Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, 2026-07-06, 5 Bf 194/23.Z

5 Bf 194/23.ZVerwaltungsgericht / 5. Abteilung06.07.2026

Regest

1. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung zur Einordnung einer Rufbereitschaft als „Arbeitszeit“ oder „Ruhezeit“ i.S.d. Richtlinie 2003/88/EG handelt es sich bei der Alarmierungsquote um einen zwar wichtigen, aber nicht unbedingt alleinentscheidenden Gesichtspunkt. Wichtiger noch ist, inwieweit die Frist für die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeiten einem Arbeitnehmer erlaubt, sich während der Bereitschaftszeiten seinen persönlichen und sozialen Aktivitäten zu widmen. 2. Bei der Bewertung der rechnerischen Alarmierungsquote kann die Dauer der jeweiligen Rufbereitschaften nicht außer Acht gelassen werden. 3. Für die Berechnung des Streitwertes ist auch bei einem unbezifferten Anspruch das Interesse zum Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung zu bestimmen. Hinsichtlich der für einen unbestimmten Zeitraum geltend gemachten zukünftigen Ansprüche kann in Ermangelung besserer Anhaltspunkte sachgerecht sein, in Anlehnung an § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG die im Erfolgsfall zu erwartenden Ansprüche für drei Jahre zugrunde zu legen.

Gesamter Gesetzestext

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat — 5 Bf 194/23.Z — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-06

Aktenzeichen: 5 Bf 194/23.Z

ECLI: ECLI:DE:OVGHH:2026:0706.5BF194.23.Z.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: EGRL 2003/88, § 42 Abs 1 S 1 GKG

Leitsatz

  1. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung zur Einordnung einer Rufbereitschaft als „Arbeitszeit“ oder „Ruhezeit“ i.S.d. Richtlinie 2003/88/EG handelt es sich bei der Alarmierungsquote um einen zwar wichtigen, aber nicht unbedingt alleinentscheidenden Gesichtspunkt. Wichtiger noch ist, inwieweit die Frist für die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeiten einem Arbeitnehmer erlaubt, sich während der Bereitschaftszeiten seinen persönlichen und sozialen Aktivitäten zu widmen.

  2. Bei der Bewertung der rechnerischen Alarmierungsquote kann die Dauer der jeweiligen Rufbereitschaften nicht außer Acht gelassen werden.

  3. Für die Berechnung des Streitwertes ist auch bei einem unbezifferten Anspruch das Interesse zum Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung zu bestimmen. Hinsichtlich der für einen unbestimmten Zeitraum geltend gemachten zukünftigen Ansprüche kann in Ermangelung besserer Anhaltspunkte sachgerecht sein, in Anlehnung an § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG die im Erfolgsfall zu erwartenden Ansprüche für drei Jahre zugrunde zu legen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8. Februar 2023 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 337.476,23 Euro und unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Februar 2023 für das Verfahren erster Instanz auf 292.409,04 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Kläger ist Beamter der Beklagten im Polizeidienst. Seit 2007 ist er als Entschärfer und Sachbearbeiter für Sprengstoffdelikte tätig. Er begehrt einen zeitlichen und hilfsweise finanziellen Ausgleich für Rufbereitschaftszeiten, in denen er sich außerhalb seiner regulären Dienstzeiten für Einsätze bereit zu halten hatte. Diese wurden nach § 6 Satz 2 der Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) der Freien und Hansestadt Hamburg in einem Umfang von 12,5 % und erst ab einer Alarmierung in voller Höhe als Arbeitszeit berücksichtigt. Der Kläger meint, aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Richtlinie 2003/88/EG ergebe sich, dass die Rufbereitschaftszeiten in voller Höhe als Arbeitszeit gewertet und daher ausgeglichen werden müssten. In der ersten Instanz hat sich sein Begehren auch auf Rufbereitschaftszeiten seit Anfang 2007 bezogen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Den Streitwert hat es auf 5.000 Euro festgesetzt.

2 Der Kläger hat gegen das Urteil Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den er darauf beschränkt hat, die von ihm ab dem 1. Januar 2014 geleisteten Rufbereitschaften als Arbeitszeit anzuerkennen und ihm hierfür Freizeitausgleich, hilfsweise einen finanziellen Ausgleich in entsprechender Höhe zu gewähren. Im Übrigen hat er zeitgleich mit der Formulierung des Sachantrages den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen.

II.

3 Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Kläger dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Berufungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Aus ihnen ergibt sich nicht, dass der in der Antragsschrift allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen würde.

4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und dadurch Anlass besteht, an der (Ergebnis-)Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu zweifeln. Zur Darlegung der Gründe nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehört, dass sich die Antragsbegründung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diesen nicht gefolgt werden kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.7.2025, 4 Bf 74/25.Z, juris Rn. 11; Beschl. v. 22.5.2025, 3 Bf 275/23.Z, juris Rn. 13, jeweils m.w.N.). Nach diesen Maßstäben zeigt die Begründung des Zulassungsantrages keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf.

5 1. Der Kläger rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Gesamtschau, durch die in wertender Betrachtung zu ermitteln sei, ob er während der Rufbereitschaftszeiten in seinen Möglichkeiten zur Erholung und Freizeitgestaltung so erheblich eingeschränkt sei, dass im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG nicht mehr Ruhezeit, sondern Arbeitszeit vorliege, zu Unrecht angenommen, dass ihm im Grundsatz frei stehe, selbst gewählten Aktivitäten nachzugehen. Im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen habe das Verwaltungsgericht angenommen, er sei nicht durch eine sehr kurze Frist zur Arbeitsaufnahme faktisch daran gehindert, kurzzeitige Freizeitaktivitäten zu planen. Seine Dienststellenleitung habe angeordnet, dass die Beamten innerhalb von zehn Minuten nach Alarmierung ausrücken müssten. Bei einer derartigen Anordnung, auch wenn diese im Einzelfall aus besonderen Gründen um wenige Minuten überschritten werden könne, lasse sich nicht vertreten, dass es ihm im Grundsatz freistehe, den von ihm selbst gewählten Aktivitäten nachzugehen. Zwar habe er während der Bereitschaftszeit Verwandte und Freunde besuchen oder auch kurzzeitige Freizeitaktivitäten durchführen können, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass er diese jederzeit abbrechen und innerhalb von zehn Minuten seinen Dienst aufnehmen könne. Der Sachverhalt unterscheide sich insoweit nicht von dem eines Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2021 – 20 K 1547/17 – (hinsichtlich der Einordnung als Arbeitszeit i.S.d. RL 2003/88/EG bestätigt durch OVG Hamburg, Urt. v. 9.12.2025, 5 Bf 36/22, juris), in dem dieses davon ausgegangen sei, dass neben der Häufigkeit der Inanspruchnahme auch die Ausgestaltung der Rufbereitschaft dafür spreche, diese als Arbeitszeit anzusehen. Das Verwaltungsgericht habe darauf abgestellt, dass der dortige Kläger – trotz der Vorgabe, den Einsatzort (erst) binnen 60 Minuten zu erreichen – gehalten gewesen sei, sich während der Rufbereitschaft unverzüglich dem Sachverhalt des Alarmierungsfalles zuzuwenden und dass er umfangreiche Ausrüstungsgegenstände habe mitführen müssen. Auf ihn treffe das ebenso zu. Eine unterschiedliche Behandlung sei nicht gerechtfertigt.

6 Mit diesem Vortrag legt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 RL 2003/88/EG sei Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeite, dem Arbeitgeber zur Verfügung stehe und seine Tätigkeit ausübe oder Aufgaben wahrnehme. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 RL 2003/88/EG sei Ruhezeit jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit. Bereitschaftszeiten seien entweder als „Arbeitszeit“ oder als „Ruhezeit“ einzuordnen. Nach der Rechtsprechung des EuGH fielen unter den Begriff der Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG sämtliche Bereitschaftszeiten einschließlich Rufbereitschaften, während derer dem Arbeitnehmer Einschränkungen von solcher Art auferlegt würden, dass sie seine Möglichkeit, während der Bereitschaftszeiten die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigten. Könne wegen des Fehlens einer Verpflichtung, am Arbeitsplatz zu bleiben, eine Bereitschaftszeit nicht automatisch als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG eingestuft werden, sei nach der Rechtsprechung des EuGH noch zu prüfen, ob sich eine solche Einstufung nicht doch aus den Konsequenzen ergebe, die die gesamten dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen für seine Möglichkeit hätten, während der Bereitschaftszeit die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen würden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, über wie viel Zeit der Arbeitnehmer verfüge, um seine beruflichen Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Aufforderung durch seinen Arbeitgeber aufzunehmen, gegebenenfalls in Verbindung mit der durchschnittlichen Häufigkeit der Einsätze, zu denen er tatsächlich herangezogen werde. Eine Bereitschaftszeit, in der ein Arbeitnehmer in Anbetracht der ihm eingeräumten sachgerechten Frist für die Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeiten seine persönlichen und sozialen Aktivitäten planen könne, sei a priori keine Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG. Umgekehrt sei eine Bereitschaftszeit, in der die dem Arbeitnehmer auferlegte Frist für die Aufnahme seiner Arbeit nur wenige Minuten betrage, grundsätzlich in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie anzusehen, da der Arbeitnehmer in diesem Fall in der Praxis weitgehend davon abgehalten werde, irgendeine auch nur kurzzeitige Freizeitaktivität zu planen. Gleichwohl sei die Auswirkung einer solchen Reaktionsfrist im Anschluss an eine konkrete Würdigung zu beurteilen, bei der gegebenenfalls die übrigen dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen sowie die ihm während seiner Bereitschaftszeit gewährten Erleichterungen zu berücksichtigen seien (Urt. S. 11 ff.).

