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5 Bf 125/26.Z•Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, 2026-06-16, 5 Bf 125/26.Z
5 Bf 125/26.ZVerwaltungsgericht / 5. Abteilung16.06.2026
1. Es kann offen bleiben, ob an der früheren Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts festzuhalten ist, nach der das Verwaltungsgericht einen verspäteten Antrag auf mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss verwerfen kann und dann gegen diesen Beschluss entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO gegeben ist. 2. Der gesetzliche Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG ist als solcher eine starre Größe; innerhalb des von § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Beurteilungsspielraums ist aber eine vom Betrag von 5.000 Euro ausgehende Niedriger- oder Höherbewertung möglich. 3. Der Auffangwert kann bei mehreren Streitgegenständen mehrfach anzusetzen sein. Das ist aber insbesondere dann nicht zwingend, wenn sich verschiedene nicht bezifferbare Streitgegenstände auf dasselbe Interesse beziehen. Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 11. März 2026, 19 K 7947/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-06-16
Aktenzeichen: 5 Bf 125/26.Z
ECLI: ECLI:DE:OVGHH:2026:0616.5BF125.26.Z.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 124a VwGO, § 125 Abs 2 S 4 VwGO, § 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 2 GKG
Es kann offen bleiben, ob an der früheren Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts festzuhalten ist, nach der das Verwaltungsgericht einen verspäteten Antrag auf mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss verwerfen kann und dann gegen diesen Beschluss entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO gegeben ist.
Der gesetzliche Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG ist als solcher eine starre Größe; innerhalb des von § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Beurteilungsspielraums ist aber eine vom Betrag von 5.000 Euro ausgehende Niedriger- oder Höherbewertung möglich.
Der Auffangwert kann bei mehreren Streitgegenständen mehrfach anzusetzen sein. Das ist aber insbesondere dann nicht zwingend, wenn sich verschiedene nicht bezifferbare Streitgegenstände auf dasselbe Interesse beziehen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Hamburg, 11. März 2026, 19 K 7947/25, Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. März 2026 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,– Euro festgesetzt.
I.
1 Der anwaltlich nicht vertretene Kläger wendet sich gegen vier Bescheide des Beklagten, mit denen dieser Rundfunkbeiträge samt Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 307,24 Euro festgesetzt hat. Zugleich wendet er sich insgesamt gegen seine Heranziehung als Beitragsschuldner, begehrt die Löschung seiner Daten, die verantwortungsbewusste und wirtschaftliche Verwendung der von ihm erhobenen Rundfunkbeiträge und die Überlassung von Rundfunksendungen in Papierform.
2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2026, der dem Kläger am 20. Januar 2026 zugestellt worden ist, abgewiesen. Mit einem nach Ablauf des 20. Februar 2026 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Einwendungen erhoben, die das Verwaltungsgericht als Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung ausgelegt hat. Diesen Antrag hat es mit Beschluss vom 11. März 2026 als mangels Wahrung der Frist unzulässig verworfen. Der Beschluss ist dem Kläger am 17. März 2026 zugestellt worden.
3 Mit Schriftsatz vom 13. April 2026 hat der Kläger erklärt, er habe auf Kulanz gehofft; wenn keine andere Möglichkeit bestehe, müsse er Berufung gegen den Beschluss vom 11. März 2026 einlegen. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin den Kläger um Klarstellung gebeten, ob das Verfahren entsprechend der Rechtsmittelbelehrung dem Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden solle. Der Kläger hat daraufhin erklärt: „bitte legen Sie das Verfahren dem Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung vor“.
II.
4 Das Rechtsmittel des Klägers ist als Antrag auf Zulassung der Berufung zu verstehen. Dieser ist als unzulässig zu verwerfen.
