LG Hamburg 25a. Zivilkammer, 2024-10-11, 325a O 8/21

325a O 8/21Kantonsgericht11.10.2024

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 25a. Zivilkammer — 325a O 8/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-11

Aktenzeichen: 325a O 8/21

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2024:1011.325A.O8.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Das Versäumnisurteil vom 20.06.20218 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 2) und 3) 17.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.09.2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Auf die Widerklage werden die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verurteilt, der Beklagten den verbleibenden Bestand des Depots mit der Nr. … bei der H. Sparkasse nebst Zinsen und Gewinnausschüttungen seit dem 04.11.2017 zu übertragen und zu übereignen, insbesondere die Positionen

a) 1.000 Stück BASF SE NA O.N.

b) 5.112,92 Stück Bertelsmann Gensch,

c) 84.786 Stück Argentinia 05/38 PAR

d) 84.786 Stück Argentinia 05/35 IO GDP

e) 15.000 Stück 6,25 % Haniel+Cie 12/18 MTN

f) 20.000 Stück 4,0 % Fresenius SE 14/24 Regs

g) 22.000 Stück Lufthansa AG Sub. ANL15/75.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

  1. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) 10%, die Kläger zu 2) und 3) 75% und die Beklagte 15%. Die Klägerin zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) und 3) trägt die Beklagte zu 20%, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) zu 20% und die Kläger zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 80%. Die durch die Säumnis der Klägerin zu 1) im Termin vom 20.06.2018 verursachten Kosten trägt allein die Klägerin zu 1). Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.

  2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 178.000 € (Addition von Klage und Widerklage) festgesetzt.

Tatbestand

1 Dem Rechtsstreit liegt ein Erbfall zugrunde. Die Kinder und Erben des Erblassers, die Kläger zu 2) und 3), streiten sich mit der Beklagten um die aus diesem Erbfall resultierenden wechselseitigen Verpflichtungen. Die Kläger zu 2) und 3) machen Ansprüche hinsichtlich eines PKW und einer Uhr geltend, die Beklagte macht widerklagend Ansprüche hinsichtlich eines Wertpapierdepots geltend.

2 Die Beklagte führte mit K. M. (im Folgenden: Erblasser) seit dem Jahr 2007 eine Beziehung. Mit Schreiben vom 21.08.2010 (Anlage A1b) erklärte der Erblasser gegenüber der Beklagten u.a. das Folgende:

3Damit deine Zukunft auch zumindest teilweise abgesichert ist habe ich folgendes veranlaßt: Nach meinem Tode wird Dir mein Aktien-Depot bei der H. Sparkasse Depot Nr. … übertragen. Kontostand am 5.8.2010 EUR 182.137,13.

4 Das Depot hatte zu diesem Zeitpunkt einen Wert von 182.137,13 € und bestand nicht nur aus Aktien, sondern auch aus anderen Wertpapieren.

5 Am 13.10.2012 wurde zwischen dem Erblasser und seiner Ehefrau sowie den Klägern zu 2) und 3) ein Erbvertrag beurkundet (Anlage K4, nachfolgend „Erbvertrag“). In § 2 des Erbvertrages setzte die Ehefrau des Erblassers die Kläger zu 2) und 3) zu gleichen Teilen als Erben ein. In § 3 des Erbvertrages setzte der Erblasser seine Ehefrau sowie die Kläger zu 2) und 3) zu jeweils 1/3 als Erben ein. Ferner erließ der Erblasser eine Teilungsanordnung. Diese lautet auszugsweise wie folgt:

6Mein Sohn S. M. erhält meine Einzelfirma K. M. Baubetreuung, die im Handelsregister nicht eingetragen ist (siehe Anlage), mit allen Aktiven und Passiven, dazu [unleserlich] meine Büroeinrichtung im Haus J. H. … und meinen PKW, den ich zur Zeit meines Ablebens noch besitze.

7 Ferner heißt es in einem weiteren § 3 des Erbvertrages:

8Ich, der Erschienene zu 1), setze folgendes Vermächtnis aus:

9 Frau S. M. B., geb. am … 1958, wohnhaft in … N., Im [undeutlich] W. …, erhält aufgrund unserer langjährigen freundschaftlichen Verbindung meine gesamten Aktien, befindlich im Aktiendepot bei der H. Sparkasse Nr. ….

