projekte
3 W 22/26•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 2026-06-24, 3 W 22/26
3 W 22/26Obergericht / III. Zivilkammer24.06.2026
Ein Rechtsanwalt kann gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG auch dann im eigenen Namen eine Streitwertbeschwerde gemäß § 68 GKG erheben, um eine Erhöhung des Streitwerts zu erreichen, wenn er mit seinem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 3a RVG geschlossen hat. Ihm fehlt es in diesem Fall nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 12. März 2025, 327 O 91/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-06-24
Aktenzeichen: 3 W 22/26
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2026:0624.3W22.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 51 GKG, § 68 GKG, § 3a RVG, § 32 RVG
Ein Rechtsanwalt kann gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG auch dann im eigenen Namen eine Streitwertbeschwerde gemäß § 68 GKG erheben, um eine Erhöhung des Streitwerts zu erreichen, wenn er mit seinem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 3a RVG geschlossen hat. Ihm fehlt es in diesem Fall nicht am Rechtsschutzbedürfnis.
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 12. März 2025, 327 O 91/25, Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 12.03.2025, Az. 327 O 91/25, wird zurückgewiesen, soweit das Landgericht ihr nicht mit Beschluss vom 27.04.2026 abgeholfen hat.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 27.04.2026, Az. 327 O 91/25, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1 I. Die Streitwertbeschwerden der Antragsgegnerin und der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin sind zulässig, aber unbegründet.
2 1. Die Beschwerden sind gemäß § 68 Abs. 1, § 66, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig. Dies gilt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch für die Beschwerde, die die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen erhoben haben und mit der sie eine Erhöhung des Streitwerts erreichen möchten. Die Prozessbevollmächtigten sind gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG beschwerdeberechtigt. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Antragstellerin und ihre Prozessbevollmächtigten gemäß § 3a RVG eine Vergütungsvereinbarung geschlossen haben. Die Prozessbevollmächtigten haben auch in diesem Fall ein berechtigtes Interesse an einer Heraufsetzung des Streitwerts, weil die Möglichkeit besteht, dass die vereinbarte Vergütung gemäß § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG wegen unangemessener Höhe herabgesetzt wird (BFH, NJW 1976, 208; Kießling in Mayer/Kroiss, RVG, 9. Auflage 2025, § 32 Rn. 52; Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Klipstein/Klüsener/Kerber, RVG, 9. Aufl. 2021, § 32 Rn. 28; BeckOK.KostenR/Laube, 52. Edition, Stand: 01.03.2026, § 68 GKG Rn. 50). Dass es sich dabei um eher theoretische Erwägungen handeln soll (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.05.2012 - 1 W 26/12, juris Rn. 2), steht der Zulässigkeit der Beschwerde aus Sicht des Senats nicht entgegen. Der Rechtsanwalt darf vielmehr den sichersten Weg beschreiten. Es bedürfte im Gegenteil gewichtiger Gründe, die gesetzlich vorgesehene Beschwerdeberechtigung des Rechtsanwalts aufgrund eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zu beschränken. Denn das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur dann, wenn ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, also der Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann. Dafür gelten strenge Maßstäbe (BGH, GRUR 2024, 1910 Rn. 66 f.).
3 2. Die Streitwertbeschwerden sind unbegründet. Das Landgericht hat den Streitwert gemäß § 51 Abs. 1 GKG mit Beschluss vom 27.04.2026 zu Recht auf 80.000 € festgesetzt.
4 a) Der Streitwert für Unterlassungsanträge auf dem Gebiet des Kennzeichenrechts richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das der in seinem Kennzeichenrecht Verletzte an zukünftiger Unterlassung vernünftigerweise geltend machen kann. Dieses wird durch zwei Faktoren bestimmt, nämlich erstens durch den wirtschaftlichen Wert des verletzten Kennzeichenrechts und zweitens durch den Angriffsfaktor, das heißt das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzung (Bröcker in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl. 2023, § 142 Rn. 6).
