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3 W 33/26•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 2026-07-15, 3 W 33/26
3 W 33/26Obergericht / III. Zivilkammer15.07.2026
1. Wer selbst mit Kundenbewertungen wirbt, haftet für die Aussagen als Täter. Auf die Haftungskategorie des „Sich-Zu-Eigen-Machens“ kommt es insoweit nicht an. 2. Ein Unternehmer, der unkommentiert Kundenbewertungen in seine Tierarzneimittelwerbung einfließen lässt, suggeriert, dass derartige Heilungserfolge allgemein zu erwarten seien (Anschluss an OLG München, Urteil vom 24.02.2022 - 29 U 7517/20, juris Rn. 153). 3. Dass die angesprochenen Verkehrskreise Tierärzte sind, ändert daran nichts. Denn Tierärzte sind nicht aufgrund überlegenen Wissens davor gefeit, die einschränkungslose Präsentation anekdotischer Evidenz durch ein Arzneimittelunternehmen dahingehend zu verstehen, dass sich die dort geschilderten Vorteile auch in ihrer Praxis einstellen würden, weil die Aussagen über den Einzelfall hinaus Gültigkeit hätten. 4. Die Werbung damit, dass ein namentlich genannter Tierarzt ein Arzneimittel uneingeschränkt weiterempfiehlt, wird von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden, dass das Arzneimittel ohne relevante Einschränkungen empfohlen werden könne, da der Werbende ansonsten entsprechende Einschränkungen mitgeteilt hätte. 5. Bei Art. 119 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/6 handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, auch wenn die Vorschrift nicht ausdrücklich als Gebot oder Verbot, sondern im Sinne einer Feststellung formuliert ist. Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 8. Juni 2026, 416 HKO 71/26, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-07-15
Aktenzeichen: 3 W 33/26
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2026:0715.3W33.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 119 Abs 5 EUV 2019/9, § 3a UWG, Art 119 Abs 6 EUV 2019/9
Wer selbst mit Kundenbewertungen wirbt, haftet für die Aussagen als Täter. Auf die Haftungskategorie des „Sich-Zu-Eigen-Machens“ kommt es insoweit nicht an.
Ein Unternehmer, der unkommentiert Kundenbewertungen in seine Tierarzneimittelwerbung einfließen lässt, suggeriert, dass derartige Heilungserfolge allgemein zu erwarten seien (Anschluss an OLG München, Urteil vom 24.02.2022 - 29 U 7517/20, juris Rn. 153).
Dass die angesprochenen Verkehrskreise Tierärzte sind, ändert daran nichts. Denn Tierärzte sind nicht aufgrund überlegenen Wissens davor gefeit, die einschränkungslose Präsentation anekdotischer Evidenz durch ein Arzneimittelunternehmen dahingehend zu verstehen, dass sich die dort geschilderten Vorteile auch in ihrer Praxis einstellen würden, weil die Aussagen über den Einzelfall hinaus Gültigkeit hätten.
Die Werbung damit, dass ein namentlich genannter Tierarzt ein Arzneimittel uneingeschränkt weiterempfiehlt, wird von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden, dass das Arzneimittel ohne relevante Einschränkungen empfohlen werden könne, da der Werbende ansonsten entsprechende Einschränkungen mitgeteilt hätte.
Bei Art. 119 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/6 handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, auch wenn die Vorschrift nicht ausdrücklich als Gebot oder Verbot, sondern im Sinne einer Feststellung formuliert ist.