7 Weiter hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, aus der Reaktionszeit für den Kläger im Falle einer Alarmierung ergebe sich nicht, dass die Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit zu werten seien. Das Ergebnis der Beweisaufnahme lege nahe, dass dem Kläger nach den Erwartungen seiner Dienststelle und der allgemein geübten Praxis nur wenige Minuten zur Verfügung stünden, bevor er sich zu seinem Dienstfahrzeug begebe, und dass es – indes nur als Richtwert – ein Zeitfenster von zehn Minuten gebe, wann spätestens ein Ausrücken mit dem Fahrzeug erwartet werde. Gehe man von einer Erwartung der Dienststelle aus, innerhalb weniger Minuten den Dienst aufzunehmen und sich dann sofort, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von Sonderrechten, zum Einsatzort zu begeben, führe das aber nicht dazu, dass die Bereitschaftszeit als Arbeitszeit anzusehen sei. Das Kriterium, über wie viel Zeit der Arbeitnehmer während seines Bereitschaftsdienstes verfüge, um seine beruflichen Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Aufforderung durch seinen Arbeitgeber aufzunehmen, spreche vielmehr gegen eine Einstufung als Arbeitszeit. Die Rechtsprechung des EuGH, nach der bei einer Frist von nur wenigen Minuten für die Aufnahme der Tätigkeit von Arbeitszeit auszugehen sei, beziehe sich auf Fälle, in denen die Arbeitnehmer sich zum Ende dieser Frist an ihrem Arbeitsplatz zu befinden hätten. Die vorliegende Gestaltung unterscheide sich davon. Vom Kläger werde zwar wohl erwartet, ab einer erfolgten Alarmierung keine Zeit zu verlieren. Davor stehe ihm aber im Grundsatz frei, von ihm selbst gewählten Aktivitäten nachzugehen, auch wenn diese im Falle einer Alarmierung eine Aufnahme des Dienstes verzögern würden. So könne er etwa Einkäufe tätigen sowie Verwandte und Freunde besuchen. Anders als im Fall, über den das Verwaltungsgericht Hamburg mit dem Urteil vom 2. Dezember 2021 – 20 K 1547/17 – entschieden habe, sei der Kläger nicht gehalten, im Fall der Alarmierung begonnene Freizeitaktivitäten sofort abzubrechen und von vornherein nur Freizeitaktivitäten zu planen und zu unternehmen, die sofort abgebrochen werden könnten und nicht zu einer möglichen Verzögerung der Einsatzbereitschaft führten (Urt. S. 14 ff.).

8 Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, dem Kläger verbleibe während der Rufbereitschaften ein Spektrum an möglichen Tätigkeiten, das deutlich über den Vergleichsfall eines Arbeitnehmers hinausgehe, der sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und innerhalb weniger Minuten einsatzbereit sein müsse. Die Freizeitgestaltung in der eigenen Wohnung und deren nächster Umgebung werde durch die Frist und die Ausgestaltung der Rufbereitschaft kaum über das Maß hinaus erschwert, das sich aus der Möglichkeit ergebe, kurzfristig zu einem Einsatz gerufen zu werden. Möglich seien dort etwa das Treffen von Freunden, sportliche oder musische Aktivitäten, die Inanspruchnahme von medialer Unterhaltung, die Beschäftigung mit familiären Angelegenheiten sowie Arbeiten in Haus und Hof. Neben den weitgehenden Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung in der eigenen Wohnung und deren nächster Umgebung habe der Kläger zusätzlich die Möglichkeit, sich zumindest innerhalb Hamburgs mit dem Dienstfahrzeug frei zu bewegen, was ihm – wenn auch eingeschränkte – zusätzliche Möglichkeiten zur Betätigung verschaffe. Er könne mit dem zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug Freunde und Verwandte besuchen sowie einkaufen und andere Besorgungen machen. Auch kürzere Spaziergänge seien möglich. Das Dienstfahrzeug dürfe er für einen nicht unerheblichen Zeitraum – nämlich nach den Angaben eines Zeugen für bis zu 90 Minuten, nach seiner selbst geschilderten Handhabung eine Stunde – aufgerüstet im öffentlichen Verkehrsraum stehen lassen (Urt. S. 18 f.).

9 Ein Widerspruch innerhalb dieser Ausführungen oder zum Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2021 besteht nicht. Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass eine Erwartung der Dienststelle, innerhalb weniger Minuten den Dienst aufzunehmen und – als Richtwert – binnen zehn Minuten mit dem Dienstfahrzeug auszurücken, nicht gleichbedeutend ist mit der Erwartung einer „sofortigen“ Aufnahme des Dienstes und dass dem Kläger im Grundsatz frei steht, selbst gewählten Aktivitäten nachzugehen, auch wenn diese im Falle einer Alarmierung eine Aufnahme des Dienstes verzögern. Es hat erkannt, dass der Kläger dabei insbesondere in seinen außerhäuslichen Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung durch den vorgegebenen Richtwert von zehn Minuten bis zum Ausrücken nicht unerheblich eingeschränkt ist. Nachvollziehbar hat es aber Unterschiede zum Sachverhalt des Urteils vom 2. Dezember 2021 benannt, die dazu führen, dass für den Kläger des vorliegenden Verfahrens im Vergleich geringere Einschränkungen bei Nutzbarkeit der Bereitschaftszeiten für seine privaten Zwecke bestehen. Abgesehen von der im Vergleich längeren Zeit, die dem Kläger des vorliegenden Verfahrens für die Aufnahme des Dienstes zur Verfügung steht, hat es auf die Möglichkeit abgestellt, das aufgerüstete Dienstfahrzeug für einen Zeitraum von – immerhin – mindestens einer Stunde im öffentlichen Verkehrsraum zu parken.

10 Tatsächlich bestehen ganz erhebliche Unterschiede zwischen den Bedingungen der Bereitschaftsdienste des Klägers und denen des Einsatzbeamten eines Mobilen Einsatzkommandos (MEK), über dessen Klage das Verwaltungsgericht Hamburg mit Urteil 2. Dezember 2021 – 20 K 1547/17 – und der Senat mit Urteil vom 9. Dezember 2025 – 5 Bf 36/22 – entschieden hat.

11 Der MEK-Beamte hatte die Vorgabe, sich nach einer Alarmierung sofort, ohne jegliche nicht dringend aus persönlichen Gründen notwendige Verzögerung so schnell wie möglich zum jeweiligen Einsatzort zu begeben (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 9.12.2025, 5 Bf 36/22, juris Rn. 133). Die Dienststelle gestand ihm zu, vor dem Aufbruch „lebensnahe Handlungen zur Körperhygiene, Sicherung des Eigentums etc." auszuführen, was im Wesentlichen bedeutete, dass er die Toilette aufsuchen und seine Haustür abschließen konnte (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 2.12.2021, 20 K 1547/17, UA S. 19). Zudem bestand eine förmliche Obergrenze von längstens 60 Minuten bis zum Erreichen der Dienststelle, wobei aber in der Praxis direkt der Einsatzort anzufahren war (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 131). Der MEK-Beamte hatte während der Rufbereitschaften jederzeit die Verantwortung für umfangreiche Ausrüstung und schwere, teilweise dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterfallende Waffen, mit denen er bei einer Alarmierung binnen kurzer Zeit „startklar“ sein musste. Vom voll ausgerüsteten Dienstfahrzeug konnte er sich allenfalls für kurze Zeit entfernen (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 4 und Rn. 142).

12 Derart einengende Vorgaben bestehen für den Kläger nicht. Zwar wird – als Richtwert – innerhalb eines Zeitfensters von zehn Minuten ein Ausrücken mit dem Dienstfahrzeug mit voller Ausrüstung erwartet. Ein vom Verwaltungsgericht als Zeuge vernommener Vorgesetzter des Klägers hat erläutert, dass es sich um einen Orientierungswert handle, um der „Vorgabe, zeitnah auszurücken, einen gewissen Rahmen zu geben“; er halte es für vertretbar, sich zum Beispiel für den Weg noch einen Kaffee zuzubereiten. Im Verständnis des Klägers, welches das Verwaltungsgericht als im Wesentlichen deckungsgleich bewertet hat, ist „schnellstmöglich, jeder nach seiner Möglichkeit“, mit dem Einsatz zu beginnen. Eine Vorgabe, wann spätestens ein Erscheinen am Einsatzort erwartet wird, gibt es dabei nicht. Erste Sicherheitsvorkehrungen wie das Absperren und Räumen des Gefahrenbereichs werden durch die Einsatzkräfte vor Ort – gegebenenfalls nach telefonischer Rücksprache mit dem diensthabenden Entschärfer – getroffen. Das Verwaltungsgericht ist vor diesem Hintergrund davon ausgegangen, dass zwar eine Erwartung der Dienststelle besteht, innerhalb weniger Minuten den Dienst aufzunehmen und nach einer Alarmierung „keine Zeit zu verlieren“, dass der Kläger aber – anders, als es für den MEK-Beamten der Fall war – nicht gehalten ist, von vornherein nur Freizeitaktivitäten zu planen, die sofort abgebrochen werden können (Urt. S. 14 ff.). Damit weisen die Rufbereitschaftszeiten des Klägers eine im Vergleich zum MEK-Beamten erheblich bessere Nutzbarkeit für persönliche und soziale (Freizeit-)Aktivitäten auf.

13 Zudem beinhalten die Bedingungen der Rufbereitschaften des Klägers eine sowohl praktisch als auch psychisch nicht unerheblich geringere Belastung. So hat der Kläger während der Bereitschaftszeiten keine schweren Waffen unter seiner Obhut, sondern neben seiner Dienstpistole „nur“ Ausrüstung mit erheblich geringerem Missbrauchspotential. Das führt nicht nur dazu, dass er sein Dienstfahrzeug länger unbewacht aufgerüstet im öffentlichen Verkehrsraum stehenlassen darf und allein dadurch einen weiteren Bewegungsspielraum hat, sondern auch zu einer geringeren psychischen Belastung. Im Falle einer Alarmierung fährt der Kläger zudem in der Regel ohne Inanspruchnahme von Sonderrechten zunächst zum Polizeipräsidium, weil – nach telefonischer Klärung des Sachverhalts – meistens keine besondere Eilbedürftigkeit besteht (vgl. dazu näher Abschnitt II. 4. b) cc)). Im Gegensatz zum MEK-Beamten, der nach dem Aufbruch mit seinem Dienstfahrzeug regelhaft unter Zeitdruck direkt den Einsatzort aufzusuchen hatte, besteht dadurch für ihn die Möglichkeit, sich während der Anfahrt, die weitgehend einem „normalen“ Arbeitsweg gleicht, geistig auf den Einsatz einzustellen. Damit ist die Rufbereitschaft in geringerem Maße geeignet, ihn in den Zustand einer inneren Daueralarmbereitschaft zu versetzen (vgl. dazu näher Abschnitt II. 4. b) bb)).

