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15 W 23/25•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 15. Zivilsenat, 2025-11-06, 15 W 23/25
15 W 23/25Obergericht / Civil Chamber 1506.11.2025
Zerstörtes Vertrauensverhältnis Zur Unzulässigkeit einer ansehensbeeinträchtigenden Verdachtsäußerung über einen Mitbewerber nach dem – gegenüber dem allgemeinen Deliktsrecht strengeren – Maßstab des § 4 Nr. 2 UWG. Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 18. August 2025, 327 O 250/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-11-06
Aktenzeichen: 15 W 23/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2025:1106.15W23.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Zerstörtes Vertrauensverhältnis
Zur Unzulässigkeit einer ansehensbeeinträchtigenden Verdachtsäußerung über einen Mitbewerber nach dem – gegenüber dem allgemeinen Deliktsrecht strengeren – Maßstab des § 4 Nr. 2 UWG.
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 18. August 2025, 327 O 250/25, Beschluss
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen vom 18.08.2025 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 30.07.2025 wie folgt abgeändert:
untersagt,
in Bezug auf die Antragstellerin zu 1) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Verdacht zu äußern, die Berichterstattung „Ein Wissenschaftler hat sein Herz erobert!“ in der Zeitschrift „B.“ vom 08.05.2025 (Anl. Ast. 10) beruhe auf Informationen, die die Antragstellerin zu 2) „B.“ vor der Veröffentlichung zukommen ließ oder gegenüber „B.“ bestätigt hat,
wie geschehen in einem Telefonat des Antragsgegners zu 2) mit P.M. von der Firma ....... vor dem 04.06.2025, dessen Inhalt sich aus der eigenen Schilderung des Antragsgegners zu 2) in seiner an die Antragstellerin zu 2) gerichteten E-Mail vom 04.06.2025 (Anl. Ast. 11) ergibt.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 2) zu ½ und die Antragsgegner zu 1) und zu 2) zu jeweils ¼ zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 48.000,- € festgesetzt; davon entfallen auf die Antragsgegner zu 1) und 2) jeweils 24.000,- €.
1 I. Der Antragstellerin zu 1) steht gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 UWG zu.
2 1. Der auf das UWG gestützte Verfügungsantrag ist zulässig. Die Dringlichkeit wird gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet.
3 Die Dringlichkeitsvermutung ist nicht deshalb als widerlegt anzusehen, weil die Antragsteller den Verfügungsantrag in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2025 abweichend von der bisherigen Fassung formuliert haben. Der in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2025 gestellte Antrag beruhte auf dem zuvor erörterten Vergleichsvorschlag des Senats. Inhaltlich geht er weder über die ursprüngliche Antragsfassung hinaus noch handelt es sich dabei um ein Aliud. Stattdessen dient diese Antragsfassung lediglich der Klarstellung des Antragsumfangs, wie er sich bei sachgerechter Auslegung auch schon aus der ursprünglichen Antragsfassung unter Berücksichtigung der Antragsbegründung ergab. Insbesondere ergab sich bereits aus dem Verfügungsantrag vom 09.07.2025, dass es den Antragstellerinnen nicht um den Text der an die Antragstellerin zu 2) gerichteten E-Mail vom 04.06.2025 (Anlage Ast. 11) an sich ging, sondern um die darin lediglich dokumentierten Äußerungen, die der Antragsgegner zu 2) in seinem vorangegangenen Telefonat mit P.M. getätigt hatte. Das folgt zum einen daraus, dass in der Antragsschrift zunächst ausführlich dargelegt wird, welchen Inhalt das Telefonat des Antragsgegners zu 2) mit P.M. ausweislich der E-Mail des Antragsgegners vom 04.06.2025 (Anlage Ast. 11) sowie der E-Mail von P.M. vom 07.07.2025 (Anlage Ast. 12) gehabt habe (S. 9f.), und daran anknüpfend in der rechtlichen Begründung zu dem geltend gemachten UWG-Anspruch ausdrücklich erklärt wird, die Verbreitung der inkriminierten Äußerungen „gegenüber einem Auftraggeber der Antragstellerinnen“ stelle eine unlautere geschäftliche Handlung dar (S. 18 der Antragsschrift unter Lit. c)). Zum anderen folgt dies daraus, dass der „Wie-geschehen-Hinweis“ in dem ursprünglichen Antrag konsequenterweise lautete: „wenn dies geschieht wie in der … Email des Antragsgegners zu 2) vom 04.06.2025 … beschrieben“ (Unterstreichung nur hier).
