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303 O 56/25•LG Hamburg 3. Zivilkammer, 2026-05-29, 303 O 56/25
303 O 56/25Kantonsgericht / III. Zivilkammer29.05.2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-29
Aktenzeichen: 303 O 56/25
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2026:0529.303O56.25.00
Dokumenttyp: Urteil
zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin die mit Abrechnung vom 12.12.2022 geltend gemachten Pflegekosten aus einem Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2022 i.H.v. 5.619,08 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Die Parteien streiten über Ansprüche auf Ersatz von Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung im Wege des Regresses.
2 Die Klägerin ist die gesetzliche Pflegekasse des 2004 geborenen A.B. (im Folgenden: Versicherter), der bei der Beklagten im Zusammenhang mit einer angeborenen schweren Herzfehlbildung vom 18.10. bis 23.11.2011 unstreitig fehlerhaft behandelt und an der Gesundheit geschädigt wurde. Konkret wurde der Versicherte am 20.11.2011an eine ECMO angeschlossen, wobei es zu einem Verschluss der Arterie mit schwerer Durchblutungsstörung im rechten Bein kam, auf die trotz deutlicher Anzeichen standardwidrig nicht rechtzeitig reagiert wurde.
3 Behandlungsfehlerbedingt entstand – ebenfalls unstreitig – eine ausgedehnte Nekrose am rechten Bein, die sich zu einer Superinfektion und Myositis mit Sepsis der Wadenmuskulatur ausweitete und eine umfassende Nekrosektomie von Haut-und Fettgewebe und beinahe der gesamten Wadenmuskulatur erforderlich machte (Lichtbild Anlage K1).
4 Im Rahmen einer Pflegebegutachtung am 05.07.2012 (Anlage K 2) wurde bei dem Versicherten ein Pflegebedarf entsprechend Pflegestufe I festgestellt. Seinerzeit war der Versicherte noch nicht selbständig geh-und stehfähig. Die im Rahmen der Physiotherapie trainierten ersten Gehversuche waren sehr schmerzhaft. Das betroffene Bein konnte nicht gebeugt werden. Zudem war die Belastungsfähigkeit des Versicherten massiv eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund waren in allen Bereichen des täglichen Lebens Hilfestellungen notwendig. Die Einschränkungen des Versicherten resultierten in einem – seinerzeit für die Feststellung des Pflegebedarfs relevanten – Gesamtzeitaufwand von 12,08 Stunden. Eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz wurde nicht festgestellt.
5 Eine Pflegebegutachtung am 15.01.2014 (Anlage K 3) bestätigte den Pflegebedarf nach Pflegestufe I, wenngleich sich der Gesamtzeitaufwand auf 11,5 Stunden reduziert hatte. Im Rahmen der Begutachtung zeigte sich jedoch, dass das Wachstum des rechten Beins wegen der Behandlungsfehlerfolgen beeinträchtigt war, sodass das rechte Bein ca. 3 bis 5 cm kürzer war als das linke. Die Fortbewegung erfolgte weitestgehend im Rollstuhl.
6 Auch ein Folgegutachten v. 29.01.2016 kam zu dem Ergebnis einer Pflegestufe I (Anlage K 4). Die Beklagte erstattete die für den Versicherten durch die Beklagte aufgewandten Pflegeleistungen.
7 Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetzes wurden mit Wirkung zum 01.01.2017 bestehende Pflegestufen in Pflegegrade übergeleitet, sodass der Versicherte gem. § 140 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 a) SGB XI fortan dem Pflegegrad 2 zugeordnet war und von der Versicherten Geldleistungen gem. § 37 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB XI, Verhinderungspflege gem. § 39 SGB XI sowie Pflegeberatungen gem. SGB XI erhielt.
8 Diese Leistungen beliefen sich für den Zeitraum v. 01.01. bis 01.12.2022 auf 5.619,08 € (Anlage
9 K 6), die die Beklagte auch erstattete. Eine von dem Haftpflichtversicherer angeregte Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten, auf eine Aufrechnung dieses Betrages zu verzichten und zukünftig nach dem Pflegegrad 1 abzurechnen, wurde letztendlich nicht getroffen.
