VG Hamburg 7. Kammer, 2026-02-27, 7 K 2400/24

7 K 2400/24Verwaltungsgericht / Chamber 727.02.2026

Regest

Die Festsetzungen zu Baugrenzen und Vollgeschosszahlen des Bebauungsplans Billwerder Ausschlag 7 sind funktionslos und unwirksam.

Gesamter Gesetzestext

VG Hamburg 7. Kammer — 7 K 2400/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-27

Aktenzeichen: 7 K 2400/24

ECLI: ECLI:DE:VGHH:2026:0227.7K2400.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 29 BauGB, § 30 BauGB, § 34 Abs 1 BauGB, § 63 BauO HA

Leitsatz

Die Festsetzungen zu Baugrenzen und Vollgeschosszahlen des Bebauungsplans Billwerder Ausschlag 7 sind funktionslos und unwirksam.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom ... 2023 und des Widerspruchsbescheids vom ... 2024 – jeweils soweit sie entgegenstehen – verpflichtet, der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen zu der Frage, ....

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. der gegen die Beklagte festzusetzenden Kosten. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. der gegen sie festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Erlass eines positiven Bauvorbescheids für die Errichtung eines 5- bzw. 12-geschossigen Geschäftsgebäudes.

2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... (entsprechend Flurstück ... der Gemarkung Billwerder Ausschlag – Vorhabengrundstück). [Näheres zum Vorhabengrundstück wird ausgeführt]

3 Das Vorhabengrundstück [gehört zu dem] grob tropfenförmigen Baublock ..., der nördlich von der Billstraße, südlich von dem Bahndamm der Bahnstrecken Nr. 1244 Hamburg Hbf – Aumühle und Nr. 6100 Berlin-Spandau – Hamburg-Altona jeweils in langgezogenen konvexen Kurven von Nordwest nach Südost begrenzt und östlich abgeschlossen wird von der Straße Billhorner Deich, die sich dort im Bereich der Kreuzung zur Billstraße und dem Ausschläger Billdeich aufweitet. Für diesen, nach Kriegszerstörung noch weitgehend unbebauten Bereich galt zunächst der Bebauungsplan Billwerder Ausschlag 1, festgestellt durch Gesetz vom 10. September 1962, der bei weiterhin unwesentlich vorhandener Bebauung durch den Bebauungsplan Billwerder Ausschlag 7, festgestellt durch Gesetz vom 14. Februar 1969 (HmbGVBl. S. 14), ersetzt wurde.

4 Der Bebauungsplan Billwerder Ausschlag 7 setzt für den Baublock ein Gewerbegebiet (GE) fest. Mit Baugrenzen werden im Baugebiet insgesamt sechs unterschiedliche Baufenster ausgewiesen, für die jeweils Vorgaben zur Geschossigkeit und die geschlossene Bauweise gelten. Die drei Baufenster im zum Bahndamm gelegenen Teil des Plangebiets sind bis zu zweigeschossig bzw. das südöstlichste zwingend zweigeschossig bebaubar. Entlang der Billstraße sind für die von der Straße und voneinander abgesetzten drei Baufenster nach Südosten, Richtung Billhorner Deich ansteigend, zwingend 3 Vollgeschosse bzw. im dritten Baufenster Teilbereiche von zwingend 7, zwingend 5 bzw. 1 Vollgeschoss einzuhalten. ... Das Plangebiet südlich begrenzend ist eine Fläche mit der Kennzeichnung „S-Bahn“ als oberirdische Bahnanlage eingezeichnet. Gemäß der Legende gehört diese Darstellung zu den „Nachrichtliche[n] Übernahmen und Kennzeichnungen“. Hieran anschließend ... enthält die Planzeichnung innerhalb des als Gewerbegebiet bestimmten Baulands weitere Elemente – mehrfach parallel geführte gestrichelte Linien –, die gemäß Legende (wiederum im Abschnitt „Nachrichtliche Übernahmen und Kennzeichnungen“) eine unverbindliche Vormerkung mit Angabe der vorgesehenen Nutzung darstellen. In die Planzeichnung eingetragen ist insoweit allein die textliche Angabe „vorgesehen für die Verbreiterung der S-Bahn“.

5 In der Begründung zum Bebauungsplan Billwerder Ausschlag 7 heißt es u.a.:

6 „[Der frühere Bebauungsplan Billwerder Ausschlag 1] wird geändert, weil nach einer veränderten Konzeption für die im Aufbauplan gekennzeichnete U-Bahnlinie von Hamm über Billwerder Ausschlag – Rothenburgsort zum Deichtorplatz auf den vorgesehenen Betriebsbahnhof in Billwerder Ausschlag und auf die Verlängerung der Linie über Rothenburgsort hinaus zum Deichtorplatz verzichtet werden konnte. Außerdem ergab sich eine unterirdische Führung und eine neue Trasse an der Billstraße. Der Bebauungsplan wurde aufgestellt, um die sich daraus ergebende städtebauliche Entwicklung des Plangebiets zu lenken […].