4 2. Der auf die §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 UWG gestützte Verfügungsantrag der Antragstellerin zu 1) ist auch begründet. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG kann bei bestehender Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, wobei dieser Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG jedem Mitbewerber zusteht, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
5 a) Die Antragstellerin zu 1) ist Mitbewerberin der Antragsgegnerin zu 1) im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, besteht zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 1) ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Dass die Antragstellerin zu 1) ihre in Rede stehenden Dienstleistungen in erheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt, steht vorliegend außer Zweifel.
6 b) Der Antragsgegner zu 2) hat durch seine Äußerungen in dem Telefonat mit P.M. von der Firma ......., von dessen Inhalt er der Antragstellerin zu 2) in seiner E-Mail vom 04.06.2025 (Anlage Ast. 11) berichtet hat, eine nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 UWG unlautere und daher unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen.
7 Gemäß § 4 Nr. 2 Halbsatz 1 UWG handelt unlauter, wer über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.
8 aa) Wie aus der eigenen E-Mail des Antragsgegners zu 2) an die Antragstellerin zu 2) vom 04.06.2025 (vgl. dazu die letzten 3 Absätze auf S. 3 der Anlage Ast. 11) hervorgeht, hatte der Antragsgegner zu 2) vor der Versendung dieser E-Mail P.M. von der Firma ....... angerufen und diesem gegenüber in dem Telefonat u.a. folgende Äußerungen getätigt:
9 Er – der Antragsgegner zu 2) –, sein Mitgeschäftsführer J. G. und die Antragsgegnerin zu 1. [„Wir“] wollten „aufgrund der aktuellen sehr ärgerlichen Geschichte mit B.“ [der von dem Antragsgegner zu 2) und J. G. missbilligten Berichterstattung vom 08.05.2025 unter der Überschrift „Ein Wissenschaftler hat sein Herz erobert!“, Anlage Ast. 10] und der Zweifel, die bzgl. der Rolle der Antragsgegnerin zu 2) in dieser Sache im Raum stünden, nicht mehr über die Antragstellerin zu 2) für ....... tätig sein. Sie wollten zwar die von der Antragstellerin zu 2) initiierte und bisher erfolgreiche Zusammenarbeit von J. G. und ....... gern fortführen, allerdings nur im direkten und unmittelbaren Kontakt mit ....... selbst, und nicht mehr mit der Antragstellerin zu 2). Die Zweifel wögen so schwer, dass das Vertrauensverhältnis erst einmal nachhaltig gestört sei und auf dieser Basis momentan keine Zusammenarbeit mit der Antragstellerin zu 2) möglich sei.
10 Diese Äußerungen enthielten zwar wegen der Verwendung des Begriffs „Zweifel“ aus der Empfängerperspektive von P.M. nicht die Behauptung (im Sinne eines feststehenden Sachverhaltes), die Berichterstattung in B. vom 08.05.2025 habe auf von der Antragstellerin zu 2) an B. weitergegebenen Informationen beruht. P.M. musste diesen Aussagen des Antragsgegners zu 2) aber eine dahingehende Verdachtsäußerung entnehmen, also die Aussage, es gebe zumindest nach Einschätzung von J. G. Anlass zu der Annahme, die Antragstellerin zu 2) sei die Quelle der Berichterstattung in B., wobei der Hinweis des Antragsgegners zu 2), die Zweifel wögen so schwer, dass das Vertrauensverhältnis erst einmal nachhaltig gestört sei, zum Ausdruck brachte, dass sich der gegen die Antragstellerin zu 2) gehegte Verdacht bereits ganz erheblich verdichtet habe. In diesem Sinne hat P.M. ausweislich seiner E-Mail vom 07.07.2025 (Anl. ASt 12) die Aussage auch tatsächlich verstanden.
11 bb) Diese Verdachtsäußerung erfüllt den Tatbestand des § 4 Nr. 2 UWG.
