt nachvollziehen lässt, auf generelle Missstände und intransparente Verhältnisse Bezug genommen, die durch eine Vermischung von Politik und Sport gekennzeichnet sind.
13 Für den Bereich der Meinungsäußerungen gilt, dass diese in der Regel nur dann als unzulässig anzusehen sind, wenn sie entweder einen bewusst oder erwiesen unwahren Tatsachenkern enthalten oder für sie gemessen an ihrer Eingriffsintensität nicht jedenfalls ein Mindestbestand an tatsächlichen Anknüpfungspunkten (sog. Anknüpfungstatsachen) festzustellen ist (Korte, PresseR, 2. Aufl. 2019, § 2 Rn. 212, m.w.N. – über beck-online). Nach diesen Maßstäben ist die inkriminierte Äußerung zulässig. Die Wertung enthält vorliegend keinen bewusst oder erwiesen unwahren Tatsachenkern. Auch Anknüpfungstatsachen sind vorhanden. Diese werden in dem offenen Brief mitgeteilt. So zum einen der Umstand, dass der frühere Präsident K. zurückgetreten sei und er dies auch mit seiner Weigerung, einen Brief an den US-Präsidenten mit der Bitte um Aufhebung der Sanktionen gegen den früheren Präsidenten der Antragstellerin, zu verfassen, begründet habe. Und zum anderen der Umstand, dass viele Athleten besorgt seien über die Art der Verbandsführung.
14 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 ZPO, §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.
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