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 8. Juni 2026, 416 HKO 71/26, Beschluss
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
weiter verboten
geschäftlich handelnd zu werben und/oder werben zu lassen für das Tierarzneimittel A…® (Wirkstoff X…)
„In meiner Praxis zeigt A…® eine bessere Wirkung als andere Produkte und wird gut vertragen.“
und/oder
„Bei manchen Patienten wirkt A…® besser als die bisherigen Behandlungsoptionen.“
und/oder
„Ich empfehle A…® uneingeschränkt weiter, meine Erwartungen wurden übertroffen!“
und/oder
„Kein Juckreiz mehr und Entzündungen der Haut wurden unter A…® besser.“
und/oder
„Absolut empfehlenswert! Nach 1–3 Tagen kein Haarausfall mehr und das Fell um die Augen wuchs wieder.“
und/oder
„Unter A…® zeigen sich deutlich weniger Hautreaktionen.“
und/oder
„Perfekte Kontrolle des Juckreizes und verbessertes Hautbild.“
und/oder
„Verbesserung des Hautbildes & Juckreizes bei Patienten, die auf Y… nicht (mehr) ansprachen.“
und/oder
„A…® wirkt bei mehreren Patienten deutlich besser – teilweise auch bei Patienten, bei denen andere Produkte nicht gewirkt haben.“
und/oder
„Der Juckreiz hat abgenommen und das Hautbild hat sich in fast allen Fällen verbessert.“
und/oder
„Von allen Besitzern volle Zufriedenheit. Vor allem die Einmalgabe von A…® erfreut die Besitzer.“
jeweils wenn dies geschieht wie in Anlage A.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erlass- und des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 160.000,00 € festgesetzt.
1 I. Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Senat gemäß § 572 Abs. 4, § 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung.
2 II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.
3 1. Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG, Art. 119 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel zu, da die mit den Anträgen zu 1. bis 11. angegriffenen Werbeangaben überwiegend wahrscheinlich irreführend sind.
4 a) Die Antragsgegnerin haftet für sämtliche Aussagen, weil sie mit ihnen selbst geworben hat (vgl. BGH, GRUR 2020, 543 Rn. 14 - Kundenbewertungen auf Amazon; BGH, GRUR 2025, 672 Rn. 111 - Arzneimittelbestelldaten III). Sie ist insoweit also Täterin.
5 Es kommt daher nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin sich die Aussagen der zitierten Tierärzte zu eigen gemacht hat (vgl. dazu BGH, GRUR 2020, 543 Rn. 15 f. - Kundenbewertungen auf Amazon; BGH, GRUR 2025, 672 Rn. 111 - Arzneimittelbestelldaten III). Diese Haftungskategorie betrifft - ebenso wie bei der Kategorie der Täterschaft und Teilnahme - die normative Zurechnung, bei der zu fragen ist, nach welchen Kriterien sich die Haftung bestimmt, wenn mehrere Personen einen für die Rechtsverletzung äquivalent kausalen Beitrag geleistet haben. Konkret geht es bei der Haftung unter dem Gesichtspunkt des „Sich-Zu-Eigen-Machens“ darum, ob derjenige, der einen äquivalent kausalen Beitrag für eine Rechtsgutsbeeinträchtigung durch einen Dritten geleistet hat, aus normativen Gründen nicht für diese Beeinträchtigung verantwortlich ist (BGH, GRUR 2021, 1303 Rn. 24 - Die Filsbacher). Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch nicht die Frage der Zurechnung der Rechtsgutsverletzung eines Dritten, da die Antragsgegnerin für ihr eigenes werbliches Handeln haftet.
6 b) Die Angaben gemäß den Anträgen zu 1. bis 11 sind überwiegend wahrscheinlich irreführend.
7 aa) Gemäß Art. 119 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/6 darf die Werbung für Tierarzneimittel in keiner Form Angaben enthalten, die irreführend sein oder eine fehlerhafte Anwendung des Tierarzneimittels zur Folge haben könnten.
8 Ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung auf Grund ihres Gesamteindrucks versteht (Senat, PharmR 2019, 604, 607). Angesprochene Verkehrskreise sind vorliegend Tierärzte. Das Verkehrsverständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und vernünftigen Fachverkehrs vermögen die Mitglieder des Senats, die sich hierbei auf ihre eigene Sachkunde und Lebenserfahrung stützen können, selbst zu beurteilen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Beurteilung des Verkehrsverständnisses durch die Mitglieder des Gerichts jedenfalls dann möglich, wenn der Erkenntnisstand des Fachverkehrs im Hinblick auf den maßgebenden Sachverhalt vorgetragen wurde und außerdem - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der angesprochene Verkehr die deutsche Sprache anders verstehen könnte als jemand, der (ebenfalls) ein wissenschaftliches Studium absolviert hat (Senat, PharmR 2007, 204).