10 Im Rahmen einer erneuten Folgebegutachtung am 14.01.2022 wurde eine Pflegebedarf entsprechend des Pflegegrades 1 festgestellt (Anlage K 5). Nunmehr bestanden eine Beinlängendifferenz von 20cm und Kontrakturen im rechten Hüft-und Kniegelenk. Die Fortbewegung innerhalb der Wohnung erfolgte an Unterarmgehstützen, außerhalb der Wohnung war jedoch weiterhin die Nutzung eines Rollstuhls erforderlich.
11 Mit Folgeabrechnung v. 18.09.2024 (Anlage K 9) forderte die Klägerin die Beklagte zum Ersatz der Pflegegeldleistungen, Verhinderungspflege und Pflegeberatungskosten für den Leistungszeitraum 01.01.2023 bis 30.09.2024 i.H.v. 11.825,86 € auf, was die Beklagte ablehnte, sowie mit weiterer Abrechnung v. 17.02.2025 (Anlage K 13) zum Ersatz von Pflegegeld-und
12 Beratungsleistungen i.H.v. 1.755,71 € für den Leistungszeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025, wobei die Klägerin für die Monate Januar und Februar 2025 jeweils 347 € Pflegegeld in Ansatz brachte.
13 Mit Schreiben v. 07.11.und 25.11.2024 (Anlagen K 10-1, K 10-2) forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 21.11.2024 und 06.12.2024 jeweils zur Zahlung v. 11.825,86 € auf.
14 Mit Schreiben v. 17.02.2025 stellten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieser
15 Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.171,67 € in Rechnung (Anlage K 11).
16 Die Klägerin behauptet, dass der seit der Pflegebegutachtung v. 14.01.2022 festgestellte Pflegebedarf allein behandlungsfehlerbedingt entstanden sei. Sie ist der Ansicht, dass sie gegenüber dem Versicherten trotz eines nunmehr nur noch dem Pflegegrad 1 entsprechenden Pflegebedarfs gleichwohl gem. § 140 Abs. 3 SGB XI zur Erbringung Leistungen des Pflegegrads 2 verpflichtet sei und diese daher gem. § 116 SGB X von der Beklagten ersetzt verlangen könne. Insoweit handele es sich bei § 140 Abs. 3 SGB XI um eine Besitzstandsregelung. Das Ergebnis einer Neubegutachtung würde nunmehr zudem auch einen Pflegegrad 2 rechtfertigen. Sie behauptet hierzu, dass der Versicherte nach eigener Mitteilung weiterhin maßgeblich im Zusammenhang mit den Einschränkungen im rechten Bein massiv eingeschränkt sei.
17 Die Klägerin beantragt,
18 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.581,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 11.825,89 € seit dem 18.10.2024 und aus einem Betrag in Höhe von 1.755,71 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
19 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin die mit Abrechnung vom 12.12.2022 geltend gemachten Pflegekosten aus einem Zeitraum vom 01.01. Bis 31.12.2022 in Höhe von 5.619,08 € zu zahlen.
20 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den außergerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.171,67 € freizustellen.
21 Die Beklagte beantragt,
22 die Klage abzuweisen.
23 Die Beklagte behauptet, dass der Pflegebedarf im Leistungszeitraum ab dem 01.01.2022 auch auf der –unstreitigen –Adipositas des Versicherten beruhe.
24 Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich die Besitzstandsregelung nicht in § 140 Abs. 3 SGB XI, sondern vielmehr in § 141 Abs. 1 SGB XI finde, der jedoch nur für vor dem 01.01.2017 bezogenes Pflegegeld gelte. Vorliegend gehe es jedoch um die vom Gesetzgeberbezweckte oder jedenfalls in Kauf genommene Ausweitung der Leistungen der Klägerin auf solche Versicherten, die gemäß § 140 Abs. 2 SGB XI automatisch von der Pflegestufe I in den Pflegegrad 2 übergeleitet wurden und somit (ggf. erstmals) einen Anspruch auf Pflegegeld erwerben, ohne tatsächlich die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Pflegegrad 2 zu erfüllen. Laut Gesetzesbegründung seien für den Gesetzgeber bei dieser Entscheidung die Interessen der Versicherten und die Entlastung des MDK entscheidendgewesen. Eine Verschlechterung der Rechtspositionen Dritter, wie der Beklagten, sei jedoch nicht intendiert gewesen. § 142 SGB XI zeige zudem, dass eine Herabstufung des Pflegegrades stets möglich sei.