10 Auch zu diesem Zeitpunkt bestand das Depot sowohl aus Aktien als auch aus Wertpapieren. Wegen des übrigen Inhalts des Erbvertrags wird auf die Anlage K4 verwiesen.

11 Die Ehefrau des Erblassers verstarb zwischenzeitlich. Im Mai 2014 schaffte der Erblasser einen PKW der Marke Audi, Modell Q5, das streitgegenständliche Fahrzeug, an. Am 18.09.2017 gab der Erblasser folgende handschriftliche Erklärung ab (Anlage K5):

12Für das Testament Familie M. vom 30.10.2011 erkläre ich folgende Änderung:

13 Passus 3 S. M.

14 Im Einverständnis mit meinem Sohn S. erhält Frau S. M. B. das Auto, [unleserlich] Zeit …, Audie X5 bei meinem Tod.

15 Der Erblasser verstarb am 04.11.2017 im Krankenhaus. Jedenfalls seit diesem Tag befand sich der Q5 bei der Beklagten. Sie war auch im Besitz der Zulassungspapiere und ließ das Fahrzeug auch auf sich zu. Ein Schlüssel zum Fahrzeug befand sich bei der Beklagten, ein Schlüssel befand sich bei den Klägern. Die Beklagte ließ sich von der Pathologie des Krankenhauses auch eine Uhr des Erblassers aushändigen.

16 Die Kläger zu 2) und 3) sind der Ansicht, der Audi Q5 sei bis zum Tod des Erblassers in dessen Eigentum geblieben. Der Erblasser habe den Pkw weder am 18.09.2017 noch zu einem späteren Zeitpunkt der Beklagten geschenkt und übereignet. Damit gehöre der Pkw zum Nachlass. Die Beklagte habe das Fahrzeug widerrechtlich an sich gebracht.

17 Die Kläger zu 2) und 3) behaupten ferner, die Beziehung zwischen dem Erblasser und der Beklagten sei geführt worden, um dem Erblasser die Einsamkeit im fortgeschrittenen Alter zu erleichtern. Die Beklagte habe den Erblasser weder gepflegt noch die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Erblassers übernommen. Die Beklagte habe keine Sorge für den Erblasser getragen, die über das normale Zusammenleben hinausgegangen sei. Vielmehr habe sie das soziale Leben mit dem Erblasser genossen, welcher bis zuletzt beruflich und privat selbstständig gewesen sei.

18 Bei der Uhr, welche sich die Beklagte nach dem Tod des Erblassers aushändigen ließ, handele es sich um eine Herren-Armbanduhr der Marke Eterna „750/-GG“, welche ein nahezu eckiges Gehäuse habe (Anlagen K9, K10, K11). Auch diese Uhr falle in den Nachlass. Nachdem die Kläger die im Depot vorhandenen Wertpapiere an die Beklagte herausgegeben hatte, forderte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Kläger zu 2) und 3) vergeblich mehrfach dazu auf, über den Bestand des Depots Auskunft zu erteilen.

19 Der Erblasser ist neben seinem Sohn, dem Kläger zu 2), Gesellschafter einer Baubetreuungsgesellschaft bürgerlichen Rechts gewesen (ursprüngliche Klägerin zu 1). Die Klägerin zu 1) hat die Beklagte mit Klage vom 18.11.2017 zunächst verklagt, (1) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin das Kraftfahrzeug Audi Q5 herauszugeben, (2) festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Herausgabe des Kraftfahrzeugs in Annahmeverzug befindet, (3) festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung des Kraftfahrzeugs zu zahlen hat sowie (4) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsanwaltskosten zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2018 hat der Klägervertreter keine Anträge gestellt. Auf entsprechenden Antrag des Beklagtenvertreters ist ein klagabweisendes Versäumnisurteil ergangen, welches dem Klägervertreter am 19.07.2018 zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 31.07.2018 (Eingang bei Gericht am gleichen Tag) hat die Klägerin zu 1) hiergegen Einspruch eingelegt. Mit Schriftsatz vom 16.08.2018, der dem Beklagtenvertreter am 21.08.2018 zugestellt wurde, hat der Klägervertreter beantragt, die Klägerin zu 1) aus dem Rechtsstreit zu entlassen und das Verfahren mit den Klägern zu 2) und 3) weiterzuführen. Die Klägerin zu 1) hat ihre Zustimmung zum Parteiwechsel erklärt. Mit Schriftsatz vom 19.09.2018 hat die Beklagte widerklagend eine Stufenklage erhoben, mit den Anträgen, 1. die Kläger zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Beklagten vollständige Auskunft über sämtliche am Todestag von Herrn K. M. am 04.11.2017 in dessen Depot mit der Nr. … bei der H. Sparkasse befindlich Wertpapiere zu erteilen und 2. die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Beklagten den Bestand des Depots mit der Nr. …, die sich aus der gemäß Ziffer 1. Erteilten Auskunft ergibt, nebst Zinsen und Gewinnausschüttungen seit dem 04.11.2017 - abzüglich der schon übertragenen Wertpapiere [...] herauszugeben und an die Beklagte zu übertragen. Mit Schriftsatz vom 16.11.2018 haben die Kläger zu 2) und 3) ihre Klage um den Antrag auf Herausgabe einer Uhr erweitert. Mit Schriftsatz vom 09.09.2019 haben die Kläger zu 2) und 3) über den Bestand des Depots Auskunft erteilt (Anlage K14). Die Parteien haben daraufhin den Auskunftsanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt. Nachdem die Beklagte den streitgegenständlichen PKW im Laufe des Rechtsstreits für 17.000 € veräußert hat, haben die Kläger den Herausgabeantrag auf einen Zahlungsantrag umgestellt.