14 2. Der Kläger macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe seine schriftsätzlichen Ausführungen nicht ausreichend gewürdigt und Beweisangebote nicht beachtet. So habe es nicht berücksichtigt, dass ein faktisches Verbot der privaten Nutzung des bei der Rufbereitschaft mitzuführenden dienstlichen Pkw bestehe. Nicht ausreichend gewürdigt habe es auch seine Beeinträchtigungen dadurch, dass er während der Rufbereitschaft nicht nur ein Diensthandy mitzuführen habe, sondern auch die Schusswaffe, das Reservemagazin und evtl. auch das Funkgerät oder den Multifunktionsstock. Auch den Umstand, dass zwangsläufig eine Vielzahl seiner Freizeitaktivitäten wegfallen müsse wie z.B. Tennis, Schiedsrichterei, Freibadbesuche, die Tätigkeit als Fußballtrainer für die Jugend, ehrenamtliche Gemeindeaktivitäten, Kinobesuche, Konzerte, Stadionbesuche oder Geburtstage im Freundeskreis, habe das Verwaltungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt. Ein normales „Shoppen“ sei – insbesondere im Sommerhalbjahr – aufgrund der Bewaffnung nicht möglich. Nicht hinreichend berücksichtigt habe das Verwaltungsgericht auch, dass er bei einem Teil der Rufbereitschaften ein mobiles Röntgensystem habe mitführen müssen, das etwa 28 kg wiege und in einem Transportkoffer verpackt sei. Für die Richtigkeit dieser Angaben habe er sich auf Zeugen berufen, die das Verwaltungsgericht nicht vernommen habe. Auch habe das Verwaltungsgericht nicht beziehungsweise nicht ausreichend gewürdigt, dass nach einer Alarmierung regelhaft ein Einsatz von nicht unerheblicher Dauer mit Ortsveränderung erfolge und dass ihm neben dem Aufenthalt in seinem häuslichen Bereich letztlich nur das „Spazierenfahren“ mit dem ausgerüsteten Dienstfahrzeug verbleibe, das er unbeaufsichtigt lediglich für wenige Minuten zurücklassen könne.

15 Auch hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ungeachtet der Frage, ob mit dem Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch die Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen gerügt werden kann (vgl. hierzu Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 81 ff. und Rn. 189 ff. m.w.N.) legt der Kläger nicht dar, dass das Verwaltungsgericht Vortrag übergangen hätte oder seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen wäre.

16 a) Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass das Verwaltungsgericht ein faktisches Verbot der Privatnutzung des dienstlichen Pkw nicht berücksichtigt habe, hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen zur eingeschränkten privaten Nutzbarkeit des dienstlichen Pkw während der Rufbereitschaftszeiten ausgeführt, gemeinsame Ausflüge seien ohne zusätzliche Schwierigkeiten nur mit zwei Fahrzeugen möglich, da der Kläger in der Nähe seines Dienstfahrzeugs bleiben müsse und stets mit der Möglichkeit zu rechnen sei, dass er sich alleine mit dem Dienstfahrzeug zu einem Einsatzort begeben müsse. Hinzu komme noch ein Haftungsverzicht als Voraussetzung für die Mitnahme von Personen im Dienstfahrzeug. Anfangs sei die Mitnahme sogar uneingeschränkt untersagt gewesen. Eine weitere Einschränkung ergebe sich daraus, dass der Kläger verpflichtet sei, das Fahrzeug teilweise abzurüsten, wenn er dieses für längere Zeit unbeaufsichtigt abstelle, und die zum Teil schwere und sperrige Ausrüstung vor dem Zugriff Dritter sicher zu verwahren (Urt. S. 18).

17 Welchen Vortrag genau das Verwaltungsgericht insoweit übergangen haben soll und warum es zur Vernehmung weiterer Zeugen hierzu gehalten gewesen sein sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere legt der Kläger nicht dar, inwiefern über die vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen Gesichtspunkte hinaus ein faktisches Verbot der Privatnutzung des dienstlichen Pkw bestehen soll.

18 b) Soweit der Kläger als nicht ausreichend gewürdigt ansieht, dass er während der Rufbereitschaft nicht nur ein Diensthandy mitzuführen habe, sondern auch die Schusswaffe, das Reservemagazin und „evtl.“ auch das Funkgerät oder den Multifunktionsstock, hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt, insbesondere die Verpflichtung, im Alarmierungsfall die Dienstwaffe und ein Reservemagazin sowie ein Reizstoffsprühgerät mitzunehmen, wobei diese Ausrüstung nicht im Dienstfahrzeug gelassen werden könne, bedeute eine spürbare Einschränkung. Wenn der Kläger nicht in der Nähe seiner Wohnung bleibe, müsse er diese Ausrüstung faktisch am Körper mit sich führen. Dadurch sei unter anderem die Möglichkeit, Sport zu treiben, erheblich eingeschränkt. Gleichzeitig dürfe der Kläger mit der Dienstwaffe unter anderem nicht an geselligen Veranstaltungen oder öffentlichen Vergnügungen teilnehmen. Zudem müsse er Orte ohne Mobilfunkempfang meiden (Urt. S. 17 f.). Das Verwaltungsgericht hat außerdem weitere zum Teil schwere und sperrige Ausrüstung berücksichtigt, die nur für einen beschränkten Zeitraum im Dienstfahrzeug unbeaufsichtigt zurückgelassen werden könne (Urt. S. 17). Nicht ausdrücklich berücksichtigt hat es zwar den Stock oder ein stets am Körper zu tragendes Funkgerät. Hierzu führt der Kläger allerdings in der Antragsbegründung auch nur an, dass er diese „evtl.“ mitzuführen gehabt habe. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 8. Februar 2024 (S. 6) hat der Kläger weder den Stock noch das Funkgerät als einen der Gegenstände erwähnt, die er am Gürtel mit sich führe. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, warum das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht gehalten gewesen sein sollte, dies durch Vernehmung von Zeugen weiter aufzuklären. Eine Übergehung von Vortrag oder mangelnde Aufklärung des Sachverhalts ist auch insoweit nicht ersichtlich.

19 c) Den Vortrag des Klägers, dass während der Rufbereitschaftszeiten eine Vielzahl seiner Freizeitaktivitäten wegfallen müsse wie z.B. Tennis, Schiedsrichterei, Freibadbesuche, die Tätigkeit als Fußballtrainer für die Jugend, ehrenamtliche Gemeindeaktivitäten, Kinobesuche, Konzerte, Stadionbesuche oder Geburtstage im Freundeskreis und dass ein „normales ‚Shoppen‘ “ insbesondere im Sommerhalbjahr aufgrund der Bewaffnung nicht möglich gewesen sei, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht übergangen. Es hat in den Entscheidungsgründen ausdrücklich gewürdigt, dass der Kläger mit der Dienstwaffe „unter anderem“ nicht an geselligen Veranstaltungen oder öffentlichen Vergnügungen einschließlich Kinoveranstaltungen teilnehmen dürfe (Urt. S. 18). Konzerte und Stadionbesuche dürften davon erfasst sein. Die Aufzählung ist nicht abschließend, wie die Worte „unter anderem“ ausdrücklich erkennen lassen. Es kommt nicht darauf an, dass das Verwaltungsgericht die Unmöglichkeit von Schwimmbadbesuchen in den Entscheidungsgründen nicht eigens aufgezählt hat. Im Tatbestand hat es im Übrigen erwähnt, dass der Kläger seine Dienstwaffe nicht in Schwimmbädern führen darf (Urt. S. 4).

20 Das Verwaltungsgericht hat auch gewürdigt, dass die Tätigkeiten als Fußballjugendtrainer und Schiedsrichter sowie das Tennisspielen während Zeiten der Rufbereitschaft nicht angezeigt beziehungsweise möglich gewesen sein dürften. Hierzu hat es ausgeführt, dass allerdings maßgeblich auf eine typisierende Betrachtung möglicher Freizeitgestaltungen und nicht auf individuelle Hobbies abzustellen sei (Urt. S. 19). Ebenfalls hat es den Vortrag aufgegriffen, dass der Kläger nach eigenen Angaben nur bestimmte Freunde treffe, denen seine mit der Rufbereitschaft einhergehenden Einschränkungen bereits bekannt seien, und er Geburtstagsfeiern nur besuche, wenn dort ausschließlich gute Freunde seien, weil ihn störe, dass seine berufliche Tätigkeit und seine Rufbereitschaft aufgrund der sichtbar getragenen Dienstwaffe im Gespräch mit Fremden häufig thematisiert würden. Das Verwaltungsgericht hat hierzu darauf hingewiesen, dass der Kläger ungeachtet dessen mit dem zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug Freunde und Verwandte besuchen könne. Es hat weiter ausgeführt, auch wenn er es nach eigenen Angaben vermeide, könne er einkaufen und andere Besorgungen machen. In der Gesamtwürdigung hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt, dass damit nicht ganz unerhebliche Einschränkungen der – aushäusigen – Freizeitgestaltung vorliegen (Urt. S. 18 f.). Eine Übergehung von Vortrag oder mangelnde Aufklärung des Sachverhalts ist auch insoweit weder dargelegt noch ersichtlich.

21 d) Soweit der Kläger als nicht hinreichend berücksichtigt ansieht, dass er bei einem Teil der Rufbereitschaften ein mobiles Röntgensystem habe mitführen müssen, das etwa 28 kg wiege und in einem Transportkoffer verpackt sei, hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen ausdrücklich die „zum Teil schwere und sperrige Ausrüstung“ berücksichtigt, die der Kläger für den Fall, dass er das Dienstfahrzeug für längere Zeit unbeaufsichtigt abstelle, vor dem Zugriff Dritter sicher zu verwahren hatte (Urt. S. 18). Aus dem Tatbestand ergibt sich, dass zur – näher beschriebenen – Ausrüstung seit Oktober 2016 während eines Teils der Bereitschaften unter anderem das mobile Röntgensystem gehört habe (Urt. S. 3). Eine Übergehung von Vortrag oder mangelnde Aufklärung des Sachverhalts ist auch insoweit nicht dargelegt und nicht ersichtlich.

22 e) Dass die Einsätze nach den Alarmierungen eine nicht unerhebliche Dauer hatten und mit einer Ortsveränderung verbunden waren, hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt. Welchen Vortrag genau das Verwaltungsgericht insoweit übergangen haben soll, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

23 f) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, er habe das ausgerüstete Dienstfahrzeug unbeaufsichtigt lediglich für wenige Minuten zurücklassen können, zeigt er nicht auf, welchen konkreten Vortrag das Verwaltungsgericht insoweit übergangen haben soll. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (S. 5) hat er selbst angegeben, dass er das Fahrzeug – abhängig von dem jeweiligen Abstellort – erst bei einer Dauer von über einer Stunde stets abrüste. Auch insoweit ist eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts oder ein Übergehen von Vortrag weder dargelegt noch ersichtlich.

24 3. Weiter beanstandet der Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine rechnerische Alarmierungsquote von 32,34 % im Durchschnitt über die Jahre gesehen sei nicht als „häufig“ anzusehen. Insoweit fehle es an vergleichbaren höchstrichterlichen Urteilen, die diese Auffassung stützten. Auch hiermit legt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht dar.