9 Im Fall von Tierarzneimitteln wurde vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/6 bei der Prüfung, ob eine irreführende Werbung gemäß § 3 HWG vorlag, das heilmittelwerberechtliche Strengeprinzip angewendet (OLG Köln, PharmR 2018, 144, juris Rn. 95; LG Hamburg, GRUR-RR 2011, 382, juris Rn. 34). Es ist davon auszugehen, dass sich daran durch die Verordnung (EU) 2019/6 nichts geändert hat (BeckOK.HWG/Reese, 15. Edition, Stand 01.10.2025, § 3 Rn. 21; Spickhoff/Fritzsche, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 3 HWG Rn. 5). Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der autonomen Auslegung der Verordnung (EU) 2019/6, die u. a. ein hohes Schutzniveau für die Tiergesundheit bzw. das höchste Maß an Schutz der Gesundheit von Tieren gewährleisten soll, vgl. Erwägungsgründe 2 und 5 der Verordnung (EU) 2019/6 (Senat, Beschluss vom 13.04.2026 - 3 U 79/25, juris Rn. 7).
10 Wenn damit geworben wird, dass ein Arzneimittel einem anderen in der Wirksamkeit überlegen sei, muss dies durch eine entsprechende Head-to-Head-Untersuchung belegt sein (Senat, Beschluss vom 13.04.2026 - 3 U 79/25, juris Rn. 8).
11 bb) Im Streitfall gilt in Bezug auf alle mit den Anträgen zu 1. bis 11. angegriffenen Angaben, dass der angesprochene Verkehr die zitierten Aussagen nicht nur dahingehend versteht, dass sie allein aus subjektiver Sicht des zitierten Tierarztes und lediglich für dessen Praxis zuträfen, sondern dass sich ihnen verallgemeinerungsfähige Aussagen entnehmen ließen. Die Antragstellerin hat mit Recht bereits in der Antragsschrift geltend gemacht, dass die Erwägungen des OLG München im Urteil vom 24.02.2022 - 29 U 7517/20, juris Rn. 153 auf den vorliegenden Fall übertragbar sind, also die Antragsgegnerin dadurch, dass sie die Angaben unkommentiert in ihre Werbung hat einfließen lassen, suggeriert hat, dass derartige Heilungserfolge allgemein zu erwarten seien. Dass die angesprochenen Verkehrskreise Tierärzte sind, ändert daran nichts. Denn Tierärzte sind nicht aufgrund überlegenen Wissens davor gefeit, die einschränkungslose Präsentation anekdotischer Evidenz durch ein Arzneimittelunternehmen dahingehend zu verstehen, dass sich die dort geschilderten Vorteile auch in ihrer Praxis einstellen würden, weil die Aussagen über den Einzelfall hinaus Gültigkeit hätten. Ansonsten ergäbe diese Werbung ihnen gegenüber auch keinen Sinn. Denn die Zielrichtung der an Praktiker gerichteten Werbung ist erkennbar nicht, die Adressaten dazu zu veranlassen, die geschilderten Einzelfälle zum Anlass zu nehmen, sie durch wissenschaftliche Forschung zu bestätigen oder zu widerlegen, sondern das beworbene Arzneimittel bei ihren Patienten einzusetzen, um entsprechende Erfolge zu erzielen.
12 cc) Nach diesen Grundsätzen stellen sich alle elf angegriffenen Angaben überwiegend wahrscheinlich als irreführend dar.
13 (1) „In meiner Praxis zeigt A…® eine bessere Wirkung als andere Produkte und wird gut vertragen. “
14 (a) Die Antragstellerin macht mit Recht geltend, dass die Antragsgegnerin durch diese Angabe bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck erweckt, dass A… (Wirkstoff X…) uneingeschränkt wirksamer sei als andere für die Behandlung in Betracht kommende Konkurrenzpräparate. Da die Antragsgegnerin die Aussage nicht auf bestimmte Wettbewerbsprodukte beschränkt hat, wird der angesprochene Verkehr sie auch auf B… beziehen.
15 (b) Eine überlegene Wirksamkeit gegenüber B… ist nicht belegt, da insoweit keine Head-to-Head-Studie existiert. Soweit die Antragsgegnerin auf die Studien von Forster et al. gemäß Anlagen AG 2 und AG 3 verweist, sind diese nicht zum Beleg einer Überlegenheitsbehauptung gegenüber B… geeignet, weil sie X… lediglich gegenüber Placebo verglichen haben.
