LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, 2024-10-22, 406 HKO 31/24

406 HKO 31/24Kantonsgericht22.10.2024

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen — 406 HKO 31/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-22

Aktenzeichen: 406 HKO 31/24

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2024:1022.406HKO31.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites nach einem Streitwert von 25.000,00 € zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und mehr als 25 Verbraucher- verbände in Deutschland.

2 Die Beklagte betreibt auf Instagram den Account „P._rf“.

3 Der Kläger beanstandet vorliegend eine unzureichende Zugänglichkeit der sogenannten Impressumsangaben auf diesem Account gemäß Anlage K 1 sowie eine nach Auffassung des Klägers nicht hinreichend als solche gekennzeichnete oder erkennbare kommerzielle Kommunikation der Beklagten in der aus Anlage K 2 ersichtlichen Art und Weise.

4 Bei einem Aufruf des Instagram-Accounts der Beklagten am 20. und 21.11.2023 erschien bei Anklicken des Links www. P.r..com (Anlage K 1, Seite 1) die aus Anlage K 1, Seite 2, ersichtliche Fehlermeldung und nach Schließen dieser Fehlermeldung sowie Anklicken des Links „mehr“ (Anlage K 1, Seite 1) sowie des weiteren Links @ p._impressum (Anlage K 1, Seite 3) das aus Anlage K 1, Seite 4, ersichtliche Impressum, das durch Anklicken des dortigen Links „mehr“ vervollständigt werden konnte (Anlage K 1, Seite 5).

5 Hierin sieht der Kläger einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 DDG, da die dort vorgeschriebenen Impressumsangaben bei dem aus Anlage K 1 ersichtlichen Ablauf nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar seien.

6 Der aus Anlage K 2 ersichtliche Beitrag der Beklagten verstößt nach Auffassung des Klägers gegen § 5a Abs. 4 UWG und § 6 DDG.

7 Der Kläger stellt folgende Anträge:

8 I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder

9 einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten

10 zu unterlassen,

11 im Rahmen geschäftlicher Handlungen

1.

12 auf dem Instagram Profil P._rf die Anbieterinformation gemäß § 5 DDG nicht leicht erkennbar und/oder unmittelbar erreichbar zu halten bzw. halten zu lassen, sofern dies geschieht wie in Anlage K 1 wiedergegeben,

2.

13 auf dem Instagram Profil P._rf zu Werbezwecken Produkte zu platzieren wie geschehen am 17. September 2023 für die Haarpflegereihe é., ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen, sofern dies geschieht wie in Anlage K 2 wiedergegeben.

14 II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

15 Die Beklagte beantragt

16 Klagabweisung.

17 Die Beklagte macht geltend, ihre Impressumsangaben seien trotz des technischen Fehlers noch leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar gewesen und der kommerzielle Charakter des aus Anlage K 2 ersichtlichen Beitrages ergebe sich unmittelbar aus den Umständen und sei als solcher klar zu erkennen.

18 Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

19 Die zulässige Klage ist nicht begründet.

20 Die Anlage K 1 gibt keinen der Beklagten zuzurechnenden Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 5 DDG wieder, die Impressumsangaben leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar vorzuhalten. Es ist bereits weder dargelegt noch ersichtlich, dass der dort aufgetretene technische Fehler im Verantwortungsbereich der Beklagten aufgetreten ist. Dieser Fehler kann, wie die Beklagte zutreffend ausführt, gegebenenfalls auch nur bei der Internetnutzung durch die Klägerin aufgetreten sein. Wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde, kann der hier aufgetretene technische Fehler seine Ursache sowohl im Verantwortungsbereich der Beklagten als auch der Klägerin haben oder aber auch auf technische Probleme im Internet außerhalb des Verantwortungsbereiches der Parteien zurückzuführen sein. Es kann daher bereits nicht mit der erforderlichen Sicherheit (§ 286 ZPO) festgestellt werden, dass hier ein der Beklagten anzulastender Fehler vorliegt.

21 Der kommerzielle Charakter der aus Anlage K 2 ersichtlichen Veröffentlichung auf dem Instagram-Account der Beklagten ergibt sich unmittelbar aus den Umständen und ist als solcher klar zu erkennen, so dass auch insoweit kein Rechtsverstoß festgestellt werden kann. Der Instagram-Account der Beklagten weist diese als Person des öffentlichen Lebens mit 9,3 Millionen Followern aus, was bereits auf einen aus rein kommerziellen Erwägungen betriebenen Internetauftritt schließen lässt. Es ist mithin ausgeschlossen, dass einzelne Verbraucher angesichts dieser Followerzahlen davon ausgehen, dass es sich jeweils um private Freunde der Beklagten handelt. Jedem Verbraucher wird unmittelbar bewusst, dass es sich um einen öffentlichen Auftritt der Beklagten handelt. Damit ist auch jedem Nutzer deutlich, dass die Beklagte die Veröffentlichungen nicht vornimmt, um ihre Freunde über ihre Aktivitäten zu informieren und sich mit ihnen auszutauschen, sondern dass kommerzielle Zwecke der Grund hierfür sind (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2.7.2020, 15 U 142/19, LS 2, Rn. 57, juris). Der kommerzielle Charakter des aus Anlage K 2 ersichtlichen Beitrages wird auch durch die auf Anlage K 2, Seite 1, abgebildete Einblendung zu Beginn des Beitrages unterstrichen (“P._rf und e.. b.“ - „ P._rf e. b. P. R.“). Diese Angaben machen zusätzlich deutlich, dass es sich hierbei um einen kommerziellen Beitrag der Beklagten und einer von ihr betriebenen Firma handelt. Insgesamt ist der kommerzielle Charakter des Beitrages für den situationsadäquat aufmerksamen, informierten Durchschnittsbetrachter als solcher klar zu erkennen.

22 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

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