25 Die Leistungen der Klägerin an den Versicherten aufgrund der Überleitung in den Pflegegrad 2 seien allein durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz, nicht jedoch (auch) durch den Behandlungsfehler bedingt und dienten auch nicht der Behebung eines Schadens. Sie stellten daher keinen kongruenten Schaden i.S.d. § 116 Abs. 1 SGB X dar.
26 Die Klageschrift ist der Beklagten am 11.03.2025 zugestellt worden.
27 Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach-und Streitstandes auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung v. 22.05.2026 Bezug genommen.
I.
28 Die zulässige Leistungsklage ist weit überwiegend begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für von ihr gegenüber ihrem Versicherten erbrachter kongruenter Pflegeleistungen i.H.v. 13.581,57 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 11.825,86 € seit dem 22.11.2024 sowie aus einem Betrag i.H.v. 1.755,71 € seit dem 12.03.2025 zu. Soweit die Klägerin darüber hinaus
29 weitere Aufwendungen i.H.v. 3 Cent für den Leistungszeitraum 01.01.2023 bis 30.09.2024 (Anlage K 9), weitere Verzugszinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend macht, war die Klage unbegründet und daher insoweit abzuweisen.
30 1.) Der Anspruch der Klägerin beruht auf § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X. Hiernach geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend weit überwiegend erfüllt.
31 Im Einzelnen:
32 a) Die Klägerin macht Aufwendungen für Pflegegeld, Verhinderungspflege und Pflegeberatungskosten gem. § 37 und § 39 SGB XI und damit für Sozialleistungen geltend.
33 b) Die Klägerin war gegenüber dem Versicherten auch zur Leistung verpflichtet.
34 aa) Die Klägerin war gegenüber ihrem Versicherten für die Leistungszeiträume 01.01.2023 bis 30.09.2024 und 01.10.2024 bis 28.02.2025 gem. § 37 Abs. 1 S. 1 SGB XI zur Zahlung von Pflegegeld verpflichtet. Hiernach können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der vor Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes bis zum 31.12.2016 in Pflegestufe I eingestufte Versicherte, die ihm gem. § 37 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 SGB XI i. d. b. z. 31.12.2016 g. F. ebenfalls einen Anspruch auf Pflegegeld gewährte, wurde im Zuge der Pflegerechtsreform gem. § 140 Abs. 2 S. 1 und 3 Nr. 1 lit. a) SGB XI in den Pflegegrad 2 übergeleitet. Sein Anspruch betrug der Höhe nach vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 gem. § 37 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB XI in der Fassung v. 01.01.2017 bis 31.12.2023 316 € je Kalendermonat, bis zum 31.12.2024 gem. § 37 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB XI in der Fassung v. 01.01.2024 332 € je Kalendermonat und ab dem 01.01.2025 gem. § 37 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB XI in der Fassung v. 01.01.2024 i.V.m. § 30 Abs. 1 und 2 SGB XI i.V.m. der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit v. 14.11.2024 über die ab dem 01. Januar 2025 geltenden benannten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sowie weiterer Beträge nachdem Elften Buch Sozialgesetzbuch (BAnz AT 12.12.2024 B7) 347 € je Kalendermonat. Mit dem Anspruch des Versicherten korrespondiert die Leistungspflicht der Beklagten.
35 Diese ist auch nicht entfallen, nachdem für den Versicherten im Rahmen einer Folgebegutachtung am 14.01.2022 nur noch ein Pflegebedarf entsprechend des Pflegegrades 1 ermittelt wurde, für den § 37 Abs. 1 SGB XI in den seit dem 01.01.2017 geltenden Fassungen keine Ansprüche auf Pflegegeld vorsieht. Denn gem. § 140 Abs. 3 S. 1 SGB XI bleibt die Zuordnung zu dem Pflegegrad, in den der Versicherte übergeleitet worden ist, auch bei einer Begutachtung nach dem ab 01.01.2017 geltenden Recht erhalten, es sei denn, die Begutachtung führt zu einer Aufhebung des Pflegegrades oder zu der Feststellung, dass keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14 und 15 in der ab dem 01.01.2017 geltenden Fassung mehr vorliegt. Beide Ausnahmetatbestände sind jedoch vorliegend nicht erfüllt. Die Aufhebung des Pflegegrades erfasst lediglich die Höherstufung (vgl. BeckOGK/Koch, 15.2.2026, SGB XI § 140 Rn. 19;BeckOK SozR/Pfitzner, 80. Ed. 1.3.2026, SGB XI § 140 Rn. 4; Krauskopf/Baier, 128. EL Januar 2026, SGB XI § 140 Rn. 7); im Übrigen ist die Pflegebedürftigkeit nicht entfallen. Der Gesetzgeber hat die Überleitungsvorschrift des § 140 Abs. 3 SGB XI im Zuge der Pflegerechtsreform bewusst großzügig konzipiert. Eine Schlechterstellung der Versicherten sollte vermieden werden. Sie sollten nach dem 01.01.2017 insgesamt keinen geringeren Leistungsanspruch haben als vor der Pflegerechtsreform (BeckOGK/Koch, 15.11.2025, SGB XI § 140 Rn. 4-6, § 141 Rn. 6). Ob der Versicherte bis zum 31.12.2016 tatsächlich auch Pflegegeld auf Antrag bezog, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da es allein auf den mit der seinerzeit festgestellten Pflegebedürftigkeit verbundenen Anspruch auf Pflegegeld ankommt.