16 (2) „Bei manchen Patienten wirkt A…® besser als die bisherigen Behandlungsoptionen. “
17 (a) Die Antragstellerin macht mit Recht geltend, dass auch diese Angabe die Behauptung einer überlegenen Wirkung beinhaltet, wenn sie auch nur bei „manchen Patienten“ vorliegen soll. Die „bisherigen Behandlungsoptionen“ werden wiederum nicht eingegrenzt, so dass der angesprochene Verkehr darin einen Vergleich mit B… sieht.
18 (b) Eine Überlegenheit von A… gegenüber B… ist nicht belegt, auch nicht in Bezug auf „manche Patienten“.
19 (3) „Ich empfehle A…® uneingeschränkt weiter, meine Erwartungen wurden übertroffen! “
20 (a) Die Antragstellerin macht mit Recht geltend, dass die angesprochenen Verkehrskreise diese Angabe dahingehend verstehen, dass A… ohne relevante Einschränkungen empfohlen werden könne, da die Antragsgegnerin ansonsten entsprechende Einschränkungen mitgeteilt hätte. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich bei der Frage, ob ein Arzneimittel uneingeschränkt empfohlen werden kann, auch nicht um eine reine Meinungsäußerung ohne Tatsachenkern. Denn insbesondere objektive sicherheitsbezogene Einschränkungen können einer Empfehlung, zumal einer uneingeschränkten, entgegenstehen.
21 (b) Im vorliegenden Fall bestehen eben solche wesentlichen sicherheitsbezogenen Einschränkungen. In der Fachinformation von A… (Anlage ASt 2) wird unter Ziffer 3.5 auf besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung hingewiesen. Demnach moduliert X… das Immunsystem und kann die Anfälligkeit für opportunistische Infektionen erhöhen. Hunde, die das Tierarzneimittel erhalten, sollten daher auf die Entwicklung von Infektionen und Neoplasien überwacht werden. Bei Hunden mit bekannten malignen Neoplasien, Demodikose oder Immunsuppression, wie beispielsweise Hyperadrenokortizismus, soll A… nicht angewendet werden, da der Wirkstoff bei solchen Fällen nicht untersucht wurde.
22 (c) Soweit die Antragsgegnerin auf einen Beschluss des Kammergerichts vom 03.08.2010 - 5 W 175/10, juris Rn. 2 verweist, wonach es bei Anpreisungen, deren Inhalt zwar ganz oder teilweise objektiv nachprüfbar sei, die der Verkehr aber als „reklamehafte Übertreibungen“ werte, an einer Irreführung fehle, soweit der Verkehr die Angaben als Tatsachenbehauptung „nicht ernst“ nehme, würde der Antragsgegnerin dies im Streitfall im Übrigen nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Angabe wäre dann nach Art. 119 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/6 unzulässig. Diese Vorschrift lautet:
23 „Die Werbung fördert eine verantwortungsbewusste Anwendung des Tierarzneimittels, indem es objektiv dargestellt wird und keine übertriebenen Behauptungen über seine Eigenschaften gemacht werden.“
24 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich dabei um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, auch wenn sie - anders als etwa Art. 119 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/6 - nicht ausdrücklich als Gebot oder Verbot, sondern im Sinne einer Feststellung formuliert ist. Auch die vergleichbare Formulierung des Art. 119 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/6:
25 „Die Werbung enthält in keiner Form Angaben, die irreführend sein oder eine fehlerhafte Anwendung des Tierarzneimittels zur Folge haben könnten.“
26 enthält trotz ihres Wortlauts unzweifelhaft ein Verbot, nämlich das Verbot irreführender Werbung.
27 Wenn ein Tierarzneimittel mit nicht ernst zu nehmenden reklamehaften Übertreibungen beworben wird, wird es entgegen Art. 119 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/6 nicht objektiv dargestellt und werden übertriebenen Behauptungen über seine Eigenschaften gemacht.