25 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein Kriterium für die Einordnung von Rufbereitschaft als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG die durchschnittliche Häufigkeit der Einsätze, zu denen der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums tatsächlich herangezogen wird. Wenn der Arbeitnehmer während seiner Bereitschaftszeiten im Durchschnitt häufig zur Erbringung von Leistungen herangezogen werde und diese Leistungen in der Regel nicht von kurzer Dauer seien, handle es sich bei den Bereitschaftszeiten grundsätzlich insgesamt um Arbeitszeit. Der EuGH habe 20 Alarmierungen bei 126 Diensten – entsprechend einer Quote von 15,9 % – als nicht häufig angesehen, ohne dies näher zu begründen (EuGH, Urt. v. 9.3.2021, C-580/19, Stadt Offenbach am Main, juris Rn. 13 und Rn. 54). Das lege nahe, dass aus Sicht des EuGH Alarmierungen während 15,9 % der Dienste nicht in die Nähe einer als „häufig“ zu bewertenden Alarmierungsquote kämen (Urt. S. 13). Im ausgewerteten Zeitraum von Januar 2014 bis Oktober 2022 habe der Kläger 841 Rufbereitschaften geleistet und sei in 272 Fällen von Alarmierungen zum Dienst herangezogen worden. Das entspreche einer rechnerischen Alarmierungsquote von 32,34 %. Schon dies sei nicht als häufig anzusehen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht auf Instanzrechtsprechung hingewiesen, die Quoten von 26,6 % (VGH Mannheim, Beschl. v. 21.6.2021, 4 S 1809/20, juris Rn. 16) und 30 % (VG Köln, 17.2.2017, 19 K 4828/15, juris Rn. 31) als nicht häufig bewertet habe (Urt. S. 16).

26 Weiter hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Quote geringfügig auf 35,43 % steige, wenn man mehrere unmittelbar aufeinander folgende Einsätze jeweils einzeln berücksichtige. Allerdings führten mehrere Einsätze, die unmittelbar nacheinander lägen, nicht zu zusätzlichen Unterbrechungen der Freizeit, sondern wirkten genauso wie eine einzelne längere Unterbrechung. Nicht berücksichtigt sei in den errechneten Quoten die unregelmäßige Dauer der Bereitschaftszeiten. Diese dürften aber im Mittel einer normalen Dauer entsprochen haben. Die Einteilung sei grundsätzlich in Blöcken von mehreren Tagen erfolgt, wobei eine einzelne Bereitschaft im Grundsatz nicht mehr als einen Tag – und in aller Regel weniger als einen Tag – gedauert habe. Damit sei von einer ausreichenden Vergleichbarkeit mit den vorgenannten Quoten aus der Rechtsprechung auszugehen. Berücksichtige man die unterschiedliche Dauer der Rufbereitschaftsdienste an Wochentagen gegenüber der an Wochenend- und Feiertagen und zähle einen Wochenend- beziehungsweise Feiertag vereinfacht als zwei Rufbereitschaftsschichten, ergebe sich eine niedrigere Quote von 25,16 % (272 Alarmierungen während 1.081 Rufbereitschaften) beziehungsweise bei Berücksichtigung unmittelbar aufeinander folgender Alarmierungen von 27,57 % (Urt. S. 16 f.).

27 Nach der Rechtsprechung des Senats kann – bei einer vergleichbaren Dauer einer einzelnen Rufbereitschaft – eine Alarmierungsquote von etwa 50 % hoch genug sein, um zu einer erheblichen Beschränkung der freien Nutzbarkeit der Rufbereitschaftszeiten beizutragen (OVG Hamburg, Urt. v. 9.12.2025, 5 Bf 36/22, juris, Rn. 122 f.). Eine Alarmierungsquote von 5,79 % hat der Senat als „minimal“ und Quoten zwischen 15,59 % und 27,21 % als „relativ niedrig“ bewertet (a.a.O., Rn. 211). Die im Vergleich zur zuletzt genannten Quote nur wenig höhere rechnerische Alarmierungsquote von 32,34 % hat das Verwaltungsgericht nach Maßgabe der festgestellten Umstände zutreffend als „nicht häufig“ bewertet (vgl. zum Maßstab unten 4.b).

28 4. Schließlich rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung zu Unrecht eine rechnerische Alarmierungsquote über den Gesamtzeitraum bis zum Ende der Instanz zugrunde gelegt. In den ersten Jahren ab dem 1. Januar 2014 sei die Alarmierungsquote erheblich höher gewesen. Aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergebe sich eine Alarmierungsquote von 46,15 % im Jahr 2014, von 40,90 % im Jahr 2015, von 49,03 % im Jahr 2016 und von 39,62 % im Jahr 2017. Jedenfalls für 2014 bis 2017 spreche daher auch die Häufigkeit der Alarmierungen für eine Wertung der Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit. Wäre das erstinstanzliche Urteil bereits 2017 verkündet worden, hätte die durchschnittliche Alarmierungsquote bis dahin 43,93 % betragen. Dass das Verwaltungsgericht sein Urteil erst im Jahr 2023 verkündet habe, könne nicht dazu führen, dass wegen der ab 2018 geringeren Alarmierungsquote – auch für die Zeit bis 2017 – eine durchschnittliche Quote von lediglich 32,34 % zugrunde gelegt werde.

29 Mit diesen Ausführungen stellt der Kläger die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors nicht in Frage. Es kann dahinstehen, ob – auch wenn der EuGH ausdrücklich auf die „durchschnittliche“ Häufigkeit abstellt (EuGH, Urt. v. 9.3.2021, C-344/19, Radiotelevizija Slovenija, juris Rn. 46 und Rn. 51 ff.; Urt. v. 9.3.2021, C-580/19, Stadt Offenbach am Main, juris Rn. 45 und Rn. 50 ff.; Urt. v. 11.11.2021, C-214/20, Dublin City Council, juris Rn. 40 und Rn. 44) – in Ausnahmefällen geboten sein kann, bei der Bestimmung der durchschnittlichen Alarmierungshäufigkeit bestimmte Zeitabschnitte getrennt zu betrachten. Denn selbst wenn man die höheren Alarmierungsquoten bis 2017 zugrunde legt, bestehen keine ernstlichen Zweifel am Ergebnis der wertenden Gesamtbetrachtung, die das Verwaltungsgericht vorgenommen hat.

30 Zwar ergibt sich, sofern man nur die Zeiten bis 2017 zugrunde legt, eine deutlich erhöhte Alarmierungsquote von knapp 44 % (dazu unter a). Die erforderliche Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung insbesondere der Zeit für die Aufnahme der Tätigkeit ab einer Alarmierung und aller sonstigen Einschränkungen, die Bereitschaftszeit frei zu gestalten und den eigenen Interessen zu widmen, führt aber zu dem Ergebnis, dass die Rufbereitschaften auch bei einer unterstellten Alarmierungsquote von knapp 44 % nicht als „Arbeitszeit“ zu bewerten sind. Die Alarmierungsquote ist bei der wertenden Gesamtbetrachtung zwar ein wichtiger Gesichtspunkt, aber nicht allein entscheidend (dazu unter b). Im Übrigen könnte eine nach Zeitabschnitten getrennte Betrachtung auch sonst die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung allenfalls hinsichtlich eines beschränkten Zeitraums in Frage stellen.

31 a) Das Verwaltungsgericht hat für die Zeit von Januar 2014 bis Oktober 2022 die folgende Anzahl an Rufbereitschaften und Alarmierungen festgestellt (Urt. S. 4):

JahrRufbereitschaftenAnzahl der Alarmierungen
20147836
20158836
201610451
201710642
201810423
20198220
20209824
202110215
2022 (bis Ende Oktober)7925
gesamt841272

32 Daraus ergeben sich die folgenden Alarmierungsquoten:

Jahrrechnerische Alarmierungsquote
201446,15 %
201540,91 %
201649,04 %
201739,62 %
201822,12 %
201924,39 %
202024,49 %
202114,71 %
2022 (bis Ende Oktober)31,65 %
gesamt32,34 %

33 Für die Zeit vor dem 1. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht zur Anzahl der Rufbereitschaften und zur Anzahl der Alarmierungen keine Feststellungen getroffen. Hierzu lag keine nachprüfbare Zeiterfassung mehr vor. Legt man für den Zulassungsantrag zugunsten des Klägers seinen erstinstanzlichen Vortrag zugrunde (Klagschrift vom 21. September 2016, dort, Anl. K 4, dort Anl. 1), ergeben sich folgende Zahlen:

JahrRufbereitschaftenAnzahl der Alarmierungen
20119345
20128341
20138231

34 Die Beklagte geht insoweit ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2016 von etwas niedrigeren Zahlen aus (2012: 80 Tage Rufbereitschaft, 31 Alarmierungen; 2013: 82 Tage Rufbereitschaft, 32 Alarmierungen; 2014: 77 Tage Rufbereitschaft, 37 Alarmierungen). Mit den Zahlen des Klägers errechnen sich ab 2011 die folgenden Quoten:

35 Das liegt in einer ähnlichen Größenordnung wie die vom Verwaltungsgericht für die Jahre von 2014 bis 2017 festgestellten Zahlen: Aus 165 Alarmierungen bei 376 Rufbereitschaften zwischen 2014 und 2017 errechnet sich eine Alarmierungsquote von 43,88 %. Die vom Kläger errechnete Quote von 43,93 % enthält demgegenüber einen kleinen Rundungsfehler; sie ergibt sich, wenn man den Durchschnitt der bereits gerundeten Alarmierungsquoten für die Jahre von 2014 und 2017 bildet.

36 b) Auch bei einer unterstellten Alarmierungsquote von knapp 44 % führt aber eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung insbesondere der Zeit für die Aufnahme der Tätigkeit ab einer Alarmierung und aller sonstigen Einschränkungen, die Bereitschaftszeit frei zu gestalten und den eigenen Interessen zu widmen, nicht zu einer Bewertung der Rufbereitschaftszeiten als „Arbeitszeit“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 RL 2003/88/EG.

37 aa) Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 RL 2003/88/EG ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 RL 2003/88/EG ist Ruhezeit jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit. Ruhezeit und Arbeitszeit schließen einander demnach aus. Eine Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner für seinen Arbeitgeber erbrachten Tätigkeiten verbringt, ist entweder als „Arbeitszeit“ oder als „Ruhezeit“ einzuordnen (EuGH, Urt. v. 21.2.2018, C-518/15, Matzak, juris Rn. 55 m.w.N.). Dies ist im Wege einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (OVG Hamburg, Urt. v. 9.12.2025, 5 Bf 36/22, juris Rn. 112 m.w.N.). Maßgebliche Kriterien sind insbesondere die im Falle der Alarmierung abverlangten Reaktionszeiten und die Alarmierungshäufigkeit (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 9.12.2025, 5 Bf 36/22, juris Rn. 110 ff. m.w.N.).