7 Das Plangebiet ist als Gewerbegebiet mit einem Geschoß sowie zwei, drei, fünf und sieben Geschossen ausgewiesen. Es sollen hier vor allem mittlere Gewerbebetriebe untergebracht werden. Die Zahl der Vollgeschosse ist an den Straßen zwingend festgesetzt, um eine einheitliche Gestaltung zu ermöglichen. […]

8 Auf den Flächen für unterirdische Bahnanlagen soll eine Teilstrecke der U-Bahnlinie von Hamm nach Rothenburgsort in offener Bauweise hergestellt werden. […]

9 Nördlich der vorhandenen Bundesbahnanlagen ist die geplante Erweiterung des Bahnkörpers der Strecke von Hamburg nach Bergedorf und weiter in Richtung Büchen und Berlin gekennzeichnet.“

...

10 [U.a.] ist im Gebiet des Bebauungsplans Billwerder Ausschlag 7 folgende Bebauung vorhanden: Das Grundstück Billstraße 82/84, das den östlichen Teil des Plangebiets einnimmt, ist – aufgrund einer 1993 unter planungsrechtlichen Befreiungen erteilten Baugenehmigung – großteils außerhalb der als überbaubar festgesetzten Grundstücksflächen mit einem überwiegend 9-, abschnittsweise bis zu 12-geschossigen Verwaltungszentrum bebaut. Insoweit erstreckt sich ein unterirdischer Gebäudeteil auch in den in der Planurkunde mit parallelen Strichlinien gekennzeichneten Bereich, wo zudem überirdisch eine eingeschossige Nebenanlage errichtet ist. Das in der Mitte des Baublocks gelegene Grundstück Billstraße 78/80/80a, das östliche Nachbargrundstücks des Vorhabengrundstücks, ist wiederum mit drei Bürogebäuden unterschiedlicher Kubatur und Höhe bebaut: Östlich steht, weitgehend in der nicht als überbaubar festgesetzten Fläche, ein bis zu ca. 16,5m hohes, 3-geschossiges Gebäude mit quadratischem Grundriss und Innenhof, das ursprünglich 1970 unter Befreiung von Bauweise und Geschosszahl genehmigt wurde (Hausnr. 80). Weiter westlich ist das Grundstück straßenseitig, wiederum großteils in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche, mit einem in offener Bauweise errichteten, 8-geschossigen, in die Tiefe des Grundstücks gestreckten Gebäude (Hausnr. 78) sowie rückwärtig, insoweit nahezu vollständig in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche, mit einem 12-geschossigen Hochhaus wiederum quadratischer Grundfläche bebaut (Hausnr. 80a), das zudem in dem mit parallelen Strichlinien markierten Bereich der Planurkunde steht. Für diese beiden Baukörper wurde unter dem ... 2003 ein positiver Bauvorbescheid erteilt, dem die – nach ausführlicher Erörterung u.a. mit der obersten Bauaufsichtsbehörde der Beklagten durch das hier handelnde Bezirksamt Hamburg-Mitte getroffene – Annahme zugrunde lag, dass der Bebauungsplan funktionslos geworden sei. Die genannten Gebäude werden seit ihrer Errichtung überwiegend von Behörden der Beklagten und einer in ihrer Trägerschaft errichteten juristischen Person des öffentlichen Rechts genutzt.

11 Am ... 2023 eingehend beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau eines Geschäftsgebäudes auf dem Vorhabengrundstück mit der Angabe, dass nachgehend ein Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO beabsichtigt sei.

12 [Vorhabenbeschreibung]

13 Mit ihrer Bauvoranfrage machte die Klägerin ausdrücklich geltend, dass der Bebauungsplan Billwerder Ausschlag 7 wegen der deutlichen Abweichung der Bestandsbebauung im Plangebiet von seinen Festsetzungen im Hinblick auf die Geschossigkeiten und die Baufenster funktionslos und die Gültigkeit der im Plan eingetragenen Flächen der S-Bahn-Erweiterung und des S-Bahn-Tunnels fraglich sei. Hierzu formulierte sie [u.a.] die folgenden Fragen:

14 „1. Überschreitung der Geschossigkeit gem. B-Plan

15 Frage: Darf die Geschossigkeit von 2 bzw. 3 Geschossen um bis zu 10 Geschosse auf 12 Geschosse überschritten werden?“

16 „2. Überschreitung Baufenster

17 Frage: Dürfen die im B-Plan dargestellten Baufenster überschritten werden?“

...

18 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... 2023 beantwortete die Beklagte die Fragen Nr. 4 und 5 mit „Ja“, die Fragen Nr. 1, 2 und 6 hingegen negativ. Zur Begründung berief sie sich auf den Umfang der Abweichungen vom Planrecht, die die Grundzüge der Planung berührten. ...