12 (1.) Auch Verdachtsäußerungen können von § 4 Nr. 2 UWG erfasst sein. Die Vorschrift enthält keine Vorgaben zur äußeren Gestalt der von dieser Norm erfassten Mitteilungen. Dementsprechend umfasst § 4 Nr. 2 UWG sowohl mündliche Äußerungen als auch die Feststellung eines eigenen oder fremden Verdachts oder sogar einer bloßen Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes, etwa in Form einer aufgeworfenen oder beantworteten Frage. Da anschwärzende Bemerkungen innerhalb eines kleineren Adressatenkreises ebenso gravierende Wirkungen haben können wie Mitteilungen in der breiten Öffentlichkeit, kommt es im Rahmen des § 4 Nr. 2 UWG auch nicht auf die Unterscheidung zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Äußerungen an (vgl. dazu: MüKoUWG/Brammsen, 3. Aufl. 2020, UWG § 4 Nr. 2 Rn. 60, m.w.N.; BeckOK UWG/Weiler, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 4 Rn. 138; Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 43. Aufl. 2025, UWG § 4 Rn. 2.18; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Bruhn, 5. Aufl. 2021, UWG § 4 Rn. 65; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.7.1984 – 2 U 154/83, GRUR 1985, 224, 225).
13 (2.) Die streitgegenständliche Verdachtsäußerung des Antragsgegners zu 2) war offensichtlich geeignet, den Betrieb der Antragstellerin zu 1) ganz erheblich zu schädigen. Die Äußerung zielte gerade darauf ab, die Antragstellerin zu 1) aus der langjährig gewachsenen – und überhaupt erst auf Vermittlung der Antragstellerin zu 2) zustande gekommenen – Geschäftsbeziehung zwischen der Firma ....... und J. G. herauszunehmen. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin zu 1) befürchten muss, dass der vom Antragsgegner zu 2) gegen sie geäußerte Verdacht noch weitere Verbreitung finden könnte.
14 (3.) Der geäußerte Verdacht ist auch nicht als erweislich zutreffend im Sinne des § 4 Nr. 2 Halbsatz 1 UWG anzusehen; im Gegenteil hat er jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren nach dem hier geltenden Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als wahrheitswidrig zu gelten. Die Antragstellerin zu 2) hat durch Vorlage ihrer eigenen eidesstattlichen Versicherung vom 09.07.2025 (Anlage Ast. 2) glaubhaft gemacht, dass der von dem Antragsgegner zu 2) geäußerte Verdacht tatsächlich nicht zutrifft. Sie hat darin ausdrücklich erklärt, es sei „nachweislich unwahr“, dass die in B. veröffentlichten privaten Informationen über das Liebesleben von J. G. und dessen Lebensgefährten von ihr stammten. Sie habe sich zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Presse über J. G., dessen Lebensgefährten oder deren Liebesleben geäußert. Die in der Presse veröffentlichten Informationen stammen keinesfalls von ihr. Die Berichterstattung sei weder von ihr noch von ihrem Unternehmen in Auftrag gegeben, forciert oder in irgendeiner Weise lanciert worden. Sie habe keine persönlichen und/oder privaten Details über J. G., dessen Lebensgefährten oder deren Liebesleben – insbesondere keine, die ihr in privaten Gesprächen anvertraut worden sein sollen – an die Presse weitergegeben, gegenüber der Presse bestätigt oder bereits vorhandene Informationen ergänzt.
15 Diese Darstellung wird – trotz des ggf. bestehenden Eigeninteresses der B. an ihrem Quellenschutz – mindestens indiziell bestätigt durch die von der Antragstellerin zu 2) vorgelegte E-Mail des Mitglieds der Chefredaktion der B.n S.G.-F. vom 13.06.2025 (Anlage Ast. 13). Auch von den Parteien in einem Eilverfahren vorgelegte E-Mails können im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftmachung gemäß §§ 920 Abs. 2, 936, 294 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden (vgl. zu Faxunterlagen: BGH, Beschl. v. 12.11.2014 – XII ZB 289/14, NJW 2015, 349, Rn. 13ff.). In ihrer E-Mail vom 13.06.2025 erklärt S.G.-F. ausdrücklich, sie könne bestätigen, dass „die Geschichte über J. G. vom 8.5.25 bei uns im Heft“ nicht eine einzige von der Antragstellerin zu 2) getroffene Aussage enthalte. Weder habe die Antragstellerin zu 2) der B. irgendwelche Informationen gegeben noch Aussagen bestätigt, sondern nur stoisch darauf hingewiesen, dass die B. verstehen müsse, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen ihr – der Antragstellerin zu 2) – und ....... und auch ihren Protagonisten bestehe. Durchgreifender Anlass zu der Annahme, diese E-Mail könnte nicht echt, d.h. von der Antragstellerin zu 2) gefälscht worden sein, besteht aus Sicht des Senates schon angesichts der verhältnismäßig leichten Nachprüfbarkeit dieses Umstandes und der ersichtlich gravierenden Konsequenzen, die eine Fälschung in diesem Zusammenhang nach sich zöge, nicht.