38 Nach der Rechtsprechung des EuGH ist für die Einordnung von Bereitschaftsdienst als „Arbeitszeit“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 RL 2003/88/EG zunächst maßgeblich, ob sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können (EuGH, Urt. v. 9.3.2021, C-344/19, Radiotelevizija Slovenija, juris Rn. 33; Urt. v. 9.3.2021, C-580/19, Stadt Offenbach am Main, juris Rn. 34; Urt. v. 30.10.2025, C-373/24, Ramavić, juris Rn. 57, jeweils m.w.N.). Der Arbeitnehmer, der während einer solchen Bereitschaftszeit verpflichtet ist, zur sofortigen Verfügung seines Arbeitgebers an seinem Arbeitsplatz zu bleiben, muss sich außerhalb seines familiären und sozialen Umfelds aufhalten und kann weniger frei über die Zeit verfügen, in der er nicht in Anspruch genommen wird. Folglich ist dieser gesamte Zeitraum, unabhängig von den Arbeitsleistungen, die der Arbeitnehmer während dessen tatsächlich erbringt, als „Arbeitszeit“ einzustufen (EuGH, Urt. v. 9.3.2021, C-344/19, juris Rn. 35; Urt. v. 9.3.2021, C-580/19,juris Rn. 36; Urt. v. 30.10.2025, C-373/24, juris Rn. 58, jeweils m.w.N.). Kann wegen des Fehlens einer Verpflichtung, am Arbeitsplatz zu bleiben, eine Bereitschaftszeit nicht automatisch als „Arbeitszeit“ eingestuft werden, haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob sich eine solche Einstufung nicht doch aus den Konsequenzen ergibt, die die gesamten dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen für seine Möglichkeit haben, während der Bereitschaftszeit die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, über wieviel Zeit der Arbeitnehmer während seines Bereitschaftsdienstes verfügt, um seine beruflichen Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Aufforderung durch seinen Arbeitgeber aufzunehmen, gegebenenfalls in Verbindung mit der durchschnittlichen Häufigkeit der Einsätze, zu denen der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums tatsächlich herangezogen wird (EuGH, Urt. v. 9.3.2021, C-344/19, juris Rn. 45 f.; Urt. v. 9.3.2021, C-580/19, juris Rn. 44 f.).

39 Eine Bereitschaftszeit, in der ein Arbeitnehmer in Anbetracht der ihm eingeräumten sachgerechten Frist für die Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeiten seine persönlichen und sozialen Aktivitäten planen kann, ist a priori keine „Arbeitszeit“. Umgekehrt ist eine Bereitschaftszeit, in der die dem Arbeitnehmer auferlegte Frist für die Aufnahme seiner Arbeit nur wenige Minuten beträgt, grundsätzlich in vollem Umfang als „Arbeitszeit“ anzusehen, da er in diesem Fall in der Praxis weitgehend davon abgehalten wird, irgendeine auch nur kurzzeitige Freizeitaktivität zu planen (EuGH, Urt. v. 9.3.2021, C-344/19, juris Rn. 48.; Urt. v. 9.3.2021, C-580/19, juris Rn. 47; Urt. v. 30.10.2025, C-373/24, juris Rn. 61). Die Auswirkung einer solchen Reaktionsfrist ist im Zusammenhang mit weiteren ggf. dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen sowie mit den ihm während seiner Bereitschaftszeit gewährten Erleichterungen zu würdigen. Bei den Einschränkungen im Zusammenhang mit dieser Reaktionsfrist ist unter anderem von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist, weil er wegen der möglichen Inanspruchnahme durch seinen Arbeitgeber zu Hause bleiben muss, und ob er etwa eine spezielle Ausrüstung mitführen muss, wenn er sich nach einem Anruf an seinem Arbeitsplatz einzufinden hat. Desgleichen ist im Rahmen der dem Arbeitnehmer gewährten Erleichterungen von Bedeutung, ob ihm ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, mit dem Sonderrechte gegenüber der Straßenverkehrsordnung und Wegerechte in Anspruch genommen werden können, oder ob er die Möglichkeit hat, der Inanspruchnahme durch seinen Arbeitgeber ohne Ortsveränderung nachzukommen (EuGH, Urt. v. 9.3.2021, C-344/19, juris Rn. 49 ff.; Urt. v. 9.3.2021, C-580/19, juris Rn. 48 ff.).

40 Im Rahmen der hiernach erforderlichen Gesamtbetrachtung ist die Alarmierungsquote ein Kriterium von besonderer Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des EuGH – mit der die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.2021, 2 C 18.20, BVerwGE 172, 254, juris Rn. 27) – handelt es sich bei den Bereitschaftszeiten grundsätzlich insgesamt um Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer „im Durchschnitt häufig“ herangezogen wird und die Leistungen in der Regel nicht von kurzer Dauer sind. Grund dafür ist, dass ein Arbeitnehmer, der während einer Bereitschaftszeit im Durchschnitt zahlreiche Einsätze zu leisten hat, wegen der häufigen Unterbrechungen über einen geringeren Spielraum verfügt, seine Zeit während der Perioden der Inaktivität frei zu gestalten (EuGH, Urt. v. 9.3.2021, C-344/19, juris Rn. 51 ff.; Urt. v. 9.3.2021, C-580/19, juris Rn. 50 ff.). Hinzu kommt, dass die Unvorhersehbarkeit der Alarmierungen eine zusätzliche beschränkende Wirkung in Bezug auf die Möglichkeit des Arbeitnehmers, diese Zeit frei zu gestalten, haben kann. Die sich daraus ergebende Ungewissheit kann nämlich diesen Arbeitnehmer in Daueralarmbereitschaft versetzen (vgl. EuGH, Urt. v. 9.9.2021, C-107/19, Dopravní podnik hl. m. Prahy, juris Rn. 41; OVG Hamburg, Urt. v. 9.12.2025, 5 Bf 36/22, juris Rn. 122). Wird der Arbeitnehmer im Durchschnitt selten in Anspruch genommen, führt das hingegen nicht dazu, dass Bereitschaftszeiten als „Ruhezeiten“ anzusehen sind, wenn die Frist für die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit hinreichende Auswirkungen hat, um die Möglichkeit zur freien Gestaltung der Zeit objektiv gesehen ganz erheblich einzuschränken (EuGH, Urt. v. 9.3.2021, C-344/19, juris Rn. 54; Urt. v. 9.3.2021, C-580/19, juris Rn. 53; Urt. v. 9.9.2021, C-107/19, juris Rn. 40).

41 Mithin handelt es sich bei der Alarmierungsquote um einen zwar wichtigen, aber nicht unbedingt alleinentscheidenden Gesichtspunkt, der in die erforderliche Gesamtbetrachtung einzustellen ist (OVG Hamburg, Urt. v. 9.12.2025, 5 Bf 36/22, juris Rn. 122). Wichtiger noch ist, inwieweit die Frist für die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeiten einem Arbeitnehmer erlaubt, sich während der Bereitschaftszeiten seinen persönlichen und sozialen Aktivitäten zu widmen. In den Urteilen vom 9. März 2021 – C-344/19 und C-580/19 – führt der EuGH aus, dass bei der Bewertung der gesamten dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen „insbesondere“ die Reaktionsfrist unter Berücksichtigung der Einschränkungen und Erleichterungen und „neben der Frist“ gegebenenfalls – nämlich wenn eine objektive Schätzung möglich ist – die Häufigkeit der Inanspruchnahme zu berücksichtigen ist (EuGH, Urt. v. 9.3.2021, C-344/19, juris Rn. 46, 49 und 51; Urt. v. 9.3.2021, C-580/19, juris Rn. 45, 48 und 50). Im Urteil vom 30. Oktober 2025 – C-373/24 –, in dem der EuGH seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von Arbeitszeit und Ruhezeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG zuletzt zusammengefasst hat, wird das Kriterium der Häufigkeit der Heranziehung nicht eigens erwähnt (EuGH, Urt. v. 30.10.2025, C-373/24, juris Rn. 56 ff.).

42 bb) Eine – unterstellte – Alarmierungsquote von knapp 44 % ist unter den gegebenen Umständen als deutlich erhöht zu bewerten. Sie ist aber noch nicht „häufig“ im Sinne der geschilderten Rechtsprechung des EuGH, da die Beamten nicht durch die Häufigkeit der Alarmierung in der Praxis weitgehend davon abgehalten werden, irgendeine auch nur kurzzeitige Freizeitaktivität zu planen.

43 Bei der Bewertung der rechnerischen Alarmierungsquote kann die Dauer der jeweiligen Rufbereitschaften nicht außer Acht gelassen werden. Denn unterstellt man beispielsweise eine Wahrscheinlichkeit von 50 %, dass während der Rufbereitschaft eine Alarmierung erfolgt, dann würde das bei der Dauer einer einzelnen Rufbereitschaft von 6 Stunden bedeuten, dass der Beschäftigte im Mittel alle 12 Stunden mit einer Inanspruchnahme rechnen muss. Bei der Dauer einer einzelnen Rufbereitschaft von 24 Stunden müsste der Beschäftigte bei identischer Quote dagegen im Mittel nur alle 48 Stunden mit einer Inanspruchnahme rechnen.

44 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, die Bereitschaften seien im Anschluss an den regulären Dienst zu leisten, der im Grundsatz von 8 bis 16:30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr dauere, wobei eine Gleitzeitregelung bestehe (Urt. S. 3). Die konkreten Zeiten ergäben sich daraus, dass außerhalb der regulären Dienstzeiten eine jederzeitige Verfügbarkeit erreicht werden solle. Eine einzelne Bereitschaft dauere im Grundsatz nicht mehr als einen Tag und in aller Regel weniger als einen Tag (Urt. S. 16 f.). Die Einsätze infolge der Alarmierungen hätten unterschiedliche Dauern, die im Regelfall einige Stunden betrügen (Urt. S. 4). Aus den „Stundenzetteln“ für den Zeitraum von Januar 2014 bis Oktober 2022, die das Verwaltungsgericht seiner Berechnung zugrunde gelegt hat, ergeben sich unregelmäßige Rufbereitschaftszeiten mit einer Dauer von meistens deutlich über 12 Stunden, die in seltenen Einzelfällen aber auch nur 30 Minuten betragen oder aber länger als 24 Stunden dauern. Wochenend- und Feiertage sind in den „Stundenzetteln“ auch bei einer durchgehenden Bereitschaft tageweise getrennt gezählt. An diesen Tagen reichen die Bereitschaftszeiten regelmäßig nahe an 24 Stunden heran oder erreichen diese.