28 (4) „Kein Juckreiz mehr und Entzündungen der Haut wurden unter A…® besser. “
29 (a) Die Antragstellerin macht mit Recht geltend, dass die Angabe „[k]ein Juckreiz mehr“ den Eindruck vermittelt, dass A… einschränkungslos den Juckreiz nicht lediglich reduziere oder lindere, sondern vollständig beseitige.
30 (b) Dafür, dass dies der Fall ist, gibt es keinen wissenschaftlichen Beleg. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass es ausweislich der Studien von Foster et al. gemäß Anlagen ASt 4 und AG 2 bei 77 % bzw. 67 bis 79,2 % der Hunde zu einer klinischen Remission des Pruritus (Juckreizes) gekommen sei, genügt dies als Beleg schon deshalb nicht, weil die Aussage „[k]ein Juckreiz mehr“ demnach auf ein Drittel bis ein Fünftel der Hunde, also einen wesentlichen Teil der Population, nicht zutrifft.
31 (5) „Absolut empfehlenswert! Nach 1–3 Tagen kein Haarausfall mehr und das Fell um die Augen wuchs wieder. “
32 (a) Die Antragstellerin macht mit Recht geltend, dass die angesprochenen Fachkreise die Angabe dahingehend verstehen, dass A… bereits innerhalb kürzester Zeit effektiv gegen Haarausfall wirke und zur Regeneration des Fells - insbesondere um die Augen - führe.
33 (b) Dass A… innerhalb des sehr kurzen Zeitraums von ein bis drei Tagen gegen Haarausfall wirkt und zur Regeneration des Fells führt, ist nicht wissenschaftlich belegt.
34 (6) „Unter A…® zeigen sich deutlich weniger Hautreaktionen. “
35 (a) Die Antragstellerin macht mit Recht geltend, dass nicht unerhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise die Angabe dahingehend verstehen, dass sich unter A… deutlich weniger Hautreaktionen im Sinne von Nebenwirkungen zeigten als unter den anderen verfügbaren Behandlungsoptionen, insbesondere B…. Soweit die Antragsgegnerin dem entgegenhält, dass die Verkehrskreise die Aussage lediglich so verstünden, dass sich unter A… weniger Hautreaktionen im Sinne von klinischen Manifestationen der Erkrankung gegenüber dem Ausgangszustand (Placebo) zeigten, geht eine Mehrdeutigkeit der Aussage zu Lasten der Antragsgegnerin.
36 (b) Eine Überlegenheit von A… gegenüber B… ist auch im Hinblick auf weniger Hautreaktionen mangels einer entsprechenden Studie nicht wissenschaftlich belegt.
37 (7) „Perfekte Kontrolle des Juckreizes und verbessertes Hautbild. “
38 (a) Die Antragstellerin macht mit Recht geltend, dass die angesprochenen Verkehrskreise diese Angabe als weitreichendes Wirkversprechen verstehen, da der Begriff „perfekt“ den Eindruck von Vollkommenheit und Fehlerfreiheit vermittelt, was hinsichtlich der Kontrolle des Juckreizes eine vollständige, besonders zuverlässige und bestmögliche Kontrolle bedeutet.
39 (b) Dafür, dass A… diese Wirkung hat, gibt es keinen wissenschaftlichen Beleg. Remissionsraten von 77 % bzw. 67 bis 79,2 % (s.o.) stellen keine „perfekte“ Kontrolle des Juckreizes dar.
40 (8) „Verbesserung des Hautbildes & Juckreizes bei Patienten, die auf Y… nicht (mehr) ansprachen. “
41 (a) Die Antragstellerin macht mit Recht geltend, dass die angesprochenen Verkehrskreise diese Angabe so verstehen, dass A… bei solchen Patienten wirksam eingesetzt werden könne, die auf eine Behandlung mit C… (Wirkstoff Y…) nicht oder nicht mehr ausreichend ansprächen.
42 (b) Dies ist jedoch nicht wissenschaftlich belegt, da bisher nicht untersucht wurde, ob Hunde, bei denen eine Therapie mit C… versagt oder an Wirkung verloren hat, anschließend unter A… eine Verbesserung des Juckreizes oder des Hautbildes erreichen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist dies in der Head-to-Head-Studie von Foster et al. gemäß Anlage ASt 4 nicht „wissenschaftlich ... angelegt“. Denn diese Studie hat zwar X… mit Y… verglichen, sie hat aber nicht untersucht, ob Patienten, die auf Y… nicht (mehr) ansprachen, stattdessen auf X… ansprachen.