19 Am ... 2023 erhob die Klägerin Widerspruch.

20 Am ... 2024 hat die Klägerin bezogen auf die Beantwortung der Fragen 1, 2 und 3 Untätigkeitsklage erhoben.

21 Mit in die Klage einbezogenem Widerspruchsbescheid vom ... 2024 hat die Beklagte den Widerspruch zunächst vollumfänglich zurückgewiesen.

22 Mit Schriftsatz vom ... 2026 hat die Beklagte die Vorbescheidsfrage 3 unter Abänderung des Vorbescheids vom ... 2023 dahingehend beantwortet, dass ... . Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

23 Zur Begründung der Klage beruft sich die Klägerin auf einen Anspruch aus § 63 Abs. 1 HBauO 2005, bekräftigt auch im Klagverfahren ihre Annahme zur Funktionslosigkeit der relevanten Festsetzungen des Bebauungsplans Billwerder Ausschlag 7 und führt insbesondere aus:

24 Schon allein die Funktionslosigkeit der festgesetzten Baugrenzen erfasse notwendig auch die Festsetzung von Geschosszahlen. Gehe man mit der Beklagten davon aus, dass die planerischen Festsetzungen eine einheitliche Gestaltung der Bebauung zur Billstraße bewirken wollten, dann hänge diese einheitliche Gestaltung nicht nur von der Zahl der Vollgeschosse, sondern auch von der Lage der Baukörper zur Straße ab. ... . Funktionslos sei schließlich auch der Vorgängerbebauungsplan Billwerder Ausschlag 1, dessen Festsetzungen durch die vorhandene Bebauung nicht einmal ansatzweise eingehalten würden.

25 Die Zulässigkeit des Vorhabens sei anhand des somit anwendbaren § 34 Abs. 1 BauGB zu bejahen. [Wird ausgeführt.]

26 Zur Geschossigkeit sei – so der Vortrag in der mündlichen Verhandlung nach Stellung der Klageanträge – eine positive Antwort auch deshalb geboten, weil sich die diesbezügliche Vorbescheidsfrage, nunmehr richtig verstanden, lediglich auf die Klärung beziehe, ob das Maß von 12 Vollgeschossen an irgendeiner Stelle der Vorhabenfläche ausgeschöpft werden dürfe. Dieses, erst im Klagverfahren geltend gemachte Verständnis der Vorbescheidsfrage stehe im Einklang mit dem Stoff des Vorverfahrens; auch in den Bauvorlagen sei keine bestimmte Gebäudekubatur bzw. keine Baumassenzahl angegeben worden.

27 [Weitere Klagebegründung zur Frage der Wahrung des Rücksichtnahmegebots]

28 Die Klägerin beantragt noch,

29 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom ... 2023 und des Widerspruchsbescheids vom ... 2024 – jeweils soweit sie entgegenstehen – zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen

30 1. zu der Frage, ob das Vorhaben im Hinblick auf die Zahl der Vollgeschosse – 12 bzw. 5 – planungsrechtlich zulässig ist,

31 2. zu der Frage, ob das Vorhaben im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche bzw. die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, zulässig ist,

  1. ...,

32 hilfsweise,

33 die Beklagte zu verpflichten, den mit dem Hauptantrag zu 1. und 2. beschriebenen Bauvorbescheid mit der Einschränkung zu erteilen, dass die Wahrung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes von der Regelung nicht erfasst ist.

34 Die Beklagte beantragt,

35 die Klage abzuweisen.

36 Zur Begründung führt sie aus:

37 Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine positive Beantwortung der gestellten Fragen aus § 63 Abs. 1 i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 1 HBauO 2005, weil öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenständen. Im Hinblick auf die Zahl der Vollgeschosse weiche das Vorhaben von den für die Vorhabenfläche festgesetzten Geschosszahlen ... ab. Diese Festsetzungen seien weiterhin beachtlich, da sie – entgegen den Voraussetzungen, die an eine Funktionslosigkeit zu stellen seien – offensichtlich noch geeignet seien, zur städtebaulichen Ordnung einen sinnvollen und wirksamen Beitrag zu leisten. Sie seien so lange als verbindlich anzusehen, wie davon erfasste Flächen noch zur plangemäßen Bebauung in Betracht kämen; die unterschiedlichen Festsetzungen zur Geschossigkeit im Plangebiet seien dabei getrennt von anderen zu betrachten. Jedenfalls die Festsetzung einer zwingend dreigeschossigen Bebauung im vorderen Teil des Vorhabengrundstücks sei nach diesem Maßstab nicht funktionslos. Diese gelte für insgesamt drei Flurstücke. Sowohl das eingeschossige Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück, das in den Geltungsbereich der Festsetzung hineinrage, als auch das dreigeschossige Gebäude Billstraße 80 hielten diese ein, nur der 7-geschossige [sic!] Baukörper auf dem Flurstück 1778 gehe darüber hinaus. Hinsichtlich der Festsetzung von 2 Vollgeschossen im Höchstmaß im hinteren Bereich des Vorhabengrundstücks könne die Funktionslosigkeit deshalb dahinstehen. Auch im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche sei die negative Antwort rechtmäßig. Selbst wenn die festgesetzten Baugrenzen funktionslos wären, bestände auf der Grundlage des dann anzuwendenden § 34 Abs. 1 BauGB kein Anspruch auf eine positive Antwort. Das geplante 12-geschossige Gebäude im Eckbereich des Vorhabengrundstücks rage so nah an die Straße heran, dass es sich nicht einfüge. Die Umgebung sei hingegen geprägt von einer gewerbegebietstypischen Bebauung aus flächenbetonten, freistehenden Baukörpern, die sich längs zur Billstraße orientierten. Die zu Frage 3 gegebene Antwort, soweit noch streitgegenständlich, sei rechtmäßig. Dem Vorbescheidsantrag sei insoweit nur eine Bitte um abstrakte Auskunft zu entnehmen; dem entspreche ihre, der Beklagten, Antwort, der keine Regelungswirkung im Sinne einer Verneinung zuzumessen sei. ... .