45 Nach der Rechtsprechung des Senats zu Rufbereitschaften mit vergleichbarer Dauer ist bereits eine Alarmierungsquote von etwa 50 % hoch genug, um zu einer erheblichen Beschränkung der freien Nutzbarkeit der Rufbereitschaftszeiten beizutragen (OVG Hamburg, Urt. v. 9.12.2025, juris Rn. 122). Ein solcher Wert ist nämlich hoch genug, um die Beamten in den Zustand einer latenten inneren Daueralarmbereitschaft zu versetzen. Denn wer bei jeder zweiten Rufbereitschaft mit einer Alarmierung rechnen muss, ohne aber vorhersehen zu können, welche Rufbereitschaft „die zweite“ ist, wird schwerlich in dem Sinne „abschalten“ können, dass er entspannt einer Freizeitbeschäftigung nachgeht in dem Glauben, es werde schon „nichts passieren“ (a.a.O., Rn. 123). Alarmierungsquoten zwischen 15,59 % und 27,21 % hat der Senat als „relativ niedrig“ bewertet, eine Quote von 5,79 % als „minimal“ (a.a.O., Rn. 211).

46 Eine Alarmierungsquote von knapp 44 % ist vergleichsweise hoch. Sie kommt in die Nähe einer Quote von etwa 50 %, die – bei einer vergleichbaren Dauer der Rufbereitschaft – nach der Rechtsprechung des Senats geeignet ist, die Beamten in den Zustand einer latenten inneren Daueralarmbereitschaft zu versetzen. Unter den vorliegenden Umständen bedeutet eine Alarmierungsquote von knapp 44 % aber noch nicht, dass der Beamte „häufig“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH mit der Folge herangezogen wird, dass die Bereitschaftszeiten schon deshalb grundsätzlich als Arbeitszeit anzusehen wären. Denn hierfür kommt es vor allem darauf an, ob die Anzahl der Einsätze derart hoch ist, dass schon dadurch die Möglichkeit, die Zeit eigenen persönlichen und sozialen Aktivitäten zu widmen, erheblich gemindert wird. Bei einer Alarmierungsquote von knapp 44 % muss der Beamte mit einem Einsatz während fast jeder zweiten Bereitschaftszeit rechnen. Er wird in diesem Zeitraum normalerweise auf Aktivitäten verzichten, die besonders schlecht unterbrochen werden können. Das ist allerdings im Grundsatz bereits bei einer noch geringeren Quote der Fall, insbesondere auch schon bei der Quote von 15,9 %, die der EuGH – bei einer Dauer einer einzelnen Bereitschaft von 14 Stunden an Wochentagen und 62 Stunden an Wochenenden – als nicht „häufig“ angesehen hat (vgl. EuGH, Urt. v. 9.3.2021, C-580/19, juris Rn. 13 und Rn. 54). Bei einer Alarmierungsquote von knapp 44 % während einer im Regelfall mehr als zwölfstündigen Rufbereitschaft und einer Einsatzdauer von typischerweise wenigen Stunden muss der Beamte aber nicht schon wegen der Häufigkeit der Alarmierungen von vornherein für sinnlos halten, sich in diesem Zeitraum beispielsweise mit Freunden zu verabreden.

47 Inwieweit die vergleichsweise hohe Alarmierungsquote die Möglichkeit, die Bereitschaftszeiten den eigenen Interessen zu widmen, unter dem Gesichtspunkt einer latenten Daueralarmbereitschaft beeinträchtigt, ist in besonderem Maße abhängig von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Reaktionsfrist. Denn die Auswirkungen einer hohen Alarmierungsquote auf die Möglichkeit, entspannt einer Freizeitbeschäftigung nachzugehen, sind abhängig davon, wie schnell und unter welchem Druck der Beamte ab einer Alarmierung reagieren muss. Die psychische Belastung ist geringer, wenn gegebenenfalls die Möglichkeit besteht, aus der durch die Alarmierung abgebrochenen Rufbereitschaftszeit zeitlich flexibel und halbwegs „entspannt“ in den Einsatz „hinüberzugleiten“ (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 9.12.2025, 5 Bf 36/22, juris Rn. 133).

48 cc) Vorliegend ergibt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, die vorzunehmende wertende Gesamtbetrachtung, dass die Möglichkeit des Klägers, während der Bereitschaftszeiten seine Zeit frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen, im Sinne der Rechtsprechung des EuGH nicht „objektiv gesehen ganz erheblich“ beeinträchtigt ist. Dieses Ergebnis ändert sich nicht, wenn man anstatt einer Alarmierungsquote von 32,34 % eine solche von 43,88 % oder auch 43,93 % zugrunde legt.

49 Wie ausgeführt kommt zwar eine Alarmierungsquote von knapp 44 % bereits in die Nähe einer Quote von etwa 50 %, die – bei einer vergleichbaren Dauer der Rufbereitschaften – nach der Rechtsprechung des Senats geeignet ist, die Beamten in den Zustand einer latenten inneren Daueralarmbereitschaft zu versetzen. Die Auswirkung auf die Möglichkeit, die Zeit frei zu gestalten und den eigenen Interessen zu widmen, ist nach der Reaktionsfrist und den sonstigen Umständen aber deutlich weniger gravierend als in dem Sachverhalt, der dem Urteil des Senats vom 9. Dezember 2025 – 5 Bf 36/22 – zugrunde lag.

50 Legt man die Erwartung der Dienststelle zugrunde, dass als Richtwert in einem Zeitfenster von zehn Minuten ein Ausrücken mit dem Dienstfahrzeug mit voller Ausrüstung erwartet wird, hat der Kläger innerhalb der Frist immerhin einige Minuten Zeit, um nach einer Alarmierung private Aktivitäten zu beenden oder zu pausieren und sich kurz frisch zu machen, sofern das Dienstfahrzeug voll aufgerüstet in der Nähe steht. Er muss dann nicht „alles stehen und liegen lassen“. Die Zeit reicht auch aus, die Dienstwaffe aus einem Safe zu holen, so dass diese zu Hause während der Rufbereitschaften nicht am Körper getragen werden muss. Ab dem Ausrücken mit dem Dienstfahrzeug besteht nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und den Angaben des Klägers, wie sie sich aus der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts ergeben, nur in selteneren Fällen ein hoher Zeitdruck. Erste Sicherheitsvorkehrungen, etwa das Absperren und Räumen des Gefahrenbereichs, werden – gegebenenfalls nach telefonischer Rücksprache mit dem diensthabenden Entschärfer – durch die Einsatzkräfte vor Ort getroffen. Eine zeitliche Vorgabe, wann die Entschärfer eintreffen müssen, gibt es nicht.

51 In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift angegeben, das Verhalten im Falle einer Alarmierung sei auch der Lage angepasst. Wenn die Lage nicht so dringlich sei, würden beide in Bereitschaft befindlichen Entschärfer zunächst zum Polizeipräsidium fahren. Das sei der häufigere Fall. Mit dem zivilen Fahrzeug fahre er nur in brisanten Lagen zum Einsatzort. Wenn zum Beispiel eine Sprengstoffvorrichtung im Spiel sei, dann bestehe auch eine Gefahr für die Kollegen vor Ort, dann gehe es postwendend los. Es gebe Sachen, die Zeit hätten, etwa wenn ein militärischer Gegenstand in einer Privatwohnung schon länger stehe. Es sei aber auch vorgekommen, dass wegen des Fundes eines Granatenkörpers der Flughafen gesperrt worden sei; dann habe der Polizeiführer Druck gemacht. Eilig sei auch der Fund einer Tüte an der Kunsthalle gewesen, bei der der Verdacht bestanden habe, dass es sich möglicherweise um eine Sprengvorrichtung handle. Zum Polizeipräsidium habe er in der Regel eine Fahrtzeit von 30 Minuten, mit Sonderrechten habe er auch schon nur 20 Minuten gebraucht. Das zeigt, dass Sonderrechte im Straßenverkehr im Regelfall nicht in Anspruch genommen werden müssen, dass also die Anfahrt in der Regel ohne besonderen Zeitdruck erfolgt.

52 Vor diesem Hintergrund bleibt das Ergebnis der wertenden Gesamtbetrachtung, die das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, auch dann zutreffend, wenn man eine Alarmierungsquote von knapp 44 % zugrunde legt. Dem Kläger verbleibt während der Rufbereitschaften ein Spektrum an möglichen Tätigkeiten, das deutlich über den Vergleichsfall eines Arbeitnehmers hinausgeht, der sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und innerhalb weniger Minuten einsatzbereit sein muss. Die Freizeitgestaltung in der eigenen Wohnung und deren nächster Umgebung ist kaum über das Maß hinaus erschwert, dass sich aus der Möglichkeit ergibt, kurzfristig zu einem Einsatz gerufen zu werden. Dort sind etwa das Treffen von Freunden, sportliche oder musische Aktivitäten, die Inanspruchnahme von medialer Unterhaltung, die Beschäftigung mit familiären Angelegenheiten sowie Arbeiten in Haus und Hof möglich (vgl. zu dieser beispielhaften Aufzählung VGH Mannheim, Beschl. v. 21.6.2021, 4 S 1809/20, juris Rn. 14). Bei Aktivitäten, nach denen er sich frisch machen oder umkleiden muss, muss der Kläger allerdings hierfür einen Teil der Reaktionsfrist einplanen, unmöglich sind sie dadurch aber nicht. Erheblich verkürzt wird die für private Zwecke zur Verfügung stehende Reaktionsfrist, wenn der Kläger das Dienstfahrzeug abrüstet; dies wird aber, wenn er zu Hause parkt, von ihm offenbar nicht verlangt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausweislich des Protokolls angegeben, dass Teile der Ausrüstung frostempfindlich seien und er sie deshalb hineinbringe. Das wird von ihm aber offenbar nicht verlangt und wird im Übrigen nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen.

53 In seiner aushäusigen Freizeitgestaltung unterliegt der Kläger, wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, zwar gravierenderen Einschränkungen. Er muss in der Nähe seines Dienstfahrzeuges bleiben, um es in der Regel innerhalb von zehn Minuten erreichen zu können. Je weiter er vom Fahrzeug entfernt ist, desto zügiger muss er im Falle einer Alarmierung seine Freizeitaktivitäten beenden und desto höher ist dadurch auch die psychische Belastung. Faktisch muss er die Dienstwaffe, ein Reservemagazin und ein Reizstoffsprühgerät – und möglicherweise noch weitere Ausrüstungsgegenstände – am Körper mit sich führen. Gleichzeitig darf er mit der Dienstwaffe nicht an geselligen Veranstaltungen oder öffentlichen Vergnügungen teilnehmen oder Schwimmbäder besuchen. Auch sonst ist seine Möglichkeit, etwa Sport zu treiben, zumindest ganz erheblich eingeschränkt. Sport im Verein oder im Fitnessstudio dürfte nicht möglich sein. Zudem ist insbesondere bei sommerlicher Kleidung die Dienstwaffe sichtbar, wodurch der Kläger bei Begegnungen mit Fremden besondere Aufmerksamkeit erregen wird.