5 Beide Faktoren sind dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu gewichten. Für den Marktwert des verletzten Kennzeichenrechts können insbesondere Dauer und Umfang der bisherigen Benutzung, unter dem Kennzeichen erzielte Umsätze, der Bekanntheitsgrad und Ruf des Kennzeichens bei den Abnehmern, aber auch in der allgemeinen Öffentlichkeit, der Grad der originären Kennzeichnungskraft und die allgemeine Bedeutung von Kennzeichen für den Absatz nach Art des Produkts und der Branche maßgeblich sein (vgl. Bröcker in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl. 2023, § 142 Rn. 7). Auch der Angriffsfaktor kann durch eine Vielzahl von Faktoren des Einzelfalls beeinflusst werden. Im Vordergrund steht der Verletzungsumfang, bei Unterlassungsklagen allerdings nicht vergangenheitsbezogen, sondern zukunftsgerichtet. Maßgeblich ist insoweit das Ausmaß der drohenden Verletzung, wie es sich nach den Vorbereitungen bzw. ersten Verletzungshandlungen des Verletzers und gegebenenfalls nach dessen eigenen Ankündigungen vor Unterbindung abzeichnete. Von Bedeutung ist auch die Intensität der Kennzeichenverletzung selbst, also insbesondere der Grad der Verwechslungsgefahr bzw. Rufausbeutung, Aufmerksamkeitsausbeutung, Rufschädigung oder Verwässerung. Auch die subjektive Qualität des Verletzerhandelns, namentlich der Grad seines Verschuldens, beeinflusst den Angriffsfaktor (vgl. Bröcker in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl. 2023, § 142 Rn. 8).
6 In einem einstweiligen Verfügungsverfahren ist nach allgemeinen Grundsätzen regelmäßig eine angemessene Reduzierung des in einem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts vorzunehmen, um dem Charakter dieses Verfahrens hinreichend Rechnung zu tragen, auch wenn § 51 Abs. 4 GKG nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 07.12.2023 - 3 U 64/21; Beschluss vom 28.09.2020 - 5 W 66/20, GRUR-RS 2020, 56130 Rn. 3) wegen seines eindeutigen Wortlauts in Streitigkeiten nach dem Markengesetz keine unmittelbare Anwendung finden kann. Die Reduzierung ist in der Regel mit 20 % anzusetzen.
7 An Parteiangaben ist das Gericht nicht gebunden, ihnen kommt aber indizielle Bedeutung zu. Das Gericht darf jedoch die Angaben nicht unbesehen übernehmen, sondern hat sie anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung seiner Erfahrung und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen in vollem Umfang selbständig nachzuprüfen (vgl. BGH, GRUR 1977, 748, juris Rn. 3 - Kaffee-Verlosung II; Bröcker in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl. 2023, § 142 Rn. 5; Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 12 Rn. 4.3a).
8 b) Soweit die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hinsichtlich des Marktwerts der erstrangig geltend gemachte deutsche Wortmarke "X…" rügen, dass das Landgericht nicht berücksichtigt habe, dass bereits mit der Antragsschrift vorgetragen und glaubhaft gemacht worden sei, dass die Antragstellerin unter dem Zeichen "X…" eine der führenden Online-Plattformen für Gebrauchtmaschinen in Deutschland betreibe, die über erhebliche Besucherzahlen und Umsatzvolumina verfüge, nämlich 11 Millionen monatliche Besucher, mehr als 8.100 Anbieter, über 200.000 Gebrauchtmaschinen und ein monatlich vermitteltes Auftragsvolumen von weit über 5 Milliarden Euro, ist dem entgegenzuhalten, dass die Antragstellerin damit nicht zu den Umsätzen oder Gewinnen vorgetragen hat, die sie selbst durch die Nutzung der Marke erzielt. Darüber hinaus ist die Marke nicht für die Dienstleistung eingetragen, für die die Antragstellerin das Zeichen "X…" im Kern benutzt und für die sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen möglicherweise eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, nämlich das "Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren". Die Marke genießt vielmehr lediglich Schutz für die Dienstleistungen "Online-Werbung; Online-Werbung für Computernetze und Websites; Online-Werbung für Dienstleistungen und Waren auf Websites; Online-Werbung für Waren und Dienstleistungen auf Websites; Werbung; Werbung für Waren und Dienstleistungen auf Websites [online]".
9 Der Angriffsfaktor ist nicht als hoch anzusehen. Die Nutzung des Zeichens im Rahmen einer Google-Adword-Anzeige führt zwar zu einer bundesweiten Verbreitung über das Internet und es liegt auch eine Zeichenidentität vor. Das Landgericht ist in der einstweiligen Verfügung vom 12.03.2025 allerdings mit Recht davon ausgegangen, dass lediglich eine geringe Ähnlichkeit der Dienstleistungen vorliegt. Die von der Antragsgegnerin behauptete Löschungsreife der Marke spielt demgegenüber keine Rolle, weil bis zu einer rechtskräftigen Löschungsanordnung die Schutzrechtslage und damit die Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Marke unverändert fortbesteht (BGH, GRUR 2014, 1101 Rn. 20 - Gelbe Wörterbücher).
10 Nach Abwägung aller relevanten Umstände erscheint hier daher ein Hauptsachestreitwert von 100.000 € und dementsprechend ein Wert des Verfügungsverfahrens von 80.000 € angemessen.
11 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.