38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Prozessakte sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Sachakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

39 I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben – d.h. betreffend ... –, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

40 II. Soweit darüber noch zu entscheiden war, hat die Klage teilweise, im tenorierten Umfang Erfolg.

41 1. Die Klage ist mit den Hauptanträgen zulässig (dazu unter a.) und teilweise begründet (dazu unter b.).

42 a. Insbesondere steht der Zulässigkeit des Hauptantrags zu 3. nicht entgegen, dass es insoweit an einem vorgängigen Vorbescheidsantrag bei der Beklagten bzw. an dem nach § 68 VwGO erforderlichen Vorverfahren fehlen würde. Bereits die ursprüngliche Frage 3, die mit diesem Klagebegehr inhaltlich korrespondiert, war nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont nicht etwa als Bitte um Erteilung einer formlosen (Sach- bzw. Rechts-)Auskunft, sondern als eine mit Regelungswirkung zu beantwortende „einzelne[...] Frage[...] des Vorhabens“ im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 HBauO 2005 zu verstehen, wie sie nunmehr auch (eindeutig) Gegenstand des Klageantrags ist. [Wird ausgeführt.]

43 Ob wiederum der Antwort der Beklagten auf diese Frage nach dem objektiven Empfängerhorizont der Charakter einer verbindlichen Regelung zukommt oder es sich, wie die Beklagte geltend macht, um eine schlichte Auskunft handelt, kann dahinstehen. Falls die Beklagte die von ihr verlangte Bescheidung durch Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 HmbVwVfG noch nicht vorgenommen haben sollte, so wäre die Klage jedenfalls nach § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig.

44 b. Die Klage ist nur im Hinblick auf den Hauptantrag zu 3. begründet, im Hinblick auf die Hauptanträge zu 1. und 2. jedoch unbegründet.

45 Soweit die Beklagte von einer positiven Bescheidung der Frage, ... , abgesehen hat, ist dies rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil sie eine positive Antwort beanspruchen kann; im Übrigen hat die Beklagte den Vorbescheidsantrag mit den angefochtenen Bescheiden hingegen zu Recht abgelehnt, weil der Klägerin ein weitergehender Anspruch nicht zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

46 Einschlägige Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Vorbescheids ist vorliegend § 63 Abs. 1 i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 1 HBauO 2005. Danach ist einer Bauherrin oder einem Bauherrn auf Antrag zu einzelnen Fragen des Vorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) zu erteilen, wenn dem Vorhaben insoweit keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Diese im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufgehobenen Vorschriften sind vorliegend jedenfalls deshalb weiter maßgeblich, weil die Klägerin ihren Anspruch ausdrücklich aus ihnen herleiten will und § 87 Abs. 1 der zwischenzeitlich in Kraft gesetzten Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) eine Anwendung der zuvor geltenden Rechtsvorschriften in (Verwaltungs-)Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, ermöglicht.

47 Einer positiven Beantwortung der mit dem Hauptantrag zu 3. in Bezug genommenen Vorbescheidsfrage, ..., stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen (dazu unter aa.). Anderes gilt für die mit dem Hauptantrag zu 2. und 1. angesprochenen Fragen der planungsrechtlichen Zulässigkeit nach der überbaubaren Grundstücksfläche bzw. Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, (dazu unter bb.) und nach der Zahl der Vollgeschosse (dazu unter cc.).

48 Im Einzelnen:

49 aa. Die Klägerin hat einen Anspruch auf positive Beantwortung der mit dem Hauptantrag zu 3. formulierten Vorbescheidsfrage. [Wird ausgeführt.]

50 bb. Einen Anspruch auf eine positive Beantwortung der mit dem Hauptantrag zu 2. formulierten Frage hat die Klägerin nicht. Das Vorhaben ist im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche bzw. die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, planungsrechtlich nicht zulässig.