36 Ein tatsächlicher Pflegegeldbezug kann auch vor dem Hintergrund der von der Beklagten angeführten Überleitungsvorschrift des § 141 Abs. 1 S. 1 SGB XI dahinstehen, wonach Versicherte der sozialen Pflegeversicherung, die am 31. Dezember 2016 Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, (lediglich) Besitzstandsschutz auf die ihnen unmittelbar vor dem 1. Januar 2017 zustehenden, regelmäßig wiederkehrenden Leistungen nach § 37 SGB XI in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erhalten, da diese Vorschrift vom
37 Gesetzgeber zusätzlich zur „Vermeidung von Schlechterstellungen für mögliche und derzeit nicht oder noch nicht absehbare Konstellationen durch verschiedene Besitzstandsschutzregelungen“
38 (BeckOGK/Koch, 15.11.2025, SGB XI § 141 Rn. 6 unter Hinweis auf BT-Drs. 18/5926, 141) vorgesehen ist. Eine praktische Bedeutung wird der Vorschrift abgesprochen (vgl. BeckOGK/Koch, 15.11.2025, SGB XI § 141 Rn. 6).
39 Schließlich ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch aus § 142 SGB XI nicht, dass eine Herabstufung des übergeleiteten Pflegegrades infolge einer Wiederholungsbegutachtung– ohne dass die Pflegebedürftigkeit vollständig entfiele –möglich wäre. Bei der Norm handelt es
40 sich entsprechend ihrer amtlichen Überschrift „Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren“ um eine auf das Verwaltungsverfahren und damit auf das Verfahrensrecht bezogene Vorschrift, die allein der Entlastung des MD dient(e). Bzgl. des Ergebnisses der Begutachtung – und damit in materiell-rechtlicher Hinsicht – ist hingegen auf § 140 Abs. 3 S. SGB XI abzustellen.
41 bb) Die Klägerin war darüber hinaus gegenüber dem Versicherten für den Zeitraum v. 02.01.2023 bis 10.01.2023 gem. § 39 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB XI in der vom 01.01.2017 bis 31.12.2023 geltenden Fassung zur Erbringung von Leistungen der Verhinderungspflege verpflichtet. Hiernach übernahm die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder anderen Gründen an der Pflege gehindert war, die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hatte und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft war. Die Zuordnung in den Pflegegrad 2 ergab sich im vorliegenden Fall für den Versicherten auch nach der Folgebegutachtung v. 14.01.2022 aus § § 140 Abs. 2 S. 1 und 3 Nr. 1 lit. a), Abs. 3 S. 1 SGB XI. Im Übrigen sind die Voraussetzungen zwischen den Parteien unstreitig. Die Kosten beliefen sich unstreitig auf 2.400 €. Anhaltspunkte für die Ausnahmetatbestände des § 39 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 SGB XI a.F. sind nicht ersichtlich.
42 cc) Schließlich war die Klägerin gegenüber ihrem Versicherten auch am 30.03. und 31.08.2023, am 26.01.2024 und 26.07.2024 (Anlage K 9) sowie am 12.12.2024 (Anlage K 13) gem. § 37 Abs. 3 – 3c SGB XI in den seit dem 11.05.2019 geltenden Fassungen zur Pflegeberatung verpflichtet. Zwischen den Parteien sind Grund und Höhe der Pflegeberatungen unstreitig.