16 (4.) Damit steht zugleich fest, dass sich die Antragsgegner vorliegend auch nicht auf den Sondertatbestand des § 4 Nr. 2 Halbsatz 2 UWG berufen können. Danach ist eine Tatsachenäußerung im Sinne des Halbsatzes 1, bei der es sich um eine vertrauliche Mitteilung handelt, an der der Mitteilende oder der Empfänger ein berechtigtes Interesse hat, nur dann als unlauter anzusehen, wenn die Tatsache der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurde. Zwar könnte es sich bei dem Telefonat zwischen dem Antragsgegner zu 2) und P.M. um eine vertrauliche Kommunikation in diesem Sinne gehandelt haben. Darauf kommt es vorliegend aber nicht an, denn nach den obigen Ausführungen ist infolge der Glaubhaftmachung durch die Antragstellerinnen jedenfalls davon auszugehen, dass die in Rede stehende Verdachtsäußerung im Sinne des § 4 Nr. 2 Halbsatz 2 UWG „der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet“ worden ist. Dafür kommt es nicht darauf an, dass der Antragsgegner zu 2) zum Zeitpunkt des Telefonats davon ausgegangen sein dürfte, dass der von ihm geäußerte Verdacht zutreffen könnte. Für § 4 Nr. 2 Halbsatz 2 UWG entscheidend ist allein, ob die in Rede stehende Tatsache (bzw. Verdachtsäußerung) objektiv der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurde, wobei ggf. der Verletzte die Beweislast für die Unwahrheit trägt (so: Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 43. Aufl. 2025, UWG § 4 Rn. 2.21; MüKoUWG/Brammsen, 3. Aufl. 2020, UWG § 4 Nr. 2 Rn. 79). Das folgt bereits daraus, dass eine bewusst unwahre Tatsachen- bzw. Verdachtsäußerung schon gar nicht unter dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit stünde (BVerfG, Beschl. v. 28.03.2017 – 1 BvR 1384/16, NJW-RR 2017, 1001, Rn. 15). Vorliegend haben die Antragstellerinnen – wie bereits ausgeführt – durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin zu 2) vom 09.07.2025 (Anlage Ast. 2) sowie der E-Mail des Mitglieds der Chefredaktion der B.n S.G.-F. vom 13.06.2025 (Anlage Ast. 13) glaubhaft gemacht, dass der von dem Antragsgegner zu 2) geäußerte Verdacht tatsächlich nicht zutrifft.
17 cc) Darauf, ob der Antragsgegner zu 2) in seinem Telefonat mit P.M. den in Rede stehenden Verdacht lediglich als solchen von J. G. weitergegeben oder ihn sich zu Eigen gemacht hat, kommt es im Rahmen des § 4 Nr. 2 UWG nicht an. Der Tatbestand des § 4 Nr. 2 UWG erfasst nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nicht nur die Behauptung von Tatsachen, sondern auch deren Verbreitung. Diese Differenzierung beruht gerade auf der äußerungsrechtlichen Unterscheidung zwischen eigenen und fremden Aussagen (Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 43. Aufl. 2025, UWG § 4 Rn. 2.17b). Eine Tatsache verbreitet, wer eine fremde Tatsachenbehauptung weitergibt, d.h. Dritten die Möglichkeit verschafft, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die verbreitende Person muss sich die fremde Tatsachenbehauptung gerade nicht zu eigen gemacht haben (Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 43. Aufl. 2025, UWG § 4 Rn. 2.18d). Entsprechendes muss auch für Verdachtsäußerungen gelten.