51 (1) Die planungsrechtliche Beurteilung der von dem Vorhaben in Anspruch zu nehmenden Grundstücksfläche ist gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach § 34 Abs. 1 BauGB vorzunehmen, da es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen soll und insoweit beachtliche bauplanerische Festsetzungen fehlen. Auf die Festsetzungen des Bebauungsplans Billwerder Ausschlag 7 zur überbaubaren Grundstücksfläche in Gestalt zu Baufenstern geformter Baugrenzen kommt es nicht an, weil sie funktionslos und damit unwirksam geworden sind.

52 Eine bauplanerische Festsetzung tritt nach ständiger Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. grundlegend: Urt. v. 29.4.1977, IV C 39.75, juris Rn. 30 ff.; aus jüngerer Zeit: Urt. v. 24.4.2024, 4 C 2.23, juris Rn. 9 und 12), wegen nachträglicher Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ausnahmsweise in ihrer tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung – im Sinne der planerischen Konzeption, d.h. bei einer über die Verhältnisse auf dem einzelnen Grundstück hinausgehenden Betrachtung – auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Eine Festsetzung wird nicht deshalb ganz oder teilweise hinfällig, weil auf einzelnen Grundstücken eine planwidrige Nutzung entstanden ist. Entscheidend ist, ob die Festsetzung (unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung für das Planungskonzept) noch geeignet ist, zur vorgesehenen städtebaulichen Ordnung einen sinnvollen und wirksamen Beitrag im Sinne der Steuerung der städtebaulichen Entwicklung zu leisten oder ob die tatsächlichen Verhältnisse, z.B. aufgrund einer großzügigen, ggfls. rechtswidrigen Befreiungspraxis, vom Planinhalt so massiv und offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan seine (spezifische, intendierte) städtebauliche Gestaltungsfunktion nicht mehr erfüllen kann (vgl. BVerwG, a.a.O.; siehe auch OVG Hamburg, Urt. v. 28.2.2013, 2 Bf 17/11, juris Rn. 42 ff. m.w.N.; Beschl. v. 17.3.2023, 2 Bf 239.22.Z, n.v.).

53 Der maßgebliche geografische Betrachtungsraum für die Beurteilung der Funktionslosigkeit einer Festsetzung ist grundsätzlich das Plangebiet, in dem die Gemeinde ihre Planungsbefugnis und Gestaltungsfunktion nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB wahrgenommen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.2024, 4 C 2.23, juris Rn. 22). Dies gilt auch vorliegend; Gesichtspunkte, die ausnahmsweise die Begrenzung des Betrachtungsraum auf einen kleineren geografischen Bereich geboten erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich.

54 Soweit die Beklagte (zumindest vorliegend, gegenüber dem aktuellen Bauvorhaben der Klägerin) geltend macht, einzelne Festsetzungen seien so lange nicht als funktionslos anzusehen, wie davon erfasste (einzelne) Flächen noch zur plangemäßen Bebauung in Betracht kämen, d.h. noch nicht mit einer bleibenden planwidrigen Baulichkeit bestanden sind, verkennt sie den oben ausgeführten Maßstab und übersieht den inneren Zusammenhang zwischen Geltungsverlust und Unerreichbarkeit der planerischen Zielsetzung. Die Sinnwidrigkeit dieses Ansatzes der Beklagten zeigt sich mit besonderer Deutlichkeit bei der hier inmitten stehenden Frage einer Funktionslosigkeit von Baufensterfestsetzungen: Es liegt auf der Hand, dass ein Baufenster – dessen planerische Bedeutung es zuvorderst ist, die umgebenden Flächen als nicht überbaubaubar zu bestimmen (vgl. hier § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1964) – seine sinnvoll steuernde Wirkung eben gerade dadurch verlieren kann, dass es selbst noch für eine plangemäße Bebauung bereitsteht, während die umgebenden Flächen planwidrig und in erheblicher Weise bebaut wurden.

55 Nach dem o.g. Maßstab sind die für das Vorhabengrundstück festgesetzten Baugrenzen funktionslos (wie auch die Beklagte bereits im Jahr 2003 für einen noch deutlich weniger stark vom Plan abweichenden Bebauungszustand ausdrücklich erkannt hat, wovon sie der Sache nach auch bei den letzten Baugenehmigungen für das Vorhabengrundstück in den Jahren 2017-2019 ausgegangen ist). Sie können die städtebauliche Ordnung auf unabsehbare Zeit nicht mehr in die vom Plangeber bestimmte Richtung lenken.