43 b) Zwischen den Parteien ist ferner unstreitig, dass die von der Klägerin geltend gemachten Leistungen (Anlage K 9 und K 13) auch erbracht worden sind. Sie belaufen sich der Höhe nach für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.01.2023 unstreitig auf 11.825,86 € (Anlage K 9). Die Klage war daher in Höhe von 3 Cent (11.825,89 €) unbegründet und insoweit abzuweisen.
44 Für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025 belaufen sich die Aufwendungen auf 1.755,71 € (Anlage K 13).
45 c) Der unstreitige Behandlungsfehler im Jahr 2011 war für die Aufwendungen in den hier streitgegenständlichen Leistungszeiträumen nach den anzulegenden zivilrechtlichen Maßstäben auch ursächlich. Die Beklagte nimmt insoweit lediglich die Alleinursächlichkeit in Abrede. Ausreichend ist jedoch bereits Mitursächlichkeit. Diese ist zwischen den Parteien vor dem Hintergrund der Pflegegutachten v. 14.01.2022 (Anlage K 5) und 22.09.2023 (Anlage K 8) unstreitig. Die Beklagte partizipiert im zeitlichen Verlauf an der Schadensentwicklung. Insbesondere kommt insoweit eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz nicht in Betracht.
46 d) Die erbrachten Leistungen dienen auch der Behebung eines Schadens der gleichen Art und beziehen sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz, § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X. Die Beklagte hätte dem Versicherten im gleichen Zeitraum in Bezug auf dieselben Schadensgruppen Ersatz leisten müssen. Soweit die Beklagte die sachliche Kongruenz der von der Klägerin erbrachten Leistungen in Abrede nimmt, bezieht sich dieser Einwand bei Lichte betrachtet allein auf die erörterten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Überleitung der Pflegestufe I in den Pflegegrad 2.
47 2. a) aa) Der Zinsanspruch der Klägerin i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergibt sich hinsichtlich eines Betrages i.H.v. 11.825,86 € ab dem 22.11.2024 aus § 288 Abs. 1, § 286
48 Abs. 1 i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB. Dies entspricht einem Verzugsbeginn ab dem Tag nach Ablauf der durch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bis zum 21.11.2024 gesetzten Zahlungsfrist (Anlage K 10-1). Eine frühere Mahnung der Klägerin und damit sowohl ein früherer Verzugseintritt als auch ein früherer Verzugszinsbeginn sind nicht ersichtlich. Anderweitige Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.
49 bb) Hinsichtlich des weiteren Betrages i.H.v. 1.755,71 € ergibt sich der Zinsanspruch der Klägerin i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus § 291 i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Zustellung der Klageschrift, mithin ab dem 12.03.2025.
50 b) Die Klägerin hat hingegen keinen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, da vor Beauftragung und Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin keine Mahnung derselben gegenüber der Beklagten ersichtlich ist. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus den Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin v. 07.11.2024 und 25.11.2024. Die Voraussetzungen der Entbehrlichkeit einer Mahnung gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB wegen endgültiger und ernsthafter Erfüllungsverweigerung liegen ebenfalls nicht vor. Es reicht insoweit nicht aus, dass sich aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten v. 07.11.2024 lediglich ergibt, dass die Beklagte die Leistung zuvor abgelehnt hatte. Dies auch vor dem Hintergrund des Schreibens des Haftpflichtversicherers der Beklagten v. 10.01.2023 (Anlage K 7), in dem dieser die Klägerin in Anbetracht des Pflegegutachtens v. 14.01.2022 und den weiterhin in Rechnung gestellten Aufwendungen für Leistungen nach dem Pflegegrad 2 zur Stellungnahme aufforderte. Anderweitige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
51 3. Soweit die Klage unbegründet ist und abzuweisen war, bedurfte es keines Hinweises an die Klägerin. Für die Nebenforderungen gilt dies in direkter Anwendung des § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO sowie hinsichtlich der geringfügigen Abweisung der Hauptforderung in entsprechender Anwendung des § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 139 Rn. 5).
II.
52 Die zulässige negative Feststellungsklage ist begründet. Die Beklagte war zum Ersatz der mit Anlage K 5 liquidierten Aufwendungen i.H.v. 5.619,08 € (Leistungszeitraum: 01.01. bis 01.12.2022) aus den unter I. genannten Gründen verpflichtet.
III.
53 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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