18 c) Die Antragsgegnerin zu 1) muss sich die streitgegenständlichen Äußerungen des Antragsgegners zu 2) zurechnen lassen, da der Antragsgegner zu 2) insoweit als ihr Organ und in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen i.S.d. § 31 BGB gehandelt hat.
19 Daneben haftet der Antragsgegner zu 2) als unmittelbar handelnde (natürliche) Person auch persönlich als Täter. Die Organhaftung einer GmbH schließt die Eigenhaftung ihres Geschäftsführers nicht aus, wenn er – wie vorliegend – persönlich den Haftungstatbestand verwirklicht hat (dazu: Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 8 Rn. 2.19f.).
20 d) Die Wiederholungsgefahr ist durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert.
21 II. Der Antragstellerin zu 2) steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hingegen nicht zu.
22 1. Für sie folgt dieser Anspruch nicht aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 UWG. Anspruchsberechtigt gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG ist im Fall einer unlauteren bzw. ehrverletzenden Äußerung allein der von dieser Äußerung beeinträchtigte „Unternehmer“ (vgl. dazu § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG). Wird – wie vorliegend – ein Unternehmen von einer Gesellschaft (z.B. einer GmbH) betrieben, ist Unternehmer weder der einzelne Gesellschafter noch ihr Organ (z.B. der Geschäftsführer), sondern nur die Gesellschaft selbst (Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG § 2 Rn. 8.8 und 8.14).
23 2. Der von der Antragstellerin zu 2) geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus dem allgemeinen Deliktsrecht (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG).
24 a) Zwar kann grundsätzlich der von einer unlauteren bzw. ehrverletzenden Äußerung neben dem Unternehmer (vorliegend: der Antragstellerin zu 1)) ebenfalls persönlich betroffene Geschäftsführer eigene Ansprüche aus den §§ 823 ff. BGB geltend machen (BeckOK UWG/Alexander, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 2 Rn. 253-253.1).
25 b) Die Voraussetzungen der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG sind vorliegend aber im Verhältnis der Antragstellerin zu 2) zu den Antragsgegnern nicht erfüllt.
26 Die Anforderungen an den Unterlassungsanspruch sind nach dem allgemeinen Deliktsrecht strenger als im Lauterkeitsrecht. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer ehrbeeinträchtigenden Verdachtsäußerung ist danach im Wege der Abwägung des Rechts des Anspruchstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht des Antragsgegners auf Meinungsfreiheit vorzunehmen. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 20.06.2023 – VI ZR 262/21, MMR 2023, 836, Rn. 21).
27 Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Verdachtsäußerungen im Bereich der Massenkommunikation hat der Bundesgerichtshof folgende Grundsätze festgehalten (BGH, Urt. v. 20.06.2023 – VI ZR 262/21, MMR 2023, 836 Rn. 23ff.):
28 Nach der stRspr des Senats und des BVerfG darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grds. strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. Senat Urt. v. 16.11.2021 – VI ZR 1241/20 [= MMR 2022, 591 (Ls.)] Rn. 18; v. 16.2.2016 – VI ZR 367/15 [= MMR 2016, 500 (Ls.)] Rn. 22; v. 18.11.2014 – VI ZR 76/14 [= ZD 2015, 196 (Ls.)] Rn. 15; v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12 [= MMR 2015, 137] Rn. 26; v. 22.4.2008 – VI ZR 83/07 Rn. 35; v. 7.12.1999 – VI ZR 51/99 Rn. 20 f.; v. 30.1.1996 – VI ZR 386/94 Rn. 31 f.; jew. mwN; BVerfG Beschl. v. 18.3.2020 – 1 BvR 34/17 Rn. 5).
[…]
29 Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (stRspr, vgl. nur Senat Urt. v. 31.5.2022 – VI ZR 95/21 [= MMR 2022, 961] Rn. 24; v. 22.2.2022 – VI ZR 1175/20 [= ZD 2023, 308 (Ls.)] Rn. 29; v. 16.11.2021 – VI ZR 1241/20 [= MMR 2022, 591 (Ls.)] Rn. 20; jew. mwN).