56 Durch Baugrenzen gebildete Baufenster wie diejenigen im Plangebiet, einschließlich der ... das Vorhabengrundstück erfassenden, dienen ihrem Wesen nach dazu, die Bebauung spezifisch zu verteilen: Insoweit verfolgt der vorliegende Bebauungsplan Bil‍lwerder Ausschlag 7 einerseits erkennbar das Ziel, zwischen den (unter Anordnung ausnahmslos geschlossener Bauweise innerhalb der jeweiligen Baufenster riegelartig zusammengefassten) Baukörper(gruppe)n mit teilweise großen Abständen voneinander Freiflächen zu erhalten. Dabei soll andererseits die Bebauung im nordwestlichen Plangebiet längs der Billstraße zweireihig gestaffelt und nur in der südöstlicheren Ecklage an der Kreuzung mit dem Billhorner Deich eine Tiefenerstreckung bzw. Orientierung an beiden Erschließungsstraßen ermöglicht werden.

57 Die tatsächliche Verteilung der Bebauung hat sich, ausgehend von einem zunächst nahezu unbebauten Plangebiet, völlig abweichend vom Plan entwickelt; die mit den Festsetzungen verbundenen stadtplanerischen Ziele können genausowenig verwirklicht werden wie die meisten der Festsetzungen für sich selbst betrachtet noch umsetzbar sind. Dafür, dass die vorhandenen großvolumigen Gebäude in absehbarer Zeit in einer solchen Zahl abgängig sein werden, dass eine Erreichung der planerischen Ziele wieder möglich würde, ist nichts vorgetragen oder sonst erkennbar.

58 Es gibt kein einziges Gebäude im Plangebiet, insbesondere kein nach Planerlass errichtetes, das die Abgrenzungen von überbaubarer und nicht überbaubarer Grundstücksfläche einhielte; die Gebäude der Hauptnutzungen stehen dabei zu großen Teilen außerhalb der Baufenster. So überschneidet sich die Fläche des Bestandsgebäudes auf dem Vorhabengrundstück nur teilweise mit dem rückwärtigen Baufenster, reicht aber nordwestlich und nordöstlich, insgesamt mit dem größeren Teil seiner Grundfläche darüber hinaus. Das Nachbargebäude Billstraße 80a steht fast vollständig außerhalb des Baufensters und ist dabei mit quadratischem Grundriss gerade nicht an der Billstraße orientiert. Das Gebäude Billstraße 78 reicht sowohl straßenseitig als auch rückwärtig über das dort einschlägige Baufenster hinaus, so dass es ebenfalls überwiegend in der nicht überbaubaren Fläche steht; es verweigert sich, in die Tiefe des Grundstücks gestreckt, zudem der im Baufenster angelegten Längs-Orientierung an der Billstraße. Entsprechendes gilt für die massiven Gebäude mit den Hausnummern 80 und 82/84, die – abgesehen von der völligen Missachtung der konkreten Baufenster – mit ihren jeweils ringartig um einen großen Innenhof angeordneten Flügeln eine besonders große Fläche nach außen um- und abschließen und damit die offene, Freiflächen um die Bebauung herum betonende, grob an einer Straßenparallelität orientierte Gliederungsidee des Plans grundsätzlich ins Gegenteil verkehren.

59 Die mangelnde Durchführbarkeit des städtebaulichen Gesamtkonzepts, d.h. der konkreten städtebaulichen Ordnung, zu dem die Festsetzung der Baufenster gehört, zeigt sich auch daran, dass die im Plangebiet festgesetzten Geschosszahlen ganz überwiegend grob verfehlt werden. Von wesentlicher Bedeutung ist insoweit, dass mit den Baufenstern jeweils spezifische und überwiegend zwingende Geschosszahlen vorgegeben sind. Diese Ausdifferenzierung zwingender Vorgaben bezogen auf die Baufenster zeigt, dass es dem Plan nicht allein um eine Freihaltung von Flächen bzw. die Konzentration der Bebauung, sondern auf eine bestimmte Verteilung von Bauvolumina im Plangebiet ankommt, wobei er, wie wiederum die Staffelung der Geschosszahlen zeigt, zudem einen bestimmten Höhenverlauf vor Augen hat. Insoweit ist die Höhe nach Geschossigkeiten von West nach Ost im Plan von zwingend 3 über zwingend 7 zunächst aufsteigend sodann über zwingend 5 auf 1 Vollgeschoss abfallend gestaffelt und im bahndammnahen, rückwärtigen Bereich mit bis zu 2 Vollgeschossen insgesamt niedriger vorgesehen. Im Fall der straßennahen Baufenster hebt die Planbegründung ausdrücklich hervor, es gehe um „eine einheitliche Gestaltung“, d.h. ein einheitliches Straßenbild.