20 Die Kläger zu 2) und 3) beantragen nunmehr unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 20.06.2018,

21 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 24.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

22 hilfsweise zu 1.

23 die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 17.000,00 Wertersatz nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

24 2. festzustellen, dass die Beklagte den Klägern zu 2) und 3) Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung des unter Ziffer 1) genannten Kraftfahrzeuges zu zahlen hat.

25 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

26 3. die Beklagte zu verurteilen, die goldene Uhr des Erblassers unter der Bezeichnung „Herren-Armbanduhr 750/-GG Modell Eterna“ wie auf der Anlage K10 mittig ersichtlich an die Kläger zu 2) und 3) herauszugeben.

27 Die Beklagte beantragt,

28 das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten,

29 und widerklagend

30 1. die Kläger zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Beklagten den verbleibenden Bestand des Depots mit der Nr. … bei der H. Sparkasse nebst Zinsen und Gewinnausschüttungen seit dem 04.11.2017 zu übertragen und zu übereignen, insbesondere die Positionen

31 a) 1.000 Stück BASF SE NA O.N.

32 b) 5.112,92 Stück Bertelsmann Gensch,

33 c) 84.786 Stück Argentinia 05/38 PAR

34 d) 84.786 Stück Argentinia 05/35 IO GDP

35 e) 15.000 Stück 6,25 % Haniel+Cie 12/18 MTN

36 f) 20.000 Stück 4,0 % Fresenius SE 14/24 Regs

37 g) 22.000 Stück Lufthansa AG Sub. ANL15/75

38 2. die Kläger zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Beklagte von den außergerichtlichen Gebühren i.H.v. 3.509,19 € freizustellen.

39 3. festzustellen, dass sich die Kläger zu 2) und 3) mit der Übertragung des Depots mit der Nr. … bei der H. Sparkasse in Verzug befinden.

40 Die Kläger beantragen,

41 die Widerklage abzuweisen.

42 Die Beklagte ist der Ansicht, der Erblasser habe ihr den Audi Q5 geschenkt und übereignet. Sie behauptet, der Anlass sei der zehnte Jahrestag der Beziehung (22.09.2017) zwischen ihr und dem Erblasser gewesen. Die Beklagte meint, die Kläger zu 2 und 3 hätten keinen Anspruch auf Herausgabe des Audi Q5. Insbesondere lägen die Voraussetzungen für ein Herausgabeverlangen aus § 2287 Abs. 1 BGB nicht vor. Der Erblasser habe aus einem Eigeninteresse heraus gehandelt. In diesem Zusammenhang behauptet sie, sie habe sich – im Gegensatz zu den Kindern des Erblassers – jahrelang um den Erblasser und seine wirtschaftlichen und gesundheitlichen Angelegenheiten gekümmert. Aufgrund ihrer Pflege sei es nicht erforderlich gewesen, einen Pflegedienst zu beauftragen. Neben der gesamten Haushaltsführung, wie Waschen, Putzen, Essen, Kochen und der Erledigung von Einkäufen, hätte sie die Fahrten von und zu Arztterminen organisiert sowie Medikamente für den Erblasser eingekauft und eingeteilt. Der Erblasser habe ihr das Auto aus Dankbarkeit für die langjährige Beziehung und Fürsorge überlassen.