5 1. Das Rechtsmittel ist als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen. Der Kläger hat es zwar ursprünglich als „Berufung“ bezeichnet („Wenn also keine andere Möglichkeit besteht, muß ich Berufung gegen den Beschluß vom 11.03.2026 einlegen“). Auf die Rückfrage des Verwaltungsgerichts, ob das Verfahren entsprechend der Rechtsmittelbelehrung dem Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden solle, hat der Kläger erklärt: „bitte legen Sie das Verfahren dem Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung vor“. Das spricht dafür, dass der Kläger den in der Rechtsmittelbelehrung bezeichneten Rechtsbehelf einlegen wollte, also den Antrag auf Zulassung der Berufung.
6 Darauf, ob es sich beim Antrag auf Zulassung der Berufung um den statthaften Rechtsbehelf handelt, kommt es vorliegend nicht an. Es kann offen bleiben, ob an der früheren Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts festzuhalten ist, nach der das Verwaltungsgericht einen verspäteten Antrag auf mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss verwerfen kann und dann gegen diesen Beschluss entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO gegeben ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 1.12.1997, Bs IV 135/97, DVBl 1998, 487). Das Verwaltungsgericht ist dieser Rechtsprechung gefolgt. Demgegenüber wird in weiten Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur vertreten, die Verwerfung durch Beschluss sei unzulässig und der statthafte Rechtsbehelf dagegen sei die Beschwerde (OVG Schleswig, Beschl. v. 6.6.2024, 5 O 2/24, NVwZ-RR 2024, 798; VGH Mannheim, Beschl. v. 24.8.2021, 6 S 201/21, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.12.2020, 13 LA 469/20, NVwZ-RR 2021, 278; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 84 Rn. 21 ff.; offen gelassen von BVerwG, Beschl. v. 15.8.2017, 5 PKH 1.17 D, juris Rn. 9, jeweils m.w.N.). Vorliegend kann aber davon unabhängig auch eine etwaige Umdeutung in eine Beschwerde dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Dieses ist in jedem Fall unzulässig, weil der Kläger nicht durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (dazu sogleich).
7 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, denn der Kläger ist nicht durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen vertreten lassen. Ein unter Missachtung des Vertretungszwangs erhobenes Rechtsmittel ist einer Sachentscheidung nicht zugänglich, sondern als unzulässig zu verwerfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.11.2017, 5 PKH 14.17 D, juris Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 67 Rn. 41). Der Kläger wurde vor mehr als einem Monat mit Schreiben vom 4. Mai 2026 darauf hingewiesen, dass er sich gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten i.S.d. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO, z.B. einen Rechtsanwalt, vertreten lassen müsse und der Antrag daher unzulässig sein dürfte. Der Kläger hat sich hierzu nicht geäußert; ein Prozessbevollmächtigter hat sich weiterhin nicht für ihn legitimiert.
III.
8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
IV.
9 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
10 Die Klage erstreckt sich auf verschiedene Streitgegenstände. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist nach § 52 Abs. 1 GKG, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Der gesetzliche Auffangwert ist als solcher eine starre Größe; innerhalb des von § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Beurteilungsspielraums ist aber eine vom Betrag von 5.000 Euro ausgehende Niedriger- oder Höherbewertung möglich (Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 52 GKG 2004 Rn. 22). Dementsprechend kann der Auffangwert bei mehreren Streitgegenständen mehrfach anzusetzen sein; das ist aber insbesondere dann nicht zwingend, wenn sich verschiedene nicht bezifferbare Streitgegenstände auf dasselbe Interesse beziehen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.6.2025, L 32 AL 14/25 B ER, juris Rn. 10 f. m.w.N.; OVG Saarlouis, Beschl. v. 4.10.2016, 1 E 258/16, juris Rn. 12).