60 Demgegenüber sind die Geschossigkeiten der tatsächlich vorhandenen Gebäude regellos verteilt und erheblich größer. Der mehrfache Wechsel höherer und niedrigerer Gebäude entlang der Billstraße (Hausnr. 76: 1 Vollgeschoss, Nr. 78: 8 Vollgeschosse, Nr. 80: 3 Vollgeschosse, Nr. 82/84: 12 bzw. 9 Vollgeschosse) widerspricht nicht nur dem vorgesehenen Höhenverlauf, sondern auch dem zentralen Ziel des Plans, straßenseitig eine nach Geschossigkeit einheitliche Höhengestaltung zu erreichen. Zudem werden die beiden Hochpunkte – das Gebäude Hausnr. 80a und der turmartige südwestliche Eckbau des Gebäudes Hausnr. 82/84 mit jeweils 12 Vollgeschossen – im bahndammnahen rückwärtigen Teil des Plangebiets erreicht, wo der Plan die Geschossigkeit genau gegenteilig gerade am engsten (auf 2 Vollgeschosse) begrenzen will. Auch die vom Plan insgesamt (nur für den Teilbereich eines Baufensters) als Höchstmaß überhaupt nur vorgesehenen 7 Vollgeschosse werden an mehreren Stellen deutlich, teilweise um bis zu 5 Vollgeschosse, und zugleich auf erheblichen Flächenanteilen überschritten.

61 Festsetzungen des früheren Bebauungsplans Billwerder Ausschlag 1, der durch das Plangesetz Billwerder Ausschlag 7 aufgehoben wurde, leben im Übrigen schon deshalb nicht auf, weil nicht ersichtlich ist, dass letzterer insgesamt, auch den Aufhebungsbefehl erfassend funktionslos wäre; immerhin ist das planerische Ziel des Bebauungsplans Billwerder Ausschlag 7, Gewerbeflächen vorzuhalten, bislang umgesetzt und kann auch weiterhin gewährleistet werden.

62 (2) Das Vorhaben fügt sich im Hinblick auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht wie von § 34 Abs. 1 BauGB gefordert in die Eigenart [dazu (b)] der näheren Umgebung [dazu (a)] ein [dazu (c)]. Eine Abweichung von dem Einfügenserfordernis gemäß § 34 Abs. 3a BauGB ist mangels diesbezüglichen, landesrechtlich vorgeschriebenen Antrags (§ 69 Abs. 2 Satz 1 HBauO 2005) nicht zu betrachten.

63 [Wird ausgeführt.]

64 cc. Der Klägerin steht kein Anspruch auf die positive Beantwortung der mit dem Hauptantrag zu 1. formulierten Vorbescheidsfrage zu. Dies folgt nicht daraus, dass ein Anspruch schon aus formellen Gründen nicht anzuerkennen wäre [dazu (1)], allerdings aus entgegenstehendem Bauplanungsrecht [dazu (2)].

65 (1) Die von der Klägerin in Bezug auf die Geschossigkeit gestellte Vorbescheidsfrage fällt in den Anwendungsbereich des § 63 Abs. 1 HBauO 2005. Dem erst in der mündlichen Verhandlung nach Stellung der Klageanträge erfolgten Vortrag der Klägerin, mit dem sie ein gegenüber einer wörtlichen Lesart weniger eng gefasstes, bei rechtlicher Beurteilung zu unbestimmtes Verständnis der Vorbescheidsfrage nahelegt, ist nicht zu folgen.

66 Zwar macht die Klägerin (mit dem erkennbaren Ziel, Raum für eine teilweise positive Antwort zu schaffen) im Prozess geltend, dass die streitgegenständliche Vorbescheidsfrage zur Geschossigkeit bei zutreffendem Verständnis nicht auf die Beurteilung eines durch die eingereichten Bauvorlagen in den Kernelementen der Gebäudekubatur definierten Vorhabens ziele. Es gehe vielmehr darum zu klären, ob unabhängig von einer bestimmten Kubatur das Maß von 12 Vollgeschossen an irgendeiner Stelle der Vorhabenfläche ausgeschöpft werden dürfe.

67 Eine solches Prüfungsanliegen wäre jedoch nach hamburgischem Landesrecht keine „einzelne[...] Frage[...] des Vorhabens“, auf die allein sich ein Anspruch aus § 63 Abs. 1 HBauO 2005 (oder § 75 Abs. 1 HBauO 2025) beziehen könnte (Hervorhebung hinzugefügt). Es ist (auch) nach dieser Vorschrift des hamburgischen Landesrechts nicht Aufgabe der Baugenehmigungsbehörde (und erst recht nicht des Verwaltungsgerichts), gleichsam als Gutachter eines Bauherrn, eine Mehr- oder Vielzahl gegebenenfalls denkbarer Vorhaben(varianten) zu ermitteln und sämtlich auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu untersuchen (VG Hamburg, Urt. v. 23.5.2025, 7 K 3799/22, n.v.; Urt. v. 30.11.2021, 7 K 809/19, n.v.; vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 31.3.2010, 2 Bf 237/07.Z: keine „allgemeine Unbedenklichkeitsbescheinigung“ beim Vorbescheid; siehe auch VGH Mannheim, Urt. v. 15.3.1994, 8 S 2571/93, juris Rn. 26 zum dortigen Landesrecht). Gegenstand des Vorbescheidsverfahrens nach § 63 HBauO 2005 kann vielmehr nur eine auf ein (im Hinblick auf das angesprochene rechtliche Prüfprogramm) konkretes Vorhaben bezogene Frage sein (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.1.2013, 2 Bf 98/12.Z, n.v.; VG Hamburg, a.a.O.).