43 Bei der Uhr, die sie sich von der Pathologie des Krankenhauses aushändigen ließ, handele es sich nicht um die von den Klägern beschriebene Uhr. Diese sei vielmehr rund und nicht eckig wie die Uhr der Marke Eterna (Anlage A6).

44 In Bezug auf die Widerklage behauptet die Beklagte, der wirkliche Wille des Erblassers sei es gewesen, ihr das gesamte Depot bei der H. Sparkasse Nr. … zu vermachen. Der Erblasser habe in § 3 des Erbvertrags auf „die Aktien im Aktiendepot“ verwiesen.

45 Die Kläger zu 2 und 3 meinen, die Beklagte habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die zum Todeszeitpunkt des Erblassers im Depot Nr. … befindlichen Wertpapiere. Sie behaupten, es sei nicht der Wille des Erblassers gewesen, der Beklagten die Wertpapiere aus dem Depot zu vermachen. Aus § 3 des Erbvertrags ergäbe sich, dass sich der Vermächtniswille zugunsten der Beklagten nur auf die Aktien beschränke. So beziehe sich der Erblasser in § 3 des Erbvertrags allein auf die „gesamten Aktien“ und nicht auf sonstige Wertanlagen im Depot der H. Sparkasse.

46 Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 15.05.2019 (Bl. 140 d.A.) sowie vom 08.09.2021 (Bl. 324 d.A.) verwiesen. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

I.

47 Der zulässige Einspruch hat den Prozess gem. § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in dem er sich vor Eintritt der Säumnis befand. Die Klage ist überwiegend zulässig, aber nur teilweise begründet (hierzu unter II.). Die Widerklage ist (teilweise) zulässig und überwiegend begründet (hierzu unter III.).

II.

1.

48 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Parteiänderung zulässig. Die Zulässigkeit der Parteiänderung ergibt sich aus der Anwendung der §§ 263 ff. ZPO, welche bei einer Änderung der Beteiligten auf Klägerseite entsprechend angewendet werden (BGH, Urteil vom 13. November 1975 – VII ZR 186/73 –, BGHZ 65, 264-269, Rn. 22, juris). Die Klägerin zu 1) und die Kläger zu 2) und 3) haben durch Schriftsatz vom 16.08.2018 jeweils Parteiwechselerklärungen abgegeben und die Beklagte hat (jedenfalls konkludent) ihre Zustimmung erteilt. Im Übrigen wäre der Parteiwechsel auch sachdienlich, da der Streitstoff vorliegend identisch bleibt. Die Umstellung des Herausgabeantrags auf einen Zahlungsantrag ist nach § 264 Nr. 3 ZPO zulässig.

49 Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 3) ist die Klage wegen des Vorrangs der Leitungsklage unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, welche Schadensersatzansprüche nach Veräußerung des PKW nunmehr nicht zu beziffern wären.

2.