54 Zudem darf das Dienstfahrzeug nur für einen gewissen Zeitraum, nach der selbst geschilderten Handhabung des Klägers bis zu einer Stunde, unbewacht aufgerüstet im öffentlichen Verkehrsraum stehen. Dadurch müssen Besuche des Klägers bei Freunden oder Verwandten, die ihm keinen umfriedeten Parkplatz zur Verfügung stellen können, kurz ausfallen. Alternativ kann der Kläger das Fahrzeug zwar abrüsten, hat dann aber in Anbetracht der umfangreichen und sperrigen Ausrüstung wenig Zeit, dieses wieder zu beladen. Wie sich aus dem Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Urt. S. 3) und dem Protokoll der Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts (S. 5 f.) ergibt, handelt es sich um eine große Rolltasche und einen oder – in jedem zweiten Eildienst – mehrere Koffer, davon einen mit dem schweren Röntgensystem. Diese zum Fahrzeug zu bringen wird mehrere Gänge erfordern, was die mögliche Entfernung zum Dienstfahrzeug erheblich verkürzt. Gemeinsame Ausflüge sind mit dem Dienstfahrzeug praktisch kaum möglich, da der Kläger immer mit der Möglichkeit rechnen muss, dass er allein aufbrechen muss; zudem schränkt auch die Voraussetzung eines – sozial ganz unüblichen – Haftungsverzichts als Voraussetzung für die Mitnahme von Personen die Nutzbarkeit des Dienstfahrzeuges weiter ein. Zudem muss er Orte ohne Mobilfunkempfang meiden.

55 Dennoch ist der Kläger während seiner Rufbereitschaftszeiten im Vergleich zu einem Arbeitnehmer, der sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten muss, erheblich weniger belastet. Er kann sich zum einen in seiner heimischen Umgebung aufhalten und hat dort zahlreiche Beschäftigungsmöglichkeiten. Er ist nicht verpflichtet, die Aktivitäten danach auszuwählen, dass er sie jederzeit sofort abbrechen kann; ihm stehen hierfür immerhin einige Minuten zur Verfügung. Zum anderen hat er die Möglichkeit, sich mit dem Dienstfahrzeug im Stadtgebiet zu bewegen und dort – wenn auch mit den genannten nicht unwesentlichen Einschränkungen – anderen Tätigkeiten nachzugehen. Die Möglichkeit, etwa während der Bereitschaftszeiten einzukaufen und andere Besorgungen zu machen, stellt eine nicht unerhebliche „Erleichterung“ dar. Insgesamt sind die Beeinträchtigungen seiner Möglichkeit, während der Bereitschaftszeiten seine Zeit frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen, unter Einbeziehung aller Umstände als nicht „ganz erheblich“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH anzusehen.

III.

56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

IV.

57 Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 40, 47, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren auf §§ 40, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

58 1. Der gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG festzusetzende Streitwert für das Berufungsverfahren ist nach §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG mit 337.476,23 Euro zu bemessen.

59 a) Der Streitwert bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist er in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist hier der wirtschaftliche Wert des geltend gemachten Ausgleichsbegehrens. Dieser Ansatz gilt gleichermaßen für Anträge auf Gewährung von Freizeitausgleich wie für (Hilfs-)Anträge auf Gewährung finanziellen Ausgleichs. Der wirtschaftliche Wert wiederum ist in Anlehnung an die im jeweiligen Zeitpunkt der geltend gemachten Zuvielarbeit geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung zu bestimmen (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.2.2026, 5 Bf 36/22, juris Rn. 5 m.w.N.).

60 Vorliegend hat der Kläger weder in seinen Anträgen noch sonst die genauen Zeiten mitgeteilt, für die ihm seiner Ansicht nach Freizeitausgleich oder eine Mehrarbeitsvergütung zusteht. Er begehrt die Zulassung der Berufung für den Antrag,

61 die von ihm ab dem 1. Januar 2014 als Rufbereitschaften als Mitarbeiter im Bereich Sprengstoffermittlung und Entschärfung geleisteten Dienste als Bereitschaftsdienst und damit als Arbeitszeit anzuerkennen und ihm hierfür Freizeitausgleich, hilfsweise einen finanziellen Ausgleich in entsprechender Höhe zu gewähren.

62 Abzustellen ist auf die Beträge der jeweiligen Mehrarbeitsvergütung, die sich ergäben, wenn die tatsächlich geleisteten Rufbereitschaftszeiten sämtlich als Arbeitszeit anerkannt würden. Die betreffenden Zeiten hat auch die Beklagte nicht ermittelt. Wenn – wie hier – sonst aufwendige Ermittlungen nur zur Bestimmung des Streitwertes nötig wären, kann ein geschätzter Durchschnittswert angesetzt werden. Denn weil die Wertfestsetzung gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach Ermessen erfolgt, ist eine Schätzung und Pauschalierung zulässig (OVG Münster, Beschl. v. 11.7.2011, 13 E 600/11, juris Rn. 4; Dörndorfer in: Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl. 2025, § 52 GKG Rn. 5 m.w.N.).

63 Für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Während also im Falle einer Klageerweiterung für den zusätzlich eingeführten Streitgegenstand die sich hierauf beziehende Antragstellung maßgebend ist (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 154), hat eine während der Instanz auftretende Änderung des Wertes eines unveränderten Streitgegenstandes im Grundsatz keinen Einfluss auf die Wertberechnung. Bei einem unbezifferten Anspruch ist das Interesse zum Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung zu bestimmen (Elzer in: Toussaint, Kostenrecht, 56. Aufl. 2026, § 40 GKG Rn. 13 m.w.N.). Daraus folgt, dass in einem Fall, in dem nebeneinander bereits fällige und künftige Ansprüche geltend gemacht werden, der Wert der fälligen und der künftigen Ansprüche zusammenzurechnen ist. Die künftigen Ansprüche können aber in einem solchen Fall nicht nachträglich auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Instanz bezogen konkret berechnet werden. Denn der Zweck des § 40 GKG ist gerade, Neuberechnungen des Gebührenstreitwertes bei Beendigung des Verfahrens unnötig zu machen (BT-Drs. 12/6962, S. 62; vgl. Dörndorfer in: Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl. 2025, § 40 GKG Rn. 1). Der Wert der künftigen Ansprüche muss daher aus der Sicht des Zeitpunktes der Einleitung der Instanz (ex ante) bestimmt werden.

64 Da der Zeitraum, innerhalb dessen der Kläger die vorliegenden Rufbereitschaften in ihrer konkreten Ausgestaltung zu leisten hatte, unbestimmt war, ist eine konkrete Berechnung der künftigen Ansprüche nicht möglich. Sachgerecht ist, hinsichtlich der für einen unbestimmten Zeitraum geltend gemachten zukünftigen Ansprüche in Anlehnung an § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG die im Erfolgsfall zu erwartenden Ansprüche für drei Jahre zugrunde zu legen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 15.5.2015, 9 S 866/15, juris Rn. 6). § 42 Abs. 1 GKG ist zwar nicht unmittelbar anwendbar, da es sich nicht um wiederkehrende Leistungen handelt. Denn wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 42 Abs. 1 GKG sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nach Grund und Höhe stetig gleichbleibend aus demselben Rechtsverhältnis für bestimmte Zeitabschnitte geschuldet sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.2.2026, 5 Bf 36/22, juris Rn. 6 m.w.N.), während sich vorliegend eine für die jeweiligen Zeitabschnitte rechnerisch gleichbleibende Höhe der monatlich zugrunde gelegten Ansprüche nur daraus ergibt, dass für die Berechnung des Streitwertes ein konstanter geschätzter Durchschnittswert der tatsächlich schwankenden Dauer der Bereitschaften zugrunde gelegt wird. Da aber der Zeitraum, für den mit weiteren Rufbereitschaften in derselben konkreten Ausgestaltung zu rechnen war, zum Zeitpunkt der Antragstellung völlig unbestimmt war, ist in Ermangelung besserer Anhaltspunkte dennoch auf den Rechtsgedanken des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG zurückzugreifen. Dabei entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG, dem so bestimmten Wert die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge hinzuzurechnen.

65 b) Nach diesen Grundsätzen ergibt sich als wirtschaftlicher Wert des mit dem Zulassungsantrag verfolgten Begehrens zum Zeitpunkt der die Berufungsinstanz einleitenden Antragstellung ein Betrag von 337.476,23 Euro.

66 Abzustellen ist demnach auf die Mehrarbeitsvergütung, die sich ergäbe, wenn die im betreffenden Zeitraum tatsächlich geleisteten Rufbereitschaftszeiten sämtlich als Arbeitszeit anerkannt würden. Die Beklagte hat im Hinblick auf die Berechnung des Streitwertes mitgeteilt, dass sich aus Stichproben ein Wert von 120 Stunden als realistischer Durchschnittswert für die monatliche Dauer der geleisteten Rufbereitschaften ergebe. Diese Schätzung legt der Senat der Bestimmung des Streitwertes zugrunde, nachdem der Kläger erklärt hat, dass er hiergegen keine Bedenken habe. Da die Beklagte die Zeiten in Anwendung von § 6 Satz 2 ArbZVO als Rufbereitschaft unbestritten mit einem Anteil von 12,5 Prozent als Arbeitszeit gewertet und durch Dienstbefreiung ausgeglichen hat, wären im Falle eines Erfolgs der Klage die verbleibenden 87,5 % auszugleichen gewesen, also monatlich 105 Stunden.

67 Für den Kläger, der am 21. Januar 2005 zum Kriminaloberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) ernannt worden war, galt während des gesamten maßgeblichen Zeitraums der für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 geregelte Stundensatz.

68 Von Januar 2014 bis Februar 2015 betrug der Stundensatz gemäß § 4 Abs. 1 der Hamburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung (HmbMVergVO) in der seinerzeit geltenden Fassung 18,97 Euro. Es handelt sich um einen Zeitraum von 14 Monaten. Daraus ergibt sich bei angesetzten 105 Stunden je Monat ein Betrag von zusammen 27.885,90 Euro.

69 Von März 2015 bis Februar 2016 betrug der Stundensatz gemäß § 4 Abs. 1 HmbMVergVO 19,33 Euro. Es handelt sich um 12 Monate. Daraus ergibt sich bei 105 Stunden je Monat ein Betrag von zusammen 24.355,80 Euro.

70 Von März 2016 bis Dezember 2016 betrug der Stundensatz nach § 4 Abs. 1 HmbMVergVO 19,74 Euro. Es handelt sich um 10 Monate. Daraus ergibt sich bei 105 Stunden je Monat ein Betrag von zusammen 20.727,00 Euro.

71 Von Januar bis Dezember 2017 betrug der Stundensatz gemäß § 4 Abs. 1 HmbMVergVO 20,10 Euro. Es handelt sich um 12 Monate. Daraus ergibt sich bei 105 Stunden je Monat ein Betrag von zusammen 25.326,00 Euro.