43 (9) „A…® wirkt bei mehreren Patienten deutlich besser – teilweise auch bei Patienten, bei denen andere Produkte nicht gewirkt haben. “
44 (a) Die Antragstellerin macht mit Recht geltend, dass die angesprochenen Verkehrskreise diese Angabe so verstehen, dass A… bei einer relevanten Zahl von Patienten eine deutlich bessere Wirkung zeige als andere zur Behandlung in Betracht kommende Produkte. Da der Vergleich nicht auf ein bestimmtes Präparat oder eine bestimmte Wirkstoffklasse beschränkt ist, sieht der angesprochene Verkehr darin auch einen Vergleich mit B….
45 Die Antragstellerin macht ferner mit Recht geltend, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Angabe darüber hinaus so verstehen, dass A… gerade auch dann erfolgreich eingesetzt werden kann, wenn andere Behandlungsoptionen - insbesondere die unmittelbaren Konkurrenzpräparate C… und B… - zuvor versagt hätten.
46 (b) Beide Behauptungen sind nicht belegt. Für eine auch nur teilweise Überlegenheit von A… gegenüber B… gibt es mangels Head-to-Head-Studie keinen Beleg.
47 Weder in Bezug auf C… noch auf B… ist zudem geprüft worden, ob A… bei Patienten wirkt, bei denen die anderen Produkte nicht gewirkt haben. Dass aufgrund der Studie von Foster et al. gemäß Anlage ASt 4 nach Ansicht der Antragsgegnerin „klinisch zu erwarten“ sei, dass es Patienten gebe, die auf Y… (oder andere zuvor eingesetzte Produkte) unzureichend angesprochen hätten, während unter A… eine deutlich bessere Wirkung erzielt werde, genügt nicht.
48 (10) „Der Juckreiz hat abgenommen und das Hautbild hat sich in fast allen Fällen verbessert. “
49 (a) Die Antragstellerin macht mit Recht geltend, dass die angesprochenen Verkehrskreise diese Angabe so verstehen, dass bei fast jedem mit A… behandelten Hund eine Verbesserung des Hautbildes eintrete.
50 (b) Diese Behauptung ist nicht belegt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin genügt es nicht, dass es lediglich „plausibel“ sei, dass es „in fast allen Fällen“ zu einer Verbesserung des Hautbildes komme, weil zum einen ausweislich der Studie von Foster et al. gemäß Anlage AG 3 83 % der Hunde eine Reduktion von „Juckreiz und/oder Hautläsionen“ > 50 % an Tag 28 gezeigt hätten und zum anderen ausweislich der Studien von Foster et al. gemäß Anlagen ASt 4 und AG 3 bei 67 % bis 77 % der Hunde klinische Remissionen „von Pruritus bzw. Hautläsionen“ im Langzeitverlauf erreicht hätten. Plausibilitätserwägungen können einen wissenschaftlichen Beleg nicht ersetzen.
51 (11) „Von allen Besitzern volle Zufriedenheit. Vor allem die Einmalgabe von A…® erfreut die Besitzer. “
52 (a) Die Antragstellerin macht mit Recht geltend, dass die angesprochenen Verkehrskreise diese Angabe so verstehen, dass ausnahmslos jeder Hundebesitzer, dessen Tier mit A… behandelt worden sei, mit der Behandlung voll zufrieden gewesen sei.
53 (b) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird diese Behauptung nicht durch die Studie von Foster et al. gemäß Anlagen ASt 4 belegt, denn demnach bewerteten die Hundehalter auf einer Skala von 0 bis 10 den Behandlungserfolg an Tag 112 im Durchschnitt mit 8,7. Dies mag zwar eine hohe Zufriedenheit vieler Besitzer belegen, aber keine „volle“ Zufriedenheit von „allen“ Besitzern.
54 2. Es besteht auch ein Verfügungsgrund, da die Antragsgegnerin die Vermutung gemäß § 12 Abs. 1 UWG nicht widerlegt hat.
55 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 2 und 4 GKG.
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