50 a. Die Klage ist in Höhe von 17.000 € begründet. Der Anspruch der Kläger ergibt sich aus § 2287 Abs. 1 BGB. Hiernach kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von einem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, sofern der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es liegt eine Schenkung nach §§ 516 ff. BGB vor. Nach Vortrag der Beklagten, den die Kläger zu 2) und 3) sich zu eigen gemacht haben machen, haben sich der Erblasser und die Beklagte am 22.09.2017 darauf geeinigt, dass die Beklagte vom Erblasser schenkungsweise den Audi Q5 erhalten sollte. Es liegt auch eine objektive Beeinträchtigung im Sinne der Vorschrift vor, da durch die Schenkung das Erbe geschmälert wurde. Der Erblasser hat auch in der Absicht gehandelt, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Maßgeblich dafür ist die subjektive Einstellung des Erblassers, mit der er die wertmindernde Schenkung vornimmt (MüKoBGB/Musielak, 9. Aufl. 2022, BGB § 2287 Rn. 11). Da die Bestimmung der subjektiven Einstellung des Erblassers Schwierigkeiten bereitet, wird an Stelle einer Abwägung und Gewichtung verschiedener Motive als entscheidendes Kriterium die Frage gesetzt, ob ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an seiner Vermögensdisposition anzuerkennen ist oder ob die Verfügung allein darauf angelegt ist, dass ein anderer als der durch Erbvertrag berufene Erbe wesentliche Vermögensteile des Erblassers erhält, ohne dafür diesem eine angemessene Gegenleistung zu erbringen (MüKoBGB/Musielak, 9. Aufl. 2022, BGB § 2287 Rn. Randnummer 12 m.w.N.). Ein anzuerkennendes lebzeitiges Eigeninteresse kann etwa dann vorliegen, wenn der Beschenkte Betreuungsleistungen übernommen und tatsächlich erbracht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – IV ZR 72/11 –, Rn. 14). Nach den Umständen des Falles und auf Basis der durchgeführten Beweisaufnahme hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Erblasser hier mit der entsprechenden Beeinträchtigungsabsicht gehandelt hat. Gegen ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers spricht, dass der Erblasser mittels handschriftlicher Verfügung vom 19.09.2017 (Anlage K5) zunächst beabsichtigt hatte, den Pkw der Beklagten zu vermachen. Der Entschluss des Erblassers, der Beklagten den Pkw stattdessen zu schenken, muss deshalb zwischen dem 19.09.2017 und dem 22.09.2017 erfolgt sein. Dass der Erblasser das von ihm durch die Verfügung bezweckte Vermächtnis beschleunigen wollte, nämlich zum 22.09.2017 (also vor seinem noch nicht erfolgten Tod), ist jedoch kein anzuerkennendes Eigeninteresse des Erblassers. Soweit die Beklagte behauptet, die Schenkung sei als „Gegenleistung“ für Betreuungsleistungen erfolgt, so folgt die Kammer diesem Vortrag nicht. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat diesen Vortrag jedenfalls nicht bestätigt. Es besteht zwar kein Zweifel daran, dass sich die Beklagte um den schwer erkrankten Erblasser gekümmert hat, dieses kümmern ging jedoch nicht über das hinaus, was unter einer üblichen Betreuung zu verstehen ist. Es stellte sich vielmehr das Bild dar, dass die Beklagte den Erblasser bekocht hat und ihm Gesellschaft geleistet hat, soweit ersichtlich war der Erblasser jedoch zu keinem Zeitpunkt ein Pflegefall, der erheblich intensivere Betreuungsleistungen erforderte.

51 b. Der Umfang des Anspruchs richtet sich nach § 818 BGB. Da die Beklagte das Fahrzeug veräußert hat, schuldet sie Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB. Unstreitig hat die Beklagte das Fahrzeug für 17.000 € in Zahlung gegeben. Soweit die Kläger behaupten, dass das Fahrzeug 24.000 € wert gewesen sei, fehlt es an entsprechendem substantiiertem Vortrag.

52 c. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB, der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten steht den Klägern zu 2) und 3) nicht zu, da ursprüngliche (vorprozessuale) Auftraggeberin nicht die Kläger zu 2) und 3), sondern die Klägerin zu 1) gewesen ist.

3.

53 Der Anspruch auf Herausgabe der Uhr steht den Klägern nicht zu. Die Kläger konnten insofern nicht beweisen, dass die Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt Besitzerin der gegenständlichen Uhr war oder ist. Die Beklagte hat insofern vorgetragen, dass die Uhr, die sie von der Pathologie ausgehändigt erhalten hat, rund war. Bei der streitgegenständlichen Uhr soll es sich jedoch nach dem Vortrag der Kläger um eine eckige Uhr handeln.

III.

54 Die Widerklage ist teilweise unzulässig und überwiegend begründet.

1.

55 Die Widerklage ist zulässig. Die Voraussetzungen nach § 33 ZPO liegen vor, es besteht auch Konnexität zwischen Klage und Widerklage, da es um Ansprüche aufgrund eines identischen Erbvertrages geht. Der Feststellungsanspruch ist jedoch unzulässig, da der Schuldnerverzug kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO ist.

2.