72 Von Januar bis Dezember 2018 betrug der Stundensatz gemäß § 4 Abs. 1 HmbMVergVO 20,53 Euro. Es handelt sich um 12 Monate. Daraus ergibt sich bei 105 Stunden je Monat ein Betrag von zusammen 25.867,80 Euro.

73 Von Januar bis Dezember 2019 betrug der Stundensatz gemäß § 4 Abs. 1 HmbMVergVO 21,15 Euro. Es handelt sich um 12 Monate. Daraus ergibt sich bei 105 Stunden je Monat ein Betrag von zusammen 26.649,00 Euro.

74 Von Januar bis Dezember 2020 betrug der Stundensatz gemäß § 4 Abs. 1 HmbMVergVO 21,83 Euro. Es handelt sich um 12 Monate. Daraus ergibt sich bei 105 Stunden je Monat ein Betrag von zusammen 27.505,80 Euro.

75 Von Januar 2021 bis November 2022 betrug dann der der Stundensatz gemäß § 4 Abs. 1 HmbMVergVO 22,14 Euro. Es handelt sich um 23 Monate. Daraus ergibt sich bei 105 Stunden je Monat ein Betrag von zusammen 53.468,10 Euro.

76 Vom 1. Dezember 2022 bis zur Stellung des Antrages im Zulassungsverfahren am 7. August 2023 betrug der Stundensatz gemäß § 4 Abs. 1 HmbMVergVO schließlich 22,76 Euro. Es handelt sich um einen Zeitraum von 8 Monaten und 7 Tagen (7 Einunddreißigstel des Monats August). Daraus ergibt sich bei 105 Stunden je vollständigen Monat ein Betrag von zusammen 19.658,03 Euro.

77 Aufsummiert ergibt sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 7. August 2023 ein Betrag von 251.443,43 Euro, mit dem die in den Zeitraum bis zur Stellung des Antrages fallenden Bereitschaftsdienste – soweit in der Berufungsinstanz noch geltend gemacht – zusätzlich auszugleichen gewesen wären, wenn es sich um Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG gehandelt hätte.

78 Hinzu kommt der Teilstreitwert für die aus Sicht des Zeitpunktes des Antrages als künftig geltend gemachten Ansprüche. Diese sind – wie ausgeführt – in Anlehnung an § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG für einen Zeitraum von drei Jahren zu berechnen, wobei der zur Zeit der Antragstellung geltende Stundensatz zugrunde zu legen ist. Bei danach anzusetzenden 36 Monaten ergibt sich mit einem Stundensatz von 22,76 Euro bei 105 monatlichen Stunden ein Betrag von 86.032,80 Euro.

79 Aus der Summe von 251.443,43 Euro und 86.032,80 Euro ergibt sich der Betrag von 337.476,23 Euro als wirtschaftlicher Wert des mit dem Zulassungsantrag verfolgten Begehrens zum Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung.

80 c) Der so berechnete Wert ist nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG auf den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs zu reduzieren. Nach dieser Vorschrift ist der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt, wobei das gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht gilt, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

81 § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG kann nicht zu einer Begrenzung des Streitwertes führen, wenn – wie hier – der Kläger Rechtsmittelführer ist. Der Sinn dieser Vorschrift besteht darin, den Wert des Streitgegenstandes auch dann auf die Höhe des Streitwertes des ersten Rechtszuges zu begrenzen, wenn das an sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Interesse des Beklagten – oder eines Beigeladenen – als Rechtsmittelkläger höher als das des Klägers zu bewerten wäre (BVerwG, Beschl. v. 22.5.2013, 7 KSt 5.13, juris Rn. 3 m.w.N.). Dagegen betrifft die Vorschrift nach der Absicht des Gesetzgebers nicht die Fälle, in denen der Streitgegenstand unverändert geblieben ist und nur dessen Wert sich erhöht hat (vgl. BGH, Beschl. v. 30.7.1998, III ZR 56/98, juris Rn. 2 m.w.N.).

82 2. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren, den das Verwaltungsgericht unter Anwendung von § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt hat, wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG geändert. Nach dieser Vorschrift kann eine vom Gericht erster Instanz vorgenommene Streitwertfestsetzung durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Vorliegend ist nach § 52 Abs. 1 GKG ein Streitwert von 292.409,04 Euro als wirtschaftlicher Wert des mit der Klage verfolgten Begehrens zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage festzusetzen. Dieser Betrag ergibt sich in Anwendung der oben (unter IV.1.a) dargelegten Maßstäbe. Abzustellen ist danach auf die Beträge der jeweiligen Mehrarbeitsvergütung, die sich ergäben, wenn die tatsächlich geleisteten Rufbereitschaftszeiten sämtlich als Arbeitszeit anerkannt würden, wobei vorliegend der jeweils für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 geregelte Stundensatz zugrunde zu legen ist und ein von den Beteiligten übereinstimmend geschätzter Durchschnittswert von monatlich 120 Stunden angesetzt wird, von denen im Falle des Erfolgs der Klage jeweils noch 105 Stunden auszugleichen gewesen wären.

83 Von Januar bis Dezember 2007 betrug der Stundensatz 16,15 Euro gemäß § 4 Abs. 1 der seinerzeit noch auch auf Hamburgische Landesbeamte anwendbaren Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) des Bundes. Es handelt sich um einen Zeitraum von 12 Monaten. Daraus ergibt sich bei angesetzten 105 Stunden je Monat ein Betrag von zusammen 20.349,00 Euro.

84 Für den Zeitraum von Januar 2008 bis Februar 2009 betrug der Stundensatz 16,46 Euro gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4, Anl. 8 des Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 (HmbBVAnpG 2007/2008; HmbGVBl. 2007, 213, 224). Es handelt sich um einen Zeitraum von 14 Monaten. Daraus ergibt sich bei 105 Stunden je Monat ein Betrag von zusammen 24.196,20 Euro.

85 Für den Zeitraum von März 2009 bis Februar 2010 betrug der Stundensatz 16,95 Euro gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e) und Abs. 4, Anl. 8 des Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 (HmbBVAnpG 2009/2010; HmbGVBl. 2009, 177, 186). Es handelt sich um 12 Monate. Daraus ergibt sich bei 105 Stunden je Monat ein Betrag von zusammen 21.357,00 Euro.

86 Für den Zeitraum von März 2010 bis März 2011 betrug der Stundensatz 17,15 Euro gemäß § 8 Abs. 1 HmbBVAnpG 2009/2010 (vgl. Bekanntmachung vom 23.2.2010, HmbGVBl. 2010, 212, 218). Es handelt sich um 13 Monate. Daraus ergibt sich bei 105 Stunden je Monat ein Betrag von zusammen 23.409,75 Euro.

87 Für den Zeitraum von April bis Dezember 2011 betrug der Stundensatz 17,41 Euro gemäß § 5 Nr. 6 des Hamburgischen Gesetzes über eine Dezember-Sonderzahlung im Jahr 2011 und zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 (HmbDSBVAnpG 2011/2012) i.V.m. der geänderten Anl. 8 des HmbBVAnpG 2009/2010 (HmbGVBl. 2011, 454, 471). Es handelt sich um 9 Monate. Daraus ergibt sich bei 105 Stunden je Monat ein Betrag von zusammen 16.452,45 Euro.

88 Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 18. Mai 2012 betrug der Stundensatz 17,74 Euro gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 HmbDSBVAnpG 2011/2012 i.V.m. der erneut geänderten Anl. 8 des HmbBVAnpG 2009/2010 (HmbGVBl. 2011, 454, 472). Es handelt sich um einen Zeitraum von 4 Monaten und 18 Tagen (18 Dreißigstel des Monats September). Daraus ergibt sich bei 105 Stunden je vollständigen Monat ein Betrag von zusammen 8.568,42 Euro.

89 Für den Zeitraum vom 19. Mai 2012 bis zum 31. Dezember 2012 betrug der Stundensatz 18,02 Euro gemäß § 4 Abs. 1 HmbMVergVO. Es handelt sich um einen Zeitraum von 7 Monaten und 12 Tagen (12 Dreißigstel des Monats September). Daraus ergibt sich bei 105 Stunden je vollständigen Monat ein Betrag von zusammen 14.001,54 Euro.

90 Von Januar 2013 bis Dezember 2013 betrug der Stundensatz 18,46 Euro nach dem geänderten § 4 Abs. 1 HmbMVergVO. Es handelt sich um 12 Monate. Daraus ergibt sich bei 105 Stunden je Monat ein Betrag von zusammen 23.259,60 Euro.

91 Von Januar 2014 bis Februar 2015 betrug der Stundensatz nach § 4 Abs. 1 HmbMVergVO 18,97 Euro. Es handelt sich um 14 Monate. Daraus ergibt sich bei 105 Stunden je Monat ein Betrag von zusammen 27.885,90 Euro.

92 Von März 2015 bis Februar 2016 betrug der Stundensatz nach § 4 Abs. 1 HmbMVergVO 19,33 Euro. Es handelt sich um 12 Monate. Daraus ergibt sich bei 105 Stunden je Monat ein Betrag von zusammen 24.355,80 Euro.

93 Vom 1. März 2016 bis zur Erhebung der Klage am 22. September 2016 mit der gleichzeitigen Stellung des Klagantrages betrug der Stundensatz nach § 4 Abs. 1 HmbMVergVO 19,74 Euro. Es handelt sich um 6 Monate und 22 Tage (22 Dreißigstel des Monats September). Daraus ergibt sich bei 105 Stunden je Monat ein Betrag von zusammen 13.956,18 Euro.

94 Aufsummiert ergibt sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 22. September 2016 ein Betrag von 217.791,84 Euro, mit dem die in den Zeitraum bis zur Erhebung der Klage fallenden Bereitschaftsdienste zusätzlich auszugleichen gewesen wären, wenn es sich um Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG gehandelt hätte.

95 Hinzu kommt der Teilstreitwert für die – zur Zeit der die Instanz einleitenden Antragstellung – als künftig geltend gemachten Ansprüche. Diese sind vorliegend in Anlehnung an § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG auf einen Zeitraum von drei Jahren zu berechnen, wobei der zur Zeit der Antragstellung geltende Stundensatz zugrunde zu legen ist. Bei danach anzusetzenden 36 Monaten ergibt sich mit einem Stundensatz von 19,74 Euro bei 105 monatlichen Stunden ein Betrag von 74.617,20 Euro.

96 Aus der Summe von 217.791,84 Euro und 74.617,20 Euro ergibt sich der Betrag von 292.409,04 Euro als wirtschaftlicher Wert des mit der Klage in der ersten Instanz verfolgten Begehrens zum Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung.

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