68 Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont entsprechend §§ 133, 157 BGB ist die im Vorverfahren bei der Beklagten gestellte und so auch in den Klageantrag überführte Vorbescheidsfrage allerdings als auf ein solchermaßen bestimmtes Vorhaben bezogen zu verstehen, nämlich auf eines, das die angegebene Zahl der Vollgeschosse – 12 bzw. 5 – über der jeweiligen gesamten Grundfläche gemäß Lageplan erreicht. Das o.g., von der Klägerin erst jüngst geltend gemachte abweichende Verständnis der Vorbescheidsfrage entspricht schon nicht dem gemäß Klageantrag klargestellten Wortlaut. Denn dieser nimmt auf „das“ Vorhaben Bezug. Die neue klägerische Auslegung der Vorbescheidsfrage wird entgegen ihrer Ansicht auch nicht durch eine vermeintliche Offenheit der Bauvorlagen für (gänzlich) unterschiedliche Geschossigkeiten bzw. Kubaturen nahegelegt. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass in den Bauvorlagen keine bestimmte Gebäudekubatur bzw. keine Baumassezahl angegeben worden sei, trifft dies, soweit hier erheblich, nicht zu. Die maßgeblichen Bauvorlagen enthalten Angaben, die nur den Schluss zulassen, dass ein Vorhaben vorgestellt wird, bei dem die angegebene Zahl der Vollgeschosse (nahezu) über der jeweils gesamten Grundfläche erreicht wird. [Wird ausgeführt.]

69 (2) Das Vorhaben ist im Hinblick auf Zahl der Vollgeschosse – 12 bzw. 5 – planungsrechtlich nicht zulässig.

70 (a) Die planungsrechtliche Beurteilung ist auch insoweit gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach § 34 Abs. 1 BauGB vorzunehmen, weil die Geschoss-Festsetzungen des Bebauungsplans Billwerder Ausschlag 7 zusammen mit den Baufenstern funktionslos geworden sind. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass der räumliche Geltungsbereich dieser Festsetzungen gemäß § 16 Abs. 4 BauNVO 1964 unter entsprechender Differenzierung der Geschosszahl jeweils auf ein Baufenster beschränkt wurde, so dass ein untrennbarer Sinnzusammenhang zwischen den Baufenstern und der jeweils eigenen Geschosszahl besteht. Isoliert, d.h. ihres Zusammenhangs zu Baufenstern entkleidet, wären die Geschossfestsetzungen ohne jeden sinnvollen städtebaulichen Bezugspunkt. Unabhängig davon ergibt sich aus dem oben Ausgeführten ohne Weiteres, dass gerade auch die Vorgaben zu den Geschosszahlen in einem so großen Maß missachtet sind, dass das dahinter stehende städtebauliche Konzept nicht einmal im Ansatz noch realisiert werden kann (vgl.o.). Soweit die Beklagte (schon im Ausgangspunkt irrig, vgl.o.) annimmt, es wäre ein sinnvoller Beitrag zur städtebaulichen Ordnung, wenn immerhin der noch freie, nicht hochbaulich genutzte Teil der Festsetzung von zwingend 3 Geschossen auf dem Vorhabengrundstück plangemäß bebaut würde, ist anzumerken, dass das in der Planbegründung genannte Ziel einer einheitlichen Gestaltung zur Straße hin mit dann abwechselnd 3 (Vorhabengrundstück) und 8 Vollgeschossen (Billstraße 78) innerhalb derselben Festsetzung sogar noch stärker verfehlt würde, als es derzeit der Fall ist (nur 8 Vollgeschosse).

71 (b) Im Hinblick auf die Zahl der Vollgeschosse fügt sich das Vorhaben nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Auf § 34 Abs. 3a BauGB kann es auch insoweit schon mangels Abweichungsantrags nicht ankommen.

72 [Wird ausgeführt.]

73 2. Die zulässigen Hilfsanträge sind unbegründet. Ein Anspruch auf die positive Beantwortung der genannten Vorbescheidsfragen steht der Klägerin nicht zu. Wie sich aus den oben genannten Gründen (II. 1. b. bb. und cc.) ergibt, stehen dem Vorhaben jeweils öffentlich-rechtliche Vorschriften unabhängig von der Frage der Wahrung des Rücksichtnahmegebots entgegen.

74 III. Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf den für erledigt erklärten Teil der Klage auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und berücksichtigt, dass dieser insoweit voraussichtlich stattzugeben gewesen wäre und die Beklagte sich in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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