30 Diese Grundsätze müssen im Ausgangspunkt auch für rein individualkommunikative Äußerungen gelten, wobei häufig einerseits ein aus der Perspektive der Äußerungsfreiheit großzügigerer Maßstab anzulegen sein kann, weil gerade der unüberschaubaren Breitenwirkung einer massenkommunikativen Äußerung ein besonderes Verletzungspotential anhaften kann, zugleich aber andererseits zu berücksichtigen ist, dass auch reine Individualkommunikation für den Betroffenen insbesondere dann gesteigertes Verletzungspotential entfalten kann, wenn sie im – privaten oder beruflichen – „Nahbereich“ erfolgt.
31 Gemessen hieran hat der Antragsgegner zu 2) im Rahmen seiner (individualkommunikativen) Äußerungen in dem Telefonat mit P.M. die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsäußerung gewahrt. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die in Rede stehende Verdachtsäußerung für die Antragstellerin zu 2) vorhersehbar gravierende persönliche und geschäftliche Konsequenzen haben konnte, nämlich jedenfalls im Hinblick auf die von den Antragsgegnern gerade bezweckte Herausnahme der Antragsteller aus der Zusammenarbeit mit der Firma ........ Auf der anderen Seite ist jedoch anzuerkennen, dass auf Seiten der Antragsgegnerin zu 1) und insbesondere in Person ihres Mitgeschäftsführers J. G. gewichtige Gründe vorlagen, die persönliche Vertrauenswürdigkeit der Antragstellerin zu 2) anzuzweifeln. Hervorzuheben ist insoweit, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung neben der Antragstellerin zu 2) nur der engste Freundeskreis von J. G. über die in B. erschienenen Informationen über dessen Privatleben verfügt hatte. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dass das im selben Heft erschienene Advertorial mit den „zwei Herzen“ tatsächlich von ihr produziert worden war. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass sich insbesondere J. G. jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage sah, die bisherige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Antragstellerin zu 2) fortzusetzen.
32 Der Antragsgegner zu 2) hatte vor seinem Anruf bei P.M. auch hinreichende Recherchen über den Wahrheitsgehalt des Verdachts angestellt, indem er hierzu J. G. befragt und insbesondere auch der Antragstellerin zu 2) die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt hatte.
33 Schließlich hat der Antragsgegner zu 2) die Antragstellerin zu 2) in seinem Telefonat mit P.M. auch nicht übermäßig belastet oder gar vorverurteilt. Stattdessen hat er in dem Telefonat nach seiner glaubhaften Schilderung in der mündlichen Verhandlung auf unnötige belastende Details verzichtet, den Verdacht jedenfalls im Kern lediglich als solchen von J. G. weitergegeben und zugleich darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin zu 2) die Vorwürfe ausdrücklich bestreite.
34 III. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 06. und 09.10.2025 (Antragsgegner) sowie vom 14.10.2025 (Antragstellerinnen) haben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben.
35 IV. Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 ZPO.
36 V. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten folgt aus §§ 91f., 97 ZPO.
37 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO, §§ 47, 51 Abs. 2, 4 GKG. Sie folgt im Ausgangspunkt der Streitwertfestsetzung des Landgerichts im Beschluss vom 30.07.2025. Zu berücksichtigen war allerdings, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei der Inanspruchnahme einer GmbH und ihres Geschäftsführers auf Passivseite sowohl für die Gesellschaft als auch für ihr Vertretungsorgan gesonderte Streitwerte festzusetzen sind. Dabei geht der Senat zwar im Regelfall davon aus, dass der Streitwert für das Organ lediglich 50% des auf die Gesellschaft entfallenden Streitwertes beträgt (ebenso der 5. Zivilsenat des HansOLG: Beschl. v. 11.10.2018 – 5 W 114/17, Ziffer 1.b.bb.aaa), nicht veröffentlicht). Vorliegend erscheint indes die hälftige Aufteilung des Gesamtstreitwerts auf die Antragsgegner zu 1) und 2) als angemessen, da der Antragsgegner zu 2) die angegriffene Verletzungshandlung persönlich vorgenommen hat, so dass insoweit von einem erhöhten Angriffsfaktor auszugehen ist.
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