56 Die Beklagte hat gegen die Kläger zu 2) und 3) einen Anspruch auf Übertragung des restlichen Depots gem. § 2174 BGB. Das restliche Depot ist Inhalt des Vermächtnisanspruchs der Beklagten. Die Beklagte beruft sich insofern zu Recht auf § 3 des Erbvertrags, wonach die Beklagte die „gesamten Aktien, befindlich im Aktiendepot bei der H. Sparkasse Nr. …“ erhalten soll. Nach Auffassung der Beklagten sind unter Aktion auch die im Depot vorhandenen Wertpapiere zu verstehen, nach Auffassung der Kläger bezieht sich das Vermächtnis ausschließlich auf die dort ursprünglich vorhandenen Aktien (die bereits übergeben wurden). Voraussetzung einer Auslegung ist die Auslegungsbedürftigkeit. Wenn die Willenserklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat, ist für die Auslegung kein Raum. § 3 des Erbvertrags verweist auf die „gesamten Aktien, befindlich im Aktiendepot“. Die Kläger verweisen darauf, dass der Wortlaut eindeutig allein die Aktien als Vermächtnisgegenstand erwähne. Deshalb, so meinen die Kläger, sei die Auslegungsbedürftigkeit nicht gegeben. Allerdings spricht der Umstand, dass es sich um einen (vermeintlich) eindeutigen Wortlaut handelt, nicht zwingend gegen eine Auslegungsbedürftigkeit (BGH, Urteil vom 08. Dezember 1982 – IVa ZR 94/81 –, BGHZ 86, 41-51, Rn. 16, juris). Hier sind zwar die „Aktien, befindlich im Aktiendepot“ bezeichnet. Das betreffende „Aktiendepot“ ist aber tatsächlich kein reines Aktiendepot, sondern beinhaltet zu einem erheblichen Teil auch Wertpapiere (siehe Portfolioübersicht vom 05.08.2010, Anlage A7). Der Inhalt der Willenserklärung kann sich also sowohl auf das gesamte Depot als auch lediglich auf die Aktien beziehen. Da es sich bei § 3 des Erbvertrags um eine einseitige Verfügung handelt, ist gem. §§ 2299 Abs. 2 S. 1, 133 BGB allein der Wille des Erblassers maßgeblich. Es ist nicht am buchstäblichen Sinn zu haften, sondern der wahre Wille des Erblassers zu erforschen (Palandt/Weidlich, 74. Aufl. 2015, § 2084, Rn. 1). Auch Umstände außerhalb des Erbvertrags können zur Erforschung des Willens herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 07. Oktober 1992 – IV ZR 160/91 –, Rn. 10, juris). Für eine Auslegung, die lediglich die Aktien in dem oben genannten Depot umfasst, spricht der Wortlaut „die gesamten Aktien“. Auch spricht für diese Auslegung, dass in § 4 des Erbvertrags andere Vermögensteile (Grundvermögen, Sparguthaben, Bargeld und bewegliche Einrichtung) ausdrücklich aufgeführt werden. Der Erblasser hat damit zumindest zwischen Aktien und diesen Vermögensteilen differenziert. Auf der anderen Seite ist die Aufzählung in § 4 des Erbvertrags nicht abschließend. § 4 des Erbvertrags soll „u.a.“ für Grundvermögen, Sparguthaben, Bargeld und die bewegliche Einrichtung gelten. Vor allem aber hat der Erblasser am 21.08.2010 der Widerklägerin zugesagt, ihr „das Aktien-Depot bei der H. Sparkasse Depot Nr. … [zu] übertragen. Kontostand am 5.8.2010 EURO 182.137,13“ (Anlage A1). Das Depot Nr. … bestand zum 05.08.2010 aber zu 56,82 % aus Anleihen. Dies spricht dafür, dass der Erblasser, wenn er den Begriff „Aktien-Depot“ verwendete, auf das gesamte Depot Bezug nahm. Dies wird durch § 3 des Erbvertrags unterstützt, in dem der Erblasser auf die „gesamten Aktien, befindlich im Aktiendepot“ verweist. Die vom Klägervertreter erwähnte Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth behandelt insofern schon deshalb einen anderen Fall, da es dort um ein Quotenvermächtnis ging.

57 Soweit die Beklagte die Herausgabe von „Zinsen und Gewinnausschüttungen“ geltend macht, teilt die Kammer die Bedenken der Kläger nicht. Es handelt sich insofern nach Auffassung der Kammer nur um eine Klarstellung. Herauszugeben ist das gesamte Depot, also auch, sofern dort „Zinsen und Gewinnausschüttungen“ verbucht sind. Andere Ansprüche werden hiervon nicht erfasst.

3.

58 Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass sich die Kläger zu 2) und 3) bei Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in Verzug befanden.

IV.

59 Die Entscheidung über die Kosten ergeht nach §§ 92, 344, 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

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