11 Vorliegend ist die dreifache Ansetzung des Auffangwertes sachgerecht. Der Kläger hat in der Klageschrift erklärt, er wende sich gegen die vom Beklagten erhobene Forderung und beantrage,
12 „– die geforderten Mahngebühren zu stornieren und mir künftig rechtzeitig eine Rechnung zuzusenden,
13 – meine unautorisiert beschafften persönlichen Daten zu löschen
14 – mir die Produkte ausgedruckt in Papierform zur Verfügung zu stellen
15 – die eingezogenen Zwangsgelder streng nach betriebwirtschaftlichen Grundlagen verantwortungsbewußt im realistischen Rahmen einzusetzen
16 – rückwirkend meine Zwangsanmeldung zurück zu nehmen
17 – die Forderung mit einer vorhandenen Meldeadresse zu begründen zu unterlassen“.
18 Soweit der Kläger die Löschung seiner Daten, Rücknahme seiner Anmeldung und Unterlassung der Begründung der Forderung mit seiner Meldeadresse begehrt, wendet er sich der Sache nach nicht nur gegen künftige Rundfunkbeiträge, sondern auch gegen die Speicherung seiner Daten als zusätzliche immaterielle Belastung. Sein Begehren geht demnach über den wirtschaftlichen Wert der laufenden und künftig zu erwartenden Rundfunkbeiträge hinaus. Insoweit ist, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, insgesamt in Anlehnung an § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzusetzen (vgl. VGH München, Beschl. v. 13.6.2018, 7 C 18.898, juris). Das ist sachgerecht, da dieser Betrag die in den angegriffenen Widerspruchsbescheid einbezogenen Rundfunkbeiträge von 307,24 Euro einschließlich Säumniszuschlägen sowie einem für künftige Gebührenforderungen in Anlehnung an § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in Ansatz zu bringenden dreifachen Jahresbetrag von 660,96 Euro (bei 18,36 Euro monatlich) übersteigt. Das Interesse des Klägers, weder Rundfunkbeiträge bezahlen zu müssen noch durch die Art und Weise ihrer Erhebung einschließlich der Speicherung seiner Daten belastet zu werden, kommt im Betrag von 5.000 Euro angemessen zum Ausdruck.
19 Die Säumniszuschläge, Mahnkosten und Vollstreckungskosten – auf die sich der Antrag hinsichtlich der „Mahngebühren“ offenbar insgesamt bezieht – sind nicht weiter streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Hinsichtlich eines Teils der Mahn- und Vollstreckungskosten folgt das auch daraus, dass sie Nebenforderungen zu einem Teil des oben genannten Streitgegenstandes darstellen, deren Wert insoweit gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht gesondert zu berücksichtigen ist. Die Säumniszuschläge stellen zwar keine Nebenforderung im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG dar, da sie keine Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten sind (vgl. BSG, Beschl. v. 10.6.2010, B 2 U 4/10 B, juris Rn. 14 ff.). Sie sind aber nicht zusätzlich zum hier sowohl wirtschaftliche als auch immaterielle Interessen abdeckenden Auffangwert von 5.000 Euro zu berücksichtigen.
20 Soweit der Kläger darüber hinaus allerdings die Verurteilung des Beklagten begehrt, „die eingezogenen Zwangsgelder streng nach betriebwirtschaftlichen Grundlagen verantwortungsbewußt im realistischen Rahmen einzusetzen“, er also neben dem Begehren, von ihm keinen Rundfunkbeitrag zu erheben, einen Anspruch auf einen bestimmten Umgang mit den von ihm stammenden Mitteln geltend macht, handelt es sich um ein gänzlich anderes Interesse, das in der einmaligen Ansetzung des Auffangwertes von 5.000 Euro nicht mehr angemessen berücksichtigt wäre. Hierfür ist deshalb nochmals der Auffangwert von 5.000 Euro in Anlehnung an § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.
21 Indem der Kläger weiter – zusätzlich – begehrt, ihm „die Produkte“, also offenbar die Rundfunksendungen, in Papierform zur Verfügung zu stellen, handelt es sich um ein weiteres, wiederum anders gelagertes Interesse. Für dieses ist nochmals in Anlehnung an § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert von 5.000 Euro anzusetzen.
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